Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 2392/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 3340/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18.06.2008 wird zurückgewiesen.
2. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Streit.
Der am 08.08.1969 geborene Antragsteller ist kamerunischer Staatsangehöriger. In seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 18 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) war ihm eine Erwerbstätigkeit als Betrieblicher Umweltschutzbeauftragter bei der Firma P.-Logistik in O. gestattet, welche er auch bis zum 19.09.2007 verrichtete. Danach war der Kläger aufgrund eines Vertrags vom 20.07.2007 für die Firma T. GmbH in den Monaten Juli bis Januar 2008 sowie März 2008 tätig und bezog hierbei einen Lohn in monatlich unterschiedlicher Höhe.
Am 24.10.2007 schloss der Beschwerdeführer mit der Firma R. Transporte in Rheinstetten einen bis zum 30.10.2008 befristeten Arbeitsvertrag, wofür dem Kläger gemäß § 18 AufenthG mit Gültigkeit bis zum 09.12.2008 die Erwerbstätigkeit gestattet worden ist.
Aufgrund des Antrags des Beschwerdeführers vom 14.12.2007 bewilligte die Beschwerdegegnerin mit Bescheid vom 08.01.2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 14.12.2007 bis 31.12.2007 in Höhe von 284,20 EUR monatlich. Die Firma R. kündigte den Arbeitsvertrag des Klägers zum 13.03.2008, woraufhin der Kläger Leistungen bei der Beschwerdegegnerin und der Bundesagentur für Arbeit (BA) beantragte. Die BA lehnte Leistungen mit Bescheid vom 09.04.2008 mit der Begründung ab, dass die Anwartschaftszeit für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht erfüllt sei.
Mit Bescheid vom 21.04.2008 lehnte auch die Beschwerdegegnerin die Bewilligung von Leistungen mangels Hilfebedürftigkeit ab. Mit weiterem Bescheid vom 09.05.2008 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Leistungen zusätzlich unter Hinweis auf § 7 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Abs. 2 SGB II ab, weil dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer Beschäftigung nicht erlaubt sei und auch nicht durch die BA erlaubt werden könne.
Der Beschwerdeführer legte deswegen Widerspruch ein, den er damit begründet, dass er sowohl eine Aufenthalts- als auch eine Arbeitserlaubnis besitze.
Das Ausländeramt der Stadt Karlsruhe teilte der Beschwerdegegnerin auf Anfrage mit, dass mit der Beendigung der Beschäftigung bei der Firma R. auch der Grund für die Aufenthaltsgenehmigung weggefallen sei. Eine weitere Aufenthaltsgenehmigung würde nur für eine konkrete Beschäftigung wieder erteilt werden, unter keinen Umständen jedoch, wenn es tatsächlich zum Bezug von Transferleistungen komme. Dem Beschwerdeführer drohe daher derzeit die Ausweisung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Beschwerdeführers als unbegründet zurück.
Der Beschwerdeführer hat am 02.06.2008 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben (Az: S 14 AS 2382/08). Gleichzeitig hat er die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt (Az: S 14 AS 2392/08 ER). Der Beschwerdeführer legte eine Zusicherung der Spedition K. in Karlsruhe vom 09.06.2008 vor, welche ihre Bereitschaft erklärte, ihn als Umweltschutzbeauftragten einzustellen. Er verfüge seit dem 01.04.2008 über keinerlei Einkünfte mehr, über seinen Antrag auf eine neue Arbeitserlaubnis für die Tätigkeit bei der Firma K. sei bisher nicht entschieden worden. Bis über diesen Antrag entschieden sei, bedürfe er dringend Hilfe zum Lebensunterhalt, insbesondere für Unterkunft und Heizung.
