Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AL 1545/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 2942/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 28.04.2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung eines Lohnkostenzuschusses für arbeitslose Jugendliche nach dem Sofortprogramm zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit.
Die Klägerin eröffnete, nachdem dies bereits für November/Dezember 2000 geplant war, Anfang Februar 2001 ein Spielcenter in einem Einkaufszentrum in C ... Am 22.1.2001 erkundigte sich der Geschäftsführer dieses Spielcenters E. P. (P.) telefonisch bei der Beklagten über die Gewährung von Fördermitteln für die Einstellung von (listenmäßig erfassten) Mitarbeitern. Im Februar 2001 stellte die Klägerin einen Antrag auf Lohnkostenzuschuss für arbeitslose Jugendliche, und zwar für die 1978 geborene S. P. (P.). Die Arbeitsaufnahme sei am 23.1.2001 erfolgt, der Arbeitsvertrag wurde am 20./21.1.2001 mit einem Beginn 25.1.2001 geschlossen. Das regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt betrage 2200 DM bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 45 Stunden. Pf wurde zum 15.1.2001 zur Sozialversicherung angemeldet.
Durch Bescheid vom 13.11.2001 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, das regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt sei kein ortsübliches bzw. tarifliches Bruttoarbeitsentgelt, die Gewährung des Lohnkostenzuschusses sei damit nicht möglich. Im Widerspruchsverfahren hörte die Beklagte die Klägerin auch dazu an, es müsse von einer verspäteten Antragstellung ausgegangen werden. Die Klägerin brachte dazu vor, Arbeitsbeginn sei am 23.1.2001 gewesen, der Zuschussantrag sei am 22.1.2001 gestellt worden. Durch Widerspruchsbescheid vom 30.5.2002 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Im Zeitpunkt der Antragstellung am 22.1.2001 sei die Arbeitnehmerin nicht mehr arbeitslos gewesen. Sie sei bereits zum 15.1.2001 zur Sozialversicherung angemeldet worden, die Arbeitnehmerin habe auch der Beklagten mitgeteilt, dass sie ab 15.1.2001 die Beschäftigung bei der Klägerin aufgenommen habe. Die Klägerin selbst habe in einer am 14.12.2001 ausgestellten Arbeitsbescheinigung als Beschäftigungsaufnahme den 15.1.2001 genannt. Nach dieser Arbeitsbescheinigung habe die P. für Januar 2001 auch schon 1246,61 DM Lohn erhalten. Leistungsbegründendes Ereignis sei der Abschluss des Arbeitsvertrages, spätestens der Tag der Arbeitsaufnahme. Beim Arbeitsvertrag sei nicht auf den Tag der Unterschriftsleistung, sondern auf die Willensübereinkunft zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abzustellen. Es liege daher eine verspätete Antragstellung vor, Leistungen könnten nicht gewährt werden.
Dagegen hat die Klägerin am 27.6.2002 beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage erhoben. Es sei nicht von einer verspäteten Antragstellung auszugehen. Am 22.1.2001 sei der Förderantrag gestellt worden, am 23.1.2001 sei die Arbeitsaufnahme der Arbeitnehmerin erfolgt. Ein früheres Handeln der Klägerin sei nicht möglich gewesen, weil sich die Eröffnung des Spielcenters wegen diverser Genehmigungsverfahren ständig verzögert habe, so dass erst kurzfristig der Eröffnungstermin und der Personalbedarf festgestanden habe. Schließlich sei auch das gezahlte Arbeitsentgelt zwar kein tarifliches, aber ein branchenübliches. Die Beklagte hat demgegenüber eine dienstliche Äußerungen der Bediensteten R. vorgelegt, ferner unter Vorlage des Tarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe das Entgelt und die Wochenarbeitszeit als nicht tariflich oder ortsüblich bezeichnet.
Das SG hat in einem Termin vom 11.3.2004 den Geschäftsführer P. als Zeugen gehört (wegen des Inhalts der Zeugenaussage wird auf die Niederschrift Blatt 41/43 der SG-Akten Bezug genommen). Durch Beschluss vom 23.6.2004 hat das SG die Zeugenbefragung der Bediensteten der Beklagten R. und der (ebenfalls im Januar 2001 angestellten) K. R. durch den ersuchten R. angeordnet. Diese Zeugenvernehmung durch das Sozialgericht C. erfolgte am 20.12.2005, wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 63/68 der SG-Akten Bezug genommen. Auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28.4.2006 hat das SG durch Urteil vom selben Tag den Bescheid der Beklagten vom 13.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.5.2002 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden. Die Beklagte habe die Gewährung eines Lohnkostenzuschusses zu Unrecht wegen verspäteter Antragstellung und wegen eines Verstoßes des Arbeitsvertrages gegen die guten Sitten abgelehnt.
