Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AL 1530/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 767/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 31. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die vom Kläger begehrte Förderung der Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung.
Der 1966 geborene Kläger bezog zuletzt, nachdem er zuvor in der Zeit vom 1. Februar 2001 bis 31. Januar 2003 bei der Fachhochschule S. als Angestellter beschäftigt gewesen war, seit 1. Februar 2003 Arbeitslosengeld für die Dauer von 360 Kalendertagen. Anschließend hielt er sein Bewerberangebot aufrecht; einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) stellte er jedoch nicht. Am 3. November 2004 sprach der Kläger nach einem Umzug bei der Agentur für Arbeit A. (AA), Geschäftsstelle B., vor und erklärte, er kümmere sich selbst um seine Angelegenheiten und benötige deshalb keinen Termin beim zuständigen Vermittler. Am 6. Dezember 2004 erfolgte eine weitere persönliche Vorsprache des Klägers, anlässlich derer er mitteilte, er strebe eine Fortbildung zum Energieberater an und nehme bereits an einem Lehrgang teil. Am 17. Januar 2005 ging bei der AA dann der schriftliche Kurz-Antrag auf Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme vom 13. Januar 2005, gerichtet auf die Weiterbildung zum Energieberater, ein. Maßnahmeträger sei das Energie- und Umweltzentrum Allgäu in K.; die Maßnahme habe bereits am 12. November 2004 begonnen. Als Datum der Antragstellung ist im Kurz-Antrag der 18. November 2004 vermerkt. Mit Bescheid vom 25. Januar 2005 lehnte die AA den Antrag ab und führte zur Begründung aus, die nach dem Gesetz erforderliche Beratung durch die AA vor Beginn der Maßnahme sei nicht erfolgt. Außerdem seien Maßnahme und Träger nicht für die Förderung zugelassen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 24. Februar 2005 Widerspruch. Er habe bereits Anfang des Jahres 2004 persönliche Gespräche mit einer Mitarbeiterin der AA zwecks Arbeitsvermittlung und Weiterbildung geführt. Am 1. November 2004 sei er umgezogen und habe deshalb den Antrag auf Förderung der Weiterbildung erst am 11. November 2004 per Telefax stellen können. Der Maßnahmeträger habe am 26. Februar 2005 die Zulassung bei der Agentur für Arbeit K. beantragt. In seiner Stellungnahme vom 26. April 2005 erklärte der Arbeitsvermittler Lange, ein Antrag auf Förderung sei am 11. November 2004 per Telefax eingegangen; dieser Antrag sei aber nicht mehr vorhanden. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2005 wies die Widerspruchsstelle der AA den Widerspruch zurück.
Mit der am 13. Mai 2005 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er habe am 21. Januar 2004 in der AA bei Frau H. und ebenfalls im Januar 2004 bei Herrn S. vorgesprochen. Damit habe eine rechtzeitige Beratung durch die AA stattgefunden. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat unter anderem Beratungsvermerke über Vorsprachen des Klägers in der AA am 7. und 21. Januar 2004 vorgelegt. Mit Gerichtsbescheid vom 31. Januar 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine auf die konkrete Weiterbildungsmaßnahme bezogene Beratung durch die AA habe vor Beginn der Teilnahme am 12. November 2004 nicht stattgefunden. Außerdem habe es an der erforderlichen Anerkennung der Maßnahme und des Trägers durch die AA gefehlt. Damit seien jedenfalls nicht alle gesetzlichen Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte Förderung erfüllt.
Gegen den ihm am 3. Februar 2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 6. Februar 2006 schriftlich beim SG Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, er habe erst am 10. November 2004 Kontakt mit dem Maßnahmeträger aufgenommen und von dem bereits am 12. November 2004 beginnenden Kurs erfahren. Deshalb sei eine frühere Antragstellung nicht möglich gewesen. Aus seiner Sicht seien damit sämtliche Fördervoraussetzungen erfüllt oder müssten als erfüllt angesehen werden. Wegen des weiteren Vortrags des Klägers im Einzelnen wird auf Bl. 1, 16 bis 32, 35 bis 45, 47 bis 53 und 58 der Berufungsakten des Senats Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 31. Januar 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2005 zu verpflichten, die von ihm ab 12. November 2004 absolvierte Weiterbildung zum Energieberater zu fördern.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält ihren Bescheid für rechtmäßig und den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (Kunden-Nr.), die Klageakten des SG (S 9 AL 1530/05) und die Berufungsakten des Senats (L 13 AL 767/06) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen.