Mit Beschluss vom 18.06.2008 hat das SG die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch liege nicht vor, weil dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung weder erlaubt sei noch erlaubt werden könne. Die Aufenthaltserlaubnis vom 19.12.2007 sei auf die Tätigkeit bei der Fa. R. beschränkt. Eine Genehmigung der Tätigkeit für die Fa. K. liege nicht vor und könne auch wegen § 18 Abs. 3 AufenthG nicht erteilt werden, weil es sich bei der Tätigkeit für die Fa. K. um eine einfache Helfertätigkeit handele, die nicht durch eine zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch eine Rechtsverordnung ermöglicht werde. Der Beschluss des SG wurde dem Beschwerdeführer am 18.06.2008 persönlich ausgehändigt.
Am 30.06.2008 hat die Stadt Karlsruhe dem Beschwerdeführer unter anderem eine Ausreiseaufforderung und Abschiebeandrohung erteilt, wogegen der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt hat, über die noch nicht entschieden worden ist.
Der Beschwerdeführer hat am 16.07.2008 beim SG eine weitere Beschwerde eingelegt, mit der er weiterhin die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.04.2008 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verlangt. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Der Beschwerdeführer trägt vor, er sei vor der Entscheidung des SG nicht ordentlich angehört worden. Die Beendigung der Tätigkeit bei der Fa. R. sei aus betriebsbedingten Gründen erfolgt und von ihm nicht zu vertreten. Er wolle die Tätigkeit bei der Fa. K. aufnehmen. Seiner Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland stehe entgegen, dass seine 2003 geborene lebende Tochter A. in Berlin lebe.
Auf Nachfrage hat des Berichterstatters vom 15.08.2008 hat die Fa. K. mitgeteilt, dass die Einstellungszusage gegenüber dem Beschwerdeführer bereits am 07.07.2008 zurückgezogen worden sei. Der Beschwerdeführer wurde hierzu angehört und hat seitdem keine neue Stellenzusage vorgelegt. Er beruft sich auf seinen bisherigen Vortrag und führt in seinem letzten Schriftsatz vom 21.08.2008 zusätzlich aus, dass das Vorgehen des Ausländeramtes und der Beschwerdegegnerin darauf beruhe, dass man ihm eine unerlaubt selbständige Tätigkeit unterstelle, welche er jedoch nie ausgeübt habe. Demgegenüber habe es sich bei der Tätigkeit für die Fa. K. um eine seinem Studienabschluss entsprechende qualifizierte Stelle gehandelt, die er nur wegen der ausbleibenden Arbeitsgenehmigung nicht habe antreten können. Für die Verteidigung seines Aufenthaltsrechts habe er im Übrigen einen Rechtsanwalt beauftragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
II.
Die nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige, insbesondere auch fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, 2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, 3. in den Fällen des § 86 a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Soweit ein Fall des Abs. 1 der Vorschrift nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift sieht vor, dass einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig sind, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Vorliegend kommt nur der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht. Eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt einen Anordnungsanspruch (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) und einen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsanspruch sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -). Der Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn bei der im Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ein Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, wobei auch wegen der mit der einstweiligen Regelung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache ein strenger Maßstab anzulegen ist (Bundesverwaltungsgericht, Buchholz 310 § 123 Nr. 15). Denn grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG -), ist von diesem Grundsatz aber eine Abweichung dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69 , 74 m.w.N.).
Für die Zeit vom 01.04.2008 bis zum 01.06.2008 (Tag vor dem erstmaligen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz) begehrt der Beschwerdeführer die Befriedigung eines in der Vergangenheit entstandenen Bedarfs, für den grundsätzlich ein Anordnungsgrund im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes zu verneinen ist. Einstweilige Anordnungen, die sich auf vergangene Zeiträume beziehen, scheiden grundsätzlich aus. Daher kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zum Beispiel eine Übernahme von in der Vergangenheit aufgelaufenen Energiekostenrückständen nicht erreicht werden (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26.10.2005 - L 7 AS 65/05 ER - m.w.N.; juris).
Für den Zeitraum vom 02.06.2008 (Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz) bis zum 07.07.2008 (Rücknahme der Einstellungszusage) fehlt es am Anordnungsanspruch, weil die Tätigkeit bei der Fa. K. entsprechend den zutreffenden Ausführungen des SG, auf welche der Senat Bezug nimmt, eine reine Helfertätigkeit war, für welche nach § 18 Abs. 3 AufenthG eine Arbeitsgenehmigung nicht erteilt werden konnte. Zutreffend weist das SG auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer derzeit keine behördliche Arbeitsgenehmigung besitzt, weil seine letzte Genehmigung auf Tätigkeiten für die Fa. R. beschränkt war.
