Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 2623/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 3682/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die von der Klägerin erhobene Klage zulässig ist. In der Sache wendet sich die Klägerin gegen die Aufhebung und Erstattung von Arbeitslosengeld.
Die 1978 geborene Klägerin bezog von der Beklagten seit dem 01.06.2006 Arbeitslosengeld. Nachdem sie am 26.01.2007 eine Bescheinigung über Nebeneinkommen vorgelegt hatte, wonach sie vom 15.12.2006 bis 22.12.2006 eine Tätigkeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden ausgeübt hatte, hob die Beklagte mit Bescheid vom 01.02.2007 die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld gem. § 117 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) mit Wirkung vom 15.12.2006 auf. Mit Erstattungsbescheid gleichfalls vom 01.02.2007 setzte die Beklagte die Erstattung eines Betrages von 843,64 EUR gem. § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) fest.
Den hiergegen am 21.02.2007 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.04.2007 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde ausweislich des Erledigungsvermerks in den Verwaltungsakten am 03.04.2007 mit einfachem Brief zur Post gegeben. Am 16.04.2007 ging ein mit "Reaktion auf den Widerspruchsbescheid vom 03.04.2007" überschriebenes Schreiben der Klägerin vom 13.04.2007 bei der Agentur für Arbeit Freiburg ein. Darin führte sie aus, sie werde gegen den Widerspruchsbescheid Klage beim Sozialgericht Freiburg erheben. Weiter stellte sie dar, aus welchen Gründen sie den Widerspruchsbescheid für rechtswidrig halte.
Bereits am 05.03.2007 hatte die Klägerin beim Sozialgericht Freiburg (SG) beantragt, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 15.12.2006 bis 31.01.2007 zu gewähren und die Rückforderung in Höhe von 843,64 Euro für diesen Zeitraum aufzuheben. Mit Beschluss vom 23.03.2007 (S 7 AL 1269/07 ER), der Klägerin am 27.03.2007 zugestellt, hatte das SG den Antrag zurückgewiesen. Die Akten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens enthalten weiter ein Schreiben des SG an die Klägerin vom 17.04.2007, in welchem ausgeführt wird, der von der Klägerin übersandte Widerspruchsbescheid vom 03.04.2007 werde an sie nach Einsichtnahme mit Dank zurückgeschickt. Das Verfahren vor dem Sozialgericht sei beendet.
Am 10.05.2007 hat die Klägerin zur Niederschrift des Urkundsbeamten des SG Klage erhoben und angegeben, sie habe den Widerspruchsbescheid an das SG zum damals laufenden Verfahren S 7 AL 1269/07 ER übersandt. Sie sei davon ausgegangen, dass sie damit Klage erhoben habe.
Mit Gerichtsbescheid vom 21.06.2007 hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klagefrist sei am Montag, den 07.05.2007, abgelaufen. Innerhalb dieser Frist habe die Klägerin keine Klage erhoben. Die Klage sei erst am 10.05.2007 und damit nach Fristablauf erhoben worden und deshalb unzulässig. Weder das Schreiben vom 13.04.2007 an die Beklagte noch die kommentarlose Übersendung des Widerspruchsbescheides an das Gericht stelle eine Klageerhebung dar.
Es lägen auch die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor.
Gegen den am 22.06.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 17.07.2007 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, bereits durch das Schreiben vom 13.04.2007, bei der Beklagten am 16.04.2007 eingegangen, habe sie Klage erhoben. Wenn das SG dieses Schreiben nicht als Klage angesehen hätte, wäre es verpflichtet gewesen, die Klägerin hierauf hinzuweisen, so dass sie in der Lage gewesen wäre, ggf. noch innerhalb der Klagefrist Klage zu erheben.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 21. Juni 2007 sowie die Bescheide der Beklagten vom 1. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgereicht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid zurecht sowohl die Klage als unzulässig abgewiesen, da die Klagefrist nicht gewahrt war, als auch die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids wird insoweit gem. § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen. Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
Das Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 13.04.2007 stellt keine Klage dar. In diesem Schreiben hat die Klägerin vielmehr explizit ausgeführt, sie werde gegen den Widerspruchsbescheid Klage beim Sozialgericht Freiburg erheben. Sie hat damit erst eine noch zu erfolgende Klageerhebung in Aussicht gestellt. Für die Beklagte bestand auch keine Veranlassung, die Klägerin auf das Erfordernis einer Klageerhebung hinzuweisen, da die Klägerin eine solche in diesem Schreiben gerade angekündigt hatte. Auch für das SG bestand keine Gelegenheit bzw. Veranlassung, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass mit dem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 13.04.2007 noch keine Klage erhoben war, da es von diesem Schreiben keine Kenntnis hatte.
