L 3 R 1725/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 182/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 1725/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger ein Drittel der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist noch die Vormerkung der Zeit vom 24.09.1981 bis 19.11.1985 als Beitragszeit.

Der 1943 geborene Kläger, der am 30.10.1989 aus der ehemaligen DDR ausgewiesen wurde, stellte am 01.09.2003 einen Kontenklärungsantrag. Er legte hierzu zwei Ausweise für Arbeit und Sozialversicherung vom 09.11.1962 bzw. 08.04.1981 vor. In dem zweiten Ausweis, der Angaben ab dem 01.01.1967 enthält, für den der Kläger eine Gebühr bezahlte und der von ihm nicht unterschrieben ist, ist u.a. aufgeführt, dass der Kläger zwischen dem 01.01.1975 und 1985 und erneut vom 20.11.1985 bis 06.05.1986 als Gaststättenleiter bei der VE-Gaststätten- und Hotelorganisation (HO) in Magdeburg beschäftigt war. Als Ende der Tätigkeit im Jahr 1985 ist in der zweiten Spalte der 23.09.1985 vermerkt. Für die Jahre bis 1980 sind jeweils Angaben für das Kalenderjahr gemacht, die letzte Angabe für den ersten Tätigkeitskomplex bezieht sich auf den "01.01.1981 bis 1985". Erkennbar ist, dass diese letzte Angabe ebenso wie das Ende der Tätigkeit am 23.09.1985 hinsichtlich der Jahreszahl korrigiert worden ist. Als Verdienst für die Zeit vom 01.01.1981 bis 1985 ist ein Betrag in Höhe von 5.236,00 M aufgelistet, für die Jahre davor wurde mit Ausnahme des Jahres 1973 jeweils ein jährlicher Verdienst in Höhe von 7.200,00 Mark vermerkt. Nachfragen der Beklagten bei der DISOS GmbH ergaben, dass der Kläger laut Personalunterlagen vom 01.02.1973 bis 23.09.1981 mit einem Bruttoarbeitsentgelt im Jahr 1981 in Höhe von 5236,80 Mark und erneut vom 20.11.1985 bis 06.05.1986 bei der HO Magdeburg tätig gewesen ist und vom 24.09.1981 bis 19.11.1985 keine Beschäftigung ersichtlich sei (Auskünfte vom 24.10.2003 und 05.12.2003).

Mit Bescheid vom 31.08.2004 lehnte die Beklagte hierauf die Anerkennung der Zeit vom 01.11.1967 bis 30.04.1969 (Wehrdienst) und vom 24.09.1981 bis 19.11.1985 als Beitragszeit ab, weil weder in den vorhandenen Versicherungsunterlagen Beiträge bescheinigt seien noch die Beitragszahlung nach dem Ergebnis der getätigten Ermittlungen glaubhaft erscheine und Beiträge auch nicht als gezahlt gelten würden.

Seinen gegen die Nichtanerkennung dieser beiden Zeiten erhobenen Widerspruch begründete der Kläger hinsichtlich der Zeit vom 24.09.1981 bis 19.11.1985 damit, dass er vom 01.02.1973 bis 06.05.1986 durchgehend als Gaststättenleiter tätig gewesen sei und seine Sozialversicherungsbeiträge bezahlt habe. Warum dies nicht ordnungsgemäß eingetragen worden sei, sei ihm nicht erklärbar.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Aus der Bescheinigung der DISOS GmbH gehe hervor, dass am 23.09.1981 eine Abmeldung und am 20.11.1985 wieder eine Anmeldung beim Rentenversicherungsträger erfolgt sei. Die Gründe hierfür seien nicht bekannt. Beschäftigungszeiten bei der HO-Gaststätte für diese Zeit hätten von der DISOS GmbH nicht ermittelt werden können. Auch die Ableistung des Wehrdienstes habe von der Wehrbereichsverwaltung Ost nicht bestätigt werden können.

Hiergegen hat der Kläger am 18.01.2005 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Ausweislich der Einträge in seinem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung seien die fraglichen Zeiten lückenlos dokumentiert.