Die Einstellungszusage der Fa. K. ist inzwischen zurückgezogen worden, weswegen auch aus diesem Grund bereits seit dem 08.07.2008 ein Anordnungsanspruch ausscheidet. Ob dem Beschwerdeführer nach § 18 Abs. 2 AufenthG eine weitere Beschäftigung möglich wäre, ließe sich nur anhand eines konkreten Stellenangebotes prüfen. Dies ergibt sich aus § 18 Abs. 5 AufenthG, wonach ein Aufenthaltstitel nach Absatz 2 und § 19 AufenthG nur erteilt werden darf, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt. Weil solch ein Stellenangebot nicht existiert, ist ein Anordnungsanspruch seit der Rücknahme der Einstellungszusage am 07.07.2008 durch die Fa. K. nicht mehr gegeben. § 8 Abs. 2 SGB II verlangt daher über die abstrakt-generelle Möglichkeit einer Arbeitsgenehmigung hinaus zumindest, dass ein Anspruch auf die Erteilung der Arbeitsgenehmigung besteht (Seegmüller in Estelmann, SGB II, § 8 Rdnr. 45 f.; zustimmend Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 8 Rdnr. 64 ff.). Ein solcher Anspruch kann aber nach § 18 Abs. 2 und 5 AufenthG erst existieren, wenn ein konkretes überprüfbares Stellenangebot vorliegt.
Im Übrigen geht der Senat davon aus, dass auch seit dem 02.06.2008 ein Anordnungsanspruch- und Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht sind, weil die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zweifelhaft ist. Der Beschwerdeführer gibt an, keinerlei Einkünfte zu haben, bestreitet aber offensichtlich weiterhin seine Miete und seine Lebenshaltungskosten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
2. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Streit.
Der am 08.08.1969 geborene Antragsteller ist kamerunischer Staatsangehöriger. In seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 18 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) war ihm eine Erwerbstätigkeit als Betrieblicher Umweltschutzbeauftragter bei der Firma P.-Logistik in O. gestattet, welche er auch bis zum 19.09.2007 verrichtete. Danach war der Kläger aufgrund eines Vertrags vom 20.07.2007 für die Firma T. GmbH in den Monaten Juli bis Januar 2008 sowie März 2008 tätig und bezog hierbei einen Lohn in monatlich unterschiedlicher Höhe.
Am 24.10.2007 schloss der Beschwerdeführer mit der Firma R. Transporte in Rheinstetten einen bis zum 30.10.2008 befristeten Arbeitsvertrag, wofür dem Kläger gemäß § 18 AufenthG mit Gültigkeit bis zum 09.12.2008 die Erwerbstätigkeit gestattet worden ist.
Aufgrund des Antrags des Beschwerdeführers vom 14.12.2007 bewilligte die Beschwerdegegnerin mit Bescheid vom 08.01.2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 14.12.2007 bis 31.12.2007 in Höhe von 284,20 EUR monatlich. Die Firma R. kündigte den Arbeitsvertrag des Klägers zum 13.03.2008, woraufhin der Kläger Leistungen bei der Beschwerdegegnerin und der Bundesagentur für Arbeit (BA) beantragte. Die BA lehnte Leistungen mit Bescheid vom 09.04.2008 mit der Begründung ab, dass die Anwartschaftszeit für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht erfüllt sei.
Mit Bescheid vom 21.04.2008 lehnte auch die Beschwerdegegnerin die Bewilligung von Leistungen mangels Hilfebedürftigkeit ab. Mit weiterem Bescheid vom 09.05.2008 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Leistungen zusätzlich unter Hinweis auf § 7 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Abs. 2 SGB II ab, weil dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer Beschäftigung nicht erlaubt sei und auch nicht durch die BA erlaubt werden könne.
