L 7 SO 3413/08 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 16 SO 3865/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3413/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. Juni 2008 wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig. Ein Rechtsschutzinteresse besteht wegen der Erledigung der Hauptsache nicht mehr.

Mit ihrem am 2. Juni 2008 beim Sozialgericht (SG) Stuttgart gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hatte die Antragstellerin die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, die Lagerungskosten für drei Container Lagergut bei der Fa. D. Umzüge ab 3. Juni 2008 darlehensweise für einen Monat sowie die Kaution i.H.v. EUR 990.- für die Anmietung eines Containers bei der Fa. T., H.hausen, zu übernehmen. In den drei Containern der Fa. D. Umzüge lagerten nach der Zwangsräumung der Wohnung der Antragstellerin bisher in dieser gelagerte Gegenstände und Bekleidung. Der weitere Container sollte der Lagerung der Gegenstände dienen, die die Antragstellerin aus den drei genutzten für die weitere Verwendung aussortieren wollte.

Bereits mit Bescheid vom 3. Juni 2008 hatte der Beigeladene darlehensweise die Kosten für die drei genutzten Container für die Dauer von 14 Tagen übernommen, also für die Zeit vom 3. bis 17. Juni 2008. Die entsprechende Rechnung des Unternehmens über EUR 324,28.- wurde vom Beigeladenen mittlerweile auch beglichen.

Nach dem Inhalt der vorliegenden Akten des Beigeladenen hat die Antragstellerin am 16. Juni 2008 die von ihr zur Weiterverwendung vorgesehenen oder benötigten Gegenstände aus den eingelagerten Containern aussortiert. Diese wurden mittlerweile in einer von der Antragstellerin in Stuttgart angemietete Garage verbracht und dort eingelagert. Die Kosten für das Aussortieren, den Transport und die Einlagerung (für drei Monate) hatte der Beigeladene bereits zuvor mit Bescheid vom 13. Juni 2008 darlehensweise übernommen.

Es ist somit nicht erkennbar, welches Rechtsschutzziel die Antragstellerin mit der erst am 17. Juli 2008 erhobenen Beschwerde noch verfolgt. Die geltend gemachte Bedarfslage besteht nicht mehr, bzw. ist gedeckt. Die Beschwerde wurde nicht begründet. Eine entsprechende Anfrage des Senats ist unbeantwortet geblieben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass über die vom Beigeladenen übernommenen Kosten hinaus noch Lagerungskosten entstehen. Im Übrigen hatte die Antragstellerin selbst im Verfahren vor dem SG die Kostenübernahme nur für die Dauer eines Monats ab dem 3. Juni 2008 beantragt. Dieser Zeitraum war bei Einlegung der Beschwerde am 17. Juli 2008 bereits abgelaufen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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