L 2 AS 5509/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 3889/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 5509/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 25. September 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für mehrere Bewilligungsabschnitte in der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.08.2007, insbesondere unter Berücksichtigung der Höhe des Regelsatzes.

Die 1948 geborenen erwerbsfähigen verheirateten Kläger erhalten nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezugs des Klägers Ziff. 1 am 20.07.2003 und der Arbeitslosenhilfe seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld (ALG) II) von der Beklagten, ohne weiteres Einkommen zu beziehen. Sie wohnen in Tamm in ihrer ehemaligen 3-Zimmer-Eigentumswohnung mit 81 m², die sie unter Einräumung eines lebenslangen unentgeltlichen Wohnrechts am 15.06.2004 auf ihren Sohn schenkungsweise übertragen haben (Bl. 75 VA). Die Kläger zahlen die monatlichen Nebenkosten laut Wirtschaftsplan der Wohnungseigentümergemeinschaft in Höhe von 185 EUR (ab 01.06.2005 190 EUR - Bl. 32 VA), in denen eine Instandhaltungsrücklage von 17,58 EUR, Kabelgebühren von 7,25 EUR und eine Heiz- und Warmwasserkostenpauschale in Höhe von 45 EUR (ab 01.06.2005 50 EUR - Bl. 32 VA) enthalten sind; ferner tragen sie die Grundsteuer mit monatlich 12,65 EUR (jährlich 151,74 EUR). Außerdem haben sie Kosten für Restmüll-Chips, 2004 in Höhe von 63,38 (ab 11.04.2005 67,08 EUR - Bl. 35 VA). Sie unterhalten ein Kraftfahrzeug (Kfz), für das sie in der gegenüberliegenden Tiefgarage einen Stellplatz zu monatlich 28,12 EUR angemietet haben.

Diese Kosten machten die Kläger im Leistungsantrag vom 20.08.2004 unter Vorlage von Belegen geltend (Bl. 1-10 VA). Mit Bescheid vom 26.11.2004 bewilligte die Beklagte ALG II für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2005 in Höhe von 921,40 EUR monatlich (Bl. 18 VA). Nach dem Berechnungsbogen zum Bescheid setzte sich dieser Betrag wie folgt zusammen: 622 EUR Regelleistung (pro Person 311 EUR), 222,40 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) und 77 EUR befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld. Dem Bearbeitungsbogen der Beklagten (Bl. 12 VA) ist für die Feststellung der KdU zu entnehmen, dass als Nebenkosten 185 EUR Hausverwaltung zuzüglich 12,65 EUR Grundsteuer abzüglich Kabelgebühren von 7,25 (Summe 190,40 EUR) zuzüglich Heizkosten 45 EUR gemindert um Warmwasserpauschale 13 EUR (Summe 32 EUR; Gesamtsumme 190,40 + 32 = 222,40 EUR) berücksichtigt wurden. Müllgebühren, die bisher nur für das Vorjahr angefallen waren, wurden nicht berücksichtigt. Dagegen legten die Kläger Widerspruch ein, den sie am 06.02.2005 damit begründeten, dass - abweichend von den vorgelegten Belegen - tatsächliche KdU wie Hauskosten, Müll, Kfz-Stellplatz usw. nicht berücksichtigt worden seien und die Berechnung nicht nachvollziehbar sei. Auch stimme der befristete Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld in der Höhe nicht. Zudem basiere der Bescheid auf dem SGB II, das in großen Teilen gegen das Grundgesetz verstoße. Die Regelleistung liege unter der vom Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen festgelegten Höhe. Sie forderten die Weiterzahlung der bisher gewährten Arbeitslosenhilfe.

Im Fortzahlungsantrag vom 12.05.2005 machten die Kläger zusätzlich Kosten für Kfz-Haftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung und Strom (Abschlagszahlung 45 EUR) geltend (Bl. 31 ff VA). Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 14.06.2005 (Bl. 38 VA) ALG II für Juli 2005 in Höhe von 895,73 EUR und für die Zeit vom 01.08.bis 31.12.2005 in Höhe von 844,40 EUR. Die Differenz zum Vorbezug ergab sich aus dem Wegfall des befristeten Zuschlags im Juli 2005. Die KdU wurden - auch nach Erhöhung der monatlichen Hausgeldrate auf 190 EUR ab 01.06.2005 - weiterhin mit 222,40 EUR berücksichtigt. Mit gleicher Begründung legten die Kläger dagegen Widerspruch ein.