Der Beschwerdeführer legte deswegen Widerspruch ein, den er damit begründet, dass er sowohl eine Aufenthalts- als auch eine Arbeitserlaubnis besitze.
Das Ausländeramt der Stadt Karlsruhe teilte der Beschwerdegegnerin auf Anfrage mit, dass mit der Beendigung der Beschäftigung bei der Firma R. auch der Grund für die Aufenthaltsgenehmigung weggefallen sei. Eine weitere Aufenthaltsgenehmigung würde nur für eine konkrete Beschäftigung wieder erteilt werden, unter keinen Umständen jedoch, wenn es tatsächlich zum Bezug von Transferleistungen komme. Dem Beschwerdeführer drohe daher derzeit die Ausweisung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Beschwerdeführers als unbegründet zurück.
Der Beschwerdeführer hat am 02.06.2008 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben (Az: S 14 AS 2382/08). Gleichzeitig hat er die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt (Az: S 14 AS 2392/08 ER). Der Beschwerdeführer legte eine Zusicherung der Spedition K. in Karlsruhe vom 09.06.2008 vor, welche ihre Bereitschaft erklärte, ihn als Umweltschutzbeauftragten einzustellen. Er verfüge seit dem 01.04.2008 über keinerlei Einkünfte mehr, über seinen Antrag auf eine neue Arbeitserlaubnis für die Tätigkeit bei der Firma K. sei bisher nicht entschieden worden. Bis über diesen Antrag entschieden sei, bedürfe er dringend Hilfe zum Lebensunterhalt, insbesondere für Unterkunft und Heizung.
Mit Beschluss vom 18.06.2008 hat das SG die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch liege nicht vor, weil dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung weder erlaubt sei noch erlaubt werden könne. Die Aufenthaltserlaubnis vom 19.12.2007 sei auf die Tätigkeit bei der Fa. R. beschränkt. Eine Genehmigung der Tätigkeit für die Fa. K. liege nicht vor und könne auch wegen § 18 Abs. 3 AufenthG nicht erteilt werden, weil es sich bei der Tätigkeit für die Fa. K. um eine einfache Helfertätigkeit handele, die nicht durch eine zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch eine Rechtsverordnung ermöglicht werde. Der Beschluss des SG wurde dem Beschwerdeführer am 18.06.2008 persönlich ausgehändigt.
Am 30.06.2008 hat die Stadt Karlsruhe dem Beschwerdeführer unter anderem eine Ausreiseaufforderung und Abschiebeandrohung erteilt, wogegen der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt hat, über die noch nicht entschieden worden ist.
Der Beschwerdeführer hat am 16.07.2008 beim SG eine weitere Beschwerde eingelegt, mit der er weiterhin die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.04.2008 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verlangt. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Der Beschwerdeführer trägt vor, er sei vor der Entscheidung des SG nicht ordentlich angehört worden. Die Beendigung der Tätigkeit bei der Fa. R. sei aus betriebsbedingten Gründen erfolgt und von ihm nicht zu vertreten. Er wolle die Tätigkeit bei der Fa. K. aufnehmen. Seiner Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland stehe entgegen, dass seine 2003 geborene lebende Tochter A. in Berlin lebe.
Auf Nachfrage hat des Berichterstatters vom 15.08.2008 hat die Fa. K. mitgeteilt, dass die Einstellungszusage gegenüber dem Beschwerdeführer bereits am 07.07.2008 zurückgezogen worden sei. Der Beschwerdeführer wurde hierzu angehört und hat seitdem keine neue Stellenzusage vorgelegt. Er beruft sich auf seinen bisherigen Vortrag und führt in seinem letzten Schriftsatz vom 21.08.2008 zusätzlich aus, dass das Vorgehen des Ausländeramtes und der Beschwerdegegnerin darauf beruhe, dass man ihm eine unerlaubt selbständige Tätigkeit unterstelle, welche er jedoch nie ausgeübt habe. Demgegenüber habe es sich bei der Tätigkeit für die Fa. K. um eine seinem Studienabschluss entsprechende qualifizierte Stelle gehandelt, die er nur wegen der ausbleibenden Arbeitsgenehmigung nicht habe antreten können. Für die Verteidigung seines Aufenthaltsrechts habe er im Übrigen einen Rechtsanwalt beauftragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
II.
Die nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige, insbesondere auch fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, 2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, 3. in den Fällen des § 86 a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Soweit ein Fall des Abs. 1 der Vorschrift nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift sieht vor, dass einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig sind, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Vorliegend kommt nur der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht. Eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt einen Anordnungsanspruch (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) und einen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsanspruch sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -). Der Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn bei der im Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ein Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, wobei auch wegen der mit der einstweiligen Regelung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache ein strenger Maßstab anzulegen ist (Bundesverwaltungsgericht, Buchholz 310 § 123 Nr. 15). Denn grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG -), ist von diesem Grundsatz aber eine Abweichung dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69 , 74 m.w.N.).
Für die Zeit vom 01.04.2008 bis zum 01.06.2008 (Tag vor dem erstmaligen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz) begehrt der Beschwerdeführer die Befriedigung eines in der Vergangenheit entstandenen Bedarfs, für den grundsätzlich ein Anordnungsgrund im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes zu verneinen ist. Einstweilige Anordnungen, die sich auf vergangene Zeiträume beziehen, scheiden grundsätzlich aus. Daher kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zum Beispiel eine Übernahme von in der Vergangenheit aufgelaufenen Energiekostenrückständen nicht erreicht werden (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26.10.2005 - L 7 AS 65/05 ER - m.w.N.; juris).
Für den Zeitraum vom 02.06.2008 (Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz) bis zum 07.07.2008 (Rücknahme der Einstellungszusage) fehlt es am Anordnungsanspruch, weil die Tätigkeit bei der Fa. K. entsprechend den zutreffenden Ausführungen des SG, auf welche der Senat Bezug nimmt, eine reine Helfertätigkeit war, für welche nach § 18 Abs. 3 AufenthG eine Arbeitsgenehmigung nicht erteilt werden konnte. Zutreffend weist das SG auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer derzeit keine behördliche Arbeitsgenehmigung besitzt, weil seine letzte Genehmigung auf Tätigkeiten für die Fa. R. beschränkt war.
Die Einstellungszusage der Fa. K. ist inzwischen zurückgezogen worden, weswegen auch aus diesem Grund bereits seit dem 08.07.2008 ein Anordnungsanspruch ausscheidet. Ob dem Beschwerdeführer nach § 18 Abs. 2 AufenthG eine weitere Beschäftigung möglich wäre, ließe sich nur anhand eines konkreten Stellenangebotes prüfen. Dies ergibt sich aus § 18 Abs. 5 AufenthG, wonach ein Aufenthaltstitel nach Absatz 2 und § 19 AufenthG nur erteilt werden darf, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt. Weil solch ein Stellenangebot nicht existiert, ist ein Anordnungsanspruch seit der Rücknahme der Einstellungszusage am 07.07.2008 durch die Fa. K. nicht mehr gegeben. § 8 Abs. 2 SGB II verlangt daher über die abstrakt-generelle Möglichkeit einer Arbeitsgenehmigung hinaus zumindest, dass ein Anspruch auf die Erteilung der Arbeitsgenehmigung besteht (Seegmüller in Estelmann, SGB II, § 8 Rdnr. 45 f.; zustimmend Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 8 Rdnr. 64 ff.). Ein solcher Anspruch kann aber nach § 18 Abs. 2 und 5 AufenthG erst existieren, wenn ein konkretes überprüfbares Stellenangebot vorliegt.
Im Übrigen geht der Senat davon aus, dass auch seit dem 02.06.2008 ein Anordnungsanspruch- und Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht sind, weil die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zweifelhaft ist. Der Beschwerdeführer gibt an, keinerlei Einkünfte zu haben, bestreitet aber offensichtlich weiterhin seine Miete und seine Lebenshaltungskosten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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