Die Zeugenauskünfte hätten das Vorbringen der Klägerin bestätigt, wonach die Arbeitsaufnahme erst am 23.1.2001 erfolgt sei. Auch habe sich die Arbeitnehmerin erst Anfang Februar 2002 gegenüber der Beklagten aus der Arbeitslosigkeit abgemeldet. Dass dabei als Datum 15.1.2001 genannt worden sei, belege nicht einen früheren Arbeitsbeginn. Die zum 15.1.2001 erfolgte Anmeldung zur Sozialversicherung sei insoweit nicht leistungsbegründendes Ereignis, maßgebend sei der Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsaufnahme bzw. des Abschlusses des Arbeitsvertrages. Beides sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahmen erst nach dem 22.1.2001 erfolgt.
Auch seien die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit und das vereinbarte Arbeitsentgelt nicht sittenwidrig. Die Heranziehung eines Tarifvertrages sei schon deshalb nicht möglich, weil weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmerin tarifgebunden seien. Dann dürfe aber die Beklagte eine Leistungsgewährung nicht deshalb ablehnen, weil der Lohn nicht dem Tariflohn oder ortsüblichen Lohn entspreche. Die vereinbarte Arbeitszeit sei nicht sittenwidrig, da das Arbeitszeitgesetz die Möglichkeit einer Wochenarbeitszeit von 48 Stunden zulasse. Dass die Arbeitnehmerin P. dem Grunde nach förderungsfähig sei, werde von der Beklagten nicht bestritten.
Gegen dieses am 18.5.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12.6.2006 Berufung eingelegt. Sie stimmt dem Urteil des SG insoweit zu, als eine Sittenwidrigkeit arbeitsvertraglicher Regelungen hier nicht vorliege. Allerdings seien die weiteren tatbestandlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Förderleistung nicht erfüllt. Wenn die Arbeitnehmerin mehrmals im Übereinstimmung mit den klägerischen Angaben als Arbeitsbeginn den 15.1.2001 angegeben habe, so könne nicht einfach den Angaben der Klägerin zur Beschäftigungsaufnahme frühestens am 23.1.2001 gefolgt werden. Auch offenbare der von der Klägerin beschriebene zeitliche Ablauf insbesondere von Personalauswahl, Förderantrag, tatsächlicher Beschäftigungsaufnahme, interner Schulung und Eröffnung des Spielcenters, dass eine andere zwingende Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt sei. Der Lohnkostenzuschuss könne nämlich nur gewährt werden, wenn ohne diese Förderleistung das Arbeitsverhältnis mit dem Jugendlichen sonst nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt begründet werden könnte. Die Arbeitnehmerin sei der Klägerin nicht von der Beklagten vermittelt worden, die Klägerin habe auch keinen Vermittlungsauftrag erteilt. Der Arbeitnehmerin sei auch keine Förderzusage zur Selbstsuche im Sinne der Förderrichtlinien erteilt worden. Die Klägerin habe bereits im Herbst 2000 über eine Zeitungsanzeige Personal für das Spielcenter gesucht. Die Eröffnung dieses Spielcenters sei zunächst für November, spätestens Dezember 2000 geplant gewesen. Die Klägerin habe selbst ausgeführt, Einstellungs- und Personalgespräche mit den potenziellen Arbeitnehmern hätten bereits rechtzeitig vor dem möglichen tatsächlichen Einsatzbeginn erfolgen müssen. Damit sei die Auswahl der künftigen Mitarbeiter bereits deutlich vor der Antragstellung am 22.1.2001 erfolgt. Die Beklagte verweist auch auf ein von der Klägerin vorgelegtes Rundschreiben vom 19.1.2001, wonach alle eingestellten Mitarbeiterinnen auf den 23.1.2001 zu "ersten lockeren Arbeitseinheiten" eingeladen wurden. Spätestens am 19.1.2001 habe damit der Zeitpunkt für die bereits vorher vereinbarte Beschäftigungsaufnahme festgestanden.