Die Beklagte hat dagegen im Hinblick auf die im Berufungsverfahren noch streitige Zeit vorgetragen, dass die Eintragung für die Zeit vom 01.01.1981 bis 23.09.1981, welche ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 5.236,80 M beinhalte, im Nachhinein auf das Jahr 1981 bis 1985 berichtigt worden sei. Die DISOS GmbH, der die Gehaltsunterlagen ab 1980 vorgelegen hätten, habe bestätigt, dass der Kläger zwischen dem 01.01.1981 und 23.09.1981 ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 5.236,00 M bezogen habe und er bis zum 23.09.1981 und dann erneut ab 20.11.1985 als Gaststättenleiter tätig gewesen sei. Diese Angaben würden sich mit den ehemaligen Eintragungen in dem SV-Ausweis decken.

Mit Gerichtsbescheid vom 09.03.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. In der Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe die Ableistung seines Wehrdienstes in der Zeit vom 01.11.1967 bis 30.04.1969 weder nachweisen noch glaubhaft machen können. Er habe auch keinen Anspruch auf Anerkennung der Zeit vom 24.09.1981 bis zum 19.11.1985 als Beitragszeit. Die vorliegenden Unterlagen seien nicht geeignet, gemäß § 286 b Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) die Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für ein vom Kläger erzieltes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen in dieser Zeit glaubhaft zu machen. Nach den eingeholten Auskünften der DISOS GmbH sei der Kläger bei der HO Magdeburg als Gaststättenleiter in der Zeit vom 01.02.1973 bis 23.09.1981 und vom 20.11.1985 bis 06.05.1986 tätig gewesen und habe zwischen dem 01.01.1981 und 23.09.1981 ein sozialversicherungspflichtiges Entgelt in Höhe von 5.236,80 M erhalten. Dies entspreche auch den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis. Diese seien zwar im Nachhinein abgeändert worden auf den Zeitraum 01.01.1981 bis 1985, doch seien im vorgelegten Original die ursprünglichen Eintragungen noch erkennbar. Eine Eintragung für den hier geltend gemachten Zeitraum vom 24.09.1981 bis zum 19.11.1985 fehle. Die nachträglichen Berichtigungen im Ausweis könnten nicht als Nachweis oder als Mittel der Glaubhaftmachung dienen, da nicht erkennbar sei, von wem und wann sie durchgeführt worden seien. Allein die Behauptung des Klägers, er sei durchgehend als Gaststättenleiter tätig gewesen, sei nicht ausreichend, die tatsächliche Ausübung der Beschäftigung oder gar die Entrichtung der Beiträge glaubhaft zu machen. Da es an einer ordnungsgemäßen Bescheinigung der Beschäftigungszeit fehle, greife auch die Vermutungsregelung des § 286 c SGB VI nicht ein.

Hiergegen hat der Kläger am 04.04.2006 Berufung eingelegt und hinsichtlich seiner Wehrdienstzeit eine Eidesstattliche Versicherung des Reinhard Jänecke, Lübars, mit Unterlagen sowie im übrigen eine Kopie seiner Stasiakte vorgelegt. Die Kaderaktenauswertung vom 30.08.1981, die sich in der Stasiakte befindet, enthält u.a. die Angabe, dass der Kläger von 1972 bis 1986 als Gaststättenleiter tätig gewesen sei, wobei die Angabe "- 86" jedoch ein anderes Schreibmaschinenschriftbild als die übrigen Angaben hat. In dem "Index über Personen" ist über dem Bearbeitungsvermerk der Abteilung XII vom 30.03.1984 vermerkt, dass der Kläger ohne Arbeitsstelle sei. Ergänzend hat der Kläger vorgetragen, dass er sich als Regimegegner im Blickfeld des DDR-Regimes befunden habe. Er gehe davon aus, dass seine Unterlagen gefälscht worden seien. 1981 sei er als Gaststättenleiter abgesetzt worden. Ihm sei im Bereich der HO eine Bürotätigkeit zugewiesen worden. Arbeitslos sei er zu keiner Zeit gewesen.

Die Berichterstatterin hat den Sachverhalt mit den Beteiligten erörtert und den Zeugen Hans-Reinhard Jänecke gehört, worauf die Beklagte die Zeit vom 01.01.1967 bis 30.04.1969 als Beitragszeit anerkannt hat und der Kläger dieses Teilanerkenntnis angenommen hat.

