L 8 AL 6471/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AL 7875/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 6471/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) streitig.

Die 1979 geborene Klägerin ist seit 14.02.2002 verheiratet. Sie bezog vom Arbeitsamt Stuttgart, jetzt Agentur für Arbeit (AA), Arbeitslosengeld auf der Grundlage eines Bemessungsentgeltes in Höhe von wöchentlich 628,57 EUR, gerundet 630 EUR (beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Abrechnungszeitraum vom September 2002 bis August 2003 32.685,74 EUR einschließlich Urlaubsgeld 1788,00 EUR und Sonderzahlung 264,34 EUR). Am 01.09.2004 war der Anspruch erschöpft. Die Klägerin beantragte deshalb bei der AA zum 01.09.2004 Alhi. Zu den Vermögens- und Einkommensverhältnissen gab die Klägerin an: zwei Kapitallebensversicherungen, Versicherungssummen bisher einbezahlt jeweils 50 EUR; zwei Bausparverträge, Guthaben in Höhe von 701,11 EUR und 1051,93 EUR; zwei Girokonten, Guthaben in Höhe von 113,59 EUR und 451,49 EUR; vier Sparkonten, Guthaben in Höhe von 1771,53 EUR, 2005,84 EUR, 3543,03 EUR und 4727,72 EUR; Erwerbseinkommen des Ehemannes der Klägerin im September 2004 in Höhe von brutto 2600,30 EUR, Oktober 2004 brutto 2683,10 EUR, November 2004 brutto 1788,25 EUR und Dezember 2004 brutto 1799,75 EUR (auf die Blätter 112, 121, 122 der Verwaltungsakte und auf Blatt 34 der erstinstanzlichen Gerichtsakte wird verwiesen). Auf der Lohnsteuerkarte der Klägerin war zu Beginn des Jahres 2004 die Steuerklasse IV eingetragen. Mit Wirkung zum 01.10.2004 erfolgte ein Lohnsteuerklassenwechsel zu Klasse V und des Ehemannes der Klägerin zu Steuerklasse III. Zu monatlichen Aufwendungen für Versicherungen gab die Klägerin an: Hausratversicherung 10,90 EUR, Unfallversicherung 75,51 EUR, Lebensversicherung 50,00 EUR, private Haftpflichtversicherung 8,06 EUR, Kfz-Versicherung 73,81 EUR, Rechtsschutzversicherung 25,44 EUR und Glasversicherung 3,87 EUR.

Mit Bescheid vom 23.09.2004 lehnte die AA den Antrag der Klägerin auf Alhi ab, da das zumutbar verwertbare Vermögen der Klägerin und das ihres Ehemannes in Höhe von 14.465,24 EUR den Freibetrag in Höhe von insgesamt 10.600 EUR um 3865,24 EUR übersteige. Dieser Betrag sei bei der Bedürftigkeit zu berücksichtigen, weshalb kein Anspruch auf Alhi bestehe.

Hiergegen legte die Klägerin am 13.10.2004 Widerspruch ein. Sie machte zur Begründung unter Vorlage von Belegen geltend, neben dem Vermögen bestünden Verbindlichkeiten aus einem Privatkredit in Höhe von 10.000 EUR, was nicht berücksichtigt worden sei. Der Privatkredit sei jetzt mit ihren Ersparnissen (per 28.09.2004) abgelöst worden (Ablösebetrag 9973,82 EUR). Vermögen sei nicht mehr vorhanden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.2004 wurde der Widerspruch der Kläger von der AA zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin und ihr Partner besäßen Vermögenswerte in Höhe von 14.465,24 EUR. Maßgeblich seien die Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Antragstellung am 01.09.2004. Nach Abzug des Freibetrages in Höhe von 10.800 EUR verbleibe ein in zumutbarer Weise verwertbares Vermögen von 3665,24 EUR. Die Klägerin sei daher nicht bedürftig.

