Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 2599/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Richter am Sozialgericht B. wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Kläger lehnt mit seinem Antrag den im Verfahren S 11 KR 1756/08 vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) zuständigen Kammervorsitzenden, Richter am Sozialgericht B., mit der Begründung ab, dieser habe bereits in dem von seiner verstorbenen Ehefrau geführten Rechtsstreit S 11 KR 668/08 - klagabweisend - entschieden. Im zuletzt genannten Verfahren ist Berufung eingelegt worden; das vom Kläger als Sonderrechtsnachfolger fortgeführte Berufungsverfahren ist derzeit im Senat anhängig (L 11 KR 2599/08).
Der Senat hält den Antrag des Klägers für unbegründet.
Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 42 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen, wobei das Ablehnungsrecht durch entsprechenden Antrag den Parteien zusteht (§ 42 Abs. 3 ZPO). Die Besorgnis der Befangenheit liegt vor, wenn ein objektiv vernünftiger - glaubhaft zu machender - Grund gegeben ist, der die Partei von ihrem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden.
Anhaltspunkte dafür, dass der Richter am Sozialgericht B. allein, weil er in einem früheren Verfahren zu Lasten der verstorbenen Ehefrau des Klägers, deren Rechtsstreit der Kläger hier fortführt, entschieden hat, gegen Objektivität, Neutralität und Distanz verstoßen kann, bestehen nicht. Ein Unterliegen in vorangegangenen Entscheidungen eines abgelehnten Richters begründet eine Besorgnis der Befangenheit nur, wenn sich aus den Entscheidungen eine unsachliche Einstellung oder Willkür ergibt (vgl. BFH, Beschluss vom 17. April 1996, I B 134/95, NVwZ 1998, 663). Das ist hier nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Gründe:
Der Kläger lehnt mit seinem Antrag den im Verfahren S 11 KR 1756/08 vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) zuständigen Kammervorsitzenden, Richter am Sozialgericht B., mit der Begründung ab, dieser habe bereits in dem von seiner verstorbenen Ehefrau geführten Rechtsstreit S 11 KR 668/08 - klagabweisend - entschieden. Im zuletzt genannten Verfahren ist Berufung eingelegt worden; das vom Kläger als Sonderrechtsnachfolger fortgeführte Berufungsverfahren ist derzeit im Senat anhängig (L 11 KR 2599/08).
Der Senat hält den Antrag des Klägers für unbegründet.
Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 42 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen, wobei das Ablehnungsrecht durch entsprechenden Antrag den Parteien zusteht (§ 42 Abs. 3 ZPO). Die Besorgnis der Befangenheit liegt vor, wenn ein objektiv vernünftiger - glaubhaft zu machender - Grund gegeben ist, der die Partei von ihrem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden.
Anhaltspunkte dafür, dass der Richter am Sozialgericht B. allein, weil er in einem früheren Verfahren zu Lasten der verstorbenen Ehefrau des Klägers, deren Rechtsstreit der Kläger hier fortführt, entschieden hat, gegen Objektivität, Neutralität und Distanz verstoßen kann, bestehen nicht. Ein Unterliegen in vorangegangenen Entscheidungen eines abgelehnten Richters begründet eine Besorgnis der Befangenheit nur, wenn sich aus den Entscheidungen eine unsachliche Einstellung oder Willkür ergibt (vgl. BFH, Beschluss vom 17. April 1996, I B 134/95, NVwZ 1998, 663). Das ist hier nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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