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist der den Antrag des Klägers vom 11. November 2004 auf Förderung der von ihm ab 12. November 2004 absolvierten Weiterbildung zum Energieberater ablehnende Bescheid vom 25. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2005. Dieser erweist sich als rechtmäßig und den Kläger nicht in subjektiven Rechten verletzend. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Förderung der Teilnahme an der von ihm besuchten Maßnahme der Weiterbildung.
Gemäß § 77 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der hier anzuwendenden, in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung können Arbeitnehmer bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten und Leistung von Unterhaltsgeld gefördert werden, wenn (1.) die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, bei Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung eine Vollzeitbeschäftigung zu erlangen oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, (2.) die Vorbeschäftigungszeit erfüllt ist, (3.) vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch das Arbeitsamt erfolgt ist und (4.) die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Eine sich auf die konkrete Maßnahme beziehende Beratung durch die AA (vgl. dazu Bundessozialgericht (BSG), SozR 4-4300 § 77 Nr. 1) hat hier nicht stattgefunden. Durch das Beratungserfordernis soll sichergestellt werden, dass der einzelne Arbeitnehmer an derjenigen Maßnahme teilnimmt, die für ihn arbeitsmarktpolitisch die zweckmäßigste ist. Damit soll der AA ein weiteres Kontrollmittel an die Hand gegeben werden, um insbesondere den sinnvollen Einsatz ihrer Mittel zu steuern (Stratmann in Niesel, SGB III, 4. Aufl., § 77 Rdnr. 19). Deshalb ist das Beratungserfordernis so zu verstehen, dass sich die Beratung zumindest auch auf die konkrete, zu fördernde Maßnahme beziehen muss (BSG, a.a.O.). Eine solche Beratung war hier bereits deshalb nicht möglich, weil der Kläger erst mit Telefax vom 11. November 2004 einen Antrag auf Förderung gestellt, die Maßnahme aber bereits am Folgetag, dem 12. November 2004 begonnenen hat. Die AA erlangte dementsprechend erst so spät Kenntnis von der beabsichtigten Teilnahme des Klägers, dass eine Beratung vor Beginn der Maßnahme nicht mehr veranlasst werden konnte. Die Vorsprachen des Klägers am 7. und 21. Januar 2004 stellen keine Beratungen im oben genannten Sinn dar, denn die am 12. November 2004 beginnende Maßnahme war, was vom Kläger auch nicht behauptet wird, noch nicht Gegenstand dieser Vorsprachen. Wie sich aus den von der Beklagten im Verlauf des Klageverfahrens vorgelegten Beratungsvermerken ergibt, dienten diese Vorsprachen vielmehr der Aufrechterhaltung des Bewerberangebots und der Klärung der Frage, ob Alhi beantragt werden soll. Ob das Tatbestandsmerkmal der vorherigen Beratung im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden kann (so BSG SozR 4-4300 § 77 Nr. 1 und 2, Urteil vom 17. November 2005 - B 11a AL 23/05 R - veröffentlicht in Juris; a.A. Schmidt in Eicher/Schlegel, SGB III, § 77 Rdnr. 51, Stratmann in Niesel, SGB III, 4. Aufl., § 77 Rdnr. 20), braucht der Senat nicht zu entscheiden, denn die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs, insbesondere eine Verletzung von Beratungspflichten durch die AA, liegen hier ersichtlich nicht vor. Letztlich fehlt es - jedenfalls bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 2. Mai 2005 (vgl. dazu BSG, SozR 4-4300 § 77 Nr. 1) - auch an der erforderlichen Zulassung der Maßnahme und des Trägers der Maßnahme für die Förderung. Dies steht zur vollen Überzeugung des Senats fest aufgrund der Stellungnahme des Arbeitsvermittlers Lange vom 26. April 2005, die der Senat im Wege des Urkundsbeweises verwerten kann und an deren Richtigkeit zu zweifeln für den Senat kein Anlass besteht. Ob, wie vom Kläger behauptet, seitens des Maßnahmeträgers ein entsprechender Antrag bei der Agentur für Arbeit K. gestellt worden ist, kann insoweit dahinstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die vom Kläger begehrte Förderung der Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung.