Der Kläger beantragt noch (sinngemäß),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 09. März 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 31. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2004 zu verpflichten, auch die Zeit vom 24. September 1981 bis 19. November 1985 als Beitragszeit vorzumerken.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig, (§§ 143 ff. SGG). Auch die Klagefrist war gewahrt, nachdem gemäß § 37 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch ein schriftlicher Verwaltungsakt bei Übermittlung durch die Post erst am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG hinsichtlich der Vormerkung der Zeit vom 24.09.1981 bis 19.11.1985 als Beitragszeit, die allein noch streitgegenständlich ist, nachdem die Beklagte hinsichtlich der Zeit vom 01.11.1967 bis 30.04.1969 ein Teilanerkenntnis abgegeben und der Kläger dieses angenommen hat, die Klage abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind insoweit nicht rechtswidrig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vormerkung der Zeit vom 24.09.1981 bis 19.11.1985 als Beitragszeit; die Zeit ist weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.

Rechtsgrundlage für das im Berufungsverfahren zulässigerweise im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) verfolgte Vormerkungsverlangen (vgl. hierzu BSG SozR 3-2940 § 9 Nr. 1) ist die Bestimmung des § 149 Abs. 5 SGB VI. Diese Bestimmung findet nach § 300 Abs. 1 SGB VI unabhängig davon Anwendung, ob der Sachverhalt, auf den der Anspruch gestützt wird, bereits vor diesem Zeitpunkt vorgelegen hat; dies gilt auch für die Vorschriften des SGB VI, welche die vorzumerkenden Beitragszeiten betreffen (vgl. BSGE 70, 138, 139). Nach § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI ist der Versicherungsträger verpflichtet, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid festzustellen, wenn er das Versicherungskonto geklärt oder der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen hat. Beitragszeiten sind nach § 55 Satz 1 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind (§§ 55 Satz 1, 257 Abs. 3 Satz 1 SGB VI). Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Diesen Beitragszeiten stehen Zeiten nach dem 08.05.1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach den vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind (§ 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI). Letztere Vorschrift regelt die Gleichstellung von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet mit Beitragszeiten nach Bundesrecht. Als Beitragszeiten können dabei nach dem klaren Wortlaut nur Zeiten berücksichtigt werden, für die Beiträge nach dem Recht des Beitrittsgebiets tatsächlich bezahlt worden sind (vgl. KassKomm-Polster § 248 SGB VI Rdnr. 19). Machen Versicherte glaubhaft, dass sie im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 09.05.1945 bis 31.12.1991 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben und von diesem entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, sind die dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegenden Zeiträume als Beitragszeit anzuerkennen (§ 286 b SGB VI).

Zum Nachweis einer Tatsache ist deren an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich (BSGE 49, 23ff); eine Tatsache ist erwiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse überschauender Mensch noch zweifelt. Demgegenüber ist eine Tatsache als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X -), also die gute Möglichkeit besteht, dass sich die behauptete Tatsache so zugetragen hat (vgl. BSGE 83, 279 ff.). Als Nachweis der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet dienen insbesondere Versicherten- und Versicherungsausweise, Ausweise für Arbeit und Sozialversicherung, Bescheinigungen der Versicherungsträger und Einzugsstellen, in denen die Zahlung der Beiträge vermerkt ist (KassKomm-Gürtner, § 286b SGB VI Rdnr. 3). Bescheinigungen, die nicht zweifelsfrei erkennen lassen, ob und in welchem Umfang in den betreffenden Zeiten tatsächlich Beiträge gezahlt wurden, kommen grundsätzlich nur als Mittel der Glaubhaftmachung in Betracht. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass zum Nachweis von Beitragszeiten grundsätzlich nur diejenigen Beweismittel geeignet sind, mit deren Hilfe sich zweifelsfrei belegen lässt, ob und in welchem Umfange tatsächlich Beiträge gezahlt wurden. Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch § 286 c Satz 1 SGB VI zu beachten. Nach dieser Vorschrift wird, wenn in den Versicherungsunterlagen des Beitrittsgebietes für Zeiten vor dem 01.01.1992 Arbeitszeiten oder Zeiten der selbständigen Tätigkeit ordnungsgemäß bescheinigt sind, vermutet, dass während dieser Zeiten Versicherungspflicht bestanden hat und für das angegebene Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen die Beiträge gezahlt worden sind. Die hiernach begründete Vermutung ist widerlegbar und setzt voraus, dass es sich um Zeiten im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1992 handelt, die als Arbeitszeiten oder Zeiten der selbständigen Tätigkeit in den dort ausgestellten Versicherungsunterlagen ordnungsgemäß bescheinigt sind, wobei, sofern für die Versicherungspflicht erheblich, grundsätzlich auch Angaben zum Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen enthalten sein müssen. Dann wird das Bestehen von Versicherungspflicht und die Zahlung von Beiträgen für das angegebene Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen vermutet.

In Ansehung dieser rechtlichen Gegebenheiten hat das SG die Klage zu recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen, weswegen der Senat auf die Entscheidungsgründe des SG ergänzend nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug nimmt. Auch der Senat erachtet sowohl eine Beschäftigung als auch eine Beitragszahlung für den noch streitgegenständlichen Zeitraum weder als nachgewiesen noch als glaubhaft gemacht.

Ergänzend ist insoweit darauf hinzuweisen, dass sich dem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung vom 08.04.1981 nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen lässt, dass der Kläger zwischen dem 24.09.1981 und 19.11.1985 tatsächlich bei der VE Gaststätten- und Hotelorganisation (HO) in Magdeburg als Gaststättenleiter beschäftigt war, nachdem die Eintragung insoweit unzweifelhaft korrigiert wurde, mit den Eintragungen in den Vorjahren, die jeweils für die Kalenderjahre erfolgten, nicht übereinstimmt und die nachfolgende Eintragung nicht folgerichtig mit dem 01.01.1986 fortsetzt, sondern den 20.11.1985 nennt. Nicht vereinbar mit der Eintragung 01.01.1981-1985 ist auch das für diesen Zeitraum bescheinigte Entgelt in Höhe von 5.236,00 M, während für die Vorjahre jeweils 7.200 M/jährlich bescheinigt worden sind. Zweifel bestehen darüber hinaus deshalb, weil in der zweiten Spalte des Ausweises als Ende der Tätigkeit nicht der 31.12.1985 (erste Spalte ".1985"), sondern der 23.09.1985 angegeben wurde, wobei auch insoweit hinsichtlich der Jahreszahl eine Korrektur erfolgt sein muss. Nicht außer acht gelassen werden darf auch, dass es - so auch der Kläger - Ungereimtheiten hinsichtlich seiner Sozialversicherungsausweise gibt, nachdem sich z.B. in dem Ausweis vom 08.04.1981 (Ausstellungsdatum) Eintragungen seit 1967 befinden, der Ausweis vom Kläger nicht unterschrieben ist und die Tatsache, dass er für den zweiten Ausweis eine Gebühr bezahlt hat, darauf hindeuten könnte, dass noch ein dritter Ausweis existieren muss bzw. existiert haben muss, weshalb der Ausweis weder die Beschäftigung noch die Beitragszahlung, auch nicht im Sinne der Glaubhaftmachung, zu belegen vermag. Des weiteren steht auch nicht zweifelsfrei fest, welche Tätigkeit der Kläger in diesem Zeitraum tatsächlich verrichtet hat, nachdem er zunächst stets angab weiterhin als Gaststättenleiter beschäftigt gewesen zu sein, während er dann im Erörterungstermin ausführte, er sei 1981 als Gaststättenleiter abgesetzt worden und habe Bürotätigkeiten verrichten müssen. Bestätigt wird die Tätigkeit des Klägers in dem streitigen Zeitraum und die Abführung von Beiträgen auch nicht durch die DISOS GmbH, die angegeben hat, dass für den Kläger zwischen dem 24.09.1981 und 19.11.1985 keine Beschäftigung ersichtlich sei und in den Personalunterlagen ein Eintritt in die Beschäftigung am 01.02.1973 mit Austritt 23.09.1981 und erneuter Eintritt am 20.11.1985 mit Austritt am 06.05.1986 zu verzeichnen sei. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in dieser Zeit nicht beschäftigt war, ergeben sich auch aus der von ihm vorgelegten Stasiakte, in der sich unter dem 30.03.1984 hinter der Angabe Arbeitsstelle der Vermerk "ohne" befindet. Widerlegt wird diese Angabe auch nicht durch die Kaderaktenauswertung in der Stasiakte, der unter dem 30.08.1981 zu entnehmen ist, das der Kläger "72 - 86" als Gaststättenleiter beschäftigt gewesen sei, nachdem der Eintrag "-86" mit einer anderen Schreibmaschine gefertigt wurde und darüber hinaus es unter dem 30.08.1981 noch nicht möglich war, eine Beschäftigung bis in das Jahr 1986 anzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der ursprüngliche Streitgegenstand teilweise durch ein Teilanerkenntnis erledigt wurde.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved