Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 22 AL 2032/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 6279/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Anspruches des Klägers auf Insolvenzgeld (InsG) nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) streitig.
Der 1942 geborene Kläger war ab 03.12.1968 als Lagerarbeiter bei der Firma K. S GmbH und Co. KG tätig. Zuletzt hatte er Anspruch auf ein monatliches Gehalt in Höhe von 2.351,94 EUR brutto. Allerdings blieben bereits für die Zeit ab Oktober 2003 die Gehaltszahlungen an den Kläger aus. Dieses Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters am 20.04.2004 zum 20.04.2004 fristlos, hilfsweise mit Wirkung zum nächstmöglichen Termin schriftlich gekündigt. Gegen die Kündigung erhob der Kläger beim Arbeitsgericht Stuttgart Klage (21 Ca 4491/04). Dieses Klageverfahren endete durch einen am 02.06.2004 geschlossenen Vergleich, in dem vereinbart wurde, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die ordentliche, betriebsbedingte Kündigung seines Arbeitgebers vom 20.04.2004 mit Ablauf des 30.11.2004 endet.
Am 20.04.2004 meldete sich der Kläger bei der Agentur für Arbeit Göppingen (AA) arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Mit Bescheid vom 26.04.2004 wurde dem Kläger Alg ab 21.04.2004 in Höhe von wöchentlich 244,16 EUR (Bemessungsentgelt 549,47 EUR, Leistungsgruppe C/0) bewilligt und - im Rahmen der Gleichwohlgewährung - ausbezahlt. Für den Monat Mai 2004 erzielte der Kläger anrechenbares Nebeneinkommen im Anrechnungsbetrag von 24,09 EUR, der vom Kläger mit Bescheid vom 01.07.2004 zurückgefordert und bei der Auszahlung des Alg für den Monat Juli 2004 am 29.07.2004 einbehalten wurde.
Am 04.05.2004 beantragte der Kläger bei der AA außerdem die Gewährung von InsG für einen Insolvenzgeldzeitraum vom 01.01.2004 bis 31.03.2004. Mit Bescheid vom 12.05.2004 bewilligte die AA dem Kläger einen Vorschuss auf das zu erwartende InsG in Höhe von 3000,00 EUR.
Auf Antrag vom 23.04.2004 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 15.06.2004 (4 IN 151/04) über das Vermögen der Firma K. S. GmbH und Co. KG am 15.06.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Koslowski ernannt.
Nach Vorlage der Insolvenzgeldbescheinigung des Konkursverwalters vom 14.07.2004 bewilligte die AA dem Kläger mit Bescheid vom 28.10.2004 für den Insolvenzgeldzeitraum vom 15.03.2004 bis 14.06.2004 Insolvenzgeld in Höhe von 5201,97 EUR. Von bewilligtem Insolvenzgeld wurden die Vorschussleistung in Höhe von 3000 EUR sowie für die Zeit vom 21.04.2004 bis 14.06.2004 gezahltes Alg in Höhe von 1918,40 EUR abgesetzt und der Auszahlungsbetrag auf 283,57 EUR festgesetzt.
Gegen den Bescheid vom 28.10.2004 legte der Kläger am 29.11.2004 Widerspruch ein. Dieser Widerspruch wurde von der AA mit Widerspruchsbescheid vom 04.03.2005 zurückgewiesen.