Die Beklagte stellt den Antrag,
das Urteil des Sozialgericht Heilbronn vom 28.4.2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist darauf, sie habe schon im erstinstanzlichen Verfahren ausführlich dargelegt, dass auch und gerade im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerin P. die Begründung des Arbeitsverhältnisses in jedem Fall von der Gewährung von Förderleistungen seitens der Beklagten abhängig gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist auch begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Lohnkostenzuschuss oder auch nur eine Neubescheidung.
Rechtsgrundlage für die begehrte Leistung sind die Richtlinien zur Durchführung des Sofortprogramms zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit - Ausbildung, Qualifizierung und Beschäftigung Jugendlicher (Sofortprogramm-Richtlinien - SPR) vom 1.12.1999, zuletzt geändert am 3.11.2000 (BAnz 2000 S. 22227). Nach Art. 1 Abs. 1 der SPR dienen die Leistungen dieses Sofortprogramms dem Ziel - im Einklang auch mit den beschäftigungspolitischen Leitlinien der Europäischen Union und mitgefördert aus dem Europäischen Sozialfond-, Ausbildungsplatzbewerberinnen und -bewerber, die noch für das laufende Ausbildungsjahr 1998/99 einen Ausbildungsplatz suchen, und arbeitslosen Jugendlichen eine Ausbildung, eine Qualifizierung oder eine Beschäftigung zu vermitteln. Das Sofortprogramm ist zum effektiven Abbau der Jugendarbeitslosigkeit unabdingbar notwendig. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen besteht nicht.
Nach Art. 8 (Lohnkostenzuschüsse für arbeitslose Jugendliche) § 1 Abs. 1 soll arbeitslosen Jugendlichen durch die Gewährung von Lohnkostenzuschüssen an Arbeitgeber die Eingliederung in das Erwerbsleben erleichtert werden. Nach § 3 Abs. 1 können Arbeitgeber, die mit einer förderungsfähigen Jugendlichen ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 15 Stunden begründen, zum Ausgleich anfänglicher Minderleistungen des Jugendlichen einen Lohnkostenzuschuss erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis sonst nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt begründet werden könnte. Nach Art. 15 (Verfahrensvorschriften) Abs. 1 werden Leistungen nach dem Sofortprogramm auf Antrag gewährt. Sie sind vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses zu beantragen. Nach Abs. 5 finden im übrigen die Vorschriften des Ersten, Dritten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung, soweit in diesen Richtlinien nichts Abweichendes geregelt ist.
In Anwendung dieser Richtlinien kann die Klägerin keinen Lohnkostenzuschuss erhalten, weil es an einer rechtzeitigen Antragstellung fehlt. Der Antrag müsste vor dem Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses gestellt worden sein.
Leistungsbegründendes Ereignis ist hier die Begründung eines sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnisses mit dem oder der Jugendlichen (bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres - Art. 1 § 3 SPR). Entscheidend ist also der Zeitpunkt des Vertragsschlusses durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Nicht entscheidend ist der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme.