Am 05.11.2004 stellte die Klägerin bei der AA einen weiteren Antrag auf Alhi. Diesen Antrag lehnte die AA mit Bescheid vom 15.11.2004 mit der Begründung ab, das anzurechnende Einkommen des Ehemannes übersteige den Betrag von 137,47 EUR wöchentlich, der der Klägerin an Alhi zugestanden hätte. Hiergegen legte die Klägerin am 08.12.2004 Widerspruch ein, mit dem sie geltend machte, das Einkommen ihres Ehemannes sei nicht immer so gewesen und werde nicht immer so sein. Daraufhin teilte die AA der Klägerin mit, der Bescheid sei gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens.

Inzwischen hatte die Klägerin am 26.11.2004 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben. Sie führte zur Begründung aus, die Guthaben aus Sparkonten in Höhe von 4781,96 EUR und 3696,01 EUR seien als Sicherheit für den Privatkredite in Höhe von 9973,82 EUR an die L. verpfändet gewesen. Sie legte hierzu den Verpfändungsvertrag vom 07.07.2004 vor. Eine Verwertung des Vermögens sei unzumutbar und zudem nicht möglich. Ihr habe einzusetzendes Vermögen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zu keiner Zeit zur Verfügung gestanden.

Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie trug vor, dass der Klägerin auch unter Berücksichtigung der Einkommensnachweise des Ehemannes kein Anspruch auf Alhi zugestanden habe.

Der Rechtsstreit wurde mit den Beteiligten in nicht öffentlicher Sitzung des SG am 16.02.2006 erörtert. Auf die Niederschrift vom 16.02.2006 wird verwiesen.

Die Klägerin trug im Anschluss an den Termin vom 16.06.2006 weiter vor, dass sie und ihr Ehemann zwei Lebensversicherungen und eine Unfallversicherung besäßen, die durch monatliche Raten (jeweils 50,00 EUR Lebensversicherung und 47,67 EUR Unfallversicherung) bedient werden müssten. Ferner habe ihr Ehemann im Dezember 2004 eine Rentenversicherung (mit Berufsunfähigkeitsvorsorge) abgeschlossen, um sich eine steuerfreie Altersvorsorge zu sichern (Gesamtbeitrag 100,00 EUR). Die Klägerin legte hierzu Belege vor.

Mit Urteil vom 24.10.2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, unter Zugrundelegung des Einkommens des Ehemannes der Klägerin im Zeitraum vom September 2004 bis Dezember 2004 sei die Klägerin nicht bedürftig. Wegen des Lohnsteuerklassenwechsels sei hinsichtlich der Zeiträume September 2004 und Oktober bis Dezember 2004 zu differenzieren. Hinsichtlich des Zeitraums von Oktober bis Dezember 2004 könne zu Gunsten der Klägerin der niedrigste Einkommensbetrag in Höhe von 1788,25 EUR brutto bzw. 1468,59 EUR netto zugrunde gelegt werden. Unter Berücksichtigung gesetzlich vorgeschriebener bzw. angemessener Versicherungsbeiträge in Höhe von 202,77 EUR (Kfz-Versicherung 73,81 EUR, private Haftpflichtversicherung 8,06 EUR, Hausratversicherung 10,90 EUR, Lebensversicherungen der Klägerin und ihres Ehemannes 100,00 EUR, Berufsunfähigkeitsversicherung des Ehemannes 10,00 EUR) errechne sich ein monatlich anrechenbares Einkommen des Ehemannes der Klägerin in Höhe von 639,74 EUR. Dieses Einkommen übersteige den Betrag, der der Klägerin im Monat November 2004 als Alhi zugestanden hätte (wöchentlich 134,47 EUR bzw. monatlich 582,70 EUR). Das gleiche gelte für den September 2004. Das vom Ehemann in diesem Monat erzielte Nettoeinkommen habe sich auf 1778,32 EUR belaufen. Unter Berücksichtigung der anzuerkennenden Versicherungsbeiträge belaufe sich das anrechenbare Einkommen im September 2004 auf 839,66 EUR, das den Arbeitslosenhilfeanspruch der Klägerin in diesem Monat in Höhe von wöchentlich 187,32 EUR bzw. monatlich 811,72 EUR übersteige. Die Ablehnung von Alhi erweise sich damit als rechtmäßig.

Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 29.11.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27.12.2006 Berufung eingelegt. Sie hat zur Begründung ausgeführt, das SG habe bei der Prüfung ihrer Bedürftigkeit steuerfreie Nachtzuschläge in Höhe von 287,50 EUR dem Nettoeinkommen ihres Ehemannes hinzugerechnet. Bei der Berechnung des ihrem Ehemann zustehenden Freibetrages sei das SG hingegen im Rahmen der Berechnung der fiktiven Alhi vom versicherungspflichtigen Bruttoeinkommen ausgegangen, ohne die Nachtzuschläge zu berücksichtigen. Hier hätte eine einheitliche Berechnung erfolgen müssen. Unter jeweiliger Berücksichtigung der Nachtzuschläge ergebe sich für den Monat November 2004 ein anrechenbares Einkommen in Höhe von monatlich 352,24 EUR, das den Betrag der ihr zustehenden Alhi in Höhe von monatlich 582,70 EUR nicht übersteige, sodass sie in diesem Monat bedürftig gewesen sei. Dies gelte auch für die Monate Oktober 2004 und Dezember 2004. Für den Monat September 2004 ergebe sich ein anrechenbares Einkommen in Höhe von monatlich 460,16 EUR, das nicht den Betrag der ihr zustehenden Alhi in Höhe von monatlich 811,72 EUR übersteige, sodass sie auch in diesem Monat bedürftig gewesen sei. Zudem sei auch der Versicherungsbeitrag für die zu Gunsten ihres Ehemannes bestehende, staatlich nicht geförderte Rentenversicherung in Höhe von monatlich 90,30 EUR im Rahmen der Berechnung des anrechenbaren Einkommens in Ansatz zu bringen. Die Klägerin berief sich auf Rechtsprechung in Familiensachen. Außerdem bezahle ihr Ehemann jedes Quartal zwischen 400 EUR und 500 EUR Unterhalt an seine Eltern, den er in den Kosovo schicke. Weiter gebe ihr Ehemann für Berufskleidung jährlich zwischen 50 und 60 EUR aus. Weitergehende Werbungskosten entstünden nicht.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 2006 sowie die Bescheide der Beklagten vom 23. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2004 und den Bescheid vom 15. November 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 01.09.2004 bis 31.12.2004 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil des SG für zutreffend. Die Beklagte hat zur Begründung ausgeführt, bei der Feststellung des Freibetrages (fiktive Alhi) für den Ehemann der Klägerin sei das SG zutreffend von dessen lohnsteuerpflichtigen Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 1500,75 EUR ausgegangen. Die Nachtzuschläge gehörten nicht zum berücksichtigungsfähigen Einkommen und blieben bei der Feststellung des Bemessungsentgeltes von Alg und Alhi außer Betracht. Das SG habe weiter bei dem Nettoeinkommen des Ehemannes, das ihm zur Verfügung gestanden habe, den Nachtzuschlag zutreffend berücksichtigt. Nachtzuschläge seien bei der Berechnung der Bedürftigkeit nicht vom Einkommen abzuziehen und gehörten nicht zum privilegierten Einkommen. Die Berechnung der Klägerin sei nicht zutreffend. Ein zusätzlicher Abzug der Rentenversicherungsbeiträge des Ehemannes der Klägerin in Höhe von 90,30 EUR übersteige das angemessene Maß. Bei der Versicherung handele es sich nicht um eine staatlich geförderte Rentenversicherung, sodass sie als vermögensbildende Maßnahme zu Lasten des Steuerzahlers angesehen werden müsse und deshalb nicht berücksichtigungsfähig sei. Die Bedürftigkeitsberechnung des SG sei zutreffend. Aufwendungen für Berufskleidung könnten als Werbungskosten in Abzug gebracht werden. Daraus entstünde jedoch kein Anspruch der Klägerin auf Alhi im streitigen Zeitraum. Die Beklagte hat auf Anforderung des Berichterstatters zur Berechnung des Anrechnungsbetrages aus dem Einkommen des Ehemann der Klägerin im Einzelnen Stellung genommen (Blätter 39 bis 42 der Senatsakte).