Mit Bescheid vom 26.01.2006 (Bl. 71 VA) bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 01.01. bis 30.04.2006 ALG II in Höhe von 803,75 EUR vorläufig bis zur Klärung der Eigentumsverhältnisse und der Nebenkosten an der Wohnung. Hierbei wurden KdU in Höhe von 181,75 EUR berücksichtigt (Hauskosten 140 EUR abzüglich Rücklagenpauschale 17,58 EUR zuzüglich Heizung 50 EUR abzüglich Warmwasserpauschale 8,90 EUR zuzüglich Grundsteuer 12,65 EUR zuzüglich Müllgebühren 5,59 EUR (67,08: 12), vgl Berechnung Bl. 63 VA). Wieder mit der gleichen Begründung legten die Kläger auch dagegen Widerspruch ein. Sie legten den notariellen Übertragungsvertrag über die Eigentumswohnung vom 15.06.2004 vor. Danach obliegen die gewöhnlichen Unterhaltungskosten der vom Wohnungsrecht umfassten Räumlichkeit dem Berechtigten, die außergewöhnlichen dem Eigentümer. Die öffentlichen und privaten Lasten (z.B. Grundsteuer) sowie die allgemeinen Gebäudeversicherungen (z.B. Brandversicherung und Eigentümerhaftpflicht) trägt der Eigentümer. Die privatrechtlichen Kosten (z.B. Müllabfuhr, Wasser, Strom, Gas, Heizung usw.) trägt der Berechtigte (§ 2 Ziff. 2 des Vertrages, Bl. 76 VA). Mit Schreiben vom 14. und 15.02.2006 erteilte die Beklagte an die Kläger rechtliche Hinweise zu den Widersprüchen. Die Kläger wiesen mit Schreiben vom 26.02.2006 darauf hin, dass mit ihrem Sohn, der keinen Nutzen, aber auch keinen Schaden aus der Wohnungsübernahme haben solle, die Übernahme aller anfallenden Kosten durch die Kläger vereinbart worden sei.

Mit den Bescheiden vom 27.04.2006 (Zeit vom 01.05. bis 30.09.2006, Bl. 109 VA) und 21.09.2006 (Zeit vom 01.10.2006 bis 28.02.2007, Bl. 119 VA) bewilligte die Beklagte die Leistungen weiter in Höhe von 803,75 EUR, die die Kläger wieder mit gleicher Begründung anfochten. Mit 4 Widerspruchsbescheiden vom 27.09.2006 (Bl. 127 ff VA) wurden die Widersprüche gegen die Bescheide vom 26.11.2004, 14.06.2005, 26.01.2006 und 27.04.2006 und mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 13.10.2006 der Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.09.2006 im Wesentlichen mit der gleichen Begründung zurückgewiesen. Die Beklagte errechnete neben der Regelleistung für zwei Personen in Höhe von 622 EUR einen befristeten Zuschlag in Höhe von 93 EUR bis 20.07.2007 sowie KdU in Höhe von 176,44 bzw.176,75 ab April 2005 und 181,75 ab Juni 2005 (wegen der Erhöhung der Abfallgebühren und Heizkosten), die sich aus übrigem Hausgeld, Grundsteuer, Abfallgebühren und Heizkosten zusammensetzten. Nicht übernommen wurden die Instandhaltungsrücklage (17,59 EUR) in der Hausgeldzahlung, Beträge für die Warmwasserbereitung (pauschal 8,90) und Haushaltsstrom (monatlich 45 EUR) sowie die Miete für den Stellplatz (28,12 EUR). Ebenso scheide die Übernahme von Aufwendungen für Kfz-Steuer, Rundfunkgebühren und für Beitragszahlungen für Haftpflichtversicherungen aus. Für die Weiterzahlung der Alhi gebe es keine Rechtsgrundlage. Vom Abzug der bei Nicht-Eigentümern an sich nicht erstattungsfähigen Instandhaltungs- und Reparaturkosten, die im Wirtschaftsplan 2005 einen Betrag von 669,83 EUR (55,82 EUR monatlich) ausmachten, sah die Beklagte wegen der vormaligen Eigentümerstellung der Kläger ab.

Mit weiterem Bescheid vom 23.01.2007 erhielten die Kläger weiterhin Leistungen in Höhe von 803,75 EUR - aufgrund der Regelsatzerhöhung durch Änderungsbescheid vom 02.06.2007 ab 01.07.2007 auf 805,75 EUR angehoben - für die Zeit vom 01.03. bis 31.08.2007 bewilligt. Der Widerspruch auch hiergegen blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 06.02.2007).

Gegen alle Bescheide haben die Kläger Klage zum Sozialgericht Heilbronn erhoben, die unter den Az. S 12 AS 3889/06 bis 3893/06 und S 12 AS 3480/07 geführt und durch Beschlüsse vom 25.09.2007 zu dem Az. S 12 AS 3889/06 verbunden worden sind. Die Kläger haben zur Begründung vorgetragen, mit Eigentümern einer Wohnung hinsichtlich der Wohnungskosten gleichgestellt werden zu wollen. Da sie im Gegenzug für eine fehlende Mietvereinbarung ihren Sohn von allen Kosten im Zusammenhang mit der Wohnung freistellten, müsse auch die Instandhaltungsrücklage von der Beklagten übernommen werden. Ansonsten seien sie gezwungen, mit ihrem Sohn eine Miete zu vereinbaren, deren Erstattung teurer sei. Da Parkplätze nach einer Ortssanierung in der näheren Umgebung nicht vorhanden seien, seien sie auf den Tiefgaragenstellplatz angewiesen, weshalb die Miete als Teil der KdU zu erstatten sei. Die tatsächlichen Kosten für Strom, Warmwasser, Kfz-Haftpflicht und -Steuer sowie Privathaftpflicht und Hausratversicherung seien als elemantare Fixkosten anzuerkennen. Der monatliche Kostenaufwand belaufe sich auf 310,99 EUR im Jahr 2004. Die Regelsätze seien aus dem Jahr 1998 und nicht mehr verfassungsgemäß. Hausrat- und Haftpflichtversicherung würden bei Einkommensbeziehern berücksichtigt, seien von ihnen aber aus dem Regelsatz zu bestreiten. Das SG hat die Klagen mit Urteil vom 25.09.2007 abgewiesen und zur Begründung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ausgeführt, dass die Ersetzung der Arbeitslosenhilfe durch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II verfassungsgemäß sei. Höhere als die gewährten Leistungen stünden den Klägern nach dem SGB II nicht zu. Zu den im Einzelnen in § 22 SGB II geregelten tatsächlichen angemessenen Aufwendungen zähle die Instandhaltungsrücklage in Höhe von 17,59 EUR monatlich nicht, weil die Kläger nicht (mehr) Eigentümer der Wohnung seien und diese Kosten nicht vom Eigentümer (dem Sohn) auf Mieter abgewälzt werden könnten. Der diesbezügliche Eigentümerbeschluss der Hausgemeinschaft sei nur für den Eigentümer, nicht aber für die Kläger bindend. Die Beklagte habe zutreffend zur Vermeidung einer doppelten Berücksichtigung den Anteil von 8,90 für Warmwasser und Haushaltsenergie, der im Regelsatz enthalten sei, in Abzug gebracht. Aus den selben Gründen komme die Berücksichtigung von Stromkosten als Teil der Haushaltsenergie nicht in Betracht. Die Kosten für den aus Eigeninitiative angemieteten Stellplatz seien nicht zu übernehmen, weil es bereits an einem Zusammenhang zu den Kosten der Unterkunft fehle. Im Übrigen vollzog das SG die Berechnung der KdU und des befristeten Zuschlags nach Bezug von Arbeitslosengeld wie von der Beklagten ermittelt als rechtmäßig nach und gelangte ebenfalls zu dem Ergebnis, dass den Klägern Leistungen wie folgt zustünden: Für den Zeitraum 01.01. - 31.03.2005 monatlich 891,92 EUR, für den Zeitraum 01.04. - 31.05.2005 monatlich 892,23 EUR, für den Zeitraum 01.06. - 30.06.2005 monatlich 897,23 EUR, für Juli 2005 866,07 EUR, für den Zeitraum 01.08.2005 - 30.06.2007 monatlich 803,75 EUR sowie ab 01.07.2007 monatlich 805,75 EUR. Diese Leistungen - und teilweise darüber hinaus - seien den Klägern gewährt worden.