Hiergegen erhob der Kläger am 08.04.2005 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG). Er führte zur Begründung aus, die Beklagte habe zu Unrecht Alg-Zahlungen in Abzug gebracht. Ihm stehe für insgesamt drei Monate InsG in voller Höhe zu. Er sei zur Zeit der Arbeitslosmeldung zum 21.04.2005 bereits über fünf Monate ohne Lohn gewesen. Er habe von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erst nach seiner Kündigung erfahren. Richtig sei, dass ihm nicht beide Leistungen gleichzeitig gewährt werden könnten. Ihm hätte jedoch im Hinblick auf die ausstehenden fünf Lohnzahlungen InsG für insgesamt drei Monate vor der Gewährung von Alg gewährt werden müssen und erst im Anschluss daran Alg. Es sei zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass der Insolvenzgeldzeitraum vor dem Zeitpunkt liege, an dem er sich arbeitslos gemeldet habe. Es könne sich nicht zu seinen Lasten auswirken, dass der sich gegen die Arbeitgeberkündigung wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist zur Wehr gesetzt habe. Insoweit sei gerade kein Fall des § 143 Abs. 3 SGB III gegeben. Ansonsten würde es zu dem unhaltbaren Ergebnis führen, dass er durch die Verrechnung faktisch kein InsG für die rückständigen Lohnansprüche aus der Zeit vor der Antragstellung erhalten würde. Dies könne nicht der Richtigkeit entsprechen. Ihm hätte für die Zeit vom 01.01.2004 bis 31.03.2004 InsG bewilligt werden müssen. Sein Arbeitgeber habe bereits spätestens zum 31.03.2004 jegliche Betriebstätigkeit eingestellt. Im Anschluss daran sei ihm ab Antragstellung Alg zu bewilligen. Zur Zeit der Betriebseinstellung sei ein Antrag auf Anordnung des Konkursverfahrens noch nicht gestellt worden und die Belegschaft sei davon ausgegangen, dass aufgrund der wirtschaftlichen Situation ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht komme. Der spätere Insolvenzantrag sei ohne rechtliche Bedeutung. Es sei maßgeblich auf den Zeitpunkt der endgültigen Einstellung der Betriebstätigkeit abzustellen. Unabhängig davon wäre ihm InsG gemäß § 183 Abs. 2 SGB III auch insoweit zuzubilligen, als er in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses weitergearbeitet habe. Ihm sei daher für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis 31.03.2004 InsG zu bewilligen.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie hat vorgetragen, es bestehe keine Veranlassung von einem anderen Insolvenzgeldzeitraum als dem 15.03.2004 bis 14.06.2004 auszugehen. Der Kläger möge sein Vorbringen durch Vorlage von Nachweisen belegen.
Mit Urteil vom 23.10.2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, entgegen der Auffassung des Klägers könne vorliegend als Insolvenzereignis lediglich der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 15.06.2004 gewertet werden. Eine Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse sei nicht erfolgt. Auch das Insolvenzereignis der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit liege nicht vor, da ein Insolvenzantrag bereits am 24.03.2004 gestellt worden sei. Letztlich liege jedenfalls kein Fall einer offensichtlichen Masselosigkeit vor. Die Beklagte habe demgemäß den Insolvenzgeldzeitraum zutreffend vom 15.03.2004 bis 14.06.2004 zugrunde gelegt. Dem Arbeitnehmer stehe ein Anspruch auf InsG nur für die dem Insolvenzereignis vorangehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses zu. Das Arbeitsverhältnis des Klägers habe rechtlich über den 15.06.2004 hinaus angedauert. Maßgeblich sei die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nicht des Beschäftigungsverhältnisses. Auch ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses ohne gegenseitige Hauptpflichten, bei dem der Insolvenzzeitraum mit dem letzten Tage des nicht suspendierten Arbeitsverhältnisses ende, liege nicht vor. Ein anderes Ergebnis ergebe sich auch nicht in Ansehung des § 183 Abs. 2 SGB III. Die Beklagte habe die Höhe des zu gewährenden Insolvenzgeldes zutreffend berechnet. Dieser Betrag sei um den gewährten Vorschuss zu vermindern. Der zusätzlich erfolgte Abzug von für den Zeitraum vom 21.04.2004 bis 14.06.2004 zeitgleich mit dem InsG gewährten Alg in Höhe von 1918,40 EUR begegne gleichfalls keinen Bedenken. Infolge der später im Vergleichswege aufgehobenen fristlosen Kündigung vom 20.04.2004 sei der Kläger ab diesem Zeitpunkt beschäftigungslos gewesen. Es sei aus diesem Grunde auf seinen Antrag vom 20.04.2004 hin Alg im Wege der sogenannten Gleichwohlgewährung zu bewilligen gewesen, nachdem er ungeachtet seines Anspruches auf Arbeitsentgelt dieses tatsächlich nicht erhalten habe. Diese Gleichwohlgewährung führe nach § 115 SGB X zu einem Übergang des Arbeitnehmeranspruches gegen seinen Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe des erbrachten Alg. Für die Zeit vor dem Antrag auf InsG stehe bei einer Übertragung der Ansprüche auf Arbeitsentgelt auf einen Dritten gemäß § 188 Abs. 1 SGB III dem Dritten der Anspruch auf InsG zu. Demgemäß verbleibe dem Kläger das InsG nur in der Höhe, in welcher ihm auch der Anspruch auf Arbeitsentgelt verblieben sei. Andernfalls ergebe sich das untragbare Ergebnis, dass der Kläger für den Insolvenzgeldzeitraum mehr an Sozialleistungen erhalte, als ihm an Arbeitsentgelt für denselben Zeitraum zugestanden habe.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17.11.2006 zugestellte Urteil hat er am Montag, den 18.12.2006 Berufung eingelegt. Er hat zur Begründung sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und geltend gemacht, die am 31.03.2004 erfolgte Einstellung jeglicher Betriebstätigkeit sei als Zeitpunkt des Insolvenzereignisses zu werten. Ihm sei folglich für die Zeit vom 01.01.2004 bis 31.03.2004 Insolvenzgeld zu bewilligen. Aufgrund dieser Gegebenheit könne keine wechselseitige Anrechnung vorgenommen werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 28. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2005 zu verurteilen, ihm restliches Insolvenzgeld in Höhe von 1.918,40 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat den Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Koslowski schriftlich als Zeuge angehört. Der Insolvenzverwalter hat in seiner Stellungnahme vom 02.10.2007 ausgeführt, ein genauer Zeitpunkt, zu dem der Geschäftsbetrieb eingestellt worden sei, könne er nicht benennen und habe auch nicht ermittelt werden können. Die Geschäftsführung habe ihm Mitte April 2004 mitgeteilt, dass der Entschluss gefasst worden sei, den Geschäftsbetrieb zum 21.04.2004 zu schließen. Nach dem 21.04.2004 seien noch in geringem Umfang Fuhrleistungen durch die Schuldnerin selbst erbracht worden und - wie sich später ergeben habe - nach Schließung des Fuhrbetriebes seien auch noch Fuhraufträge an andere Fuhrunternehmer vermittelt worden. Masselosigkeit sei wohl weder zum Zeitpunkt des 21.04.2004 noch zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung am 15.06.2004 gegeben gewesen. Zum Zeitpunkt des 15.06.2004 habe jedoch Masseunzulänglichkeit bestanden. Die Schuldnerin habe zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung zum 24.03.2004 seiner Erinnerung nach über keine liquiden Mittel (oder nur sehr geringe) verfügt. Es sei davon auszugehen, dass der Grund für die Nichtzahlung der Löhne gewesen sei, dass das Geld zur Zahlung gefehlt habe.