Als Zeitpunkt der Antragstellung hat die Beklagte den 22.1.2001 angenommen, also dem Zeitpunkt, an dem der Geschäftsführer P. sich erstmalig telefonisch nach Lohnkostenzuschüssen erkundigte. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch das Beschäftigungsverhältnis zwischen der Klägerin und P. bereits begründet. Dies ergibt sich daraus, dass P. bereits zum 15.1.2001 zur Sozialversicherung angemeldet worden war. Sie hat auch für den Januar 2001 bereits anteiligen Lohn erhalten, das Beschäftigungsverhältnis war also schon ins Werk gesetzt. P. hat sich auch gegenüber der Beklagten, wenn auch erst Anfang Februar 2001, zum 15.1.2001 "in Arbeit abgemeldet". Die Klägerin selbst hat in der nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ausgestellten Arbeitsbescheinigung angegeben, das Beschäftigungsverhältnis habe vom 15.1.2001 bis 30.11.2001 gedauert. Vor allem auch ergibt sich ein schon vor dem 22.1.2001 bestehendes Beschäftigungsverhältnis aus dem Rundschreiben der Klägerin an die eingestellten Mitarbeiterinnen vom 19.1.2001, in dem diese auf den 23.1.2001 zum Kennenlernen und zu "ersten lockeren Arbeitseinheiten" eingeladen wurden. Spätestens am 19.1.2001 ist damit ein bereits bestehendes Beschäftigungsverhältnis dokumentiert. Bei einer am 22.1.2001 erfolgten Antragstellung konnte damit die Beklagte nicht mehr prüfen, ob eine Leistungsgewährung zweckmäßig war oder nicht. Die Beklagte konnte nicht mehr nach Art. 8 § 3 Abs. 1 SPR prüfen, ob ein Lohnkostenzuschuss "zum Ausgleich anfänglicher Minderleistungen des Jugendlichen" zweckmäßig wäre. Aus der dort genannten Tatbestandsvoraussetzung "wenn das Arbeitsverhältnis sonst nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt begründet werden könnte" ergibt sich ferner, dass der Lohnkostenzuschuss eine Voraussetzung für die Eingehung des Beschäftigungsverhältnisses, mindestens zu einem früheren Termin, sein muss. Dies ist vorliegend keinesfalls der Fall, weil der Geschäftsführer der Klägerin sich am 22.1.2001 erstmals unter namentlicher Benennung der eingestellten Mitarbeiterinnen nach den Fördermöglichkeiten nach dem Sofortprogramm erkundigte. Zu diesem Zeitpunkt war aber die Entscheidung der Klägerin, die Mitarbeiterinnen zu beschäftigen, längst gefallen.
Die Klägerin hat die eingestellten Mitarbeiterinnen auch nicht durch die Vermittlung der Beklagten gewonnen, sondern auf Grund einer bereits im Herbst 2000 geschalteten Zeitungsanzeige. Der Umstand, dass die Aufnahme der Geschäftstätigkeit bereits für November/Dezember 2000 geplant war, zeigt zudem, dass die Beschäftigungsverhältnisse von vornherein unabhängig von der Gewährung eines Lohnkostenzuschusses vereinbart worden sind. Anderenfalls hätte bereits im November/Dezember 2000, also im Zeitpunkt der ersten Kontaktaufnahme mit den Bewerberinnen, ein Förderantrag bei der Beklagten gestellt werden müssen. Die Lohnkostenzuschüsse konnten deshalb ihren Zweck, eine - mindestens vorgezogene - Beschäftigungsaufnahme zu ermöglichen, nicht mehr erreichen. Die Lohnkostenzuschüsse sind hier als Anreize für Arbeitgeber geschaffen worden, arbeitslose Jugendliche einzustellen, die wegen Arbeitslosigkeit oder fehlender Qualifizierung erfahrungsgemäß von Beginn an keine entsprechende Arbeitsleistung erbringen. Art. 8 § 3 Abs. 1 sieht deshalb ausdrücklich vor, der Lohnkostenzuschuss solle "zum Ausgleich anfänglicher Minderleistungen des Jugendlichen" dienen. Damit hat der Lohnkostenzuschuss aber nicht den Charakter einer bloßen Subvention im Sinne einer generellen Einstellungsprämie, sondern er ist als Kompensation für betriebliche Anstrengungen (Mehraufwand) gedacht. Die Leistungsgewährung nach dem Sonderprogramm muss damit zumindest eine Mitursache für die Einstellung sein. Dies ist im vorliegenden Fall nach dem dokumentierten Ablauf der Ereignisse aber nicht zu begründen.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat für die Lohnkostenzuschüsse nach dem Sonderprogramm Beschäftigungshilfen für Langzeitarbeitslose ausdrücklich entschieden, dass der Zuschuss zwingend vor Beginn des Arbeitsverhältnisses zu beantragen ist und eine verspätete Antragstellung eine Leistungsgewährung zwingend ausschließt (Urteil vom 24.11.1994 - 7 RAr 54/93). Der Senat sieht keine Veranlassung, diese Rechtsprechung des BSG nicht auch auf die strukturell gleich geregelten Lohnkostenzuschüsse nach dem SPR anzuwenden.
Auf die Berufung der Beklagten ist damit das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Es handelt sich nicht um ein kostenpflichtiges Verfahren nach § 197a SGG, weil die Klägerin, obwohl Arbeitgeberin, hier als Lei- stungsempfängerin (des beantragten Lohnkostenzuschusses) beteiligt ist (§ 183 Abs. 1 SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung eines Lohnkostenzuschusses für arbeitslose Jugendliche nach dem Sofortprogramm zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit.