Gegen das ihnen am 25.10.2007 zugestellte Urteil haben die Kläger am 13.11.2007 beim SG Berufung eingelegt, ihr Begehren weiterverfolgt und ergänzend darauf hingewiesen, dass die übernommenen KdU transparent und für jedermann nachvollziehbar gemacht werden und die nachgewiesenen Lebenshaltungskosten und Aufwendungen auch unter Berücksichtigung regionaler Unterschiede Berücksichtigung finden müssten. Die Regelsätze seien zu gering.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 25. September 2007 aufzuheben und die Bescheide vom 26. November 2004, 14. Juni 2005, 26. Januar 2006, 27. April 2006 in Ge-stalt der Widerspruchsbescheide vom 27. September 2006 sowie den Bescheid vom 21. September 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 2006 und den Bescheid vom 23. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Februar 2007 in Form des Änderungsbescheids vom 2. Juni 2007 abzuändern und den Klägern höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Kosten, mindestens in Höhe von 985 EUR zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich im Termin zur Erörterung des Rechtsstreits mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg.

Die statthafte (§§ 143, 144 Abs.1 Satz 2 SGG), frist- und formgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung der Kläger, über die der Senat nach Zustimmung der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf höhere als die gewährten Leistungen.

Das SG hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, vgl. Beschluss vom 15.04.2008 - B 14/11b AS 41/07 B m.w.N., Beschluss vom 27.02.2008 - B 14 AS 160/07 B; das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Höhe der Regelleistung nicht zur Entscheidung angenommen, vgl BVerfG vom 7.11.2007 - 1 BvR 1840/07) die Regelungen des SGB II und die Höhe des Regelsatzes nicht als verfassungswidrig angesehen, die Rechtsgrundlagen für die in Frage stehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zutreffend benannt und den Sachverhalt darunter fehlerfrei subsumiert. Die von den einkommenslosen Klägern begehrten Kosten für die Instandhaltungsrücklage für die Eigentumswohnung des Sohnes, der Miete für den Tiefgaragenstellplatz und den Haushaltsstrom sind nicht von der Beklagten zu tragen, da diese Kosten entweder nicht zu den nach § 22 SGB II angemessenen KdU zählen oder aus der Regelleistung nach § 20 SGB II zu bestreiten sind. Der Senat nimmt deshalb auf die Urteilsbegründung des SG Bezug, sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend ist - soweit die Kläger Kosten für Haftpflicht- und Hausratversicherung sowie Kosten für das Kfz geltend machen - darauf hinzuweisen, dass sie kein Einkommen beziehen und daher die Absetzungsbeträge nach § 11 Abs. 2 SGB II u.a. für Versicherungen für die Berechnung ihres Bedarfs nicht einschlägig sind und diese Kosten daher nicht berücksichtigungsfähig sind. Insbesondere die im Zusammenhang mit der (Anschaffung und/oder) Haltung eines Kfz entstehenden Kosten zählen nicht zu den Kosten, die der Sozialleistungsträger im Rahmen der Sicherung des Lebensunterhalts zu leisten hat. Der Begriff "Lebensunterhalt" i. S. des SGB II knüpft nicht an einen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit gewohnten Lebensstandard an, sondern umfasst lediglich den notwendigen Lebensunterhalt i. S. des "soziokulturellen Minimums" (vgl. Mecke in Eicher/Spellbrink SGB II § 9 RdNr. 19 m. H. auf BT-Drucks. 15/1516, S. 44 f); hierzu gehören die Kosten eines Kfz nicht, ebenso wenig die Kosten privater Haftpflicht- und Hausratversicherungen.

Abschließend ist noch mal darauf hinzuweisen, dass die Beklagte nicht zum Nachteil der Kläger die Leistungen berechnet hat. Die Kläger haben nicht zu geringe, sondern - ohne Rechtsgrundlage - ein Mehr an Leistungen von der Beklagten bewilligt und ausgezahlt erhalten. So steht der Übernahme der Grundsteuer in Höhe von monatlich 12,65 EUR und des Hausgeldes auch in Höhe der Gebäude- und Haushaftpflichtversicherung (77,29 EUR und 20,62 EUR jährlich) die Vereinbarung im notariellen Vertrag zur Schenkung der Wohnung an den Sohn der Kläger in § 2 Ziff. 2 entgegen, wonach der beschenkte Sohn auch zur Übernahme der Grundsteuer und der Gebäudeversicherungen verpflichtet ist; eine hiervon abweichende - rechtswirksame - Verpflichtung zur Übernahme dieser Kosten gegenüber ihrem Sohn haben die Kläger nicht nachgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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