Der Rechtsstreit ist in nicht öffentlicher Sitzung am 28.09.2007 durch den Berichterstatter mit den Beteiligten erörtert worden. Auf die Niederschrift vom 28.09.2007 wird verwiesen.

Die Beklagte hat in Anschluss an den Termin vom 28.09. 2007 ergänzend vorgetragen, die Klägerin habe Alg bis 31.08.2004 nach einem Bemessungsentgelt von 628,57 EUR (630 EUR) bezogen. Das Bemessungsentgelt für die Alhi betrage 589,10 EUR (590 EUR), da Einmalzahlungen bei der Berechnung des Bemessungsentgeltes für Alhi herauszurechnen seien.

Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie ein Band Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Nach der von der Klägerin im Berufungsverfahren vertreten Auffassung macht sie einen Anspruch auf Alhi von mehr als 500 EUR geltend. Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Alhi hat. Zu Recht hat die Beklagte einen entsprechenden Anspruch der Klägerin wegen fehlender Bedürftigkeit verneint.

Streitgegenstand sind die Bescheide vom 23.09.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2004 sowie der Bescheid vom 15.11.2004, mit denen die Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf Alhi für die Zeit ab 01.09.2004 bis 31.12.2004 mangels Bedürftigkeit abgelehnt hat.

Ein solcher Anspruch wäre gegeben, wenn die Klägerin die Voraussetzungen des § 190 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - (SGB III) aF (Arbeitslosigkeit, Arbeitslosmeldung, fehlende Anwartschaftszeit auf Arbeitslosengeld, Vorfrist und Bedürftigkeit) erfüllt hat. Nicht zweifelhaft und zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist, dass diese Voraussetzungen - mit Ausnahme der Bedürftigkeit - gegeben sind. Es kommt daher ausschließlich darauf an, ob die Klägerin im streitigen Zeitraum bedürftig war.

Das SG hat im angefochtenen Urteil die für die Beurteilung der Bedürftigkeit der Klägerin maßgeblichen Rechtsvorschriften und Grundsätze zutreffend und vollständig dargestellt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).

Hiervon ausgehend hat das SG zu Recht entschieden, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum wegen des anrechenbaren Einkommens ihres Ehemannes nicht bedürftig war, da dieses Einkommen ihren Anspruch auf Alhi jeweils überstieg.

Der Anspruch der Klägerin auf Alhi war nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von gerundet 590,00 EUR zu bemessen (beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Abrechnungszeitraum vom September 2002 bis August 2003 32.685,74 EUR abzüglich Einmalzahlungen gemäß § 200 Abs. 1 SGB III in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung in Höhe von insgesamt 2052,34 EUR [Urlaubsgeld und Sonderzahlung] = 30.633,40 EUR: 52 Wochen = 589,10 EUR). Für den Monat September 2004 ergibt sich nach der auf der Lohnsteuerkarte der Klägerin eingetragenen Steuerklasse IV nach der Alhi-Leistungstabelle 2004 (A/0) ein Anspruch in Höhe von wöchentlich 187,32 EUR und monatlich in Höhe von 811,72 EUR (= 187,32: 3 x 13). Für den Zeitraum von Oktober 2004 bis Dezember 2004 ergibt sich nach der auf der Lohnsteuerkarte der Klägerin eingetragenen Steuerklasse V nach der Alhi-Leistungstabelle 2004 (D/0) ein Anspruch in Höhe von wöchentlich 134,47 EUR und monatlich in Höhe von 582,70 EUR (= 134,47 EUR: 3 x 13).

Das anzurechnende Einkommen des Ehemannes der Klägerin übersteigt diese Beträge.

