Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 1214/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 3116/08 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beschwerde des Klägers wegen der Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 22.4.2008 wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Zulassung der Berufung.
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten vom 21.2.2000, mit dem diese, nachdem der Kläger keine hinreichenden Eigenbemühungen nachgewiesen habe, die ihm zustehende Regelleistung um 30 % für die Zeit vom 1.7. bis 31.5.2007 absenkte. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.4.2007 zurück.
Dagegen hat der Kläger beim Sozialgericht Konstanz (SG) am 30.4.2007 Klage erhoben. Er hat in der mündlichen Verhandlung vom 22.4.2008 den Antrag gestellt, den Bescheid vom 21.2.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.4.2007 aufzuheben. Durch Urteil vom selben Tag hat das SG die Klage abgewiesen. Die Entscheidung der Beklagten sei rechtmäßig. Gründe für die Zulassung der Berufung seien für die Kammer nicht ersichtlich. Dem Urteil ist die Rechtsmittelbelehrung beigegeben, den Beteiligten stehe die Berufung nur zu, wenn sie nachträglich zugelassen werde, zu diesem Zweck könne die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden.
Gegen dieses am 6.6.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 1.7.2008 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Seiner Ansicht nach seien nicht berücksichtigt worden, dass er mehr als ein halbes Jahr lang per Zeitung, Internet, "hören-sagen" und telefonische Nachfragen bei möglichen Arbeitgebern ausreichende Arbeitsplatzsuche betrieben habe. Er halte das Urteil des SG für ungerecht, weil er, nur weil er nicht 4 schriftliche Bewerbungen pro Monat habe nachweisen können, jetzt existenziell bestraft werde.
Der Kläger steht den Antrag,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 22.4.2008 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
Sie meint, rechtserhebliche Gesichtspunkte, die eine Zulassung der Berufung rechtfertigten, seien nicht vorgetragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der seit 1.4.2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt.
Dies ist hier der Fall. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 21.2.2007, mit dem die Beklagte die Regelleistung des Klägers in den drei Monaten März bis Mai 2007 um jeweils 104 EUR abgesenkt hat. Der Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht damit 750 EUR nicht.
Das SG hat die Berufung nicht zugelassen, auch der Senat lässt die Berufung nicht zu.
Nach § 144 Abs. 2 ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Eine Abweichung des Urteils von obergerichtlicher Rechtsprechung ist nicht ersichtlich. Die von ihm geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vermag der Senat nicht zu erkennen.
Der Kläger empfindet das Urteil als ungerecht, er wendet sich dagegen, dass das SG seine sonstigen Bemühungen zur Arbeitssuche nicht ausreichend berücksichtigt habe. Die Berücksichtigung von Eigenbemühungen ist jedoch eine der Beurteilung des SG unterliegende Tatfrage. Dabei ist keine Rechtsfrage streitig, so dass auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht vorliegt.
Einen Verfahrensmangel, also einen Fehler des SG auf dem Weg zum Urteil, hat der Kläger nicht gerügt, ein solcher ist nach Lage der Akten auch nicht ersichtlich.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist damit abzulehnen (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG). Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des SG rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der vom Kläger gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist aus den genannten Gründen mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Zulassung der Berufung.
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten vom 21.2.2000, mit dem diese, nachdem der Kläger keine hinreichenden Eigenbemühungen nachgewiesen habe, die ihm zustehende Regelleistung um 30 % für die Zeit vom 1.7. bis 31.5.2007 absenkte. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.4.2007 zurück.
Dagegen hat der Kläger beim Sozialgericht Konstanz (SG) am 30.4.2007 Klage erhoben. Er hat in der mündlichen Verhandlung vom 22.4.2008 den Antrag gestellt, den Bescheid vom 21.2.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.4.2007 aufzuheben. Durch Urteil vom selben Tag hat das SG die Klage abgewiesen. Die Entscheidung der Beklagten sei rechtmäßig. Gründe für die Zulassung der Berufung seien für die Kammer nicht ersichtlich. Dem Urteil ist die Rechtsmittelbelehrung beigegeben, den Beteiligten stehe die Berufung nur zu, wenn sie nachträglich zugelassen werde, zu diesem Zweck könne die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden.
Gegen dieses am 6.6.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 1.7.2008 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Seiner Ansicht nach seien nicht berücksichtigt worden, dass er mehr als ein halbes Jahr lang per Zeitung, Internet, "hören-sagen" und telefonische Nachfragen bei möglichen Arbeitgebern ausreichende Arbeitsplatzsuche betrieben habe. Er halte das Urteil des SG für ungerecht, weil er, nur weil er nicht 4 schriftliche Bewerbungen pro Monat habe nachweisen können, jetzt existenziell bestraft werde.
Der Kläger steht den Antrag,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 22.4.2008 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
Sie meint, rechtserhebliche Gesichtspunkte, die eine Zulassung der Berufung rechtfertigten, seien nicht vorgetragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der seit 1.4.2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt.
Dies ist hier der Fall. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 21.2.2007, mit dem die Beklagte die Regelleistung des Klägers in den drei Monaten März bis Mai 2007 um jeweils 104 EUR abgesenkt hat. Der Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht damit 750 EUR nicht.
Das SG hat die Berufung nicht zugelassen, auch der Senat lässt die Berufung nicht zu.
Nach § 144 Abs. 2 ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Eine Abweichung des Urteils von obergerichtlicher Rechtsprechung ist nicht ersichtlich. Die von ihm geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vermag der Senat nicht zu erkennen.
Der Kläger empfindet das Urteil als ungerecht, er wendet sich dagegen, dass das SG seine sonstigen Bemühungen zur Arbeitssuche nicht ausreichend berücksichtigt habe. Die Berücksichtigung von Eigenbemühungen ist jedoch eine der Beurteilung des SG unterliegende Tatfrage. Dabei ist keine Rechtsfrage streitig, so dass auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht vorliegt.
Einen Verfahrensmangel, also einen Fehler des SG auf dem Weg zum Urteil, hat der Kläger nicht gerügt, ein solcher ist nach Lage der Akten auch nicht ersichtlich.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist damit abzulehnen (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG). Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des SG rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der vom Kläger gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist aus den genannten Gründen mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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