Die Klägerin eröffnete, nachdem dies bereits für November/Dezember 2000 geplant war, Anfang Februar 2001 ein Spielcenter in einem Einkaufszentrum in C ... Am 22.1.2001 erkundigte sich der Geschäftsführer dieses Spielcenters E. P. (P.) telefonisch bei der Beklagten über die Gewährung von Fördermitteln für die Einstellung von (listenmäßig erfassten) Mitarbeitern. Im Februar 2001 stellte die Klägerin einen Antrag auf Lohnkostenzuschuss für arbeitslose Jugendliche, und zwar für die 1978 geborene S. P. (P.). Die Arbeitsaufnahme sei am 23.1.2001 erfolgt, der Arbeitsvertrag wurde am 20./21.1.2001 mit einem Beginn 25.1.2001 geschlossen. Das regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt betrage 2200 DM bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 45 Stunden. Pf wurde zum 15.1.2001 zur Sozialversicherung angemeldet.
Durch Bescheid vom 13.11.2001 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, das regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt sei kein ortsübliches bzw. tarifliches Bruttoarbeitsentgelt, die Gewährung des Lohnkostenzuschusses sei damit nicht möglich. Im Widerspruchsverfahren hörte die Beklagte die Klägerin auch dazu an, es müsse von einer verspäteten Antragstellung ausgegangen werden. Die Klägerin brachte dazu vor, Arbeitsbeginn sei am 23.1.2001 gewesen, der Zuschussantrag sei am 22.1.2001 gestellt worden. Durch Widerspruchsbescheid vom 30.5.2002 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Im Zeitpunkt der Antragstellung am 22.1.2001 sei die Arbeitnehmerin nicht mehr arbeitslos gewesen. Sie sei bereits zum 15.1.2001 zur Sozialversicherung angemeldet worden, die Arbeitnehmerin habe auch der Beklagten mitgeteilt, dass sie ab 15.1.2001 die Beschäftigung bei der Klägerin aufgenommen habe. Die Klägerin selbst habe in einer am 14.12.2001 ausgestellten Arbeitsbescheinigung als Beschäftigungsaufnahme den 15.1.2001 genannt. Nach dieser Arbeitsbescheinigung habe die P. für Januar 2001 auch schon 1246,61 DM Lohn erhalten. Leistungsbegründendes Ereignis sei der Abschluss des Arbeitsvertrages, spätestens der Tag der Arbeitsaufnahme. Beim Arbeitsvertrag sei nicht auf den Tag der Unterschriftsleistung, sondern auf die Willensübereinkunft zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abzustellen. Es liege daher eine verspätete Antragstellung vor, Leistungen könnten nicht gewährt werden.
Dagegen hat die Klägerin am 27.6.2002 beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage erhoben. Es sei nicht von einer verspäteten Antragstellung auszugehen. Am 22.1.2001 sei der Förderantrag gestellt worden, am 23.1.2001 sei die Arbeitsaufnahme der Arbeitnehmerin erfolgt. Ein früheres Handeln der Klägerin sei nicht möglich gewesen, weil sich die Eröffnung des Spielcenters wegen diverser Genehmigungsverfahren ständig verzögert habe, so dass erst kurzfristig der Eröffnungstermin und der Personalbedarf festgestanden habe. Schließlich sei auch das gezahlte Arbeitsentgelt zwar kein tarifliches, aber ein branchenübliches. Die Beklagte hat demgegenüber eine dienstliche Äußerungen der Bediensteten R. vorgelegt, ferner unter Vorlage des Tarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe das Entgelt und die Wochenarbeitszeit als nicht tariflich oder ortsüblich bezeichnet.
Das SG hat in einem Termin vom 11.3.2004 den Geschäftsführer P. als Zeugen gehört (wegen des Inhalts der Zeugenaussage wird auf die Niederschrift Blatt 41/43 der SG-Akten Bezug genommen). Durch Beschluss vom 23.6.2004 hat das SG die Zeugenbefragung der Bediensteten der Beklagten R. und der (ebenfalls im Januar 2001 angestellten) K. R. durch den ersuchten R. angeordnet. Diese Zeugenvernehmung durch das Sozialgericht C. erfolgte am 20.12.2005, wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 63/68 der SG-Akten Bezug genommen. Auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28.4.2006 hat das SG durch Urteil vom selben Tag den Bescheid der Beklagten vom 13.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.5.2002 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden. Die Beklagte habe die Gewährung eines Lohnkostenzuschusses zu Unrecht wegen verspäteter Antragstellung und wegen eines Verstoßes des Arbeitsvertrages gegen die guten Sitten abgelehnt.
