L 3 R 1647/04

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 9 RJ 2472/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 1647/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 09. März 2004 abgeändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Oktober 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2001 verurteilt, dem Kläger ab 01. Januar 2002 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen

Die Beklagte hat dem Kläger 2/3 seiner außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Gründe:

Der Senat sieht von der Wiedergabe des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, nachdem die Beteiligten in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen und das Urteil verkündet wurde auf Rechtsmittel verzichtet haben (vgl. § 136 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 [BGBl. I, S. 444], das am 01. April 2008 in Kraft getreten ist).
Rechtskraft
Aus
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