Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 3215/08 W-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 4.620,53 EUR festgesetzt.
Gründe:
Nach § 72 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) sind hier § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (a. F.) anzuwenden, denn die Klage ist vor dem 1. Juli 2004 erhoben und auch die Berufung ist vor diesem Tag eingelegt worden. Danach bestimmt sich der Streitwert nach der im angefochtenen Bescheid bezifferten Geldleistung. Abzustellen ist damit auf die Höhe der im angefochtenen Bescheid vom 2. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. April 2002 für mehrere Beschäftigte nachgeforderten Sozialversicherungsbeiträge, wobei die Säumniszuschläge außer Betracht bleiben (§ 22 Abs. 1 GKG a. F.). Dies ist eine Summe von 4.620,53 EUR.
Der Senat kann den Streitwert auf dieser Grundlage auch für das Klageverfahren festsetzen. Die Befugnis dazu ergibt sich aus einer erweiternden Auslegung von § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a. F. i. V. m. § 72 Nr. 1 GKG (vgl. BSG, Urteil vom 5. Oktober 2006, B 10 LW 5/05 R, SozR 4-1500 § 183 Nr. 4).
Dieser Streitwert gilt auch für die zweite Instanz, obwohl die Beteiligten sich vor dem Sozialgericht darauf geeinigt haben, den Rechtsstreit auf die nachgeforderten Sozialversicherungsbeiträge für den Beigeladenen zu 1 zu begrenzen. Denn die Beklagte hat sich insoweit bereit erklärt, im Falle eines Obsiegens der Klägerin den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der weiteren Beschäftigten entsprechend abzuändern bzw. aufzuheben. Von daher hat sich am wirtschaftlichen Interesse der Klägerin am Ausgang des Verfahrens nichts geändert.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ).
Gründe:
Nach § 72 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) sind hier § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (a. F.) anzuwenden, denn die Klage ist vor dem 1. Juli 2004 erhoben und auch die Berufung ist vor diesem Tag eingelegt worden. Danach bestimmt sich der Streitwert nach der im angefochtenen Bescheid bezifferten Geldleistung. Abzustellen ist damit auf die Höhe der im angefochtenen Bescheid vom 2. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. April 2002 für mehrere Beschäftigte nachgeforderten Sozialversicherungsbeiträge, wobei die Säumniszuschläge außer Betracht bleiben (§ 22 Abs. 1 GKG a. F.). Dies ist eine Summe von 4.620,53 EUR.
Der Senat kann den Streitwert auf dieser Grundlage auch für das Klageverfahren festsetzen. Die Befugnis dazu ergibt sich aus einer erweiternden Auslegung von § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a. F. i. V. m. § 72 Nr. 1 GKG (vgl. BSG, Urteil vom 5. Oktober 2006, B 10 LW 5/05 R, SozR 4-1500 § 183 Nr. 4).
Dieser Streitwert gilt auch für die zweite Instanz, obwohl die Beteiligten sich vor dem Sozialgericht darauf geeinigt haben, den Rechtsstreit auf die nachgeforderten Sozialversicherungsbeiträge für den Beigeladenen zu 1 zu begrenzen. Denn die Beklagte hat sich insoweit bereit erklärt, im Falle eines Obsiegens der Klägerin den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der weiteren Beschäftigten entsprechend abzuändern bzw. aufzuheben. Von daher hat sich am wirtschaftlichen Interesse der Klägerin am Ausgang des Verfahrens nichts geändert.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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