Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 2176/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 6368/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
für Recht erkannt: Tenor: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 9. November 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Der 1956 geborene Kläger hat die Ausbildung zum Karosseriebauer absolviert (1971 bis 1974) und war danach versicherungspflichtig in diesem Beruf sowie später auch als Reifenmonteur, Schweißer und Metallbauarbeiter beschäftigt. Zuletzt seit 1999 arbeitete er für die Firma G., Metallwarenfabrik, als Schweißer und Richtarbeiter. Seit 26. April 2004 war der Kläger arbeitsunfähig.
In der Zeit vom 30. September 2004 bis 28. Oktober 2004 befand sich der Kläger im Rahmen einer medizinischen Rehabilitation in der Rheumaklinik Bad W. (Entlassbericht M2 Verwaltungsakte - VA -). Der Kläger wurde aus der stationären Heilbehandlung arbeitsunfähig entlassen. Diagnostiziert wurden chronische Lumbalgien rechts bei Bandscheibenvorfall L5/S1 und rückläufigem sensomotorischem Defizit S1 links sowie eine äthyltoxische Hepatopatie. Das Leistungsvermögen war für den allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung bestimmter qualitativer Einschränkungen als vollschichtig eingeschätzt worden. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schweißer sei nur noch unter drei Stunden zumutbar.
Am 8. Dezember 2004 beantragte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung führte er an, er halte sich seit Jahren wegen zweier Bandscheibenvorfälle sowie Arthrose beider Hände für erwerbsgemindert.
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2004 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Der Kläger sei weder teilweise noch voll erwerbsgemindert, noch würden die Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vorliegen. Er sei noch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung entsprechender Einschränkungen vollschichtig zu arbeiten.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens holte die Beklagte noch die Auskunft des letzten Arbeitgebers, der Firma G. vom 20. April 2005 (Bl. 18 VA) ein. Danach war der Kläger vornehmlich mit Schweiß- und Richtarbeiten beschäftigt, ersatzweise gab es auch eine Mitarbeit in der Stanzerei. Hierbei habe es sich um ungelernte Arbeiten (bis zu drei Monate Anlernzeit) gehandelt. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2005 wies die Beklagte sodann den Widerspruch zurück. Der Kläger könne auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Gesundheitsstörungen noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig ausüben. Aufgrund seiner zuletzt versicherungspflichtig ausgeübten Tätigkeit könne er auf sämtliche ungelernten Tätigkeiten verwiesen werden, die Benennung einer konkreten noch zumutbaren Tätigkeit sei hier nicht erforderlich.
Dagegen hat der Kläger am 20. Juli 2005 Klage vor dem Sozialgericht Ulm (SG) erhoben.
Das SG hat verschiedene Auskünfte der behandelnden Ärzte eingeholt (Internist Dr. N., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Sch. und Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. Ga. sowie Facharzt für Orthopädie Dr. K.). Dr. K. hat in seiner Auskunft vom 08. September 2005 (Bl. 18 SG-Akte) mitgeteilt, der Kläger sei über lange Zeit arbeitsunfähig geschrieben gewesen, zurzeit sei er durch ihn arbeitsunfähig krank geschrieben. Im Vordergrund stünden die postoperativen Beschwerden nach der Neurolyse im rechten Ellenbogengelenk sowie die Lumboischialgie bei Bandscheibenvorfall L5/S1 rechts. Der Internist Dr. N. hat in seiner Auskunft vom 6. September 2005 (Bl. 19/22 SG-Akte) ausgeführt, dass im Hinblick auf die auf seinem Fachgebiet festgestellten Gesundheitsstörungen (leichte Tricuspidalinsuffizienz) der Kläger noch in der Lage sei, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Die maßgeblichen Leiden für die Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit lägen allerdings auf orthopädischem Fachgebiet. Der Neurologe und Psychiater Dr. Sch. hat in seiner Auskunft vom 9. September 2005 (Bl. 23/25 SG-Akte) berichtet, dass der Kläger nach seiner Einschätzung derzeit nicht in der Lage sei, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten, wobei er über den weiteren Verlauf der am 12. Juli 2005 durchgeführten neurochirurgischen Freilegung und Neueinbettung des Nervus Ulnaris im Sulcus-Bereich noch nichts aussagen könne. Der Facharzt für Allgemeinmedizin Ga. hat in seiner Auskunft vom 13.September 2005 (Bl. 26 SG-Akte) mitgeteilt, zur Frage des Leistungsvermögens könne er keine Auskünfte geben, da die Einschränkungen ausschließlich orthopädisches Fachgebiet beträfen.
Das SG hat das Vorerkrankungsverzeichnis der IKK beigezogen (Bl. 36 f. SG-Akte). Im Weiteren hat das SG sodann das nervenfachärztliche Gutachten von Dr. Kr. vom 16. Februar 2006 eingeholt. Der Kläger gab im Rahmen der ambulanten Untersuchung u.a. an, bis 1986 mit Unterbrechung durch die Bundeswehrzeit als Karosseriebauer gearbeitet zu haben, anschließend bis 1994 als Reifenmonteur, wobei er in dieser Zeit häufig wegen Rückenschmerzen arbeitsunfähig gewesen sei. Als Diagnosen stellte Dr. Kr. eine Lumboischialgie mit wechselseitigen, überwiegend ins rechte Bein ausstrahlenden Reizerscheinungen bei Bandscheibenvorfall L5/S1 ohne derzeitige objektive neurologische Ausfälle, Restbeschwerden nach OP eines Ulnaris-Rinne-Syndroms rechts (07/2005), elektrophysiologisch Hinweise auf eine zusätzliche Schädigung des Nervus ulnaris rechts im Handgelenk, des Nervus ulnaris links im Ellenbogen und des Nervus medianus links im Handgelenk, neurologische und elektrophysiologische Kontrollen seien vierteljährlich notwendig, ferner Verdacht auf Schwerpunkt-Neuropathie des Nervus ulnaris rechts bei gleichzeitiger leichter Schädigung der Beinnerven (Polyneuropathie) am ehesten äthyltoxischer Genese, elektrophysiologisch Hinweis auf zusätzliche Schädigung des Nervus ulnaris rechts im Handgelenk, des Nervus ulnaris links im Ellenbogen und des Nervus medianus links im Handgelenk ohne derzeitige klinische Relevanz und ohne derzeitige Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit, chronisches Cervicalsyndrom mit wechselseitigen Ausstrahlungen in die Arme und in den Kopf mit gelegentlichem cervicalem Schwindel, chronischer Alkoholabusus, chronischer Nikotinabusus. Die Leistungsfähigkeit schätzte Dr. Kr. dahingehend ein, dass der Kläger noch in der Lage sei, leichte bis mittelschwere Arbeiten, unter Vermeidung von schweren Arbeiten, die insbesondere auch mit feinmotorischen Tätigkeiten verbunden seien, häufigem Bücken, Ersteigen von Treppen, Leitern, Gerüsten, Heben und Tragen sowie Bewegen von Lasten, Zwangshaltungen, mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten.
Auf Antrag des Klägers hat das SG ferner gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das orthopädische Gutachten von Dr. K. vom 29. Mai 2006 eingeholt. Dr. K. schätzte unter Berücksichtigung der auf orthopädischem Gebiet vorliegenden Gesundheitsstörungen das Leistungsvermögen dahingehend ein, dass der Kläger noch mindestens sechs Stunden körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne dauerndes Bücken oder Knien, ohne Überkopfarbeiten, ohne Heben und Tragen von schweren Lasten und ohne das Ersteigen von Dächern, Leitern und Treppen täglich ausüben könne.
Mit Urteil vom 9. November 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht vorliegen würden. Der Kläger könne vielmehr auch unter Berücksichtigung der von den Gutachtern festgestellten Gesundheitsstörungen unter Beachtung der festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Im Vordergrund stünden beim Kläger Beschwerden im orthopädischen Bereich. Unter Berücksichtigung sowohl des nervenärztlichen Gutachtens von Dr. Kr. als auch des auf seinen Antrag eingeholten orthopädischen Gutachtens von Dr. K. sei festzustellen, dass hier der Kläger unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen leichte Tätigkeiten noch vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben könne. Auch bestehe keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen. Der Kläger habe daneben auch keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, selbst wenn er nicht mehr in der Lage sei, den ursprünglich erlernten Beruf des Karosseriebauers weiter zu verrichten. Bei der Prüfung der möglichen Verweisungstätigkeiten sei hier nicht mehr auf den erlernten Beruf des Karosseriebauers abzustellen, sondern auf die letzte Tätigkeit des Klägers, die er seit 1999 versicherungspflichtig ausgeübt habe. Er habe sich nämlich von seiner Facharbeitertätigkeit des Karosseriebauers nicht aus gesundheitlichen Gründen gelöst. Sowohl nach den Angaben des Klägers im Rentenantrag, als auch nach seinen Einlassungen gegenüber dem gerichtlichen Sachverständigen Dr. Kr. als auch ausweislich des Vorerkrankungsverzeichnisses der IKK S. G. ergäben sich keine Anhaltspunkte dahingehend, dass er die Tätigkeit als Karosseriebauer gesundheitsbedingt aufgegeben hätte. Vielmehr habe er bereits ab 1988 bis 1995 als Reifenmonteur gearbeitet und anschließend als Schweißer, wobei die Tätigkeit als Reifenmonteur hinsichtlich der Schwere durchaus mit der Arbeit eines Karosseriebauers vergleichbar sei. Unter Zugrundelegung der Arbeitgeberauskunft der Firma G. GmbH Metallwarenfabrik vom 20. April 2005 sei aber die zuletzt versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit des Klägers als ungelernte bzw. einfach angelernte Tätigkeit zu bewerten (mit Hinweis auf das seitens des BSG in ständiger Rechtsprechung entwickelte Mehrstufenschema m.w.N.), sodass der Kläger, wie die Beklagte dies auch bereits im Widerspruchsbescheid getan habe, auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden könne, ohne dass ihm eine alternativ zumutbare Tätigkeit benannt werden müsste. Ergänzend sei noch darauf hinzuweisen, dass der Kläger entgegen seinen ursprünglichen Angaben im Rentenantrag im Jahr 1998 nicht in einen anderen Beruf umgeschult worden sei, sondern er vielmehr nach seinen eigenen Einlassungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung über die Bundesagentur für Arbeit lediglich eine ca. vierteljährliche Fortbildung im Bereich des Computerwesens erhalten habe.
Der Kläger hat gegen das seinem Bevollmächtigten am 27. November 2006 mit Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil am 20. Dezember 2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er u.a. geltend gemacht, sowohl der behandelnde Neurologe Dr. Sch. als auch der behandelnde Orthopäde Dr. K. seien übereinstimmend im Zeitraum September 2005 zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger "zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht in der Lage sei", leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Im Übrigen könne auch nicht bestätigt werden, dass eine postoperative Verbesserung seines Gesundheitszustandes eingetreten sei. Vielmehr bestünden weiterhin massive Einschränkungen der Beweglichkeit und Belastbarkeit des Skelettsystems. Außerdem sei es nicht zutreffend, soweit das SG davon ausgehe, der Kläger habe sich nicht aus gesundheitlichen Gründen von seiner Facharbeitertätigkeit des Karrosseriebauers gelöst. Der Kläger habe vielmehr von 1971 bis 1976 den Beruf des Karosseriebauers erlernt, wobei er zuletzt den Beruf in den Jahren 1995 bis 1996 bei der Firma H. und B. Karosseriebau ausgeübt habe. Nach einer Beschäftigungszeit von ca. eineinhalb Jahren, in denen er aufgrund seiner Wirbelsäulenprobleme häufige Krankheitszeiten aufgewiesen habe, sei er krankheitsbedingt gekündigt worden. Er habe sich daher entgegen den Feststellungen des SG aus gesundheitlichen Gründen von seiner Facharbeitertätigkeit des Karosseriebauers gelöst, sodass für die Frage der Beurteilung der Berufsunfähigkeit die Facharbeitertätigkeit des Karosseriebauers zugrunde gelegt werden müsse. Es treffe zwar zu, dass er von 1988 bis 1995 als Reifenmonteur gearbeitet habe, er sei jedoch im Jahre 1995 in seinen Facharbeiterberuf als Karosseriebauer zurückgekehrt. Aber selbst wenn auf die bei der Firma G. zuletzt ausgeübte Tätigkeit abzustellen wäre, könnte diese nicht als ungelernte bzw. einfach angelernte Tätigkeit qualifiziert werden, da der Kläger die Schweißertätigkeit lediglich aufgrund seiner besonderen Kenntnisse und Qualifikationen erhalten habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 9. November 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab Antragstellung Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die Behauptung, der Kläger habe sich aus gesundheitlichen Gründen vom Beruf des Karosseriebauers gelöst, nicht bewiesen sei. Im Übrigen ergebe sich aus der vorliegenden Arbeitgeberauskunft vom April 2005, dass der Kläger zuletzt keine Tätigkeit ausgeübt habe, die der Stufe der Facharbeiter oder der angelernten Arbeiter des oberen Bereiches zuzuordnen wäre.
Ausweislich einer Auskunft des Zentrums für Innere Medizin, Chefarzt Prof. He., des Klinikums S. G. - St.klinik - vom 20. Juli 2007 befand sich der Kläger in der Zeit vom 26. Februar bis 19. März 2003 in der Unfallchirurgie wegen eines Nukleus-pulposus-Prolapses L5/S1 rechts, vom 5. bis 11. April 2006 in der Abteilung der Inneren Medizin, wegen chronischem Alkoholabusus (stationäre Entgiftung), ebenso vom 12. Mai bis 23. Mai 2006 wegen eines Kollapses unter Alkoholintoxikation und in der Zeit vom 16. April bis 24. April 2007 wegen eines Alkoholentzugssyndroms bei chronischem Alkoholabusus (stationäre Entgiftung). Daneben bestünden beim Kläger ein Diabetes mellitus Typ II, ulcera ventrikuli, arterielle Hypertonie. Ferner wurde vom Klinikum S. G. noch der Entlassbericht vom 24. April 2007 bezüglich des stationären Aufenthaltes des Klägers vom 16. bis 24. April 2007 vorgelegt ebenso die Berichte vom 12. April 2006 und 24. Mai 2006. Im Weiteren wurde noch die Auskunft des Facharztes für Orthopädie Dr. Kel. vom 2. April 2008 anlässlich einer einmaligen ambulanten Untersuchung des Klägers vom 5. Dezember 2007 eingeholt.
Daneben wurde noch eine Auskunft beim behandelnden Orthopäden Dr. D. bezüglich einer am 5. April 2007 erfolgten Untersuchung des Klägers hinsichtlich der seinerzeit erhobenen Befunde beigezogen.
Nach dem beigezogenen Entlassbericht des Klinikums S. G. vom 22. Januar 2008 befand sich der Kläger in der Zeit vom 15. Januar 2008 bis 22. Januar 2008 erneut in stationärer Behandlung (Diagnosen Alkoholentzugsyndrom bei bekanntem Alkoholabusus, Leberzirrhose).
Obermedizinalrat (OMR) F. weist in seiner sozialmedizinischen Stellungnahme vom 29. April 2008 u.a. noch darauf hin, dass ein Bandscheibenvorfall per se nicht einen gravierenden Befund darstelle, bei relativ breitem Einsatz bildgebender Untersuchungsmethoden würden in der Gesamtheit der damit durchgeführten Untersuchungen im Bereich der Wirbelsäule in ca. 30% der Fälle Bandscheibenvorfälle zufallsmäßig entdeckt, ohne dass sie bei Betroffenen entsprechende Ausfälle zeigen oder auch nur Beschwerden verursachen würden. Auffällig sei auch, dass im Rahmen der durch den Nervenarzt Dr. Kr. erstatteten Begutachtung Mitte Februar 2006 bereits Beschwerden und Beeinträchtigungen im Bereich der Halswirbelsäule beschrieben würden, währenddessen im Rahmen der fachorthopädischen Begutachtung durch den Gutachter Dr. K. mit Abschluss im Mai 2006 keine wesentlichen Beeinträchtigungen im Bereich der Halswirbelsäule mehr beschrieben worden seien. Somit sei davon auszugehen, dass es sich bei den Beeinträchtigungen im Bereich der Halswirbelsäule um eine wechselnd ausgeprägte Beschwerdesymptomatik handele. Verspannungen im Bereich der Muskulatur neben der Wirbelsäule seien in der Regel einer gezielten (ambulanten) Behandlung aber zugänglich. Auch jetzt würden im Rahmen der Untersuchung durch Dr. Kel. im Bereich der Arme weder Gefühlsstörungen noch motorische Beeinträchtigungen festgestellt. Hinsichtlich der stationären Behandlungen im Zentrum für Innere Medizin des Klinikums S. G. hätte auch die letzte im Januar 2008 erfolgte Behandlung offensichtlich wegen Entzugserscheinungen bei bekanntem Alkoholmissbrauch stattgefunden. Es sei davon auszugehen, dass der im Entlassbericht vom April 2007 bereits angegebene Alkoholmissbrauch in diesem Umfang auch zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Kr. (Februar 2006) schon vorgelegen habe. Bezüglich Alkoholfolgen im internistischen Bereich (im Besonderen im Bereich der Leber) verweist OMR F. darauf, dass die Leberenzym-Konstellation mit im besonderen deutlich erhöhter Gamma-Glutamyl-Transaminase (als GGT bzw. Gamma-GT bezeichnet) in einer für einen überhöhten Alkoholkonsum typischen Weise darstellbar sei. Im Weiteren hat er noch darauf verwiesen, selbst wenn der Beginn einer Leberzirrhose nicht auszuschließen wäre, müsste nach den fehlenden Veränderungen im Bereich des Pfortaderkreislaufs und nach den Laborbefunden von einer sehr gut kompensierten Leberzirrhose ausgegangen werden. Schließlich sei es bei wiederholter stationärer Behandlung wegen eines Alkoholentzugsbeschwerdesyndroms nicht abwegig nach Einschätzung von OMR F., beim Kläger die Veranlassung einer Alkoholentwöhnungsbehandlung in Betracht zu ziehen. Im Übrigen seien in den Entlassungsberichten vom April 2007 und Januar 2008 keine auffälligen seelischen Befunde beschrieben, insbesondere weder Hinweise auf aktuelle delirante Bewusstseinsstörungen noch im Besonderen Hinweise für etwaige hirnorganische Beeinträchtigungen als Alkoholfolgen im Bereich des Gehirns.
Ausweislich der zuletzt eingeholten weiteren Auskunft des Orthopäden Dr. Kel. vom 14. Juli 2008 waren bei einem Behandlungstermin am 2. Juni 2008 nach durchgeführter PRT die linksseitig vorherrschenden cervikobrachialgieformen Beschwerden nicht mehr existent. Weiterhin nachweisbar sei der Nackenschmerz gewesen und habe sich ein paravertebraler Muskelhartspann gezeigt. Die HWS-Beweglichkeit sei schmerzhaft bedingt eingeschränkt gewesen, peripher seien Motorik, Sensibilität und Durchblutung regelrecht gewesen. Am 2. Juli 2008 habe die zusätzlich indizierte krankengymnastische Übungsbehandlung keine Schmerzreduktion erzielen können, weshalb zusätzlich ein Polystim XP-Tensgerät verordnet worden sei.
Bereits mit Schreiben vom 28. März 2007 ist der Klägerbevollmächtigte u.a. darauf hingewiesen worden, dass selbst dann, wenn man zugunsten des Klägers annähme, er wäre als Facharbeiter einzustufen, er auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen zumutbar auf die Tätigkeit eines Registrators verweisbar sei (mit Hinweis auf Rechtsprechung des erkennenden Senates).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (Rentenakte und Reha-Akte) sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund gemäß § 144 Abs.1 SGG in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung liegt nicht vor. Der Kläger begehrt die dauerhafte Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
II.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, da die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen (voller bzw. teilweiser) Erwerbsminderung nicht vorliegen.
1.
Nach § 43 Abs. 2 SGB VI (in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000, BGBl I, 1827) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Satz 1).
Voll erwerbsgemindert sind gem. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI auch Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen der Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind gem. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Gem. § 43 Abs. 3 SGB VI ist jedoch nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen der Beklagten bei beim Kläger vor, insbesondere hinsichtlich der notwendigen Pflichtbeiträge und der Wartezeit. Der Kläger ist jedoch nicht im Sinne der obigen gesetzlichen Regelung erwerbsgemindert.
Der wesentliche Schwerpunkt der Gesundheitsstörungen des Klägers liegt auf orthopädischem sowie nervenärztlichem Gebiet. Auf der Grundlage des hier einerseits vorliegenden nervenärztlichen Gutachtens von Dr. Kr. als auch des orthopädischen Gutachtens von Dr. K. und unter Berücksichtigung der eingeholten sachverständigen Zeugenauskünfte kann der Kläger im Ergebnis unter Beachtung qualitativer Einschränkungen noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig ausüben. So hat zum einen Dr. Kr. insbesondere im Hinblick auf die Lumboischialgie bei Bandscheibenvorfall L5/S1 derzeit keine neurologischen Ausfälle festgestellt. Insgesamt hat er auch unter Berücksichtigung der von ihm festgestellten Schädigungen der Nerven im Bereich der Handgelenke bzw. Ellenbogen und auch des chronischen Cervicalsyndroms mit wechselseitigen Ausstrahlungen in die Arme und in den Kopf mit gelegentlichem cervicalen Schwindel letztlich noch ein Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bei Vermeidung von schweren Arbeiten, die insbesondere auch mit feinmotorischen Tätigkeiten verbunden sind, sowie häufigem Bücken, Ersteigen von Treppen, Leitern, Gerüsten, Heben und Tragen sowie Bewegen von Lasten, Zwangshaltungen, noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden angenommen. Auch Dr. K. hat in dem auf Antrag des Klägers eingeholten fachorthopädischen Gutachtens u.a. ebenfalls im Zusammenhang mit der chronischen Lumboischialgie in Verbindung noch mit leichten degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule keine neurologischen Ausfälle in beiden unteren Extremitäten feststellen können. Die daneben von ihm noch beschriebene Periarthritis humero scapularis beidseits verursacht ebenfalls keine Einschränkung der Beweglichkeit. Die Restbeschwerden nach operativer Nervenverlagerung am rechten Ellenbogengelenk führen zu einer eingeschränkten Aduktion des Fingers D5 rechts. Die beginnende Retropatellararthrose beidseits bei Zustand nach operativer Bursaentfernung am rechten Kniegelenk führt auch zu keinen insoweit nennenswerten Einschränkungen. Die Kniegelenksbeweglichkeit ist frei, die Bandverhältnisse sind stabil. Unter Berücksichtigung dessen geht auch Dr. K. in seiner Leistungseinschätzung davon aus, dass der Kläger unter Beachtung der schon genannten qualitativen Leistungseinschränkungen noch in der Lage ist, leichte körperliche Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen sowie unter Vermeidung entsprechender Zwangshaltungen und besonderer Belastungen vollschichtig auszuüben. Das SG hat in dem Zusammenhang auch noch zu Recht darauf hingewiesen, soweit Dr. Sch. in seiner sachverständigen Zeugenauskunft zum Zeitpunkt seiner Auskunft über den weiteren postoperativen Verlauf des Nervus-Ulnaris-Syndroms nicht abschließend berichten konnte und insoweit das Leistungsvermögen schlechter eingeschätzt hatte, dies durch das danach erstellte Gutachten des Nervenarztes Dr. Kr. widerlegt worden ist. Im Übrigen hat auch der behandelnde Facharzt für Orthopädie Dr. K. in seiner sachverständigen Zeugenauskunft lediglich angegeben, der Kläger sei "derzeit" noch nicht in der Lage, leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich auszuüben.
Im Übrigen ergeben sich auch aus den noch hier im Berufungsverfahren beigezogenen bzw. vorgelegten Entlassberichten und Attesten sowie Befundberichten keine Anhaltspunkte für eine andere Einschätzung der Leistungsfähigkeit. Soweit etwa Dr. Kel. in der Auskunft vom 2. April 2008 noch auf einen linkslateralen Bandscheibenvorfall C5/C6 aufgrund einer angefertigten Kernspintomographie verweist, hat OMR F. in seiner sozialmedizinischen Stellungnahme vom 29. April 2008 zu Recht darauf verwiesen, dass allein die Feststellung eines Bandscheibenvorfalls ausweislich einer Kernspintomographie noch nichts über die Folgen und das Leistungsvermögen aussagt. In dem Zusammenhang ist in der Tat zu berücksichtigen, dass hier bei Durchsicht der jeweils beschriebenen Beschwerden bzw. erhobenen Befunde in den Gutachten von Dr. Kr. und Dr. K. davon auszugehen ist, dass es sich bei diesen Beeinträchtigungen im Bereich der Halswirbelsäule um eine wechselnd ausgeprägte Beschwerdesymptomatik handelt. Insbesondere sind auch von Dr. Kel. weder Gefühlsstörungen noch motorische Beeinträchtigungen festgestellt worden. Wenn es sich insoweit aber nur letztlich um Verspannungen im Bereich der Muskulatur neben der Wirbelsäule handelt, sind diese einer gezielten (ambulanten) Behandlung zugänglich. Hinsichtlich der hier im Falle des Klägers mehrfachen stationären Behandlungen im Zusammenhang mit Alkoholentzugserscheinungen bei bekanntem Alkoholmissbrauch ist - worauf OMR F. zu Recht hingewiesen hat - auch zu berücksichtigen, dass den beschriebenen Ergebnissen einer Bauchsonographie vom April 2007 bzw. den vorliegenden Laborbefunden vom April 2007 und vom Januar 2008 keine Anhaltspunkte für eine Leberzirrhose zu entnehmen sind und dass sofern überhaupt schon eine beginnende Leberzirrhose vorliegen würde, diese derzeit jedenfalls noch sehr gut kompensiert ist. Der beim Kläger offensichtlich vorliegende Alkoholmissbrauch führt schließlich auch nicht zu einer Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens, sondern macht allenfalls eine entsprechende Alkoholentwöhnungsbehandlung, gegebenenfalls auch im Rahmen einer Rehabilitationseinrichtung notwendig.
Insgesamt kann sich der Senat damit nicht davon überzeugen, dass beim Kläger neben den insoweit unstreitigen qualitativen Einschränkungen auch quantitativ eine Beschränkung des Leistungsvermögens dahingehend besteht, dass er nicht mehr in der Lage ist, sechs Stunden und mehr täglich leichte körperliche Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausführen zu können. Damit besteht kein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Es war im Übrigen im Hinblick auf dieses Leistungsvermögen zu der Frage, inwieweit welche konkrete Tätigkeit dem Kläger noch leidensgerecht und zumutbar ist, keine Prüfung durchzuführen, da die jeweilige Arbeitsmarktlage bei einer Leistungsfähigkeit von sechs Stunden täglich und mehr nicht zu berücksichtigen ist (§ 43 Abs. 3 letzter Halbsatz SGB VI). Auch Anhaltspunkte dafür, dass hier in der Person des Klägers eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeeinträchtigungen oder eine spezifische Leistungsbeeinträchtigung gegeben wäre, bestehen nicht und schließlich ist hier auch nicht von einem verschlossenen Arbeitsmarkt im Sinne der Rechtsprechung des BSG und der dort aufgestellten Kriterien auszugehen (siehe BSGE 56, 64 = SozR 2200 § 1246 Nr. 110; siehe insbesondere auch hierzu den bestätigenden Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1996 in BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8; siehe auch zuletzt BSG im Urteil vom 5. Oktober 2005 - B 5 RJ 6/05 R - in SozR 4-2600 § 43 Nr.5).
2.
Der Kläger ist auch nicht berufsunfähig.
Gem. § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die 1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und 2. berufsunfähig sind.
Berufsunfähig sind gem. § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind (Satz 3). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
In diesem Falle hängt der Rentenanspruch davon ab, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die sozial zumutbar ist und gesundheitlich wie fachlich noch bewältigt werden kann. Dabei richtet sich die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und der Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Entsprechend diesem Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe durch Gruppen mit den Leitberufen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) mit Unterscheidung in einen oberen und unteren Bereich und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. z.B. BSG Urteile vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 35/96 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55 und vom 18. Februar 1998 - B 5 RJ 34/97 R - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61, jeweils mwN). Im Rahmen der sozialen Zumutbarkeit kann auf eine Tätigkeit der jeweils nächstniedrigeren Gruppe verwiesen werden. Für die Verweisbarkeit eines angelernten Arbeiters ist es zudem von Bedeutung, ob er dem oberen oder dem unteren Bereich dieser Gruppe angehört (vgl. eingehend dazu BSG Urteil vom 29. März 1994 - 13 RJ 35/93 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45 mwN). Während den Angehörigen des unteren Bereiches grundsätzlich alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts sozial zuzumuten sind, müssen sich Verweisungstätigkeiten für die Angehörigen des oberen Bereichs durch Qualitätsmerkmale auszeichnen, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse. Aus der eingeschränkten Verweisbarkeit folgt, dass mindestens eine zumutbar in Betracht kommende Tätigkeit konkret zu bezeichnen ist (vgl. mwN BSG Urteil vom 29. März 1994 - 13 RJ 35/93 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45).
Die nach diesem Schema vorzunehmende Einordnung des bisherigen Berufs (und analog der zumutbaren Verweisungstätigkeiten, vgl. Urteil vom 12. September 1991 - 5 RJ 34/90 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17) erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten oder der erforderlichen förmlichen Ausbildung. Entscheidend ist die Qualität der verrichteten oder zu verrichtenden Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI a.F. genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. BSG Urteil vom 8. Oktober 1992 - 13 RJ 49/91 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 27). Auch wenn in einem Beruf der herkömmliche Ausbildungsweg nicht durchlaufen wurde, besteht ein entsprechender Berufsschutz, wenn der Beruf nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt wurde (z.B. BSG Urteil vom 1. Februar 1984 - 5b RJ 80/83 - SozR 2200 § 1246 Nr. 116), der Versicherte über die für die Wettbewerbsfähigkeit erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten verfügt (z.B. Urteil vom 28. Juni 1989 - 5 RJ 5/88 - BSGE 65, 169 = SozR 2200 § 1246 Nr. 168) und sich dies auch in einer entsprechenden Bezahlung bzw. tariflichen oder tarifvertraglichen Einstufung widerspiegelt (vgl. z.B. BSG Urteil vom 28. November 1985 - 4a RJ 51/84 - BSGE 59, 201 = SozR 2200 § 1246 Nr. 132 und Senatsurteil vom 14. Mai 1991 - 5 RJ 82/89 - BSGE 68, 277 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 13).
Beim Kläger scheitert ein Berufsschutz schon daran, dass es sich jedenfalls bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (seit 1999) nur um eine ungelernte bzw. untere angelernte Tätigkeit handelt und er damit breit verweisbar auf alle zumutbaren Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ist.
Aber selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass er seine zuletzt als Karosseriebauer ausgeübte Tätigkeit in den Jahren 1995 bis 1996 aus gesundheitlichen Gründen hatte aufgeben müssen bzw. verloren hat und er insoweit als Facharbeiter einzustufen wäre, führt dies zu keinem für ihn günstigeren Ergebnis.
Konkret ist hinsichtlich des Leitberufs des Facharbeiters noch folgendes zu berücksichtigen: so kann der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters auch zu geordnet werden, wer einen anerkannten Ausbildungsberuf mit mehr als zweijähriger Ausbildung zwar nicht erlangt hat, dessen Tätigkeit für den Betrieb aber insbesondere hinsichtlich der tarifvertraglichen Bewertung bzw. der tariflichen Einordnung durch den Arbeitgeber als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist (siehe näher zur "Tarifrechtsprechung" BSG Urteil vom 20. Juli 2005 - B 13 RJ 19/04 R -); der Versicherte muss in einem anerkannten Ausbildungsberuf gearbeitet und sich durch praktische Berufsausübung die Kenntnisse angeeignet haben, die ihn befähigen, sich unter gelernten Facharbeitern auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig und damit vollwertig zu behaupten (BSGE 65, 169). Was die Verweisbarkeit auf die nächst niedrigere Berufsgruppe des Mehrstufenschemas angeht, hat das BSG hinsichtlich der Facharbeiterberufe konkretisierend festgelegt, dass Facharbeiter nur auf solche Tätigkeiten verwiesen werden dürfen, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens drei Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen (vgl. näher BSG Urteil vom 25. Juli 2001 - B 8 KN 14/00 R - in SozR 3-2600 § 43 Nr. 26).
Auch wenn man den Kläger als Facharbeiter (Stufe 3) einstuft, ist zu berücksichtigen, dass er dann jedenfalls unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Tätigkeit eines Registrators verweisbar ist (siehe zuletzt Urteile des LSG Baden-Württemberg vom 20. Juli 2005 - L 3 R 1814/04 -, vom 25. Januar 2005 - L 11 RJ 4993/03 - und vom 30. August 2005 - L 12 R 91/05 - sowie das Urteil des erkennenden Senats vom 10. Oktober 2006- L 5 R 4635/05 -). Der Kläger könnte damit nämlich auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Berufsgruppe des genannten Mehrstufenschemas bzw. auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens 3 Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen, wobei der Kläger imstande sein muss, die Tätigkeit nach einer Einweisungszeit von höchstens 3 Monaten vollwertig zu verrichten. All das ist hinsichtlich der Tätigkeit des Registrators der Fall.
Die Wertigkeit der Arbeit des Registrators als für Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeit folgt aus ihrer Einstufung in das nach Qualitätsmerkmalen geordnete Lohngruppengefüge der einschlägigen Tarifverträge; darin spiegelt sich ihr qualitativer Rang wider. Im öffentlichen Dienst wurden Registratoren nach Vergütungsgruppe VIII BAT (bzw. Entgeltgruppe 3 nach Anl.2 und Anl. 4 TVÜ-Länder - Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L ( Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ) und zur Regelung des Übergangsrechts) und im privaten Versicherungsgewerbe nach Gehaltsgruppe II des Manteltarifvertrags der privaten Versicherungswirtschaft entlohnt, weshalb sich Facharbeiter auf diese Tätigkeit sozial zumutbar verweisen lassen müssen (vgl. etwa BSG, Urt. v. 27. November 1991, - 5 RJ 91/98 -; LSG Baden-Württemberg, Urt. vom 8. September 2004, - L 2 RJ 2773/02 -, vom 25. Mai 2005 – L 2 RJ 4377/02 -, vom 29. Juni 2005, - L 2 R 3375/03 -, Urt. vom 8. Dezember 2004, - L 3 RJ 2594/03 -, vom 20. Juli 2005, - L 3 R 1814/0 4 -; Urt. vom 25. Januar 2005, - L 11 RJ 4993/03 -; Urt. vom 30. August 2005, - L 12 R 91/05). Dass sich an dieser Bewertung des genannten Berufs in neuerer Zeit etwas geändert hätte, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht (zur Maßgeblichkeit der zur Zeit der Entscheidungsfällung geltenden Tarifverträge näher BSG, Urt. v. 25. Juli 2001, - B 8 KN 14/00 R -).
Der Kläger kann dem fachlichen Leistungsprofil des genannten Verweisungsberufs gerecht werden.
Das fachliche Leistungsprofil der Tätigkeit eines Registrators wird gekennzeichnet durch die Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, das Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben, die Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung, das Führen von Brieftagebüchern schwieriger Art und von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien und ähnliche Arbeiten. Es müssen von den zuständigen Sachbearbeitern zu bearbeitende Schriftstücke nach den Vorgaben von Aktenplänen oder anderen Organisationsmerkmalen sortiert oder betriebsintern weitergeleitet, Statistiken oder Terminüberwachungslisten und Karteien geführt, Ordner oder Akten gezogen und abgestellt werden. Insgesamt handelt sich im Wesentlichen um eine einfach strukturierte Bürotätigkeit, für die keine geistigen Anforderungen erforderlich sind, die über das normal übliche Maß hinausgehen (vgl. hierzu insbesondere das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.1.2005, - L 11 RJ 4993/03 – unter Hinweis auf Auskünfte des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg; auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 30.8.2005, - L 12 R 91/05 -). Für die Verrichtung der genannten Tätigkeiten mag eine abgeschlossene Ausbildung, etwa in einem kaufmännischen- oder Verwaltungsberuf, von Vorteil sein (so etwa BERUFENET Registrator/in der Bundesagentur für Arbeit); sie ist aber nicht Voraussetzung für den Zugang zu diesem Beruf. Der Senat schließt sich insoweit der zitierten Rechtsprechung des 2., 3., 11. und 12. Senats des erkennenden Gerichts an (anders etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 16.8.2006, - L 2 KN 17/05 -).
Der derzeit 52 Jahre alte Kläger kann nach Auffassung des Senats die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von 3 Monaten erwerben. Das gilt auch für die im Rahmen der Arbeit als Registrator ggf. notwendigen Fähigkeiten zum Umgang mit dem Computer bzw. der Bedienung von EDV-Programmen. Dass insoweit an Registratoren besondere Anforderungen gestellt würden, ist weder ersichtlich noch substantiiert geltend gemacht. Nach der im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.Januar 2005 (- L 11 RJ 4993/03 -) angeführten Auskunft des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg weist die Arbeit des Registrators vielmehr weder einen hohen Anteil an Bildschirmarbeit auf noch erfordert sie umfangreiche – innerhalb von 3 Monaten nicht zu vermittelnde - Computerkenntnisse. Unbeschadet dessen, dass die bloße Begabung für die bisherige Facharbeitertätigkeit eine höchstens dreimonatige Einarbeitungszeit nicht immer und für sich allein bedingt (vgl. BSG, Urt. v. 8.9.1982, - 5b RJ 16/81 -, SozR 2200 § 1246 Nr. 101), darf von einem Versicherten, der den Berufsschutz eines Facharbeiters reklamiert, erwartet werden, dass er bereit und im Hinblick auf seine Facharbeiterqualifikation auch in der Lage ist, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC jedenfalls innerhalb des genannten Zeitraums, vielfach aber in weit kürzerer Zeit, zu erwerben. Wer auf der einen Seite die Qualifikation des Facharbeiters in Anspruch nimmt, weil er einen Facharbeiterberuf mit regelmäßig dreijähriger Ausbildungszeit erlernt oder entsprechend hochwertige Arbeit geleistet hat, kann sich auf der anderen Seite nicht für außerstande erklären, innerhalb der genannten Zeit den Umgang mit dem PC – um besondere Computerkenntnisse geht es nicht - zu erlernen, zumal dessen Verwendung in weiten Teilen der Arbeitswelt (jedenfalls des Facharbeiters) wie im Alltagsleben angesichts der fortschreitend vereinfachten Bedienung mehr und mehr zur Selbstverständlichkeit geworden ist. Dass der Kläger handwerklich gearbeitet hat, ändert daran nichts. Auch in handwerklichen Berufen ist der Umgang mit dem PC kein grundsätzlich fremdes Tätigkeitselement mehr.
Der Kläger wird mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen auch dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht. Dieses ist geprägt durch Arbeiten im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig; ggf. muss mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden. Besondere psychische Belastungen kommen nicht vor (auch dazu LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 25. Januar 2005, a. a. O. unter Hinweis auf das Landesarbeitsamt Baden-Württemberg). Aus den vorliegenden Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen ergibt sich, dass der Kläger den dargestellten gesundheitlichen Anforderungen des Registratorenberufs genügen kann. Er ist nämlich noch in der Lage, leichte Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen noch 6 Stunden täglich und mehr zu verrichten (so etwa zuletzt Gutachten Dr. Kr. und Dr. K.). Er kann außerdem Lasten bis 10 kg Gewicht heben oder tragen und gelegentlich mittelschwere Arbeit bewältigen. Der Kläger hat dagegen nichts mehr eingewandt und insbesondere keine weitergehenden gesundheitlichen Einschränkungen mehr geltend gemacht. Ermittlungen in dieser Hinsicht drängen sich dem Senat daher nicht auf.
Für das Vorliegen eines sog. "Unüblichkeitsfalls" oder eines "Seltenheitsfalls" im Sinne der eingangs dargestellten dreistufigen Prüfung ist nichts ersichtlich oder vorgetragen. Schließlich ist dem Kläger der in Rede stehende Verweisungsberuf auch konkret benannt worden, wobei die Benennung während des sozialgerichtlichen Verfahrens bzw. im Urteil des Sozialgerichts genügt.
Da der Kläger damit den typischen Aufgaben eines zumutbaren Verweisungsberufs (fachliches Anforderungsprofil) und den mit diesen fachlichen Anforderungen üblicherweise verbundenen gesundheitlichen Belastungen (gesundheitliches Belastungsprofil) genügt, ist er (auch wenn man ihn als Facharbeiter einstuft) nicht berufsunfähig.
Damit ist der Kläger auch nicht berufsunfähig im Sinne von § 240 SGB VI und besteht auch kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Aus diesen Gründen ist die Berufung zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Der 1956 geborene Kläger hat die Ausbildung zum Karosseriebauer absolviert (1971 bis 1974) und war danach versicherungspflichtig in diesem Beruf sowie später auch als Reifenmonteur, Schweißer und Metallbauarbeiter beschäftigt. Zuletzt seit 1999 arbeitete er für die Firma G., Metallwarenfabrik, als Schweißer und Richtarbeiter. Seit 26. April 2004 war der Kläger arbeitsunfähig.
In der Zeit vom 30. September 2004 bis 28. Oktober 2004 befand sich der Kläger im Rahmen einer medizinischen Rehabilitation in der Rheumaklinik Bad W. (Entlassbericht M2 Verwaltungsakte - VA -). Der Kläger wurde aus der stationären Heilbehandlung arbeitsunfähig entlassen. Diagnostiziert wurden chronische Lumbalgien rechts bei Bandscheibenvorfall L5/S1 und rückläufigem sensomotorischem Defizit S1 links sowie eine äthyltoxische Hepatopatie. Das Leistungsvermögen war für den allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung bestimmter qualitativer Einschränkungen als vollschichtig eingeschätzt worden. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schweißer sei nur noch unter drei Stunden zumutbar.
Am 8. Dezember 2004 beantragte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung führte er an, er halte sich seit Jahren wegen zweier Bandscheibenvorfälle sowie Arthrose beider Hände für erwerbsgemindert.
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2004 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Der Kläger sei weder teilweise noch voll erwerbsgemindert, noch würden die Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vorliegen. Er sei noch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung entsprechender Einschränkungen vollschichtig zu arbeiten.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens holte die Beklagte noch die Auskunft des letzten Arbeitgebers, der Firma G. vom 20. April 2005 (Bl. 18 VA) ein. Danach war der Kläger vornehmlich mit Schweiß- und Richtarbeiten beschäftigt, ersatzweise gab es auch eine Mitarbeit in der Stanzerei. Hierbei habe es sich um ungelernte Arbeiten (bis zu drei Monate Anlernzeit) gehandelt. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2005 wies die Beklagte sodann den Widerspruch zurück. Der Kläger könne auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Gesundheitsstörungen noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig ausüben. Aufgrund seiner zuletzt versicherungspflichtig ausgeübten Tätigkeit könne er auf sämtliche ungelernten Tätigkeiten verwiesen werden, die Benennung einer konkreten noch zumutbaren Tätigkeit sei hier nicht erforderlich.
Dagegen hat der Kläger am 20. Juli 2005 Klage vor dem Sozialgericht Ulm (SG) erhoben.
Das SG hat verschiedene Auskünfte der behandelnden Ärzte eingeholt (Internist Dr. N., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Sch. und Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. Ga. sowie Facharzt für Orthopädie Dr. K.). Dr. K. hat in seiner Auskunft vom 08. September 2005 (Bl. 18 SG-Akte) mitgeteilt, der Kläger sei über lange Zeit arbeitsunfähig geschrieben gewesen, zurzeit sei er durch ihn arbeitsunfähig krank geschrieben. Im Vordergrund stünden die postoperativen Beschwerden nach der Neurolyse im rechten Ellenbogengelenk sowie die Lumboischialgie bei Bandscheibenvorfall L5/S1 rechts. Der Internist Dr. N. hat in seiner Auskunft vom 6. September 2005 (Bl. 19/22 SG-Akte) ausgeführt, dass im Hinblick auf die auf seinem Fachgebiet festgestellten Gesundheitsstörungen (leichte Tricuspidalinsuffizienz) der Kläger noch in der Lage sei, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Die maßgeblichen Leiden für die Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit lägen allerdings auf orthopädischem Fachgebiet. Der Neurologe und Psychiater Dr. Sch. hat in seiner Auskunft vom 9. September 2005 (Bl. 23/25 SG-Akte) berichtet, dass der Kläger nach seiner Einschätzung derzeit nicht in der Lage sei, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten, wobei er über den weiteren Verlauf der am 12. Juli 2005 durchgeführten neurochirurgischen Freilegung und Neueinbettung des Nervus Ulnaris im Sulcus-Bereich noch nichts aussagen könne. Der Facharzt für Allgemeinmedizin Ga. hat in seiner Auskunft vom 13.September 2005 (Bl. 26 SG-Akte) mitgeteilt, zur Frage des Leistungsvermögens könne er keine Auskünfte geben, da die Einschränkungen ausschließlich orthopädisches Fachgebiet beträfen.
Das SG hat das Vorerkrankungsverzeichnis der IKK beigezogen (Bl. 36 f. SG-Akte). Im Weiteren hat das SG sodann das nervenfachärztliche Gutachten von Dr. Kr. vom 16. Februar 2006 eingeholt. Der Kläger gab im Rahmen der ambulanten Untersuchung u.a. an, bis 1986 mit Unterbrechung durch die Bundeswehrzeit als Karosseriebauer gearbeitet zu haben, anschließend bis 1994 als Reifenmonteur, wobei er in dieser Zeit häufig wegen Rückenschmerzen arbeitsunfähig gewesen sei. Als Diagnosen stellte Dr. Kr. eine Lumboischialgie mit wechselseitigen, überwiegend ins rechte Bein ausstrahlenden Reizerscheinungen bei Bandscheibenvorfall L5/S1 ohne derzeitige objektive neurologische Ausfälle, Restbeschwerden nach OP eines Ulnaris-Rinne-Syndroms rechts (07/2005), elektrophysiologisch Hinweise auf eine zusätzliche Schädigung des Nervus ulnaris rechts im Handgelenk, des Nervus ulnaris links im Ellenbogen und des Nervus medianus links im Handgelenk, neurologische und elektrophysiologische Kontrollen seien vierteljährlich notwendig, ferner Verdacht auf Schwerpunkt-Neuropathie des Nervus ulnaris rechts bei gleichzeitiger leichter Schädigung der Beinnerven (Polyneuropathie) am ehesten äthyltoxischer Genese, elektrophysiologisch Hinweis auf zusätzliche Schädigung des Nervus ulnaris rechts im Handgelenk, des Nervus ulnaris links im Ellenbogen und des Nervus medianus links im Handgelenk ohne derzeitige klinische Relevanz und ohne derzeitige Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit, chronisches Cervicalsyndrom mit wechselseitigen Ausstrahlungen in die Arme und in den Kopf mit gelegentlichem cervicalem Schwindel, chronischer Alkoholabusus, chronischer Nikotinabusus. Die Leistungsfähigkeit schätzte Dr. Kr. dahingehend ein, dass der Kläger noch in der Lage sei, leichte bis mittelschwere Arbeiten, unter Vermeidung von schweren Arbeiten, die insbesondere auch mit feinmotorischen Tätigkeiten verbunden seien, häufigem Bücken, Ersteigen von Treppen, Leitern, Gerüsten, Heben und Tragen sowie Bewegen von Lasten, Zwangshaltungen, mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten.
Auf Antrag des Klägers hat das SG ferner gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das orthopädische Gutachten von Dr. K. vom 29. Mai 2006 eingeholt. Dr. K. schätzte unter Berücksichtigung der auf orthopädischem Gebiet vorliegenden Gesundheitsstörungen das Leistungsvermögen dahingehend ein, dass der Kläger noch mindestens sechs Stunden körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne dauerndes Bücken oder Knien, ohne Überkopfarbeiten, ohne Heben und Tragen von schweren Lasten und ohne das Ersteigen von Dächern, Leitern und Treppen täglich ausüben könne.
Mit Urteil vom 9. November 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht vorliegen würden. Der Kläger könne vielmehr auch unter Berücksichtigung der von den Gutachtern festgestellten Gesundheitsstörungen unter Beachtung der festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Im Vordergrund stünden beim Kläger Beschwerden im orthopädischen Bereich. Unter Berücksichtigung sowohl des nervenärztlichen Gutachtens von Dr. Kr. als auch des auf seinen Antrag eingeholten orthopädischen Gutachtens von Dr. K. sei festzustellen, dass hier der Kläger unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen leichte Tätigkeiten noch vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben könne. Auch bestehe keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen. Der Kläger habe daneben auch keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, selbst wenn er nicht mehr in der Lage sei, den ursprünglich erlernten Beruf des Karosseriebauers weiter zu verrichten. Bei der Prüfung der möglichen Verweisungstätigkeiten sei hier nicht mehr auf den erlernten Beruf des Karosseriebauers abzustellen, sondern auf die letzte Tätigkeit des Klägers, die er seit 1999 versicherungspflichtig ausgeübt habe. Er habe sich nämlich von seiner Facharbeitertätigkeit des Karosseriebauers nicht aus gesundheitlichen Gründen gelöst. Sowohl nach den Angaben des Klägers im Rentenantrag, als auch nach seinen Einlassungen gegenüber dem gerichtlichen Sachverständigen Dr. Kr. als auch ausweislich des Vorerkrankungsverzeichnisses der IKK S. G. ergäben sich keine Anhaltspunkte dahingehend, dass er die Tätigkeit als Karosseriebauer gesundheitsbedingt aufgegeben hätte. Vielmehr habe er bereits ab 1988 bis 1995 als Reifenmonteur gearbeitet und anschließend als Schweißer, wobei die Tätigkeit als Reifenmonteur hinsichtlich der Schwere durchaus mit der Arbeit eines Karosseriebauers vergleichbar sei. Unter Zugrundelegung der Arbeitgeberauskunft der Firma G. GmbH Metallwarenfabrik vom 20. April 2005 sei aber die zuletzt versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit des Klägers als ungelernte bzw. einfach angelernte Tätigkeit zu bewerten (mit Hinweis auf das seitens des BSG in ständiger Rechtsprechung entwickelte Mehrstufenschema m.w.N.), sodass der Kläger, wie die Beklagte dies auch bereits im Widerspruchsbescheid getan habe, auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden könne, ohne dass ihm eine alternativ zumutbare Tätigkeit benannt werden müsste. Ergänzend sei noch darauf hinzuweisen, dass der Kläger entgegen seinen ursprünglichen Angaben im Rentenantrag im Jahr 1998 nicht in einen anderen Beruf umgeschult worden sei, sondern er vielmehr nach seinen eigenen Einlassungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung über die Bundesagentur für Arbeit lediglich eine ca. vierteljährliche Fortbildung im Bereich des Computerwesens erhalten habe.
Der Kläger hat gegen das seinem Bevollmächtigten am 27. November 2006 mit Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil am 20. Dezember 2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er u.a. geltend gemacht, sowohl der behandelnde Neurologe Dr. Sch. als auch der behandelnde Orthopäde Dr. K. seien übereinstimmend im Zeitraum September 2005 zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger "zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht in der Lage sei", leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Im Übrigen könne auch nicht bestätigt werden, dass eine postoperative Verbesserung seines Gesundheitszustandes eingetreten sei. Vielmehr bestünden weiterhin massive Einschränkungen der Beweglichkeit und Belastbarkeit des Skelettsystems. Außerdem sei es nicht zutreffend, soweit das SG davon ausgehe, der Kläger habe sich nicht aus gesundheitlichen Gründen von seiner Facharbeitertätigkeit des Karrosseriebauers gelöst. Der Kläger habe vielmehr von 1971 bis 1976 den Beruf des Karosseriebauers erlernt, wobei er zuletzt den Beruf in den Jahren 1995 bis 1996 bei der Firma H. und B. Karosseriebau ausgeübt habe. Nach einer Beschäftigungszeit von ca. eineinhalb Jahren, in denen er aufgrund seiner Wirbelsäulenprobleme häufige Krankheitszeiten aufgewiesen habe, sei er krankheitsbedingt gekündigt worden. Er habe sich daher entgegen den Feststellungen des SG aus gesundheitlichen Gründen von seiner Facharbeitertätigkeit des Karosseriebauers gelöst, sodass für die Frage der Beurteilung der Berufsunfähigkeit die Facharbeitertätigkeit des Karosseriebauers zugrunde gelegt werden müsse. Es treffe zwar zu, dass er von 1988 bis 1995 als Reifenmonteur gearbeitet habe, er sei jedoch im Jahre 1995 in seinen Facharbeiterberuf als Karosseriebauer zurückgekehrt. Aber selbst wenn auf die bei der Firma G. zuletzt ausgeübte Tätigkeit abzustellen wäre, könnte diese nicht als ungelernte bzw. einfach angelernte Tätigkeit qualifiziert werden, da der Kläger die Schweißertätigkeit lediglich aufgrund seiner besonderen Kenntnisse und Qualifikationen erhalten habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 9. November 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab Antragstellung Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die Behauptung, der Kläger habe sich aus gesundheitlichen Gründen vom Beruf des Karosseriebauers gelöst, nicht bewiesen sei. Im Übrigen ergebe sich aus der vorliegenden Arbeitgeberauskunft vom April 2005, dass der Kläger zuletzt keine Tätigkeit ausgeübt habe, die der Stufe der Facharbeiter oder der angelernten Arbeiter des oberen Bereiches zuzuordnen wäre.
Ausweislich einer Auskunft des Zentrums für Innere Medizin, Chefarzt Prof. He., des Klinikums S. G. - St.klinik - vom 20. Juli 2007 befand sich der Kläger in der Zeit vom 26. Februar bis 19. März 2003 in der Unfallchirurgie wegen eines Nukleus-pulposus-Prolapses L5/S1 rechts, vom 5. bis 11. April 2006 in der Abteilung der Inneren Medizin, wegen chronischem Alkoholabusus (stationäre Entgiftung), ebenso vom 12. Mai bis 23. Mai 2006 wegen eines Kollapses unter Alkoholintoxikation und in der Zeit vom 16. April bis 24. April 2007 wegen eines Alkoholentzugssyndroms bei chronischem Alkoholabusus (stationäre Entgiftung). Daneben bestünden beim Kläger ein Diabetes mellitus Typ II, ulcera ventrikuli, arterielle Hypertonie. Ferner wurde vom Klinikum S. G. noch der Entlassbericht vom 24. April 2007 bezüglich des stationären Aufenthaltes des Klägers vom 16. bis 24. April 2007 vorgelegt ebenso die Berichte vom 12. April 2006 und 24. Mai 2006. Im Weiteren wurde noch die Auskunft des Facharztes für Orthopädie Dr. Kel. vom 2. April 2008 anlässlich einer einmaligen ambulanten Untersuchung des Klägers vom 5. Dezember 2007 eingeholt.
Daneben wurde noch eine Auskunft beim behandelnden Orthopäden Dr. D. bezüglich einer am 5. April 2007 erfolgten Untersuchung des Klägers hinsichtlich der seinerzeit erhobenen Befunde beigezogen.
Nach dem beigezogenen Entlassbericht des Klinikums S. G. vom 22. Januar 2008 befand sich der Kläger in der Zeit vom 15. Januar 2008 bis 22. Januar 2008 erneut in stationärer Behandlung (Diagnosen Alkoholentzugsyndrom bei bekanntem Alkoholabusus, Leberzirrhose).
Obermedizinalrat (OMR) F. weist in seiner sozialmedizinischen Stellungnahme vom 29. April 2008 u.a. noch darauf hin, dass ein Bandscheibenvorfall per se nicht einen gravierenden Befund darstelle, bei relativ breitem Einsatz bildgebender Untersuchungsmethoden würden in der Gesamtheit der damit durchgeführten Untersuchungen im Bereich der Wirbelsäule in ca. 30% der Fälle Bandscheibenvorfälle zufallsmäßig entdeckt, ohne dass sie bei Betroffenen entsprechende Ausfälle zeigen oder auch nur Beschwerden verursachen würden. Auffällig sei auch, dass im Rahmen der durch den Nervenarzt Dr. Kr. erstatteten Begutachtung Mitte Februar 2006 bereits Beschwerden und Beeinträchtigungen im Bereich der Halswirbelsäule beschrieben würden, währenddessen im Rahmen der fachorthopädischen Begutachtung durch den Gutachter Dr. K. mit Abschluss im Mai 2006 keine wesentlichen Beeinträchtigungen im Bereich der Halswirbelsäule mehr beschrieben worden seien. Somit sei davon auszugehen, dass es sich bei den Beeinträchtigungen im Bereich der Halswirbelsäule um eine wechselnd ausgeprägte Beschwerdesymptomatik handele. Verspannungen im Bereich der Muskulatur neben der Wirbelsäule seien in der Regel einer gezielten (ambulanten) Behandlung aber zugänglich. Auch jetzt würden im Rahmen der Untersuchung durch Dr. Kel. im Bereich der Arme weder Gefühlsstörungen noch motorische Beeinträchtigungen festgestellt. Hinsichtlich der stationären Behandlungen im Zentrum für Innere Medizin des Klinikums S. G. hätte auch die letzte im Januar 2008 erfolgte Behandlung offensichtlich wegen Entzugserscheinungen bei bekanntem Alkoholmissbrauch stattgefunden. Es sei davon auszugehen, dass der im Entlassbericht vom April 2007 bereits angegebene Alkoholmissbrauch in diesem Umfang auch zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Kr. (Februar 2006) schon vorgelegen habe. Bezüglich Alkoholfolgen im internistischen Bereich (im Besonderen im Bereich der Leber) verweist OMR F. darauf, dass die Leberenzym-Konstellation mit im besonderen deutlich erhöhter Gamma-Glutamyl-Transaminase (als GGT bzw. Gamma-GT bezeichnet) in einer für einen überhöhten Alkoholkonsum typischen Weise darstellbar sei. Im Weiteren hat er noch darauf verwiesen, selbst wenn der Beginn einer Leberzirrhose nicht auszuschließen wäre, müsste nach den fehlenden Veränderungen im Bereich des Pfortaderkreislaufs und nach den Laborbefunden von einer sehr gut kompensierten Leberzirrhose ausgegangen werden. Schließlich sei es bei wiederholter stationärer Behandlung wegen eines Alkoholentzugsbeschwerdesyndroms nicht abwegig nach Einschätzung von OMR F., beim Kläger die Veranlassung einer Alkoholentwöhnungsbehandlung in Betracht zu ziehen. Im Übrigen seien in den Entlassungsberichten vom April 2007 und Januar 2008 keine auffälligen seelischen Befunde beschrieben, insbesondere weder Hinweise auf aktuelle delirante Bewusstseinsstörungen noch im Besonderen Hinweise für etwaige hirnorganische Beeinträchtigungen als Alkoholfolgen im Bereich des Gehirns.
Ausweislich der zuletzt eingeholten weiteren Auskunft des Orthopäden Dr. Kel. vom 14. Juli 2008 waren bei einem Behandlungstermin am 2. Juni 2008 nach durchgeführter PRT die linksseitig vorherrschenden cervikobrachialgieformen Beschwerden nicht mehr existent. Weiterhin nachweisbar sei der Nackenschmerz gewesen und habe sich ein paravertebraler Muskelhartspann gezeigt. Die HWS-Beweglichkeit sei schmerzhaft bedingt eingeschränkt gewesen, peripher seien Motorik, Sensibilität und Durchblutung regelrecht gewesen. Am 2. Juli 2008 habe die zusätzlich indizierte krankengymnastische Übungsbehandlung keine Schmerzreduktion erzielen können, weshalb zusätzlich ein Polystim XP-Tensgerät verordnet worden sei.
Bereits mit Schreiben vom 28. März 2007 ist der Klägerbevollmächtigte u.a. darauf hingewiesen worden, dass selbst dann, wenn man zugunsten des Klägers annähme, er wäre als Facharbeiter einzustufen, er auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen zumutbar auf die Tätigkeit eines Registrators verweisbar sei (mit Hinweis auf Rechtsprechung des erkennenden Senates).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (Rentenakte und Reha-Akte) sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund gemäß § 144 Abs.1 SGG in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung liegt nicht vor. Der Kläger begehrt die dauerhafte Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
II.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, da die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen (voller bzw. teilweiser) Erwerbsminderung nicht vorliegen.
1.
Nach § 43 Abs. 2 SGB VI (in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000, BGBl I, 1827) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Satz 1).
Voll erwerbsgemindert sind gem. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI auch Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen der Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind gem. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Gem. § 43 Abs. 3 SGB VI ist jedoch nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen der Beklagten bei beim Kläger vor, insbesondere hinsichtlich der notwendigen Pflichtbeiträge und der Wartezeit. Der Kläger ist jedoch nicht im Sinne der obigen gesetzlichen Regelung erwerbsgemindert.
Der wesentliche Schwerpunkt der Gesundheitsstörungen des Klägers liegt auf orthopädischem sowie nervenärztlichem Gebiet. Auf der Grundlage des hier einerseits vorliegenden nervenärztlichen Gutachtens von Dr. Kr. als auch des orthopädischen Gutachtens von Dr. K. und unter Berücksichtigung der eingeholten sachverständigen Zeugenauskünfte kann der Kläger im Ergebnis unter Beachtung qualitativer Einschränkungen noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig ausüben. So hat zum einen Dr. Kr. insbesondere im Hinblick auf die Lumboischialgie bei Bandscheibenvorfall L5/S1 derzeit keine neurologischen Ausfälle festgestellt. Insgesamt hat er auch unter Berücksichtigung der von ihm festgestellten Schädigungen der Nerven im Bereich der Handgelenke bzw. Ellenbogen und auch des chronischen Cervicalsyndroms mit wechselseitigen Ausstrahlungen in die Arme und in den Kopf mit gelegentlichem cervicalen Schwindel letztlich noch ein Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bei Vermeidung von schweren Arbeiten, die insbesondere auch mit feinmotorischen Tätigkeiten verbunden sind, sowie häufigem Bücken, Ersteigen von Treppen, Leitern, Gerüsten, Heben und Tragen sowie Bewegen von Lasten, Zwangshaltungen, noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden angenommen. Auch Dr. K. hat in dem auf Antrag des Klägers eingeholten fachorthopädischen Gutachtens u.a. ebenfalls im Zusammenhang mit der chronischen Lumboischialgie in Verbindung noch mit leichten degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule keine neurologischen Ausfälle in beiden unteren Extremitäten feststellen können. Die daneben von ihm noch beschriebene Periarthritis humero scapularis beidseits verursacht ebenfalls keine Einschränkung der Beweglichkeit. Die Restbeschwerden nach operativer Nervenverlagerung am rechten Ellenbogengelenk führen zu einer eingeschränkten Aduktion des Fingers D5 rechts. Die beginnende Retropatellararthrose beidseits bei Zustand nach operativer Bursaentfernung am rechten Kniegelenk führt auch zu keinen insoweit nennenswerten Einschränkungen. Die Kniegelenksbeweglichkeit ist frei, die Bandverhältnisse sind stabil. Unter Berücksichtigung dessen geht auch Dr. K. in seiner Leistungseinschätzung davon aus, dass der Kläger unter Beachtung der schon genannten qualitativen Leistungseinschränkungen noch in der Lage ist, leichte körperliche Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen sowie unter Vermeidung entsprechender Zwangshaltungen und besonderer Belastungen vollschichtig auszuüben. Das SG hat in dem Zusammenhang auch noch zu Recht darauf hingewiesen, soweit Dr. Sch. in seiner sachverständigen Zeugenauskunft zum Zeitpunkt seiner Auskunft über den weiteren postoperativen Verlauf des Nervus-Ulnaris-Syndroms nicht abschließend berichten konnte und insoweit das Leistungsvermögen schlechter eingeschätzt hatte, dies durch das danach erstellte Gutachten des Nervenarztes Dr. Kr. widerlegt worden ist. Im Übrigen hat auch der behandelnde Facharzt für Orthopädie Dr. K. in seiner sachverständigen Zeugenauskunft lediglich angegeben, der Kläger sei "derzeit" noch nicht in der Lage, leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich auszuüben.
Im Übrigen ergeben sich auch aus den noch hier im Berufungsverfahren beigezogenen bzw. vorgelegten Entlassberichten und Attesten sowie Befundberichten keine Anhaltspunkte für eine andere Einschätzung der Leistungsfähigkeit. Soweit etwa Dr. Kel. in der Auskunft vom 2. April 2008 noch auf einen linkslateralen Bandscheibenvorfall C5/C6 aufgrund einer angefertigten Kernspintomographie verweist, hat OMR F. in seiner sozialmedizinischen Stellungnahme vom 29. April 2008 zu Recht darauf verwiesen, dass allein die Feststellung eines Bandscheibenvorfalls ausweislich einer Kernspintomographie noch nichts über die Folgen und das Leistungsvermögen aussagt. In dem Zusammenhang ist in der Tat zu berücksichtigen, dass hier bei Durchsicht der jeweils beschriebenen Beschwerden bzw. erhobenen Befunde in den Gutachten von Dr. Kr. und Dr. K. davon auszugehen ist, dass es sich bei diesen Beeinträchtigungen im Bereich der Halswirbelsäule um eine wechselnd ausgeprägte Beschwerdesymptomatik handelt. Insbesondere sind auch von Dr. Kel. weder Gefühlsstörungen noch motorische Beeinträchtigungen festgestellt worden. Wenn es sich insoweit aber nur letztlich um Verspannungen im Bereich der Muskulatur neben der Wirbelsäule handelt, sind diese einer gezielten (ambulanten) Behandlung zugänglich. Hinsichtlich der hier im Falle des Klägers mehrfachen stationären Behandlungen im Zusammenhang mit Alkoholentzugserscheinungen bei bekanntem Alkoholmissbrauch ist - worauf OMR F. zu Recht hingewiesen hat - auch zu berücksichtigen, dass den beschriebenen Ergebnissen einer Bauchsonographie vom April 2007 bzw. den vorliegenden Laborbefunden vom April 2007 und vom Januar 2008 keine Anhaltspunkte für eine Leberzirrhose zu entnehmen sind und dass sofern überhaupt schon eine beginnende Leberzirrhose vorliegen würde, diese derzeit jedenfalls noch sehr gut kompensiert ist. Der beim Kläger offensichtlich vorliegende Alkoholmissbrauch führt schließlich auch nicht zu einer Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens, sondern macht allenfalls eine entsprechende Alkoholentwöhnungsbehandlung, gegebenenfalls auch im Rahmen einer Rehabilitationseinrichtung notwendig.
Insgesamt kann sich der Senat damit nicht davon überzeugen, dass beim Kläger neben den insoweit unstreitigen qualitativen Einschränkungen auch quantitativ eine Beschränkung des Leistungsvermögens dahingehend besteht, dass er nicht mehr in der Lage ist, sechs Stunden und mehr täglich leichte körperliche Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausführen zu können. Damit besteht kein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Es war im Übrigen im Hinblick auf dieses Leistungsvermögen zu der Frage, inwieweit welche konkrete Tätigkeit dem Kläger noch leidensgerecht und zumutbar ist, keine Prüfung durchzuführen, da die jeweilige Arbeitsmarktlage bei einer Leistungsfähigkeit von sechs Stunden täglich und mehr nicht zu berücksichtigen ist (§ 43 Abs. 3 letzter Halbsatz SGB VI). Auch Anhaltspunkte dafür, dass hier in der Person des Klägers eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeeinträchtigungen oder eine spezifische Leistungsbeeinträchtigung gegeben wäre, bestehen nicht und schließlich ist hier auch nicht von einem verschlossenen Arbeitsmarkt im Sinne der Rechtsprechung des BSG und der dort aufgestellten Kriterien auszugehen (siehe BSGE 56, 64 = SozR 2200 § 1246 Nr. 110; siehe insbesondere auch hierzu den bestätigenden Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1996 in BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8; siehe auch zuletzt BSG im Urteil vom 5. Oktober 2005 - B 5 RJ 6/05 R - in SozR 4-2600 § 43 Nr.5).
2.
Der Kläger ist auch nicht berufsunfähig.
Gem. § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die 1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und 2. berufsunfähig sind.
Berufsunfähig sind gem. § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind (Satz 3). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
In diesem Falle hängt der Rentenanspruch davon ab, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die sozial zumutbar ist und gesundheitlich wie fachlich noch bewältigt werden kann. Dabei richtet sich die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und der Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Entsprechend diesem Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe durch Gruppen mit den Leitberufen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) mit Unterscheidung in einen oberen und unteren Bereich und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. z.B. BSG Urteile vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 35/96 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55 und vom 18. Februar 1998 - B 5 RJ 34/97 R - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61, jeweils mwN). Im Rahmen der sozialen Zumutbarkeit kann auf eine Tätigkeit der jeweils nächstniedrigeren Gruppe verwiesen werden. Für die Verweisbarkeit eines angelernten Arbeiters ist es zudem von Bedeutung, ob er dem oberen oder dem unteren Bereich dieser Gruppe angehört (vgl. eingehend dazu BSG Urteil vom 29. März 1994 - 13 RJ 35/93 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45 mwN). Während den Angehörigen des unteren Bereiches grundsätzlich alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts sozial zuzumuten sind, müssen sich Verweisungstätigkeiten für die Angehörigen des oberen Bereichs durch Qualitätsmerkmale auszeichnen, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse. Aus der eingeschränkten Verweisbarkeit folgt, dass mindestens eine zumutbar in Betracht kommende Tätigkeit konkret zu bezeichnen ist (vgl. mwN BSG Urteil vom 29. März 1994 - 13 RJ 35/93 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45).
Die nach diesem Schema vorzunehmende Einordnung des bisherigen Berufs (und analog der zumutbaren Verweisungstätigkeiten, vgl. Urteil vom 12. September 1991 - 5 RJ 34/90 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17) erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten oder der erforderlichen förmlichen Ausbildung. Entscheidend ist die Qualität der verrichteten oder zu verrichtenden Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI a.F. genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. BSG Urteil vom 8. Oktober 1992 - 13 RJ 49/91 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 27). Auch wenn in einem Beruf der herkömmliche Ausbildungsweg nicht durchlaufen wurde, besteht ein entsprechender Berufsschutz, wenn der Beruf nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt wurde (z.B. BSG Urteil vom 1. Februar 1984 - 5b RJ 80/83 - SozR 2200 § 1246 Nr. 116), der Versicherte über die für die Wettbewerbsfähigkeit erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten verfügt (z.B. Urteil vom 28. Juni 1989 - 5 RJ 5/88 - BSGE 65, 169 = SozR 2200 § 1246 Nr. 168) und sich dies auch in einer entsprechenden Bezahlung bzw. tariflichen oder tarifvertraglichen Einstufung widerspiegelt (vgl. z.B. BSG Urteil vom 28. November 1985 - 4a RJ 51/84 - BSGE 59, 201 = SozR 2200 § 1246 Nr. 132 und Senatsurteil vom 14. Mai 1991 - 5 RJ 82/89 - BSGE 68, 277 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 13).
Beim Kläger scheitert ein Berufsschutz schon daran, dass es sich jedenfalls bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (seit 1999) nur um eine ungelernte bzw. untere angelernte Tätigkeit handelt und er damit breit verweisbar auf alle zumutbaren Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ist.
Aber selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass er seine zuletzt als Karosseriebauer ausgeübte Tätigkeit in den Jahren 1995 bis 1996 aus gesundheitlichen Gründen hatte aufgeben müssen bzw. verloren hat und er insoweit als Facharbeiter einzustufen wäre, führt dies zu keinem für ihn günstigeren Ergebnis.
Konkret ist hinsichtlich des Leitberufs des Facharbeiters noch folgendes zu berücksichtigen: so kann der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters auch zu geordnet werden, wer einen anerkannten Ausbildungsberuf mit mehr als zweijähriger Ausbildung zwar nicht erlangt hat, dessen Tätigkeit für den Betrieb aber insbesondere hinsichtlich der tarifvertraglichen Bewertung bzw. der tariflichen Einordnung durch den Arbeitgeber als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist (siehe näher zur "Tarifrechtsprechung" BSG Urteil vom 20. Juli 2005 - B 13 RJ 19/04 R -); der Versicherte muss in einem anerkannten Ausbildungsberuf gearbeitet und sich durch praktische Berufsausübung die Kenntnisse angeeignet haben, die ihn befähigen, sich unter gelernten Facharbeitern auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig und damit vollwertig zu behaupten (BSGE 65, 169). Was die Verweisbarkeit auf die nächst niedrigere Berufsgruppe des Mehrstufenschemas angeht, hat das BSG hinsichtlich der Facharbeiterberufe konkretisierend festgelegt, dass Facharbeiter nur auf solche Tätigkeiten verwiesen werden dürfen, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens drei Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen (vgl. näher BSG Urteil vom 25. Juli 2001 - B 8 KN 14/00 R - in SozR 3-2600 § 43 Nr. 26).
Auch wenn man den Kläger als Facharbeiter (Stufe 3) einstuft, ist zu berücksichtigen, dass er dann jedenfalls unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Tätigkeit eines Registrators verweisbar ist (siehe zuletzt Urteile des LSG Baden-Württemberg vom 20. Juli 2005 - L 3 R 1814/04 -, vom 25. Januar 2005 - L 11 RJ 4993/03 - und vom 30. August 2005 - L 12 R 91/05 - sowie das Urteil des erkennenden Senats vom 10. Oktober 2006- L 5 R 4635/05 -). Der Kläger könnte damit nämlich auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Berufsgruppe des genannten Mehrstufenschemas bzw. auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens 3 Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen, wobei der Kläger imstande sein muss, die Tätigkeit nach einer Einweisungszeit von höchstens 3 Monaten vollwertig zu verrichten. All das ist hinsichtlich der Tätigkeit des Registrators der Fall.
Die Wertigkeit der Arbeit des Registrators als für Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeit folgt aus ihrer Einstufung in das nach Qualitätsmerkmalen geordnete Lohngruppengefüge der einschlägigen Tarifverträge; darin spiegelt sich ihr qualitativer Rang wider. Im öffentlichen Dienst wurden Registratoren nach Vergütungsgruppe VIII BAT (bzw. Entgeltgruppe 3 nach Anl.2 und Anl. 4 TVÜ-Länder - Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L ( Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ) und zur Regelung des Übergangsrechts) und im privaten Versicherungsgewerbe nach Gehaltsgruppe II des Manteltarifvertrags der privaten Versicherungswirtschaft entlohnt, weshalb sich Facharbeiter auf diese Tätigkeit sozial zumutbar verweisen lassen müssen (vgl. etwa BSG, Urt. v. 27. November 1991, - 5 RJ 91/98 -; LSG Baden-Württemberg, Urt. vom 8. September 2004, - L 2 RJ 2773/02 -, vom 25. Mai 2005 – L 2 RJ 4377/02 -, vom 29. Juni 2005, - L 2 R 3375/03 -, Urt. vom 8. Dezember 2004, - L 3 RJ 2594/03 -, vom 20. Juli 2005, - L 3 R 1814/0 4 -; Urt. vom 25. Januar 2005, - L 11 RJ 4993/03 -; Urt. vom 30. August 2005, - L 12 R 91/05). Dass sich an dieser Bewertung des genannten Berufs in neuerer Zeit etwas geändert hätte, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht (zur Maßgeblichkeit der zur Zeit der Entscheidungsfällung geltenden Tarifverträge näher BSG, Urt. v. 25. Juli 2001, - B 8 KN 14/00 R -).
Der Kläger kann dem fachlichen Leistungsprofil des genannten Verweisungsberufs gerecht werden.
Das fachliche Leistungsprofil der Tätigkeit eines Registrators wird gekennzeichnet durch die Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, das Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben, die Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung, das Führen von Brieftagebüchern schwieriger Art und von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien und ähnliche Arbeiten. Es müssen von den zuständigen Sachbearbeitern zu bearbeitende Schriftstücke nach den Vorgaben von Aktenplänen oder anderen Organisationsmerkmalen sortiert oder betriebsintern weitergeleitet, Statistiken oder Terminüberwachungslisten und Karteien geführt, Ordner oder Akten gezogen und abgestellt werden. Insgesamt handelt sich im Wesentlichen um eine einfach strukturierte Bürotätigkeit, für die keine geistigen Anforderungen erforderlich sind, die über das normal übliche Maß hinausgehen (vgl. hierzu insbesondere das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.1.2005, - L 11 RJ 4993/03 – unter Hinweis auf Auskünfte des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg; auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 30.8.2005, - L 12 R 91/05 -). Für die Verrichtung der genannten Tätigkeiten mag eine abgeschlossene Ausbildung, etwa in einem kaufmännischen- oder Verwaltungsberuf, von Vorteil sein (so etwa BERUFENET Registrator/in der Bundesagentur für Arbeit); sie ist aber nicht Voraussetzung für den Zugang zu diesem Beruf. Der Senat schließt sich insoweit der zitierten Rechtsprechung des 2., 3., 11. und 12. Senats des erkennenden Gerichts an (anders etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 16.8.2006, - L 2 KN 17/05 -).
Der derzeit 52 Jahre alte Kläger kann nach Auffassung des Senats die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von 3 Monaten erwerben. Das gilt auch für die im Rahmen der Arbeit als Registrator ggf. notwendigen Fähigkeiten zum Umgang mit dem Computer bzw. der Bedienung von EDV-Programmen. Dass insoweit an Registratoren besondere Anforderungen gestellt würden, ist weder ersichtlich noch substantiiert geltend gemacht. Nach der im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.Januar 2005 (- L 11 RJ 4993/03 -) angeführten Auskunft des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg weist die Arbeit des Registrators vielmehr weder einen hohen Anteil an Bildschirmarbeit auf noch erfordert sie umfangreiche – innerhalb von 3 Monaten nicht zu vermittelnde - Computerkenntnisse. Unbeschadet dessen, dass die bloße Begabung für die bisherige Facharbeitertätigkeit eine höchstens dreimonatige Einarbeitungszeit nicht immer und für sich allein bedingt (vgl. BSG, Urt. v. 8.9.1982, - 5b RJ 16/81 -, SozR 2200 § 1246 Nr. 101), darf von einem Versicherten, der den Berufsschutz eines Facharbeiters reklamiert, erwartet werden, dass er bereit und im Hinblick auf seine Facharbeiterqualifikation auch in der Lage ist, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC jedenfalls innerhalb des genannten Zeitraums, vielfach aber in weit kürzerer Zeit, zu erwerben. Wer auf der einen Seite die Qualifikation des Facharbeiters in Anspruch nimmt, weil er einen Facharbeiterberuf mit regelmäßig dreijähriger Ausbildungszeit erlernt oder entsprechend hochwertige Arbeit geleistet hat, kann sich auf der anderen Seite nicht für außerstande erklären, innerhalb der genannten Zeit den Umgang mit dem PC – um besondere Computerkenntnisse geht es nicht - zu erlernen, zumal dessen Verwendung in weiten Teilen der Arbeitswelt (jedenfalls des Facharbeiters) wie im Alltagsleben angesichts der fortschreitend vereinfachten Bedienung mehr und mehr zur Selbstverständlichkeit geworden ist. Dass der Kläger handwerklich gearbeitet hat, ändert daran nichts. Auch in handwerklichen Berufen ist der Umgang mit dem PC kein grundsätzlich fremdes Tätigkeitselement mehr.
Der Kläger wird mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen auch dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht. Dieses ist geprägt durch Arbeiten im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig; ggf. muss mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden. Besondere psychische Belastungen kommen nicht vor (auch dazu LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 25. Januar 2005, a. a. O. unter Hinweis auf das Landesarbeitsamt Baden-Württemberg). Aus den vorliegenden Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen ergibt sich, dass der Kläger den dargestellten gesundheitlichen Anforderungen des Registratorenberufs genügen kann. Er ist nämlich noch in der Lage, leichte Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen noch 6 Stunden täglich und mehr zu verrichten (so etwa zuletzt Gutachten Dr. Kr. und Dr. K.). Er kann außerdem Lasten bis 10 kg Gewicht heben oder tragen und gelegentlich mittelschwere Arbeit bewältigen. Der Kläger hat dagegen nichts mehr eingewandt und insbesondere keine weitergehenden gesundheitlichen Einschränkungen mehr geltend gemacht. Ermittlungen in dieser Hinsicht drängen sich dem Senat daher nicht auf.
Für das Vorliegen eines sog. "Unüblichkeitsfalls" oder eines "Seltenheitsfalls" im Sinne der eingangs dargestellten dreistufigen Prüfung ist nichts ersichtlich oder vorgetragen. Schließlich ist dem Kläger der in Rede stehende Verweisungsberuf auch konkret benannt worden, wobei die Benennung während des sozialgerichtlichen Verfahrens bzw. im Urteil des Sozialgerichts genügt.
Da der Kläger damit den typischen Aufgaben eines zumutbaren Verweisungsberufs (fachliches Anforderungsprofil) und den mit diesen fachlichen Anforderungen üblicherweise verbundenen gesundheitlichen Belastungen (gesundheitliches Belastungsprofil) genügt, ist er (auch wenn man ihn als Facharbeiter einstuft) nicht berufsunfähig.
Damit ist der Kläger auch nicht berufsunfähig im Sinne von § 240 SGB VI und besteht auch kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Aus diesen Gründen ist die Berufung zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
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