Die Zeugenauskünfte hätten das Vorbringen der Klägerin bestätigt, wonach die Arbeitsaufnahme erst am 23.1.2001 erfolgt sei. Auch habe sich die Arbeitnehmerin erst Anfang Februar 2002 gegenüber der Beklagten aus der Arbeitslosigkeit abgemeldet. Dass dabei als Datum 15.1.2001 genannt worden sei, belege nicht einen früheren Arbeitsbeginn. Die zum 15.1.2001 erfolgte Anmeldung zur Sozialversicherung sei insoweit nicht leistungsbegründendes Ereignis, maßgebend sei der Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsaufnahme bzw. des Abschlusses des Arbeitsvertrages. Beides sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahmen erst nach dem 22.1.2001 erfolgt.
Auch seien die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit und das vereinbarte Arbeitsentgelt nicht sittenwidrig. Die Heranziehung eines Tarifvertrages sei schon deshalb nicht möglich, weil weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmerin tarifgebunden seien. Dann dürfe aber die Beklagte eine Leistungsgewährung nicht deshalb ablehnen, weil der Lohn nicht dem Tariflohn oder ortsüblichen Lohn entspreche. Die vereinbarte Arbeitszeit sei nicht sittenwidrig, da das Arbeitszeitgesetz die Möglichkeit einer Wochenarbeitszeit von 48 Stunden zulasse. Dass die Arbeitnehmerin P. dem Grunde nach förderungsfähig sei, werde von der Beklagten nicht bestritten.
Gegen dieses am 18.5.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12.6.2006 Berufung eingelegt. Sie stimmt dem Urteil des SG insoweit zu, als eine Sittenwidrigkeit arbeitsvertraglicher Regelungen hier nicht vorliege. Allerdings seien die weiteren tatbestandlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Förderleistung nicht erfüllt. Wenn die Arbeitnehmerin mehrmals im Übereinstimmung mit den klägerischen Angaben als Arbeitsbeginn den 15.1.2001 angegeben habe, so könne nicht einfach den Angaben der Klägerin zur Beschäftigungsaufnahme frühestens am 23.1.2001 gefolgt werden. Auch offenbare der von der Klägerin beschriebene zeitliche Ablauf insbesondere von Personalauswahl, Förderantrag, tatsächlicher Beschäftigungsaufnahme, interner Schulung und Eröffnung des Spielcenters, dass eine andere zwingende Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt sei. Der Lohnkostenzuschuss könne nämlich nur gewährt werden, wenn ohne diese Förderleistung das Arbeitsverhältnis mit dem Jugendlichen sonst nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt begründet werden könnte. Die Arbeitnehmerin sei der Klägerin nicht von der Beklagten vermittelt worden, die Klägerin habe auch keinen Vermittlungsauftrag erteilt. Der Arbeitnehmerin sei auch keine Förderzusage zur Selbstsuche im Sinne der Förderrichtlinien erteilt worden. Die Klägerin habe bereits im Herbst 2000 über eine Zeitungsanzeige Personal für das Spielcenter gesucht. Die Eröffnung dieses Spielcenters sei zunächst für November, spätestens Dezember 2000 geplant gewesen. Die Klägerin habe selbst ausgeführt, Einstellungs- und Personalgespräche mit den potenziellen Arbeitnehmern hätten bereits rechtzeitig vor dem möglichen tatsächlichen Einsatzbeginn erfolgen müssen. Damit sei die Auswahl der künftigen Mitarbeiter bereits deutlich vor der Antragstellung am 22.1.2001 erfolgt. Die Beklagte verweist auch auf ein von der Klägerin vorgelegtes Rundschreiben vom 19.1.2001, wonach alle eingestellten Mitarbeiterinnen auf den 23.1.2001 zu "ersten lockeren Arbeitseinheiten" eingeladen wurden. Spätestens am 19.1.2001 habe damit der Zeitpunkt für die bereits vorher vereinbarte Beschäftigungsaufnahme festgestanden.
Die Beklagte stellt den Antrag,
das Urteil des Sozialgericht Heilbronn vom 28.4.2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist darauf, sie habe schon im erstinstanzlichen Verfahren ausführlich dargelegt, dass auch und gerade im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerin P. die Begründung des Arbeitsverhältnisses in jedem Fall von der Gewährung von Förderleistungen seitens der Beklagten abhängig gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist auch begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Lohnkostenzuschuss oder auch nur eine Neubescheidung.
Rechtsgrundlage für die begehrte Leistung sind die Richtlinien zur Durchführung des Sofortprogramms zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit - Ausbildung, Qualifizierung und Beschäftigung Jugendlicher (Sofortprogramm-Richtlinien - SPR) vom 1.12.1999, zuletzt geändert am 3.11.2000 (BAnz 2000 S. 22227). Nach Art. 1 Abs. 1 der SPR dienen die Leistungen dieses Sofortprogramms dem Ziel - im Einklang auch mit den beschäftigungspolitischen Leitlinien der Europäischen Union und mitgefördert aus dem Europäischen Sozialfond-, Ausbildungsplatzbewerberinnen und -bewerber, die noch für das laufende Ausbildungsjahr 1998/99 einen Ausbildungsplatz suchen, und arbeitslosen Jugendlichen eine Ausbildung, eine Qualifizierung oder eine Beschäftigung zu vermitteln. Das Sofortprogramm ist zum effektiven Abbau der Jugendarbeitslosigkeit unabdingbar notwendig. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen besteht nicht.
Nach Art. 8 (Lohnkostenzuschüsse für arbeitslose Jugendliche) § 1 Abs. 1 soll arbeitslosen Jugendlichen durch die Gewährung von Lohnkostenzuschüssen an Arbeitgeber die Eingliederung in das Erwerbsleben erleichtert werden. Nach § 3 Abs. 1 können Arbeitgeber, die mit einer förderungsfähigen Jugendlichen ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 15 Stunden begründen, zum Ausgleich anfänglicher Minderleistungen des Jugendlichen einen Lohnkostenzuschuss erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis sonst nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt begründet werden könnte. Nach Art. 15 (Verfahrensvorschriften) Abs. 1 werden Leistungen nach dem Sofortprogramm auf Antrag gewährt. Sie sind vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses zu beantragen. Nach Abs. 5 finden im übrigen die Vorschriften des Ersten, Dritten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung, soweit in diesen Richtlinien nichts Abweichendes geregelt ist.
In Anwendung dieser Richtlinien kann die Klägerin keinen Lohnkostenzuschuss erhalten, weil es an einer rechtzeitigen Antragstellung fehlt. Der Antrag müsste vor dem Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses gestellt worden sein.
Leistungsbegründendes Ereignis ist hier die Begründung eines sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnisses mit dem oder der Jugendlichen (bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres - Art. 1 § 3 SPR). Entscheidend ist also der Zeitpunkt des Vertragsschlusses durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Nicht entscheidend ist der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme.
Als Zeitpunkt der Antragstellung hat die Beklagte den 22.1.2001 angenommen, also dem Zeitpunkt, an dem der Geschäftsführer P. sich erstmalig telefonisch nach Lohnkostenzuschüssen erkundigte. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch das Beschäftigungsverhältnis zwischen der Klägerin und P. bereits begründet. Dies ergibt sich daraus, dass P. bereits zum 15.1.2001 zur Sozialversicherung angemeldet worden war. Sie hat auch für den Januar 2001 bereits anteiligen Lohn erhalten, das Beschäftigungsverhältnis war also schon ins Werk gesetzt. P. hat sich auch gegenüber der Beklagten, wenn auch erst Anfang Februar 2001, zum 15.1.2001 "in Arbeit abgemeldet". Die Klägerin selbst hat in der nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ausgestellten Arbeitsbescheinigung angegeben, das Beschäftigungsverhältnis habe vom 15.1.2001 bis 30.11.2001 gedauert. Vor allem auch ergibt sich ein schon vor dem 22.1.2001 bestehendes Beschäftigungsverhältnis aus dem Rundschreiben der Klägerin an die eingestellten Mitarbeiterinnen vom 19.1.2001, in dem diese auf den 23.1.2001 zum Kennenlernen und zu "ersten lockeren Arbeitseinheiten" eingeladen wurden. Spätestens am 19.1.2001 ist damit ein bereits bestehendes Beschäftigungsverhältnis dokumentiert. Bei einer am 22.1.2001 erfolgten Antragstellung konnte damit die Beklagte nicht mehr prüfen, ob eine Leistungsgewährung zweckmäßig war oder nicht. Die Beklagte konnte nicht mehr nach Art. 8 § 3 Abs. 1 SPR prüfen, ob ein Lohnkostenzuschuss "zum Ausgleich anfänglicher Minderleistungen des Jugendlichen" zweckmäßig wäre. Aus der dort genannten Tatbestandsvoraussetzung "wenn das Arbeitsverhältnis sonst nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt begründet werden könnte" ergibt sich ferner, dass der Lohnkostenzuschuss eine Voraussetzung für die Eingehung des Beschäftigungsverhältnisses, mindestens zu einem früheren Termin, sein muss. Dies ist vorliegend keinesfalls der Fall, weil der Geschäftsführer der Klägerin sich am 22.1.2001 erstmals unter namentlicher Benennung der eingestellten Mitarbeiterinnen nach den Fördermöglichkeiten nach dem Sofortprogramm erkundigte. Zu diesem Zeitpunkt war aber die Entscheidung der Klägerin, die Mitarbeiterinnen zu beschäftigen, längst gefallen.
Die Klägerin hat die eingestellten Mitarbeiterinnen auch nicht durch die Vermittlung der Beklagten gewonnen, sondern auf Grund einer bereits im Herbst 2000 geschalteten Zeitungsanzeige. Der Umstand, dass die Aufnahme der Geschäftstätigkeit bereits für November/Dezember 2000 geplant war, zeigt zudem, dass die Beschäftigungsverhältnisse von vornherein unabhängig von der Gewährung eines Lohnkostenzuschusses vereinbart worden sind. Anderenfalls hätte bereits im November/Dezember 2000, also im Zeitpunkt der ersten Kontaktaufnahme mit den Bewerberinnen, ein Förderantrag bei der Beklagten gestellt werden müssen. Die Lohnkostenzuschüsse konnten deshalb ihren Zweck, eine - mindestens vorgezogene - Beschäftigungsaufnahme zu ermöglichen, nicht mehr erreichen. Die Lohnkostenzuschüsse sind hier als Anreize für Arbeitgeber geschaffen worden, arbeitslose Jugendliche einzustellen, die wegen Arbeitslosigkeit oder fehlender Qualifizierung erfahrungsgemäß von Beginn an keine entsprechende Arbeitsleistung erbringen. Art. 8 § 3 Abs. 1 sieht deshalb ausdrücklich vor, der Lohnkostenzuschuss solle "zum Ausgleich anfänglicher Minderleistungen des Jugendlichen" dienen. Damit hat der Lohnkostenzuschuss aber nicht den Charakter einer bloßen Subvention im Sinne einer generellen Einstellungsprämie, sondern er ist als Kompensation für betriebliche Anstrengungen (Mehraufwand) gedacht. Die Leistungsgewährung nach dem Sonderprogramm muss damit zumindest eine Mitursache für die Einstellung sein. Dies ist im vorliegenden Fall nach dem dokumentierten Ablauf der Ereignisse aber nicht zu begründen.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat für die Lohnkostenzuschüsse nach dem Sonderprogramm Beschäftigungshilfen für Langzeitarbeitslose ausdrücklich entschieden, dass der Zuschuss zwingend vor Beginn des Arbeitsverhältnisses zu beantragen ist und eine verspätete Antragstellung eine Leistungsgewährung zwingend ausschließt (Urteil vom 24.11.1994 - 7 RAr 54/93). Der Senat sieht keine Veranlassung, diese Rechtsprechung des BSG nicht auch auf die strukturell gleich geregelten Lohnkostenzuschüsse nach dem SPR anzuwenden.
Auf die Berufung der Beklagten ist damit das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Es handelt sich nicht um ein kostenpflichtiges Verfahren nach § 197a SGG, weil die Klägerin, obwohl Arbeitgeberin, hier als Lei- stungsempfängerin (des beantragten Lohnkostenzuschusses) beteiligt ist (§ 183 Abs. 1 SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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