Der Rechtsstreit ist durch den Berichterstatter mit den Beteiligten in nichtöffentlicher Sitzung am 18.04.2008 erörtert worden. Auf die Niederschrift vom 18.04.2008 wird Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreites ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie zwei Band Akten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG mit dem angefochtenen Urteil vom 23.10.2006 die Klage des Klägers abgewiesen.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils die Sach- und Rechtslage ausführlich, zutreffend und überzeugend dargelegt. Der Senat stimmt hiermit nach eigener Überprüfung in vollem Umfang überein. Er weist deshalb die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers bleibt auszuführen:
Ein Insolvenzereignis im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB III ist vor dem 15.06.2004 nicht eingetreten. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine am 31.03.2004 erfolgte Einstellung jeglicher Betriebstätigkeit sei als Zeitpunkt des Insolvenzereignisses zu werten, worauf er zur Begründung seiner Berufung maßgeblich abgestellt hat. Die Beendigung der Betriebstätigkeit erfordert die Einstellung aller vom Arbeitgeber veranlassten und den Betriebszwecken dienlichen Tätigkeiten, ausgenommen reine Erhaltungs-, Abwicklungs- und Liquidationsarbeiten. Erhaltungsarbeiten dienen lediglich der Erhaltung von Betriebsanlagen. Abwicklungsarbeiten sind solche, die der Auflösung des Betriebes, aber nicht mehr der Fortführung des Betriebszweckes dienen, wie z. B. die Räumung der Werkstatt (vgl. Krodel in Niesel, SGB III, 4. Aufl., § 183 Rdnr. 42 m. w. N.). Danach kann von einer Betriebsstilllegung als Insolvenzereignis zum 31.03.2004 nicht ausgegangen werden. Der vom Senat schriftlich als Zeuge gehörte Insolvenzverwalter hat in seiner Stellungnahme vom 02.10.2007 nicht bestätigt, dass der frühere Arbeitgeber des Klägers jegliche Betriebstätigkeit zum 31.03.2004 eingestellt hat. Vielmehr hat der Insolvenzverwalter mitgeteilt, dass ihm (als vorläufiger Insolvenzverwalter) von der Geschäftsführung Mitte April 2004 mitgeteilt worden ist, den Geschäftsbetrieb zum 21.04.2004 zu schließen. Nach den weiteren Angaben des Insolvenzverwalters wurde nach dessen Kenntnis auch noch nach dem 21.04.2004 Fuhrleistungen (wenn auch in geringem Umfang) durch den vormaligen Arbeitgeber des Klägers erbracht, was dafür spricht, dass eine vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit, wie sie § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III erfordert, auch am 21.04.2004 noch nicht vorlag.
Unabhängig davon kann der Ansicht des Klägers auch deswegen nicht gefolgt werden, weil das Insolvenzereignis der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit gemäß § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III außerdem voraussetzt, dass ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt und dass weiter ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht gestellt worden ist. Auch diese Voraussetzungen sind beide nicht erfüllt, wie sich aus den Ausführungen des Insolvenzverwalters in seiner Stellungnahme vom 02.10.2007 weiter ergibt. Nach seinen Mitteilungen lag offensichtliche Masselosigkeit weder zum Zeitpunkt des 21.04.2004 noch zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung am 15.06.2004 vor. Das zum Zeitpunkt des 15.06.2004 Masseunzulänglichkeit bestanden hat, reicht nicht aus. Außerdem war bereits am 24.03.2004 ein Insolvenzantrag gestellt worden, wie sich aus der der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung zum 24.03.2004 ergibt, sodass selbst bei einer vom Kläger behaupteten vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit am 31.03.2004 der Insolvenztatbestand des § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III aus diesen Gründen nicht erfüllt ist.
Das Urteil des LSG Berlin vom 30.11.2001 - L 10 AL 116/00 - (juris) rechtfertigt keine dem Kläger günstigere Entscheidung, selbst wenn den Entscheidungsgründen des Urteils zu folgen wäre, was der Senat vorliegend offen lässt. Denn nach diesem Urteil wäre für den Beginn des Insolvenzgeldzeitraumes auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem das Arbeitsverhältnis des Klägers unter Einhaltung der Kündigungsfrist sozial gerechtfertigt hätte gekündigt werden können. Dies wäre im Hinblick auf die lange Betriebszugehörigkeit des Klägers gem. § 622 Absatz 2 BGB jedenfalls nicht vor dem 15.06.2004 möglich gewesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Anspruches des Klägers auf Insolvenzgeld (InsG) nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) streitig.