Auch die Übersendung des Widerspruchsbescheides ohne weitere Ausführungen an das Sozialgericht stellt keine Klageerhebung dar. Ob mit einem Schreiben eine Klage gewollt ist, muss im Wege der Auslegung ermittelt werden. Erforderlich hierbei ist, dass das Ziel der Überprüfung gerade durch ein Gericht deutlich wird (Meyer-Ladewig/Leitherer/Keller, SGG § 90 Rz. 4; HK-SGG/Binder, § 90 Rz. 3). Die Klägerin hat den Widerspruchsbescheid an das SG zu dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes S 7 AL 1269/07 ER übersandt. Das SG hat den Widerspruchsbescheid am 17.04.2007 an die Klägerin zurückgesandt mit der Bemerkung, das Verfahren vor dem Sozialgericht sei beendet. Diese Mitteilung bezog sich eindeutig auf das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes S 7 AL 1269/07 ER. Gleichwohl hat die Klägerin innerhalb der nach Erhalt dieser Rücksendung noch laufenden Klagefrist nicht klargestellt, dass sie mit der Übersendung des Widerspruchsbescheides gegen diesen Klage erheben wollte. Sie hat vielmehr erst am 10.05.2007 und damit nach Ablauf der Klagefrist zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Sozialgerichts Klage erhoben.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten in der Sache zutreffend sein dürften. Durch die Aufnahme der mehr als 15 Stunden pro Woche umfassenden Beschäftigung durch die Klägerin am 15.12.2006 ist die Wirkung der Arbeitslosmeldung erloschen (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III) und die Arbeitslosigkeit entfallen. Ein erneuter Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt eine erneute persönliche Arbeitslosmeldung voraus (§§ 118 Abs. 1 Nr. 2, 122 Abs. 1 SGB III). Die Arbeitslosmeldung ist eine Tatsachenerklärung und keine Willenserklärung, deshalb kann sie nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden. Eine erneute persönliche Arbeitslosmeldung ist erst am 21.02.2007 erfolgt. Selbst wenn die Klägerin falsch beraten worden wäre - was bisher nicht nachgewiesen ist - käme allenfalls ein Schadensersatzanspruch gem. § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. Art. 34 Grundgesetz (GG) in Betracht, der jedoch nicht vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, sondern vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen wäre.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die von der Klägerin erhobene Klage zulässig ist. In der Sache wendet sich die Klägerin gegen die Aufhebung und Erstattung von Arbeitslosengeld.
Die 1978 geborene Klägerin bezog von der Beklagten seit dem 01.06.2006 Arbeitslosengeld. Nachdem sie am 26.01.2007 eine Bescheinigung über Nebeneinkommen vorgelegt hatte, wonach sie vom 15.12.2006 bis 22.12.2006 eine Tätigkeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden ausgeübt hatte, hob die Beklagte mit Bescheid vom 01.02.2007 die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld gem. § 117 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) mit Wirkung vom 15.12.2006 auf. Mit Erstattungsbescheid gleichfalls vom 01.02.2007 setzte die Beklagte die Erstattung eines Betrages von 843,64 EUR gem. § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) fest.
Den hiergegen am 21.02.2007 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.04.2007 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde ausweislich des Erledigungsvermerks in den Verwaltungsakten am 03.04.2007 mit einfachem Brief zur Post gegeben. Am 16.04.2007 ging ein mit "Reaktion auf den Widerspruchsbescheid vom 03.04.2007" überschriebenes Schreiben der Klägerin vom 13.04.2007 bei der Agentur für Arbeit Freiburg ein. Darin führte sie aus, sie werde gegen den Widerspruchsbescheid Klage beim Sozialgericht Freiburg erheben. Weiter stellte sie dar, aus welchen Gründen sie den Widerspruchsbescheid für rechtswidrig halte.
Bereits am 05.03.2007 hatte die Klägerin beim Sozialgericht Freiburg (SG) beantragt, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 15.12.2006 bis 31.01.2007 zu gewähren und die Rückforderung in Höhe von 843,64 Euro für diesen Zeitraum aufzuheben. Mit Beschluss vom 23.03.2007 (S 7 AL 1269/07 ER), der Klägerin am 27.03.2007 zugestellt, hatte das SG den Antrag zurückgewiesen. Die Akten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens enthalten weiter ein Schreiben des SG an die Klägerin vom 17.04.2007, in welchem ausgeführt wird, der von der Klägerin übersandte Widerspruchsbescheid vom 03.04.2007 werde an sie nach Einsichtnahme mit Dank zurückgeschickt. Das Verfahren vor dem Sozialgericht sei beendet.