Der 1966 geborene Kläger bezog zuletzt, nachdem er zuvor in der Zeit vom 1. Februar 2001 bis 31. Januar 2003 bei der Fachhochschule S. als Angestellter beschäftigt gewesen war, seit 1. Februar 2003 Arbeitslosengeld für die Dauer von 360 Kalendertagen. Anschließend hielt er sein Bewerberangebot aufrecht; einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) stellte er jedoch nicht. Am 3. November 2004 sprach der Kläger nach einem Umzug bei der Agentur für Arbeit A. (AA), Geschäftsstelle B., vor und erklärte, er kümmere sich selbst um seine Angelegenheiten und benötige deshalb keinen Termin beim zuständigen Vermittler. Am 6. Dezember 2004 erfolgte eine weitere persönliche Vorsprache des Klägers, anlässlich derer er mitteilte, er strebe eine Fortbildung zum Energieberater an und nehme bereits an einem Lehrgang teil. Am 17. Januar 2005 ging bei der AA dann der schriftliche Kurz-Antrag auf Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme vom 13. Januar 2005, gerichtet auf die Weiterbildung zum Energieberater, ein. Maßnahmeträger sei das Energie- und Umweltzentrum Allgäu in K.; die Maßnahme habe bereits am 12. November 2004 begonnen. Als Datum der Antragstellung ist im Kurz-Antrag der 18. November 2004 vermerkt. Mit Bescheid vom 25. Januar 2005 lehnte die AA den Antrag ab und führte zur Begründung aus, die nach dem Gesetz erforderliche Beratung durch die AA vor Beginn der Maßnahme sei nicht erfolgt. Außerdem seien Maßnahme und Träger nicht für die Förderung zugelassen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 24. Februar 2005 Widerspruch. Er habe bereits Anfang des Jahres 2004 persönliche Gespräche mit einer Mitarbeiterin der AA zwecks Arbeitsvermittlung und Weiterbildung geführt. Am 1. November 2004 sei er umgezogen und habe deshalb den Antrag auf Förderung der Weiterbildung erst am 11. November 2004 per Telefax stellen können. Der Maßnahmeträger habe am 26. Februar 2005 die Zulassung bei der Agentur für Arbeit K. beantragt. In seiner Stellungnahme vom 26. April 2005 erklärte der Arbeitsvermittler Lange, ein Antrag auf Förderung sei am 11. November 2004 per Telefax eingegangen; dieser Antrag sei aber nicht mehr vorhanden. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2005 wies die Widerspruchsstelle der AA den Widerspruch zurück.
Mit der am 13. Mai 2005 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er habe am 21. Januar 2004 in der AA bei Frau H. und ebenfalls im Januar 2004 bei Herrn S. vorgesprochen. Damit habe eine rechtzeitige Beratung durch die AA stattgefunden. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat unter anderem Beratungsvermerke über Vorsprachen des Klägers in der AA am 7. und 21. Januar 2004 vorgelegt. Mit Gerichtsbescheid vom 31. Januar 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine auf die konkrete Weiterbildungsmaßnahme bezogene Beratung durch die AA habe vor Beginn der Teilnahme am 12. November 2004 nicht stattgefunden. Außerdem habe es an der erforderlichen Anerkennung der Maßnahme und des Trägers durch die AA gefehlt. Damit seien jedenfalls nicht alle gesetzlichen Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte Förderung erfüllt.
Gegen den ihm am 3. Februar 2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 6. Februar 2006 schriftlich beim SG Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, er habe erst am 10. November 2004 Kontakt mit dem Maßnahmeträger aufgenommen und von dem bereits am 12. November 2004 beginnenden Kurs erfahren. Deshalb sei eine frühere Antragstellung nicht möglich gewesen. Aus seiner Sicht seien damit sämtliche Fördervoraussetzungen erfüllt oder müssten als erfüllt angesehen werden. Wegen des weiteren Vortrags des Klägers im Einzelnen wird auf Bl. 1, 16 bis 32, 35 bis 45, 47 bis 53 und 58 der Berufungsakten des Senats Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 31. Januar 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2005 zu verpflichten, die von ihm ab 12. November 2004 absolvierte Weiterbildung zum Energieberater zu fördern.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält ihren Bescheid für rechtmäßig und den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (Kunden-Nr.), die Klageakten des SG (S 9 AL 1530/05) und die Berufungsakten des Senats (L 13 AL 767/06) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen.
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist der den Antrag des Klägers vom 11. November 2004 auf Förderung der von ihm ab 12. November 2004 absolvierten Weiterbildung zum Energieberater ablehnende Bescheid vom 25. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2005. Dieser erweist sich als rechtmäßig und den Kläger nicht in subjektiven Rechten verletzend. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Förderung der Teilnahme an der von ihm besuchten Maßnahme der Weiterbildung.
Gemäß § 77 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der hier anzuwendenden, in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung können Arbeitnehmer bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten und Leistung von Unterhaltsgeld gefördert werden, wenn (1.) die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, bei Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung eine Vollzeitbeschäftigung zu erlangen oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, (2.) die Vorbeschäftigungszeit erfüllt ist, (3.) vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch das Arbeitsamt erfolgt ist und (4.) die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Eine sich auf die konkrete Maßnahme beziehende Beratung durch die AA (vgl. dazu Bundessozialgericht (BSG), SozR 4-4300 § 77 Nr. 1) hat hier nicht stattgefunden. Durch das Beratungserfordernis soll sichergestellt werden, dass der einzelne Arbeitnehmer an derjenigen Maßnahme teilnimmt, die für ihn arbeitsmarktpolitisch die zweckmäßigste ist. Damit soll der AA ein weiteres Kontrollmittel an die Hand gegeben werden, um insbesondere den sinnvollen Einsatz ihrer Mittel zu steuern (Stratmann in Niesel, SGB III, 4. Aufl., § 77 Rdnr. 19). Deshalb ist das Beratungserfordernis so zu verstehen, dass sich die Beratung zumindest auch auf die konkrete, zu fördernde Maßnahme beziehen muss (BSG, a.a.O.). Eine solche Beratung war hier bereits deshalb nicht möglich, weil der Kläger erst mit Telefax vom 11. November 2004 einen Antrag auf Förderung gestellt, die Maßnahme aber bereits am Folgetag, dem 12. November 2004 begonnenen hat. Die AA erlangte dementsprechend erst so spät Kenntnis von der beabsichtigten Teilnahme des Klägers, dass eine Beratung vor Beginn der Maßnahme nicht mehr veranlasst werden konnte. Die Vorsprachen des Klägers am 7. und 21. Januar 2004 stellen keine Beratungen im oben genannten Sinn dar, denn die am 12. November 2004 beginnende Maßnahme war, was vom Kläger auch nicht behauptet wird, noch nicht Gegenstand dieser Vorsprachen. Wie sich aus den von der Beklagten im Verlauf des Klageverfahrens vorgelegten Beratungsvermerken ergibt, dienten diese Vorsprachen vielmehr der Aufrechterhaltung des Bewerberangebots und der Klärung der Frage, ob Alhi beantragt werden soll. Ob das Tatbestandsmerkmal der vorherigen Beratung im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden kann (so BSG SozR 4-4300 § 77 Nr. 1 und 2, Urteil vom 17. November 2005 - B 11a AL 23/05 R - veröffentlicht in Juris; a.A. Schmidt in Eicher/Schlegel, SGB III, § 77 Rdnr. 51, Stratmann in Niesel, SGB III, 4. Aufl., § 77 Rdnr. 20), braucht der Senat nicht zu entscheiden, denn die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs, insbesondere eine Verletzung von Beratungspflichten durch die AA, liegen hier ersichtlich nicht vor. Letztlich fehlt es - jedenfalls bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 2. Mai 2005 (vgl. dazu BSG, SozR 4-4300 § 77 Nr. 1) - auch an der erforderlichen Zulassung der Maßnahme und des Trägers der Maßnahme für die Förderung. Dies steht zur vollen Überzeugung des Senats fest aufgrund der Stellungnahme des Arbeitsvermittlers Lange vom 26. April 2005, die der Senat im Wege des Urkundsbeweises verwerten kann und an deren Richtigkeit zu zweifeln für den Senat kein Anlass besteht. Ob, wie vom Kläger behauptet, seitens des Maßnahmeträgers ein entsprechender Antrag bei der Agentur für Arbeit K. gestellt worden ist, kann insoweit dahinstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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