Der 1942 geborene Kläger war ab 03.12.1968 als Lagerarbeiter bei der Firma K. S GmbH und Co. KG tätig. Zuletzt hatte er Anspruch auf ein monatliches Gehalt in Höhe von 2.351,94 EUR brutto. Allerdings blieben bereits für die Zeit ab Oktober 2003 die Gehaltszahlungen an den Kläger aus. Dieses Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters am 20.04.2004 zum 20.04.2004 fristlos, hilfsweise mit Wirkung zum nächstmöglichen Termin schriftlich gekündigt. Gegen die Kündigung erhob der Kläger beim Arbeitsgericht Stuttgart Klage (21 Ca 4491/04). Dieses Klageverfahren endete durch einen am 02.06.2004 geschlossenen Vergleich, in dem vereinbart wurde, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die ordentliche, betriebsbedingte Kündigung seines Arbeitgebers vom 20.04.2004 mit Ablauf des 30.11.2004 endet.
Am 20.04.2004 meldete sich der Kläger bei der Agentur für Arbeit Göppingen (AA) arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Mit Bescheid vom 26.04.2004 wurde dem Kläger Alg ab 21.04.2004 in Höhe von wöchentlich 244,16 EUR (Bemessungsentgelt 549,47 EUR, Leistungsgruppe C/0) bewilligt und - im Rahmen der Gleichwohlgewährung - ausbezahlt. Für den Monat Mai 2004 erzielte der Kläger anrechenbares Nebeneinkommen im Anrechnungsbetrag von 24,09 EUR, der vom Kläger mit Bescheid vom 01.07.2004 zurückgefordert und bei der Auszahlung des Alg für den Monat Juli 2004 am 29.07.2004 einbehalten wurde.
Am 04.05.2004 beantragte der Kläger bei der AA außerdem die Gewährung von InsG für einen Insolvenzgeldzeitraum vom 01.01.2004 bis 31.03.2004. Mit Bescheid vom 12.05.2004 bewilligte die AA dem Kläger einen Vorschuss auf das zu erwartende InsG in Höhe von 3000,00 EUR.
Auf Antrag vom 23.04.2004 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 15.06.2004 (4 IN 151/04) über das Vermögen der Firma K. S. GmbH und Co. KG am 15.06.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Koslowski ernannt.
Nach Vorlage der Insolvenzgeldbescheinigung des Konkursverwalters vom 14.07.2004 bewilligte die AA dem Kläger mit Bescheid vom 28.10.2004 für den Insolvenzgeldzeitraum vom 15.03.2004 bis 14.06.2004 Insolvenzgeld in Höhe von 5201,97 EUR. Von bewilligtem Insolvenzgeld wurden die Vorschussleistung in Höhe von 3000 EUR sowie für die Zeit vom 21.04.2004 bis 14.06.2004 gezahltes Alg in Höhe von 1918,40 EUR abgesetzt und der Auszahlungsbetrag auf 283,57 EUR festgesetzt.
Gegen den Bescheid vom 28.10.2004 legte der Kläger am 29.11.2004 Widerspruch ein. Dieser Widerspruch wurde von der AA mit Widerspruchsbescheid vom 04.03.2005 zurückgewiesen.