Für den Monat September 2004 gilt: Netto-Einkommen 1778,32 EUR abzüglich Freibetrag (fiktive Alhi) 730,73 EUR (Steuerbrutto-Einkommen 2220,81 EUR = wöchentlich 168,63 EUR gem. Leistungstabelle 2004 [A/0]: 3 x 13) abzüglich die vom SG anerkannten und von der Beklagten nicht angefochtenen Beiträge zu Versicherungen in Höhe von 202,77 EUR. Damit verbleibt für den Monat September 2004 ein anzurechnender Einkommensbetrag in Höhe von 842,82 EUR, der den Anspruch der Klägerin in Höhe von 811,72 EUR übersteigt.

Für den Monat Oktober 2004 gilt: Netto-Einkommen 2105,81 EUR abzüglich Freibetrag 902,11 EUR (Steuerbrutto-Einkommen 2276,00 EUR = wöchentlich 208,18 EUR gem. Leistungstabelle 2004 [C/0]: 3 x 13) abzüglich Beiträge zu Versicherungen 202,77 EUR. Damit verbleibt für den Monat Oktober 2004 ein anzurechnender Einkommensbetrag in Höhe von 1000,93 EUR, der den Anspruch der Klägerin in Höhe von 582,70 EUR übersteigt.

Für den Monat November 2004 gilt: Netto-Einkommen 1468,59 EUR abzüglich Freibetrag 626,08 EUR (Steuerbrutto-Einkommen 1500,75 EUR = wöchentlich 144,48 EUR gem. Leistungstabelle 2004 [C/0]: 3 x 13) abzüglich Beiträge zu Versicherungen 202,77 EUR. Damit verbleibt für den Monat November 2004 ein anzurechnender Einkommensbetrag in Höhe von 639,74 EUR, der den Anspruch der Klägerin in Höhe von 582,70 EUR übersteigt.

Für den Monat Dezember 2004 gilt: Netto-Einkommen 1480,09 EUR abzüglich Freibetrag 626,08 EUR (Steuerbrutto-Einkommen 1500,75 EUR = wöchentlich 144,48 EUR gem. Leistungstabelle 2004 [C/0]: 3 x 13) abzüglich Beiträge zu Versicherungen 202,77 EUR. Damit verbleibt für den Monat Dezember 2004 ein anzurechnender Einkommensbetrag in Höhe von 651,24 EUR, der den Anspruch der Klägerin in Höhe von 582,70 EUR übersteigt.

Der von der Klägerin im Berufungsverfahren dagegen gesetzten Berechnung kann nicht gefolgt werden. Bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommensbetrages ist von dem vom Ehemann der Klägerin erzielten und zur Verfügung stehenden Gesamt-Netto-Einkommen auszugehen. Dagegen muss bei der Ermittlung des Freibetrages in Höhe des fiktiven Alhi-Anspruches von dem zu versteuernden Brutto-Einkommen ausgegangen werden, das Grundlage der Berechnung für die Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitslosenversicherung) war, wie sich für den streitigen Zeitraum aus den vorliegenden Lohnbescheinigungen des Ehemannes der Klägerin ergibt. Denn bei der Berechnung des Bemessungsentgeltes für Alg oder Alhi muss das Entgelt, von dem Beiträge nicht zu erheben sind, außer Betracht bleiben (§ 132 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 200 Abs. 1 SGB III).

Weitere Absetzungen vom Einkommen des Ehemannes der Klägerin sind nicht vorzunehmen.

Werbungskosten sind dem Ehemann der Klägerin im streitigen Zeitraum nicht entstanden. Fahrkosten zum Arbeitsplatz sind nicht angefallen, wie die Klägerin erklärt hat. Soweit die Klägerin Werbungskosten ihres Ehemannes für Berufskleidung geltend macht, können diese vorliegend nicht berücksichtigt werden. Nach den hierzu vorgelegten Belegen fallen Kosten für Berufskleidung nicht monatlich an. So wurden dem Ehemann der Klägerin im September 2003 und Juni 2004 Kosten für Berufskleidung vom Verdienst in Abzug gebracht (20,00 EUR und 64,61 EUR). Ein solcher Abzug ist im Zeitraum vom September 2004 bis Dezember 2004 jedoch nicht erfolgt. Damit sind beim Ehemann der Klägerin zu berücksichtigende Werbungskosten im streitigen Zeitraum nicht angefallen.