Am 10.05.2007 hat die Klägerin zur Niederschrift des Urkundsbeamten des SG Klage erhoben und angegeben, sie habe den Widerspruchsbescheid an das SG zum damals laufenden Verfahren S 7 AL 1269/07 ER übersandt. Sie sei davon ausgegangen, dass sie damit Klage erhoben habe.
Mit Gerichtsbescheid vom 21.06.2007 hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klagefrist sei am Montag, den 07.05.2007, abgelaufen. Innerhalb dieser Frist habe die Klägerin keine Klage erhoben. Die Klage sei erst am 10.05.2007 und damit nach Fristablauf erhoben worden und deshalb unzulässig. Weder das Schreiben vom 13.04.2007 an die Beklagte noch die kommentarlose Übersendung des Widerspruchsbescheides an das Gericht stelle eine Klageerhebung dar.
Es lägen auch die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor.
Gegen den am 22.06.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 17.07.2007 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, bereits durch das Schreiben vom 13.04.2007, bei der Beklagten am 16.04.2007 eingegangen, habe sie Klage erhoben. Wenn das SG dieses Schreiben nicht als Klage angesehen hätte, wäre es verpflichtet gewesen, die Klägerin hierauf hinzuweisen, so dass sie in der Lage gewesen wäre, ggf. noch innerhalb der Klagefrist Klage zu erheben.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 21. Juni 2007 sowie die Bescheide der Beklagten vom 1. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgereicht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid zurecht sowohl die Klage als unzulässig abgewiesen, da die Klagefrist nicht gewahrt war, als auch die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids wird insoweit gem. § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen. Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
Das Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 13.04.2007 stellt keine Klage dar. In diesem Schreiben hat die Klägerin vielmehr explizit ausgeführt, sie werde gegen den Widerspruchsbescheid Klage beim Sozialgericht Freiburg erheben. Sie hat damit erst eine noch zu erfolgende Klageerhebung in Aussicht gestellt. Für die Beklagte bestand auch keine Veranlassung, die Klägerin auf das Erfordernis einer Klageerhebung hinzuweisen, da die Klägerin eine solche in diesem Schreiben gerade angekündigt hatte. Auch für das SG bestand keine Gelegenheit bzw. Veranlassung, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass mit dem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 13.04.2007 noch keine Klage erhoben war, da es von diesem Schreiben keine Kenntnis hatte.
Auch die Übersendung des Widerspruchsbescheides ohne weitere Ausführungen an das Sozialgericht stellt keine Klageerhebung dar. Ob mit einem Schreiben eine Klage gewollt ist, muss im Wege der Auslegung ermittelt werden. Erforderlich hierbei ist, dass das Ziel der Überprüfung gerade durch ein Gericht deutlich wird (Meyer-Ladewig/Leitherer/Keller, SGG § 90 Rz. 4; HK-SGG/Binder, § 90 Rz. 3). Die Klägerin hat den Widerspruchsbescheid an das SG zu dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes S 7 AL 1269/07 ER übersandt. Das SG hat den Widerspruchsbescheid am 17.04.2007 an die Klägerin zurückgesandt mit der Bemerkung, das Verfahren vor dem Sozialgericht sei beendet. Diese Mitteilung bezog sich eindeutig auf das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes S 7 AL 1269/07 ER. Gleichwohl hat die Klägerin innerhalb der nach Erhalt dieser Rücksendung noch laufenden Klagefrist nicht klargestellt, dass sie mit der Übersendung des Widerspruchsbescheides gegen diesen Klage erheben wollte. Sie hat vielmehr erst am 10.05.2007 und damit nach Ablauf der Klagefrist zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Sozialgerichts Klage erhoben.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten in der Sache zutreffend sein dürften. Durch die Aufnahme der mehr als 15 Stunden pro Woche umfassenden Beschäftigung durch die Klägerin am 15.12.2006 ist die Wirkung der Arbeitslosmeldung erloschen (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III) und die Arbeitslosigkeit entfallen. Ein erneuter Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt eine erneute persönliche Arbeitslosmeldung voraus (§§ 118 Abs. 1 Nr. 2, 122 Abs. 1 SGB III). Die Arbeitslosmeldung ist eine Tatsachenerklärung und keine Willenserklärung, deshalb kann sie nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden. Eine erneute persönliche Arbeitslosmeldung ist erst am 21.02.2007 erfolgt. Selbst wenn die Klägerin falsch beraten worden wäre - was bisher nicht nachgewiesen ist - käme allenfalls ein Schadensersatzanspruch gem. § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. Art. 34 Grundgesetz (GG) in Betracht, der jedoch nicht vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, sondern vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen wäre.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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