Hiergegen erhob der Kläger am 08.04.2005 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG). Er führte zur Begründung aus, die Beklagte habe zu Unrecht Alg-Zahlungen in Abzug gebracht. Ihm stehe für insgesamt drei Monate InsG in voller Höhe zu. Er sei zur Zeit der Arbeitslosmeldung zum 21.04.2005 bereits über fünf Monate ohne Lohn gewesen. Er habe von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erst nach seiner Kündigung erfahren. Richtig sei, dass ihm nicht beide Leistungen gleichzeitig gewährt werden könnten. Ihm hätte jedoch im Hinblick auf die ausstehenden fünf Lohnzahlungen InsG für insgesamt drei Monate vor der Gewährung von Alg gewährt werden müssen und erst im Anschluss daran Alg. Es sei zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass der Insolvenzgeldzeitraum vor dem Zeitpunkt liege, an dem er sich arbeitslos gemeldet habe. Es könne sich nicht zu seinen Lasten auswirken, dass der sich gegen die Arbeitgeberkündigung wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist zur Wehr gesetzt habe. Insoweit sei gerade kein Fall des § 143 Abs. 3 SGB III gegeben. Ansonsten würde es zu dem unhaltbaren Ergebnis führen, dass er durch die Verrechnung faktisch kein InsG für die rückständigen Lohnansprüche aus der Zeit vor der Antragstellung erhalten würde. Dies könne nicht der Richtigkeit entsprechen. Ihm hätte für die Zeit vom 01.01.2004 bis 31.03.2004 InsG bewilligt werden müssen. Sein Arbeitgeber habe bereits spätestens zum 31.03.2004 jegliche Betriebstätigkeit eingestellt. Im Anschluss daran sei ihm ab Antragstellung Alg zu bewilligen. Zur Zeit der Betriebseinstellung sei ein Antrag auf Anordnung des Konkursverfahrens noch nicht gestellt worden und die Belegschaft sei davon ausgegangen, dass aufgrund der wirtschaftlichen Situation ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht komme. Der spätere Insolvenzantrag sei ohne rechtliche Bedeutung. Es sei maßgeblich auf den Zeitpunkt der endgültigen Einstellung der Betriebstätigkeit abzustellen. Unabhängig davon wäre ihm InsG gemäß § 183 Abs. 2 SGB III auch insoweit zuzubilligen, als er in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses weitergearbeitet habe. Ihm sei daher für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis 31.03.2004 InsG zu bewilligen.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie hat vorgetragen, es bestehe keine Veranlassung von einem anderen Insolvenzgeldzeitraum als dem 15.03.2004 bis 14.06.2004 auszugehen. Der Kläger möge sein Vorbringen durch Vorlage von Nachweisen belegen.
Mit Urteil vom 23.10.2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, entgegen der Auffassung des Klägers könne vorliegend als Insolvenzereignis lediglich der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 15.06.2004 gewertet werden. Eine Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse sei nicht erfolgt. Auch das Insolvenzereignis der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit liege nicht vor, da ein Insolvenzantrag bereits am 24.03.2004 gestellt worden sei. Letztlich liege jedenfalls kein Fall einer offensichtlichen Masselosigkeit vor. Die Beklagte habe demgemäß den Insolvenzgeldzeitraum zutreffend vom 15.03.2004 bis 14.06.2004 zugrunde gelegt. Dem Arbeitnehmer stehe ein Anspruch auf InsG nur für die dem Insolvenzereignis vorangehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses zu. Das Arbeitsverhältnis des Klägers habe rechtlich über den 15.06.2004 hinaus angedauert. Maßgeblich sei die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nicht des Beschäftigungsverhältnisses. Auch ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses ohne gegenseitige Hauptpflichten, bei dem der Insolvenzzeitraum mit dem letzten Tage des nicht suspendierten Arbeitsverhältnisses ende, liege nicht vor. Ein anderes Ergebnis ergebe sich auch nicht in Ansehung des § 183 Abs. 2 SGB III. Die Beklagte habe die Höhe des zu gewährenden Insolvenzgeldes zutreffend berechnet. Dieser Betrag sei um den gewährten Vorschuss zu vermindern. Der zusätzlich erfolgte Abzug von für den Zeitraum vom 21.04.2004 bis 14.06.2004 zeitgleich mit dem InsG gewährten Alg in Höhe von 1918,40 EUR begegne gleichfalls keinen Bedenken. Infolge der später im Vergleichswege aufgehobenen fristlosen Kündigung vom 20.04.2004 sei der Kläger ab diesem Zeitpunkt beschäftigungslos gewesen. Es sei aus diesem Grunde auf seinen Antrag vom 20.04.2004 hin Alg im Wege der sogenannten Gleichwohlgewährung zu bewilligen gewesen, nachdem er ungeachtet seines Anspruches auf Arbeitsentgelt dieses tatsächlich nicht erhalten habe. Diese Gleichwohlgewährung führe nach § 115 SGB X zu einem Übergang des Arbeitnehmeranspruches gegen seinen Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe des erbrachten Alg. Für die Zeit vor dem Antrag auf InsG stehe bei einer Übertragung der Ansprüche auf Arbeitsentgelt auf einen Dritten gemäß § 188 Abs. 1 SGB III dem Dritten der Anspruch auf InsG zu. Demgemäß verbleibe dem Kläger das InsG nur in der Höhe, in welcher ihm auch der Anspruch auf Arbeitsentgelt verblieben sei. Andernfalls ergebe sich das untragbare Ergebnis, dass der Kläger für den Insolvenzgeldzeitraum mehr an Sozialleistungen erhalte, als ihm an Arbeitsentgelt für denselben Zeitraum zugestanden habe.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17.11.2006 zugestellte Urteil hat er am Montag, den 18.12.2006 Berufung eingelegt. Er hat zur Begründung sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und geltend gemacht, die am 31.03.2004 erfolgte Einstellung jeglicher Betriebstätigkeit sei als Zeitpunkt des Insolvenzereignisses zu werten. Ihm sei folglich für die Zeit vom 01.01.2004 bis 31.03.2004 Insolvenzgeld zu bewilligen. Aufgrund dieser Gegebenheit könne keine wechselseitige Anrechnung vorgenommen werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 28. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2005 zu verurteilen, ihm restliches Insolvenzgeld in Höhe von 1.918,40 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat den Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Koslowski schriftlich als Zeuge angehört. Der Insolvenzverwalter hat in seiner Stellungnahme vom 02.10.2007 ausgeführt, ein genauer Zeitpunkt, zu dem der Geschäftsbetrieb eingestellt worden sei, könne er nicht benennen und habe auch nicht ermittelt werden können. Die Geschäftsführung habe ihm Mitte April 2004 mitgeteilt, dass der Entschluss gefasst worden sei, den Geschäftsbetrieb zum 21.04.2004 zu schließen. Nach dem 21.04.2004 seien noch in geringem Umfang Fuhrleistungen durch die Schuldnerin selbst erbracht worden und - wie sich später ergeben habe - nach Schließung des Fuhrbetriebes seien auch noch Fuhraufträge an andere Fuhrunternehmer vermittelt worden. Masselosigkeit sei wohl weder zum Zeitpunkt des 21.04.2004 noch zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung am 15.06.2004 gegeben gewesen. Zum Zeitpunkt des 15.06.2004 habe jedoch Masseunzulänglichkeit bestanden. Die Schuldnerin habe zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung zum 24.03.2004 seiner Erinnerung nach über keine liquiden Mittel (oder nur sehr geringe) verfügt. Es sei davon auszugehen, dass der Grund für die Nichtzahlung der Löhne gewesen sei, dass das Geld zur Zahlung gefehlt habe.
Der Rechtsstreit ist durch den Berichterstatter mit den Beteiligten in nichtöffentlicher Sitzung am 18.04.2008 erörtert worden. Auf die Niederschrift vom 18.04.2008 wird Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreites ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie zwei Band Akten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG mit dem angefochtenen Urteil vom 23.10.2006 die Klage des Klägers abgewiesen.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils die Sach- und Rechtslage ausführlich, zutreffend und überzeugend dargelegt. Der Senat stimmt hiermit nach eigener Überprüfung in vollem Umfang überein. Er weist deshalb die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers bleibt auszuführen:
Ein Insolvenzereignis im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB III ist vor dem 15.06.2004 nicht eingetreten. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine am 31.03.2004 erfolgte Einstellung jeglicher Betriebstätigkeit sei als Zeitpunkt des Insolvenzereignisses zu werten, worauf er zur Begründung seiner Berufung maßgeblich abgestellt hat. Die Beendigung der Betriebstätigkeit erfordert die Einstellung aller vom Arbeitgeber veranlassten und den Betriebszwecken dienlichen Tätigkeiten, ausgenommen reine Erhaltungs-, Abwicklungs- und Liquidationsarbeiten. Erhaltungsarbeiten dienen lediglich der Erhaltung von Betriebsanlagen. Abwicklungsarbeiten sind solche, die der Auflösung des Betriebes, aber nicht mehr der Fortführung des Betriebszweckes dienen, wie z. B. die Räumung der Werkstatt (vgl. Krodel in Niesel, SGB III, 4. Aufl., § 183 Rdnr. 42 m. w. N.). Danach kann von einer Betriebsstilllegung als Insolvenzereignis zum 31.03.2004 nicht ausgegangen werden. Der vom Senat schriftlich als Zeuge gehörte Insolvenzverwalter hat in seiner Stellungnahme vom 02.10.2007 nicht bestätigt, dass der frühere Arbeitgeber des Klägers jegliche Betriebstätigkeit zum 31.03.2004 eingestellt hat. Vielmehr hat der Insolvenzverwalter mitgeteilt, dass ihm (als vorläufiger Insolvenzverwalter) von der Geschäftsführung Mitte April 2004 mitgeteilt worden ist, den Geschäftsbetrieb zum 21.04.2004 zu schließen. Nach den weiteren Angaben des Insolvenzverwalters wurde nach dessen Kenntnis auch noch nach dem 21.04.2004 Fuhrleistungen (wenn auch in geringem Umfang) durch den vormaligen Arbeitgeber des Klägers erbracht, was dafür spricht, dass eine vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit, wie sie § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III erfordert, auch am 21.04.2004 noch nicht vorlag.
Unabhängig davon kann der Ansicht des Klägers auch deswegen nicht gefolgt werden, weil das Insolvenzereignis der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit gemäß § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III außerdem voraussetzt, dass ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt und dass weiter ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht gestellt worden ist. Auch diese Voraussetzungen sind beide nicht erfüllt, wie sich aus den Ausführungen des Insolvenzverwalters in seiner Stellungnahme vom 02.10.2007 weiter ergibt. Nach seinen Mitteilungen lag offensichtliche Masselosigkeit weder zum Zeitpunkt des 21.04.2004 noch zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung am 15.06.2004 vor. Das zum Zeitpunkt des 15.06.2004 Masseunzulänglichkeit bestanden hat, reicht nicht aus. Außerdem war bereits am 24.03.2004 ein Insolvenzantrag gestellt worden, wie sich aus der der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung zum 24.03.2004 ergibt, sodass selbst bei einer vom Kläger behaupteten vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit am 31.03.2004 der Insolvenztatbestand des § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III aus diesen Gründen nicht erfüllt ist.
Das Urteil des LSG Berlin vom 30.11.2001 - L 10 AL 116/00 - (juris) rechtfertigt keine dem Kläger günstigere Entscheidung, selbst wenn den Entscheidungsgründen des Urteils zu folgen wäre, was der Senat vorliegend offen lässt. Denn nach diesem Urteil wäre für den Beginn des Insolvenzgeldzeitraumes auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem das Arbeitsverhältnis des Klägers unter Einhaltung der Kündigungsfrist sozial gerechtfertigt hätte gekündigt werden können. Dies wäre im Hinblick auf die lange Betriebszugehörigkeit des Klägers gem. § 622 Absatz 2 BGB jedenfalls nicht vor dem 15.06.2004 möglich gewesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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