Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AL 1473/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 3192/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 3. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist statthaft, sie ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen, weil auch in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre. Der Kläger macht einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab 16.01.2008 geltend. Die am 03.07.2008 beim Sozialgericht Konstanz (SG) eingegangene Beschwerde gegen den am 06.06.2008 zugestellten Beschluss ist form- und fristgerecht eingelegt worden und somit auch im Übrigen zulässig.
Die Beschwerde des Klägers ist aber unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit zutreffender Begründung abgelehnt; hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Der Kläger räumt ein, dass er - ausgehend von einer Antragstellung am 16.01.2008 - die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Alg nicht erfüllt hat, weil er ab 16.11.2004 eine selbständige Tätigkeit, die er inzwischen wieder aufgegeben hat, ausgeübt hat und seitdem bis zum 16.01.2008 nicht mehr versicherungspflichtig beschäftigt war. Er ist jedoch der Ansicht, er sei am 15.11.2004 arbeitslos gewesen und habe auch einen Anspruch auf Alg erworben gehabt, den er nunmehr geltend mache. Die Auffassung des Klägers wird vom Senat aus mehreren Gründen nicht geteilt.
Der Kläger hat mit seinem früheren Arbeitgeber am 15.11.2004 einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Darin wird unter § 1 Folgendes vereinbart: " Das bestehende Arbeitsverhältnis wird hierdurch einvernehmlich mit Wirkung zum 15. November 2004 aufgehoben." Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) scheidet ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Datum noch an dem bezeichneten Tage aus (BAG Urteil vom 23.06.1981, 3 AZR 1027/79, juris mwN). Die auch für Arbeitsverträge und Beschäftigungsverhältnisse heranzuziehende Auslegungsregel (§ 186 BGB) in § 188 BGB bestimmt, dass Fristen stets mit dem Ablauf eines Tages enden und nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb des Tages. Damit endete das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 15.11.2004, sodass der Kläger an diesem Tag noch nicht arbeitslos war. Eine vor diesem Zeitpunkt erfolgte Freistellung durch den damaligen Arbeitgeber ist weder behauptet noch belegt. Somit endete mit dem Arbeitsverhältnis auch das (leistungsrechtliche) Beschäftigungsverhältnis. Bestätigt wird dies noch dadurch, dass der Aufhebungsvertrag selbst auch erst am 15.11.2004 geschlossen wurde. Dies spricht im Übrigen gegen eine zuvor erfolgte Freistellung des Klägers von der Arbeit. Der Kläger war folglich am 15.11.2004 noch nicht beschäftigungslos. Außerdem stand er der Arbeitsvermittlung am 15.11.2004 noch nicht zur Verfügung, weil seine Arbeitslosmeldung mit Wirkung zum 16.11.2004 erfolgte. Dies ergibt sich aus dem Antragsformular, das er - ebenfalls unter Datum vom 16.11.2004 - unterschrieben hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist statthaft, sie ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen, weil auch in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre. Der Kläger macht einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab 16.01.2008 geltend. Die am 03.07.2008 beim Sozialgericht Konstanz (SG) eingegangene Beschwerde gegen den am 06.06.2008 zugestellten Beschluss ist form- und fristgerecht eingelegt worden und somit auch im Übrigen zulässig.
Die Beschwerde des Klägers ist aber unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit zutreffender Begründung abgelehnt; hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Der Kläger räumt ein, dass er - ausgehend von einer Antragstellung am 16.01.2008 - die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Alg nicht erfüllt hat, weil er ab 16.11.2004 eine selbständige Tätigkeit, die er inzwischen wieder aufgegeben hat, ausgeübt hat und seitdem bis zum 16.01.2008 nicht mehr versicherungspflichtig beschäftigt war. Er ist jedoch der Ansicht, er sei am 15.11.2004 arbeitslos gewesen und habe auch einen Anspruch auf Alg erworben gehabt, den er nunmehr geltend mache. Die Auffassung des Klägers wird vom Senat aus mehreren Gründen nicht geteilt.
Der Kläger hat mit seinem früheren Arbeitgeber am 15.11.2004 einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Darin wird unter § 1 Folgendes vereinbart: " Das bestehende Arbeitsverhältnis wird hierdurch einvernehmlich mit Wirkung zum 15. November 2004 aufgehoben." Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) scheidet ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Datum noch an dem bezeichneten Tage aus (BAG Urteil vom 23.06.1981, 3 AZR 1027/79, juris mwN). Die auch für Arbeitsverträge und Beschäftigungsverhältnisse heranzuziehende Auslegungsregel (§ 186 BGB) in § 188 BGB bestimmt, dass Fristen stets mit dem Ablauf eines Tages enden und nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb des Tages. Damit endete das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 15.11.2004, sodass der Kläger an diesem Tag noch nicht arbeitslos war. Eine vor diesem Zeitpunkt erfolgte Freistellung durch den damaligen Arbeitgeber ist weder behauptet noch belegt. Somit endete mit dem Arbeitsverhältnis auch das (leistungsrechtliche) Beschäftigungsverhältnis. Bestätigt wird dies noch dadurch, dass der Aufhebungsvertrag selbst auch erst am 15.11.2004 geschlossen wurde. Dies spricht im Übrigen gegen eine zuvor erfolgte Freistellung des Klägers von der Arbeit. Der Kläger war folglich am 15.11.2004 noch nicht beschäftigungslos. Außerdem stand er der Arbeitsvermittlung am 15.11.2004 noch nicht zur Verfügung, weil seine Arbeitslosmeldung mit Wirkung zum 16.11.2004 erfolgte. Dies ergibt sich aus dem Antragsformular, das er - ebenfalls unter Datum vom 16.11.2004 - unterschrieben hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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