Eine Absetzung vom Einkommen des Ehemannes der Klägerin wegen der Beiträge zur privaten Rentenversicherung bei der A. Lebensversicherungs-AG in Höhe von monatlich 90,30 EUR ist nicht vorzunehmen. Dies gilt für den Zeitraum vom September 2004 bis November 2004 bereits deshalb, weil für die am 22.11.2004 abgeschlossene Versicherung mit Versicherungs- und Beitragsbeginn ab 01.12.2004 in diesem Zeitraum noch keine Beiträge zu erbringen waren. Für den Monat Dezember 2004 ist der Versicherungsbeitrag nicht zu berücksichtigen, weil er nicht angemessen ist. Eine Angemessenheit kann dem Grunde nach nur bejaht werden, wenn der Wert der Versicherung höhenmäßig dem durch die AlhiV 2002 privilegierten Betrag entspricht. Denn es kann nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung sein, die Zahlung von Beiträgen zu einer Versicherung zu unterstützen, die ihrerseits nicht mehr privilegiert wäre, wenn sie verwertbar und ihre Verwertbarkeit nicht offensichtlich unwirtschaftlich wäre. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist auf Grund des Lebensstandardprinzips auf ein wirtschaftlich nachvollziehbare Relation zwischen Einkommen und Beiträgen unter Berücksichtigung vertraglicher Anpassungsmöglichkeiten an die neue finanzielle Situation bei Eintritt von Arbeitslosigkeit abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 17.03.2005 - B 7a/7 AL 70/04 R - [veröffentlicht in juris] zur vergleichbaren Problematik bei einer Lebensversicherung).

Eine Privilegierung der privaten Rentenversicherung des Ehemannes der Klägerin wegen staatlicher Förderung scheidet aus. Nach den Angaben der Klägerin erfolgt eine staatliche Förderung nicht. Für das Vorliegen einer Privilegierung unter dem Gesichtspunkt der sich aus § 193 SGB III ergebenden allgemeinen Härtefallklausel (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 25.05.2005 - B 11a/11 AL 51/04 R -, veröffentlicht in juris) ist nichts ersichtlich. Der Beitrag zur privaten Rentenversicherung des Ehemannes der Klägerin in Höhe von monatlich 90,30 EUR ist auch sonst nicht angemessen. Die Klägerin wie ihr Ehemann haben am 14.02.2003 bei der A. Lebensversicherungs-AG Lebensversicherungen mit dynamischen Zuwachs von Leistung und Beitrag mit einem Garantiekapital von 26.568,00 EUR (Ehemann der Klägerin) und 48.495,00 EUR (Klägerin) abgeschlossen. Nach der Laufzeit der Verträge (01.02.2036 Ehemann der Klägerin und 01.02.2040 Klägerin) sind bereits diese Verträge als der Alterssicherung dienend zu bewerten. Die Versicherungsbeiträge zu diesen Versicherungen (jeweils monatlich 50,00 EUR) hat das SG bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens des Ehemannes mindernd berücksichtigt. Daneben erscheint der vom Ehemann der Klägerin abgeschlossene private Rentenversicherungsvertrag, der eine Zukunftsrente in Höhe von monatlich 240,26 EUR oder optional anstelle der Rente die Auszahlung eines Garantiekapitals von 53.178,00 vorsieht, in Relation zwischen Einkommen und Beiträgen nicht mehr angemessen.

Schließlich können von der Klägerin erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachte Unterhaltszahlungen ihres Ehemannes an dessen Eltern im Kosovo nicht als zusätzlicher Freibetrag vom Einkommen des Ehemannes abgesetzt werden. Nach § 194 Absatz 1 Satz 3 SGB III a.F. ist hierzu Voraussetzung, dass der Ehemann die Unterhaltszahlungen aufgrund einer rechtlichen Pflicht zu erbringen hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat die Klägerin weder behauptet noch belegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved