Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 2883/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 322/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 19. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1941 geborene Kläger wendet sich gegen die Verrechnung von monatlich 50,00 EUR aus einer Beitragsforderung der beigeladenen Gartenbau-Berufsgenossenschaft mit seiner von der Beklagten gewährten Altersrente.
Die Beigeladene hatte mit Schreiben vom 13. April 1999 (Bl. 58 Teil I der Verwaltungsakte der Bekl.- VA -) im Hinblick auf in der Zukunft dem Kläger zu bewilligende Altersrente der Beklagten gegenüber Forderungen auf Grund der Beitragsbescheide vom 2. Mai 1997, 30. Mai 1997 und 30. Juni 1997 (für das Jahr 1996) sowie 4. Mai 1998 (für das Jahr 1996 und 1997) und den Bescheid vom 13. Oktober 1998 ( Beiträge wegen Höherversicherung für den Kläger für die Jahre 1996 und 1997) zzgl. Säumniszuschläge (Bl. 1/28/41/67 der Vollstreckungsakte "D. Gartenservice" der Beigel. und Bl. 11 der Verwaltungsakte der Beigel. Teil II (- Umlagebescheid vom 30. Mai 1997 für das Jahr 1996 -) in Höhe von zum damaligen Zeitpunkt 1594 DM (zwischenzeitlich mit Säumniszuschlägen letztlich 5153,71 EUR) angemeldet und die Beklagte zur Verrechnung ermächtigt.
Gegen den Umlagebescheid vom 2. Mai 1997 hat der D. Gartenservice Widerspruch eingelegt, unterschrieben vom Kläger (vgl. Unterschrift des Klägers auf der dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht (Bl. 4 SG-Akte)). Bezüglich des folgenden Umlagebescheides vom 30. Mai 1997, gerichtet an den D. Gartenservice, vertreten durch den Geschäftsführer W. G. hat der D. Gartenservice - unterschrieben von einer Frau M. - mitgeteilt, dass die Rechnung derzeit nicht beglichen werden könne (Bl. 13 VA der Beigel. Teil II). Gegen den Bescheid vom 4. Mai 1998 hat mit Schreiben vom 15. Mai 1998 unter der Firma H. G. + M. P. Straßenbau-Gartenservice der Kläger ebenfalls Widerspruch eingelegt (Unterschrift des Klägers). In der Folgezeit hat sich der Sohn des Klägers Holger G. (H. G.) - ausweislich der Gewerbeanmeldungen Gesellschafter der verschiedenen Firmen - mehrfach gegen die Inanspruchnahme gewendet mit der Begründung, tatsächlich sei alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Kläger gewesen, er, der Sohn, habe lediglich seinen Namen zur Verfügung gestellt (siehe etwa Schreiben vom 27. Juli 1998 Bl. 20 VA Beigeladene Teil II).
Mit Bescheid vom 6. Oktober 2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 1. August 2003 Altersrente (für Schwerbehinderte) (siehe Bl. 53/70 VA).
Neben der Beigeladenen haben auch die AOK Hohenlohekreis (Sozialversicherungsbeiträge aus dem Jahr 1995 über einen Betrag von mehr als 61.000 EUR), die Krankenkasse KKH (992,68 EUR wegen Krankengeldzahlungen) und die Bundesagentur für Arbeit (64.554,09 EUR) Beitragsforderungen bzw. die Erstattung von Sozialleistungen geltend gemacht (Bl. 62 VA Teil I, 68, 84/111 VA Teil II)
Mit Schreiben vom 3. November 2003 (Bl. 82 VA) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie von der Beigeladenen ermächtigt worden sei, ihre Forderungen mit dem Anspruch auf laufende Rentenzahlung zu verrechnen und gab ihm Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Mit Schreiben vom 17. November 2003 (Bl. 87 VA) erklärte der Kläger, ihm sei nicht bekannt, dass die Beigeladene irgendwelche Forderungen an ihn habe. Er machte auch geltend, dass seines Wissens nach die Pfändungsfreigrenze bei 900 EUR liege, seine tatsächliche Rente betrage Brutto aber nur 750 EUR. Hiervon gingen für Miete (300 EUR), Versicherungen (ca. 100 EUR ) und Mehraufwendungen als Diabetiker (40 bis 50 EUR), sowie für Strom, Wasser und Heizung (140 EUR), insgesamt 600 EUR ab, wobei direkte Lebenshaltungskosten für Lebensmittel, Kleidung usw. noch nicht berücksichtigt seien. Seine Firma sei Konkurs gegangen, er habe 70 Menschen Brot und Arbeit gegeben, ordentlich Steuern bezahlt und nun 1,5 Millionen EUR Schulden. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2003 teilte die Beigeladene der Beklagten mit, dass die Forderungen für den Beitrag von 1996 und 1997 sowie die Höherversicherung für die Jahre 1996 und 1997 zzgl. der Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten derzeit 4.167,44 EUR betrage. Mit weiterem Schreiben vom 10. Dezember 2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass nach der gesetzlichen Regelung bis zur Hälfte die Forderungen mit der Rente verrechnet werden könnten, soweit es sich hier um zu Unrecht erbrachte Sozialleistungen oder Beitragsansprüche handele, allerdings durch die Verrechnung keine Sozialhilfebedürftigkeit im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) eintreten dürfe. Nach einer von der Beklagten noch eingeholten Auskunft des Landratsamtes Hohenlohekreis - Fachdienst Sozialhilfe - vom 20. Januar 2004 betrage der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des BSHG Gesamtbedarf 658,06 EUR. Im Einzelnen:
Sozialhilferegelsatz gem. § 22 BSHG (seit 1. Januar 2005 außer Kraft): 297,00 EUR Pauschale für einmalige Leistungen (im Sinne des § 21 Abs. 1 a BSHG) (20 % der Regelsatzsumme): 59,40 EUR Kosten der Unterkunft = Kaltmiete: 255,65 EUR Nebenkosten inkl. Heizung 46,01 EUR
insgesamt 658,06 EUR
Mit Bescheid vom 9. Juni 2004 nahm die Beklagte hinsichtlich der zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Forderungen in Höhe von 4.167,44 EUR (einschließlich Säumniszuschläge) eine Verrechnung von monatlich 50 EUR auf die dem Kläger zustehende Rente in Höhe von 745,67 EUR ab 1. Juni 2004 vor, sodass er ab diesem Zeitpunkt nur einen monatlichen Zahlbetrag von 695,67 EUR erhalte. Daneben wurde zur Tilgung der Forderung auch gegen seinen Anspruch auf Nachzahlung von Rente in Höhe von einmalig 630,14 EUR verrechnet.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, er komme durch die Verrechnung in die Sozialhilfebedürftigkeit und dies sei nicht rechtens. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2004 (Bl. 102 VA) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte die Beklagte unter anderem noch aus, sie habe weder ihr Ermessen missbraucht noch die gesetzlichen Bestimmungen fehlerhaft angewandt. Nach Feststellung des sozialhilferechtlichen Bedarfs des Klägers durch das Landratsamt Hohenlohekreis vom 20. Januar 2004 belaufe sich sein notwendiger Lebensunterhalt im Sinne des BSHG auf monatlich 658,06 EUR. Auf Grund der vorgenommenen Verrechnung in Höhe von 50 EUR monatlich verbleibe ihm ein monatlicher Betrag von 695,67 EUR, sodass Sozialhilfebedürftigkeit nicht eintrete.
Dagegen hat der Kläger am 23. September 2004 Klage vor dem Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Zur Begründung hat der Klägerbevollmächtigte geltend gemacht, zum Einen bestreite er das Vorliegen irgendeiner Forderung der Beigeladenen zum Weiteren sei der sozialhilferechtliche Bedarf durch das Landratsamt Hohenlohekreis unzutreffend berechnet worden, insbesondere sei auch seine Schwerbehinderung außer Betracht geblieben. Außerdem könne er sich nicht erinnern, zur Verrechnung angehört worden zu sein. Ob Einwendungen gegen die angeblichen Forderungen der Beigeladenen geltend gemacht werden könnten, werde sich zeigen, wenn die Beklagte die Korrektheit dieser Forderung nachgewiesen habe. Im weiteren Verfahren wurde nach Akteneinsicht von Klägerseite anerkannt, dass eine Anhörung stattgefunden habe, die Forderung der Beigeladenen ist jedoch weiterhin bestritten worden, zumal irgendein Vollstreckungstitel seitens der Beigeladenen nicht vorgelegt worden sei. Auch werde nach wie vor geltend gemacht, dass im Rahmen der Ermessensentscheidung bei der Verrechnung nach § 52 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) nicht allein darauf abgestellt werden dürfe, ob bei Verrechnung Sozialhilfebedürftigkeit eintrete. Der Kläger sei schwerbehindert und ein multimorbider Mann mit schwerwiegenden Erkrankungen mehrerer Organsysteme. Die Beklagte habe sich nicht mit den besonderen Bedürfnissen des Klägers auseinandergesetzt, die u. a. daraus resultierten, dass er unter einem Diabetes Mellitus leide, der eine Diät, orale Antidiabetika und Insulin erfordere. Daneben leide er auch unter Bluthochdruck, einer Stoffwechselstörung, Herzrhythmusstörungen, sowie Funktionsbehinderungen des linken Kniegelenkes, der Wirbelsäule und an einer Polyneuropathie. Der Kläger habe bereits im Rahmen seiner Anhörung angegeben, er habe allein monatlich Aufwendungen für Arzneimittel von 40-50 EUR.
Mit Urteil vom 19. Oktober 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend noch ausgeführt, dass der Kläger gerade durch die Verrechnung nach Feststellung seines sozialhilferechtlichen Bedarfs nicht sozialhilfebedürftig werde, ihm verbleibe auch nach der Verrechnung noch ein Betrag in Höhe von 695,67 EUR aus seiner Rente, wo hingegen der notwendige Lebensunterhalt 658,06 EUR betrage. Der Kläger sei auch vor der Verrechnung angehört worden, habe hierzu auch Stellung genommen, sodass auch das Vorbringen des Klägers hier im Verfahren, er könne sich nicht erinnern, dass er zur Frage der Verrechnung angehört worden sei, und ihm sei auch nicht bekannt, dass Forderungen der Beigeladenen bestünden, damit nicht nachvollziehbar sei.
Der Kläger hat gegen das seinem Bevollmächtigten am 22. Dezember 2005 mit Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil am 20. Januar 2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat der Klägerbevollmächtigte vorgetragen, er habe bereits in der Klageschrift geltend gemacht, dass im Rahmen der Ermessensentscheidung bei der Verrechnung nach § 52 SGB I nicht allein darauf abgestellt werden dürfe, ob bei Verrechnung Sozialhilfebedürftigkeit eintrete. Nachdem sich das SG um dieses Argument nicht gekümmert habe, habe man nochmals für den Kläger mit Schreiben vom 19. April 2005 näher dargelegt, dass hier nicht allein auf die Sozialhilfebedürftigkeit abgestellt werden dürfe. Das SG habe sich insbesondere auch nicht nach dem Hinweis auf entsprechende landessozialgerichtliche Rechtsprechung damit auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Die Beklagte habe konkret keinerlei Ermessen ausgeübt, sondern lediglich darauf abgestellt, dass bei der Verrechnung Sozialhilfebedürftigkeit nicht eintrete. Die besonderen Bedürfnisse des Klägers seien nicht berücksichtigt worden. Das LSG Rheinland-Pfalz habe jedoch am 30. April 2003 entschieden, dass gerade im Rahmen dieser Ermessensentscheidung nicht allein darauf abgestellt werden dürfe, ob bei der Verrechnung Sozialhilfebedürftigkeit eintrete. Weiter werde hier konkret noch darauf verwiesen, dass sich der Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 auf 58,65 EUR monatlich belaufe. Der Eckregelsatz des Landes Baden-Württemberg belaufe sich seit dem Jahr 2005 im Übrigen auf 345,00 EUR. Dies entspreche auch der im SGB II geregelten Grundsicherung für erwerbsfähige Arbeitssuchende. Damit dürfte nach der neuen Regelung eine Verrechnung in der von der Beklagten vorgenommenen Art und Weise überhaupt nicht mehr möglich sein.
Die Bescheinigung des Landratsamtes Hohenlohekreis vom 20. Januar 2004 beinhalte im Übrigen keinerlei Mehrbedarfszuschläge gem. § 23 BSHG. Aber schon ein Blick in das sozialmedizinische Gutachten vom 29. September 2003 hätte auf Grund der Diabetes-Mellitus-Erkrankung Veranlassung gegeben, einen Mehrbedarf wegen Diabeteskost zuzugestehen. Dieser belaufe sich im Übrigen mittlerweile gem. § 30 Abs. 5 SGB XII auf monatlich 51,13 EUR. Es werde auch nach wie vor bestritten, dass ein Anspruch der Beigeladenen gegen den Kläger bestehe. Der vom SG genannte Bescheid der Beigeladenen vom 13. Oktober 1998, den die Beklagte im Verlaufe des Rechtsstreits vorgelegt habe, beinhalte lediglich einen "Bescheid über die Beendigung der Zusatzversicherung". Abgesehen davon, dass der Kläger sich nicht mehr erinnern könne, einen derartigen Bescheid erhalten zu haben und demgemäß der Zugang des Bescheides bestritten werde, vermag dieser Bescheid nicht zu begründen, weshalb der Beigeladenen ein Beitragsanspruch "nach diesem Gesetzbuch" gem. § 51 Abs. 2 SGB I zustehen solle. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Bescheid - auch wenn er dem Kläger zugegangen wäre - lediglich in Bestandskraft bezüglich des Entscheidungssatzes erwachsen wäre. Der Entscheidungssatz besage lediglich, dass die Zusatzversicherung beendet worden sei. Damit wäre keineswegs bestandskräftig festgestellt, dass der Beigeladenen irgendwelche Beiträge zustünden. Bezüglich der Beiträge enthalte der Bescheid lediglich eine Mitteilung, dass der Gesamtrückstand für die Höherversicherung inkl. Säumniszuschläge 795,00 DM betrage. Weiterhin unterliege es größten Bedenken, wenn die Beklagte zu Gunsten der Beigeladenen eine Verrechnung hinsichtlich von Säumniszuschlägen (bis heute) und Vollstreckungskosten vornehmen wolle, obwohl der Kläger gerade auf Grund seiner desolaten finanziellen Situation - die eidesstattliche Versicherung habe er im Übrigen auch schon längst abgegeben - zahlungsunfähig gewesen sei. Im Weiteren verweist der Klägerbevollmächtigte auf eine Entscheidung des 4. Senats des BSG vom 24. Juli 2003 (B 4 RA 60/02 R), wonach es für eine wirksame Verrechnung gerade keines Verwaltungsaktes bedarf, vielmehr Bescheide, die sich mit der Verrechnung befassten, aufzuheben seien. Danach sei die Berufung bereits deshalb begründet, weil die Beklagte nicht durch Verwaltungsakte habe handeln dürfen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 19. Oktober 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2004 aufzuheben,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Ergänzend führt sie noch aus, das Urteil des BSG vom 24. Juli 2003 sei nicht derart zu verstehen, dass Auf- oder Verrechnungsersuchen stets ohne die Erteilung von Verwaltungsakten durchzuführen seien. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Anhörung könne die Auf- bzw. Verrechnung nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 27. März 1996 - 14 RA 10/95 -) auch in dem Bescheid, in dem zugleich über die Auswirkungen der Auf- bzw. Verrechnung auf den Sozialleistungsanspruch entschieden werde, erklärt werden.
Mit Beschluss vom 18. Juli 2007 ist die Gartenbau-Berufsgenossenschaft durch den Senat noch beigeladen worden.
Die Beigeladene hat noch vorgetragen, die Firma D.-Gartenservice GbR sei in der Zeit vom 1. November 1992 bis zum 31. Dezember 1997 bei der Beigeladenen mit einem Unternehmen der Garten- und Landschaftspflege versichert gewesen. Als Gesellschafter seien folgende Personen geführt worden: 1.11.1996 bis 31.12.1996: H. R., K. M., W. G., 1.1.1997 bis 31.3.1997 Ho. G., W. G., Ma. P., 1.4.1997 bis 31.12.1997 Ma. P., Ho. G ... Der Kläger sei somit in der Zeit vom 1. November 1992 bis 31. März 1997 über die Beteiligung an der D. Gartenservice GbR Mitglied der Beigeladenen gewesen. Die Mitgliedschaft zur Beigeladenen sei den Gesellschaftern der Gartenservice GbR mit Bescheid vom 30. April 1993 (Bl. 6 Mitgliedschaftsteil VA Beigel.) und das Ende der Mitgliedschaft mit Bescheid vom 10. Juli 1998 (Bl. 25 Mitgliedschaftsteil VA Beigel.) mitgeteilt worden. Nach § 123 Abs. 1 SGB VII i.V.m § 3 der Satzung der Beigeladenen sei die Beigeladene der gesetzliche Unfallversicherungsträger aller gärtnerischen Unternehmen. Gem. § 2 Nr. 5 a SGB VII gehörten die Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner zum Kreis der versicherten Personen. Gem. § 150 Abs.1 Satz 1 SGB VII seien die Unternehmer beitragspflichtig, für deren Unternehmen Versicherte tätig seien. Die nach § 2 SGB VII versicherten Unternehmer, hier die Gesellschafter der D. Gartenservice GbR, seien selbst beitragspflichtig (§150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Es handele es sich bei der gesetzlichen Unfallversicherung um eine Pflichtversicherung, von der eine Befreiung von der Versicherungspflicht nicht vorgesehen sei. Nach § 44 Abs. 1 der Satzung der Beigeladenen seien Unternehmer berechtigt, sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten über den festgesetzten Jahresarbeitsverdienst (Pflichtversicherungssumme) hinaus mit einem zusätzlichen Jahresarbeitsverdienst bis zum Höchstbetrag freiwillig höher zu versichern. Von dieser Möglichkeit habe der Kläger Gebrauch gemacht (Bl. 9 Mitgliedschaftsteil VA Beigel.); die Zusatzversicherung trete am Tag nach Eingang des Antrages bei der Berufsgenossenschaft in Kraft. Der Antrag des Klägers sei am 14. März 1994 bei der Beigeladenen eingegangen, sodass am 15. März 1994 die freiwillige Höherversicherung in Kraft getreten sei. Da die Mitgliedschaft des Klägers am 31. März 1997 geendet habe, seien die Voraussetzungen für eine freiwillige Höherversicherung ab dem 1. April 1997 entsprechend § 44 Abs. 6 Satz 1 der Satzung entfallen. Die Beigeladene hat in dem Zusammenhang zwei Forderungsaufstellungen vorgelegt, aus der sich die Zusammensetzung ihrer derzeitigen Gesamtforderung (einschließlich Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten) in Höhe von insgesamt nunmehr 5.153,71 EUR ergebe. Der Beitragsbescheid gegen den Kläger bezüglich rückständiger Genossenschaftsbeiträge der ehemaligen D. Gartenservice GbR datiere vom 4. Mai 1998 und habe einen Monat nach Bekanntgabe Rechtskraft erlangt. Die rückständigen Beiträge zur Zusatzversicherung (Höherversicherung) seien mit Bescheid vom 13. Oktober 1998 angefordert worden, dieser Bescheid habe ebenfalls Rechtskraft erlangt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Verwaltungsakten der Beigeladenen (3 Bände) und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung liegt nicht vor. Der Kläger wendet sich gegen die Verrechnung von Forderungen in einer Höhe von mehr als 500,00 EUR.
II.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung in Höhe von monatlich 50,00 EUR auf die Altersrente des Klägers ist nicht zu beanstanden.
1. Nach § 52 SGB I kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist. Der Senat kann mit dem 5. Senat des BSG (Urteil vom 10. Dezember 2003 - B 5 RJ 18/03 R - in SozR 4-1200 § 52 Nr. 2 = BSGE 92,1) dahingestellt sein lassen, ob diese sozialrechtliche Verrechnung lediglich als rechtsgeschäftliche Ausübung eines schuldrechtlichen Gestaltungsrechts zu qualifizieren ist (so jetzt 4. Senat des BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 60/02 R - in SozR 4-1200 § 52 Nr.1 sowie BVerwG Urteil vom 27. Oktober 1982 - 3 C 6/82 - BVerwGE 66, 218 und BFH Urteil vom 2. April 1987 - VII R 148/83 - BFHE 149, 482; Weber, SGb 1999, 225 und SGb 2000, 165) oder sich in der Form eines Verwaltungsakts zu vollziehen hat (BSG Urteil vom 21. Juli 1988 - 7 RAr 51/86 - BSGE 64, 17, 22 = SozR 1200 § 54 Nr. 13 S 38 mwN; ebenso die überwiegende Meinung in der sozialrechtlichen Literatur, vgl. von Maydell in Kretschmer/von Maydell/Schellhorn, Gemeinschaftskommentar zum SGB, SGB I, 3. Aufl. 1996, § 52 RdNr. 15; Seewald in KasselerKomm, § 52 RdNr. 14, Stand März 1995; VerbKomm, § 52 SGB I, RdNr. 4, Stand April 2003; eingehend Günther, Probleme bei der Anwendung sozialrechtlicher Verrechnung und Ermächtigung, Diss., Münster, 1998, S 44 ff; offen gelassen in BSG Urteil vom 12. Juli 1990 - 4 RA 47/88 - BSGE 67, 143, 146 = SozR 3-1200 § 52 Nr. 1 S 4 f). Ebenso konnte hier die Frage offen bleiben, ob insoweit die Leistungsklage neben oder an Stelle einer Anfechtungsklage zulässig ist (vgl. BSG Urteile vom 21. Juli 1988 - 7 R Ar 51/86 - BSGE 64, 17, 19 = SozR 1200 § 54 Nr. 13 S 35 und vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 60/02 R -in SozR 4-1200 § 52 Nr. 1); denn auch diese ist jedenfalls unbegründet, weil sich der Kläger die von der Beklagten erklärte Verrechnung entgegenhalten lassen muss.
2. Gem. § 52 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.
Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann gem. § 51 Abs. 2 SGB I der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch wird.
a.) Zunächst hat die Beklagte sehr wohl die Grenze der Sozialhilfebedürftigkeit beachtet. Nach der Auskunft des Landratsamtes Hohenlohe vom 20. Januar 2004 setzt sich der Sozialhilfebedarf des Klägers wie folgt zusammen:
Sozialhilferegelsatz gem. § 22 BSHG (seit 1. Januar 2005 außer Kraft): 297,00 EUR Pauschale für einmalige Leistungen (im Sinne des § 21 Abs. 1 a BSHG) (20 % der Regelsatzsumme): 59,40 EUR Kosten der Unterkunft = Kaltmiete: 255,65 EUR Nebenkosten inkl. Heizung 46,01 EUR
insgesamt 658,06 EUR
Soweit der Kläger geltend macht, sein Mehrbedarf von 40,00 bis 50,00 EUR wegen der Diabetes - Erkrankung sei nicht berücksichtigt worden, kann der Senat dem nicht folgen. Zwar ist ein Mehrbedarf gem. § 23 Abs. 4 BSHG wegen der Diabetes-Erkrankung in dieser Auskunft des Landratsamtes Hohenlohekreis nicht aufgeführt. Stattdessen ist aber im normalen monatlichen Bedarf eine Pauschale für einmalige Leistungen im Sinne des § 21 Abs. 1 a BSHG berücksichtigt, obwohl es sich hierbei eigentlich nur um eine einmalige und gerade nicht um laufende Leistungen handelt, damit eigentlich nicht zum monatlichen Bedarf zählt, und auch konkret keiner der in § 21 Abs. 1a Nr. 1 bis 7 BSHG (Instandsetzung von Bekleidung, Brennstoffe, Lernmittel für Schüler, Instandsetzung Hausrat, Instandsetzung Wohnung, Beschaffung von Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer und von höherem Anschaffungswert sowie besondere Anlässe) genannten Punkte hier erfüllt ist. Dem Senat ist in dem Zusammenhang allerdings bekannt, dass bei der damaligen Rechtslage (noch unter der Geltung des BSHG) es gerade bei den Landkreisen üblich war, die Bekleidungsbeihilfe nicht etwa in zwei Tranchen (40% im Frühjahr und 60% im Herbst - so in erster Linie die Städte und Gemeinden -) sondern als monatliche Pauschale zu gewähren. Das heißt weiter, richtigerweise wäre damit diese einmalige Beihilfe aus dem für den Kläger berechneten Gesamtbedarf wieder herauszurechnen und umgekehrt allerdings der Mehrbedarf auf Grund der Diabeteserkrankung (ggf.) wieder hinzuzurechnen. Da diese in der Gesamtbedarfsberechnung zu Grunde gelegte Pauschale dem vom Kläger hier geltend gemachten Mehraufwand in Verbindung mit seiner Diabeteserkrankung entspricht, ist letztlich der hier zu Grunde gelegte Gesamtbedarf betragsmäßig nicht zu beanstanden.
Soweit der Klägerbevollmächtigte die Auffassung vertritt, dass der Regelsatz nach neuem Recht nun 345,00 EUR (jetzt 347,00 EUR) betrage und damit auf jeden Fall Sozialhilfebedürftigkeit bestehe, greift dies nicht durch. Zwar würde sich dann ausgehend von der Auskunft des Landratsamtes Hohenlohekreis vom 20. Januar 2004 der Gesamtbedarf um 48 EUR auf 706,06 EUR erhöhen. Zu berücksichtigen ist aber, dass für die Frage der Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 SGB I es nicht abstrakt darauf ankommt, welche Leistungen dem Kläger zustünden, wenn er vollständig bedürftig wäre, maßgebend ist vielmehr, ob der Kläger die Voraussetzungen des § 19 SGB XII bzw. des § 41 Abs. 1 iVm §§ 82 bis 84, 90 SGB XII erfüllt, er also tatsächlich nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw. aus Einkommen und Vermögen seiner Lebenspartnerin zu bestreiten. Denn § 51 Abs. 2 SGB I will verhindern, dass die Aufrechnung bzw. hier die Abzweigung Sozialhilfebedürftigkeit hervorruft mit der Folge, dass dann der Sozialhilfeträger im Ergebnis einen Teil der aufgerechneten bzw. abgezweigten Forderungen begleicht. Wären also die Einwendungen des Klägers zutreffend, hätte es für ihn nahegelegen, beim zuständigen Träger Leistungen nach dem SGB XII zu beantragen und einen entsprechenden Bewilligungsbescheid unverzüglich mit dem Antrag vorzulegen, die Abzweigung einzustellen bzw. zu vermindern. Dies ist nicht geschehen, wobei nachvollziehbare Gründe für das Unterbleiben einer entsprechenden Antragstellung auch in der mündlichen Verhandlung des Senats nicht dargelegt worden sind, obwohl diese Problematik vom Vorsitzenden angesprochen wurde.
Damit bleibt festzuhalten, dass die Grenze der Sozialhilfebedürftigkeit durch die Beklagte beachtet wurde. Die vom Kläger im Verwaltungsverfahren angesprochenen Pfändungsfreigrenzen sind dagegen nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung hier gerade nicht zu beachten.
Die Beklagte hat auch das ihr eingeräumte Ermessen ausgeübt, denn sie hat nicht die ihr nach dem Gesetz zustehende Möglichkeit, eine Verrechnung bis zur Grenze der Sozialhilfebedürftigkeit durchzuführen, voll ausgeschöpft, sondern vielmehr dem Kläger hinsichtlich seiner Rente noch einen Auszahlungsbetrag in einer Höhe belassen, die deutlich über dem Sozialhilfebedarf liegt. Weitere Gesichtspunkte, die bei einer Ermessensentscheidung hätten beachtet werden müssen, sind im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen worden und bei gegebener Sachlage auch nicht ersichtlich.
b.) Es liegt weiter auch tatsächlich eine vollstreckbare Forderung der Beigeladenen über ausstehende Beiträge des Klägers an die Beigeladene vor.
Die Beigeladene hat mit Bescheiden vom 2. Mai 1997 bzw. 30. Mai 1997 (für 1996) und 4. Mai 1998 (für 1997) sowie 13. Oktober 1998 (für die Jahre 1996 und 1997 im Zusammenhang mit der Höherversicherung) ihre Forderungen geltend gemacht.
aa. Soweit der Kläger bestreitet, diese Bescheide erhalten zu haben, ist dies eine schlichte Schutzbehauptung, die nicht der Wahrheit entspricht. Gegen den Bescheid vom 2. Mai 1997 hat die D. Gartenservice GbR mit Unterschrift des Klägers Widerspruch eingelegt (Bl. 8 VA Beigeladene II. Teil), gegen den Bescheid vom 30. Mai 1997 hat die GbR, deren Geschäftsführer bzw. Gesellschafter der Kläger war, mitgeteilt, sie könne derzeit nicht bezahlen (Bl. 13 Beigeladene VA II: Teil). Auch gegen den Bescheid vom 4. Mai 1998 wurde von der seinerzeitigen Fa. H. G. + M. Post GbR Widerspruch eingelegt, und zwar unterschrieben vom Kläger, wie ohne weiteres ein Vergleich mit seiner Unterschrift etwa unter dem Rentenantrag in der Verwaltungsakte der Beklagte sowie der dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht im Klageverfahren (siehe SG-Akte Bl. 4) zeigt. Die Unterschrift des Sohnes des Klägers unterscheidet sich hiervon sehr deutlich (siehe etwa Bl. 26 der Vollstreckungsakte der D. Gartenservice GbR).
Das heißt aber, dass dem Kläger die Bescheide entgegen seinen Einlassungen sehr wohl zugegangen sind. Vor diesem Hintergrund kann der Kläger für den Senat auch keine begründeten Zweifel mehr am Zugang des Bescheides vom 13. Oktober 1998 schaffen. Wie der gesamte Verlauf des Verfahrens zeigt, versucht der Kläger zunächst alles zu bestreiten und räumt nur das ein, was man ihm nachweisen kann. Im Zusammenhang damit, dass der Kläger im Übrigen auch keine konkreten Umstände genannt hat, weshalb der Bescheid vom 13. Oktober 1998 anders als die anderen Bescheide vom Mai 1997 bzw. Mai 1998 nicht zugegangen sein sollte, hat der Kläger damit auch keine Umstände glaubhaft gemacht, die die im Gesetz (§ 37 Abs. 1, Abs. 2 SGB X) vermutete Bekanntgabe am 3. Tag nach der Aufgabe zur Post erschüttern können.
bb. Ob und inwieweit die Beitragsbescheide der Beigeladenen nun bestandskräftig geworden sind oder ggfls. auf Grund der Widersprüche noch nicht bestandskräftig sind, kann hier dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls haben Widerspruch (und Klage) gem. § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG bei der Anforderung von Beiträgen keine aufschiebende Wirkung, sodass die Beklagte auf jeden Fall verrechnen durfte, da diese Beitragsforderungen kraft Gesetzes sofort vollziehbar waren. Der Grund für dieser Sofortvollziehbarkeit liegt gerade bei offenen Beitragsforderungen darin, zu verhindern, dass Schuldner die Möglichkeit haben, sich durch Ausschöpfung aller Rechtsmittel dank der in der Regel aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage unter Umständen mehrere Jahre um die Zahlung drücken zu können. Die Träger der Sozialversicherung sollen vielmehr schnellstmöglich die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge zur Verfügung haben, um so insgesamt dem System der Sozialversicherungen alle notwendigen finanziellen Mittel auch uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen.
Damit ist also die von der Beklagten durchgeführte Verrechnung nicht zu beanstanden, die Beklagte hat vielmehr die Grenze der Sozialhilfebedürftigkeit eingehalten, es lagen auch mit Bescheiden titulierte Forderungen vor, die auch sofort vollstreckbar waren, und die Beklagte hat im Übrigen im Rahmen ihrer Entscheidung auch das ihr eingeräumte Ermessen ausgeübt.
Aus diesen Gründen ist die Berufung zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht. Ob der vom 4. Senat in der Entscheidung vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 60/02 vertretenen Rechtsauffassung zu folgen ist, hat der Senat (ebenso wie der 5. Senat des BSG im Urteil vom 10.12.2003 - B 5 RJ 18/03 R - juris Rn 14) ausdrücklich offen gelassen, die Frage ist mithin nicht entscheidungserheblich.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1941 geborene Kläger wendet sich gegen die Verrechnung von monatlich 50,00 EUR aus einer Beitragsforderung der beigeladenen Gartenbau-Berufsgenossenschaft mit seiner von der Beklagten gewährten Altersrente.
Die Beigeladene hatte mit Schreiben vom 13. April 1999 (Bl. 58 Teil I der Verwaltungsakte der Bekl.- VA -) im Hinblick auf in der Zukunft dem Kläger zu bewilligende Altersrente der Beklagten gegenüber Forderungen auf Grund der Beitragsbescheide vom 2. Mai 1997, 30. Mai 1997 und 30. Juni 1997 (für das Jahr 1996) sowie 4. Mai 1998 (für das Jahr 1996 und 1997) und den Bescheid vom 13. Oktober 1998 ( Beiträge wegen Höherversicherung für den Kläger für die Jahre 1996 und 1997) zzgl. Säumniszuschläge (Bl. 1/28/41/67 der Vollstreckungsakte "D. Gartenservice" der Beigel. und Bl. 11 der Verwaltungsakte der Beigel. Teil II (- Umlagebescheid vom 30. Mai 1997 für das Jahr 1996 -) in Höhe von zum damaligen Zeitpunkt 1594 DM (zwischenzeitlich mit Säumniszuschlägen letztlich 5153,71 EUR) angemeldet und die Beklagte zur Verrechnung ermächtigt.
Gegen den Umlagebescheid vom 2. Mai 1997 hat der D. Gartenservice Widerspruch eingelegt, unterschrieben vom Kläger (vgl. Unterschrift des Klägers auf der dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht (Bl. 4 SG-Akte)). Bezüglich des folgenden Umlagebescheides vom 30. Mai 1997, gerichtet an den D. Gartenservice, vertreten durch den Geschäftsführer W. G. hat der D. Gartenservice - unterschrieben von einer Frau M. - mitgeteilt, dass die Rechnung derzeit nicht beglichen werden könne (Bl. 13 VA der Beigel. Teil II). Gegen den Bescheid vom 4. Mai 1998 hat mit Schreiben vom 15. Mai 1998 unter der Firma H. G. + M. P. Straßenbau-Gartenservice der Kläger ebenfalls Widerspruch eingelegt (Unterschrift des Klägers). In der Folgezeit hat sich der Sohn des Klägers Holger G. (H. G.) - ausweislich der Gewerbeanmeldungen Gesellschafter der verschiedenen Firmen - mehrfach gegen die Inanspruchnahme gewendet mit der Begründung, tatsächlich sei alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Kläger gewesen, er, der Sohn, habe lediglich seinen Namen zur Verfügung gestellt (siehe etwa Schreiben vom 27. Juli 1998 Bl. 20 VA Beigeladene Teil II).
Mit Bescheid vom 6. Oktober 2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 1. August 2003 Altersrente (für Schwerbehinderte) (siehe Bl. 53/70 VA).
Neben der Beigeladenen haben auch die AOK Hohenlohekreis (Sozialversicherungsbeiträge aus dem Jahr 1995 über einen Betrag von mehr als 61.000 EUR), die Krankenkasse KKH (992,68 EUR wegen Krankengeldzahlungen) und die Bundesagentur für Arbeit (64.554,09 EUR) Beitragsforderungen bzw. die Erstattung von Sozialleistungen geltend gemacht (Bl. 62 VA Teil I, 68, 84/111 VA Teil II)
Mit Schreiben vom 3. November 2003 (Bl. 82 VA) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie von der Beigeladenen ermächtigt worden sei, ihre Forderungen mit dem Anspruch auf laufende Rentenzahlung zu verrechnen und gab ihm Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Mit Schreiben vom 17. November 2003 (Bl. 87 VA) erklärte der Kläger, ihm sei nicht bekannt, dass die Beigeladene irgendwelche Forderungen an ihn habe. Er machte auch geltend, dass seines Wissens nach die Pfändungsfreigrenze bei 900 EUR liege, seine tatsächliche Rente betrage Brutto aber nur 750 EUR. Hiervon gingen für Miete (300 EUR), Versicherungen (ca. 100 EUR ) und Mehraufwendungen als Diabetiker (40 bis 50 EUR), sowie für Strom, Wasser und Heizung (140 EUR), insgesamt 600 EUR ab, wobei direkte Lebenshaltungskosten für Lebensmittel, Kleidung usw. noch nicht berücksichtigt seien. Seine Firma sei Konkurs gegangen, er habe 70 Menschen Brot und Arbeit gegeben, ordentlich Steuern bezahlt und nun 1,5 Millionen EUR Schulden. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2003 teilte die Beigeladene der Beklagten mit, dass die Forderungen für den Beitrag von 1996 und 1997 sowie die Höherversicherung für die Jahre 1996 und 1997 zzgl. der Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten derzeit 4.167,44 EUR betrage. Mit weiterem Schreiben vom 10. Dezember 2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass nach der gesetzlichen Regelung bis zur Hälfte die Forderungen mit der Rente verrechnet werden könnten, soweit es sich hier um zu Unrecht erbrachte Sozialleistungen oder Beitragsansprüche handele, allerdings durch die Verrechnung keine Sozialhilfebedürftigkeit im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) eintreten dürfe. Nach einer von der Beklagten noch eingeholten Auskunft des Landratsamtes Hohenlohekreis - Fachdienst Sozialhilfe - vom 20. Januar 2004 betrage der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des BSHG Gesamtbedarf 658,06 EUR. Im Einzelnen:
Sozialhilferegelsatz gem. § 22 BSHG (seit 1. Januar 2005 außer Kraft): 297,00 EUR Pauschale für einmalige Leistungen (im Sinne des § 21 Abs. 1 a BSHG) (20 % der Regelsatzsumme): 59,40 EUR Kosten der Unterkunft = Kaltmiete: 255,65 EUR Nebenkosten inkl. Heizung 46,01 EUR
insgesamt 658,06 EUR
Mit Bescheid vom 9. Juni 2004 nahm die Beklagte hinsichtlich der zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Forderungen in Höhe von 4.167,44 EUR (einschließlich Säumniszuschläge) eine Verrechnung von monatlich 50 EUR auf die dem Kläger zustehende Rente in Höhe von 745,67 EUR ab 1. Juni 2004 vor, sodass er ab diesem Zeitpunkt nur einen monatlichen Zahlbetrag von 695,67 EUR erhalte. Daneben wurde zur Tilgung der Forderung auch gegen seinen Anspruch auf Nachzahlung von Rente in Höhe von einmalig 630,14 EUR verrechnet.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, er komme durch die Verrechnung in die Sozialhilfebedürftigkeit und dies sei nicht rechtens. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2004 (Bl. 102 VA) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte die Beklagte unter anderem noch aus, sie habe weder ihr Ermessen missbraucht noch die gesetzlichen Bestimmungen fehlerhaft angewandt. Nach Feststellung des sozialhilferechtlichen Bedarfs des Klägers durch das Landratsamt Hohenlohekreis vom 20. Januar 2004 belaufe sich sein notwendiger Lebensunterhalt im Sinne des BSHG auf monatlich 658,06 EUR. Auf Grund der vorgenommenen Verrechnung in Höhe von 50 EUR monatlich verbleibe ihm ein monatlicher Betrag von 695,67 EUR, sodass Sozialhilfebedürftigkeit nicht eintrete.
Dagegen hat der Kläger am 23. September 2004 Klage vor dem Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Zur Begründung hat der Klägerbevollmächtigte geltend gemacht, zum Einen bestreite er das Vorliegen irgendeiner Forderung der Beigeladenen zum Weiteren sei der sozialhilferechtliche Bedarf durch das Landratsamt Hohenlohekreis unzutreffend berechnet worden, insbesondere sei auch seine Schwerbehinderung außer Betracht geblieben. Außerdem könne er sich nicht erinnern, zur Verrechnung angehört worden zu sein. Ob Einwendungen gegen die angeblichen Forderungen der Beigeladenen geltend gemacht werden könnten, werde sich zeigen, wenn die Beklagte die Korrektheit dieser Forderung nachgewiesen habe. Im weiteren Verfahren wurde nach Akteneinsicht von Klägerseite anerkannt, dass eine Anhörung stattgefunden habe, die Forderung der Beigeladenen ist jedoch weiterhin bestritten worden, zumal irgendein Vollstreckungstitel seitens der Beigeladenen nicht vorgelegt worden sei. Auch werde nach wie vor geltend gemacht, dass im Rahmen der Ermessensentscheidung bei der Verrechnung nach § 52 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) nicht allein darauf abgestellt werden dürfe, ob bei Verrechnung Sozialhilfebedürftigkeit eintrete. Der Kläger sei schwerbehindert und ein multimorbider Mann mit schwerwiegenden Erkrankungen mehrerer Organsysteme. Die Beklagte habe sich nicht mit den besonderen Bedürfnissen des Klägers auseinandergesetzt, die u. a. daraus resultierten, dass er unter einem Diabetes Mellitus leide, der eine Diät, orale Antidiabetika und Insulin erfordere. Daneben leide er auch unter Bluthochdruck, einer Stoffwechselstörung, Herzrhythmusstörungen, sowie Funktionsbehinderungen des linken Kniegelenkes, der Wirbelsäule und an einer Polyneuropathie. Der Kläger habe bereits im Rahmen seiner Anhörung angegeben, er habe allein monatlich Aufwendungen für Arzneimittel von 40-50 EUR.
Mit Urteil vom 19. Oktober 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend noch ausgeführt, dass der Kläger gerade durch die Verrechnung nach Feststellung seines sozialhilferechtlichen Bedarfs nicht sozialhilfebedürftig werde, ihm verbleibe auch nach der Verrechnung noch ein Betrag in Höhe von 695,67 EUR aus seiner Rente, wo hingegen der notwendige Lebensunterhalt 658,06 EUR betrage. Der Kläger sei auch vor der Verrechnung angehört worden, habe hierzu auch Stellung genommen, sodass auch das Vorbringen des Klägers hier im Verfahren, er könne sich nicht erinnern, dass er zur Frage der Verrechnung angehört worden sei, und ihm sei auch nicht bekannt, dass Forderungen der Beigeladenen bestünden, damit nicht nachvollziehbar sei.
Der Kläger hat gegen das seinem Bevollmächtigten am 22. Dezember 2005 mit Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil am 20. Januar 2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat der Klägerbevollmächtigte vorgetragen, er habe bereits in der Klageschrift geltend gemacht, dass im Rahmen der Ermessensentscheidung bei der Verrechnung nach § 52 SGB I nicht allein darauf abgestellt werden dürfe, ob bei Verrechnung Sozialhilfebedürftigkeit eintrete. Nachdem sich das SG um dieses Argument nicht gekümmert habe, habe man nochmals für den Kläger mit Schreiben vom 19. April 2005 näher dargelegt, dass hier nicht allein auf die Sozialhilfebedürftigkeit abgestellt werden dürfe. Das SG habe sich insbesondere auch nicht nach dem Hinweis auf entsprechende landessozialgerichtliche Rechtsprechung damit auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Die Beklagte habe konkret keinerlei Ermessen ausgeübt, sondern lediglich darauf abgestellt, dass bei der Verrechnung Sozialhilfebedürftigkeit nicht eintrete. Die besonderen Bedürfnisse des Klägers seien nicht berücksichtigt worden. Das LSG Rheinland-Pfalz habe jedoch am 30. April 2003 entschieden, dass gerade im Rahmen dieser Ermessensentscheidung nicht allein darauf abgestellt werden dürfe, ob bei der Verrechnung Sozialhilfebedürftigkeit eintrete. Weiter werde hier konkret noch darauf verwiesen, dass sich der Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 auf 58,65 EUR monatlich belaufe. Der Eckregelsatz des Landes Baden-Württemberg belaufe sich seit dem Jahr 2005 im Übrigen auf 345,00 EUR. Dies entspreche auch der im SGB II geregelten Grundsicherung für erwerbsfähige Arbeitssuchende. Damit dürfte nach der neuen Regelung eine Verrechnung in der von der Beklagten vorgenommenen Art und Weise überhaupt nicht mehr möglich sein.
Die Bescheinigung des Landratsamtes Hohenlohekreis vom 20. Januar 2004 beinhalte im Übrigen keinerlei Mehrbedarfszuschläge gem. § 23 BSHG. Aber schon ein Blick in das sozialmedizinische Gutachten vom 29. September 2003 hätte auf Grund der Diabetes-Mellitus-Erkrankung Veranlassung gegeben, einen Mehrbedarf wegen Diabeteskost zuzugestehen. Dieser belaufe sich im Übrigen mittlerweile gem. § 30 Abs. 5 SGB XII auf monatlich 51,13 EUR. Es werde auch nach wie vor bestritten, dass ein Anspruch der Beigeladenen gegen den Kläger bestehe. Der vom SG genannte Bescheid der Beigeladenen vom 13. Oktober 1998, den die Beklagte im Verlaufe des Rechtsstreits vorgelegt habe, beinhalte lediglich einen "Bescheid über die Beendigung der Zusatzversicherung". Abgesehen davon, dass der Kläger sich nicht mehr erinnern könne, einen derartigen Bescheid erhalten zu haben und demgemäß der Zugang des Bescheides bestritten werde, vermag dieser Bescheid nicht zu begründen, weshalb der Beigeladenen ein Beitragsanspruch "nach diesem Gesetzbuch" gem. § 51 Abs. 2 SGB I zustehen solle. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Bescheid - auch wenn er dem Kläger zugegangen wäre - lediglich in Bestandskraft bezüglich des Entscheidungssatzes erwachsen wäre. Der Entscheidungssatz besage lediglich, dass die Zusatzversicherung beendet worden sei. Damit wäre keineswegs bestandskräftig festgestellt, dass der Beigeladenen irgendwelche Beiträge zustünden. Bezüglich der Beiträge enthalte der Bescheid lediglich eine Mitteilung, dass der Gesamtrückstand für die Höherversicherung inkl. Säumniszuschläge 795,00 DM betrage. Weiterhin unterliege es größten Bedenken, wenn die Beklagte zu Gunsten der Beigeladenen eine Verrechnung hinsichtlich von Säumniszuschlägen (bis heute) und Vollstreckungskosten vornehmen wolle, obwohl der Kläger gerade auf Grund seiner desolaten finanziellen Situation - die eidesstattliche Versicherung habe er im Übrigen auch schon längst abgegeben - zahlungsunfähig gewesen sei. Im Weiteren verweist der Klägerbevollmächtigte auf eine Entscheidung des 4. Senats des BSG vom 24. Juli 2003 (B 4 RA 60/02 R), wonach es für eine wirksame Verrechnung gerade keines Verwaltungsaktes bedarf, vielmehr Bescheide, die sich mit der Verrechnung befassten, aufzuheben seien. Danach sei die Berufung bereits deshalb begründet, weil die Beklagte nicht durch Verwaltungsakte habe handeln dürfen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 19. Oktober 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2004 aufzuheben,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Ergänzend führt sie noch aus, das Urteil des BSG vom 24. Juli 2003 sei nicht derart zu verstehen, dass Auf- oder Verrechnungsersuchen stets ohne die Erteilung von Verwaltungsakten durchzuführen seien. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Anhörung könne die Auf- bzw. Verrechnung nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 27. März 1996 - 14 RA 10/95 -) auch in dem Bescheid, in dem zugleich über die Auswirkungen der Auf- bzw. Verrechnung auf den Sozialleistungsanspruch entschieden werde, erklärt werden.
Mit Beschluss vom 18. Juli 2007 ist die Gartenbau-Berufsgenossenschaft durch den Senat noch beigeladen worden.
Die Beigeladene hat noch vorgetragen, die Firma D.-Gartenservice GbR sei in der Zeit vom 1. November 1992 bis zum 31. Dezember 1997 bei der Beigeladenen mit einem Unternehmen der Garten- und Landschaftspflege versichert gewesen. Als Gesellschafter seien folgende Personen geführt worden: 1.11.1996 bis 31.12.1996: H. R., K. M., W. G., 1.1.1997 bis 31.3.1997 Ho. G., W. G., Ma. P., 1.4.1997 bis 31.12.1997 Ma. P., Ho. G ... Der Kläger sei somit in der Zeit vom 1. November 1992 bis 31. März 1997 über die Beteiligung an der D. Gartenservice GbR Mitglied der Beigeladenen gewesen. Die Mitgliedschaft zur Beigeladenen sei den Gesellschaftern der Gartenservice GbR mit Bescheid vom 30. April 1993 (Bl. 6 Mitgliedschaftsteil VA Beigel.) und das Ende der Mitgliedschaft mit Bescheid vom 10. Juli 1998 (Bl. 25 Mitgliedschaftsteil VA Beigel.) mitgeteilt worden. Nach § 123 Abs. 1 SGB VII i.V.m § 3 der Satzung der Beigeladenen sei die Beigeladene der gesetzliche Unfallversicherungsträger aller gärtnerischen Unternehmen. Gem. § 2 Nr. 5 a SGB VII gehörten die Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner zum Kreis der versicherten Personen. Gem. § 150 Abs.1 Satz 1 SGB VII seien die Unternehmer beitragspflichtig, für deren Unternehmen Versicherte tätig seien. Die nach § 2 SGB VII versicherten Unternehmer, hier die Gesellschafter der D. Gartenservice GbR, seien selbst beitragspflichtig (§150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Es handele es sich bei der gesetzlichen Unfallversicherung um eine Pflichtversicherung, von der eine Befreiung von der Versicherungspflicht nicht vorgesehen sei. Nach § 44 Abs. 1 der Satzung der Beigeladenen seien Unternehmer berechtigt, sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten über den festgesetzten Jahresarbeitsverdienst (Pflichtversicherungssumme) hinaus mit einem zusätzlichen Jahresarbeitsverdienst bis zum Höchstbetrag freiwillig höher zu versichern. Von dieser Möglichkeit habe der Kläger Gebrauch gemacht (Bl. 9 Mitgliedschaftsteil VA Beigel.); die Zusatzversicherung trete am Tag nach Eingang des Antrages bei der Berufsgenossenschaft in Kraft. Der Antrag des Klägers sei am 14. März 1994 bei der Beigeladenen eingegangen, sodass am 15. März 1994 die freiwillige Höherversicherung in Kraft getreten sei. Da die Mitgliedschaft des Klägers am 31. März 1997 geendet habe, seien die Voraussetzungen für eine freiwillige Höherversicherung ab dem 1. April 1997 entsprechend § 44 Abs. 6 Satz 1 der Satzung entfallen. Die Beigeladene hat in dem Zusammenhang zwei Forderungsaufstellungen vorgelegt, aus der sich die Zusammensetzung ihrer derzeitigen Gesamtforderung (einschließlich Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten) in Höhe von insgesamt nunmehr 5.153,71 EUR ergebe. Der Beitragsbescheid gegen den Kläger bezüglich rückständiger Genossenschaftsbeiträge der ehemaligen D. Gartenservice GbR datiere vom 4. Mai 1998 und habe einen Monat nach Bekanntgabe Rechtskraft erlangt. Die rückständigen Beiträge zur Zusatzversicherung (Höherversicherung) seien mit Bescheid vom 13. Oktober 1998 angefordert worden, dieser Bescheid habe ebenfalls Rechtskraft erlangt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Verwaltungsakten der Beigeladenen (3 Bände) und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung liegt nicht vor. Der Kläger wendet sich gegen die Verrechnung von Forderungen in einer Höhe von mehr als 500,00 EUR.
II.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung in Höhe von monatlich 50,00 EUR auf die Altersrente des Klägers ist nicht zu beanstanden.
1. Nach § 52 SGB I kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist. Der Senat kann mit dem 5. Senat des BSG (Urteil vom 10. Dezember 2003 - B 5 RJ 18/03 R - in SozR 4-1200 § 52 Nr. 2 = BSGE 92,1) dahingestellt sein lassen, ob diese sozialrechtliche Verrechnung lediglich als rechtsgeschäftliche Ausübung eines schuldrechtlichen Gestaltungsrechts zu qualifizieren ist (so jetzt 4. Senat des BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 60/02 R - in SozR 4-1200 § 52 Nr.1 sowie BVerwG Urteil vom 27. Oktober 1982 - 3 C 6/82 - BVerwGE 66, 218 und BFH Urteil vom 2. April 1987 - VII R 148/83 - BFHE 149, 482; Weber, SGb 1999, 225 und SGb 2000, 165) oder sich in der Form eines Verwaltungsakts zu vollziehen hat (BSG Urteil vom 21. Juli 1988 - 7 RAr 51/86 - BSGE 64, 17, 22 = SozR 1200 § 54 Nr. 13 S 38 mwN; ebenso die überwiegende Meinung in der sozialrechtlichen Literatur, vgl. von Maydell in Kretschmer/von Maydell/Schellhorn, Gemeinschaftskommentar zum SGB, SGB I, 3. Aufl. 1996, § 52 RdNr. 15; Seewald in KasselerKomm, § 52 RdNr. 14, Stand März 1995; VerbKomm, § 52 SGB I, RdNr. 4, Stand April 2003; eingehend Günther, Probleme bei der Anwendung sozialrechtlicher Verrechnung und Ermächtigung, Diss., Münster, 1998, S 44 ff; offen gelassen in BSG Urteil vom 12. Juli 1990 - 4 RA 47/88 - BSGE 67, 143, 146 = SozR 3-1200 § 52 Nr. 1 S 4 f). Ebenso konnte hier die Frage offen bleiben, ob insoweit die Leistungsklage neben oder an Stelle einer Anfechtungsklage zulässig ist (vgl. BSG Urteile vom 21. Juli 1988 - 7 R Ar 51/86 - BSGE 64, 17, 19 = SozR 1200 § 54 Nr. 13 S 35 und vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 60/02 R -in SozR 4-1200 § 52 Nr. 1); denn auch diese ist jedenfalls unbegründet, weil sich der Kläger die von der Beklagten erklärte Verrechnung entgegenhalten lassen muss.
2. Gem. § 52 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.
Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann gem. § 51 Abs. 2 SGB I der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch wird.
a.) Zunächst hat die Beklagte sehr wohl die Grenze der Sozialhilfebedürftigkeit beachtet. Nach der Auskunft des Landratsamtes Hohenlohe vom 20. Januar 2004 setzt sich der Sozialhilfebedarf des Klägers wie folgt zusammen:
Sozialhilferegelsatz gem. § 22 BSHG (seit 1. Januar 2005 außer Kraft): 297,00 EUR Pauschale für einmalige Leistungen (im Sinne des § 21 Abs. 1 a BSHG) (20 % der Regelsatzsumme): 59,40 EUR Kosten der Unterkunft = Kaltmiete: 255,65 EUR Nebenkosten inkl. Heizung 46,01 EUR
insgesamt 658,06 EUR
Soweit der Kläger geltend macht, sein Mehrbedarf von 40,00 bis 50,00 EUR wegen der Diabetes - Erkrankung sei nicht berücksichtigt worden, kann der Senat dem nicht folgen. Zwar ist ein Mehrbedarf gem. § 23 Abs. 4 BSHG wegen der Diabetes-Erkrankung in dieser Auskunft des Landratsamtes Hohenlohekreis nicht aufgeführt. Stattdessen ist aber im normalen monatlichen Bedarf eine Pauschale für einmalige Leistungen im Sinne des § 21 Abs. 1 a BSHG berücksichtigt, obwohl es sich hierbei eigentlich nur um eine einmalige und gerade nicht um laufende Leistungen handelt, damit eigentlich nicht zum monatlichen Bedarf zählt, und auch konkret keiner der in § 21 Abs. 1a Nr. 1 bis 7 BSHG (Instandsetzung von Bekleidung, Brennstoffe, Lernmittel für Schüler, Instandsetzung Hausrat, Instandsetzung Wohnung, Beschaffung von Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer und von höherem Anschaffungswert sowie besondere Anlässe) genannten Punkte hier erfüllt ist. Dem Senat ist in dem Zusammenhang allerdings bekannt, dass bei der damaligen Rechtslage (noch unter der Geltung des BSHG) es gerade bei den Landkreisen üblich war, die Bekleidungsbeihilfe nicht etwa in zwei Tranchen (40% im Frühjahr und 60% im Herbst - so in erster Linie die Städte und Gemeinden -) sondern als monatliche Pauschale zu gewähren. Das heißt weiter, richtigerweise wäre damit diese einmalige Beihilfe aus dem für den Kläger berechneten Gesamtbedarf wieder herauszurechnen und umgekehrt allerdings der Mehrbedarf auf Grund der Diabeteserkrankung (ggf.) wieder hinzuzurechnen. Da diese in der Gesamtbedarfsberechnung zu Grunde gelegte Pauschale dem vom Kläger hier geltend gemachten Mehraufwand in Verbindung mit seiner Diabeteserkrankung entspricht, ist letztlich der hier zu Grunde gelegte Gesamtbedarf betragsmäßig nicht zu beanstanden.
Soweit der Klägerbevollmächtigte die Auffassung vertritt, dass der Regelsatz nach neuem Recht nun 345,00 EUR (jetzt 347,00 EUR) betrage und damit auf jeden Fall Sozialhilfebedürftigkeit bestehe, greift dies nicht durch. Zwar würde sich dann ausgehend von der Auskunft des Landratsamtes Hohenlohekreis vom 20. Januar 2004 der Gesamtbedarf um 48 EUR auf 706,06 EUR erhöhen. Zu berücksichtigen ist aber, dass für die Frage der Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 SGB I es nicht abstrakt darauf ankommt, welche Leistungen dem Kläger zustünden, wenn er vollständig bedürftig wäre, maßgebend ist vielmehr, ob der Kläger die Voraussetzungen des § 19 SGB XII bzw. des § 41 Abs. 1 iVm §§ 82 bis 84, 90 SGB XII erfüllt, er also tatsächlich nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw. aus Einkommen und Vermögen seiner Lebenspartnerin zu bestreiten. Denn § 51 Abs. 2 SGB I will verhindern, dass die Aufrechnung bzw. hier die Abzweigung Sozialhilfebedürftigkeit hervorruft mit der Folge, dass dann der Sozialhilfeträger im Ergebnis einen Teil der aufgerechneten bzw. abgezweigten Forderungen begleicht. Wären also die Einwendungen des Klägers zutreffend, hätte es für ihn nahegelegen, beim zuständigen Träger Leistungen nach dem SGB XII zu beantragen und einen entsprechenden Bewilligungsbescheid unverzüglich mit dem Antrag vorzulegen, die Abzweigung einzustellen bzw. zu vermindern. Dies ist nicht geschehen, wobei nachvollziehbare Gründe für das Unterbleiben einer entsprechenden Antragstellung auch in der mündlichen Verhandlung des Senats nicht dargelegt worden sind, obwohl diese Problematik vom Vorsitzenden angesprochen wurde.
Damit bleibt festzuhalten, dass die Grenze der Sozialhilfebedürftigkeit durch die Beklagte beachtet wurde. Die vom Kläger im Verwaltungsverfahren angesprochenen Pfändungsfreigrenzen sind dagegen nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung hier gerade nicht zu beachten.
Die Beklagte hat auch das ihr eingeräumte Ermessen ausgeübt, denn sie hat nicht die ihr nach dem Gesetz zustehende Möglichkeit, eine Verrechnung bis zur Grenze der Sozialhilfebedürftigkeit durchzuführen, voll ausgeschöpft, sondern vielmehr dem Kläger hinsichtlich seiner Rente noch einen Auszahlungsbetrag in einer Höhe belassen, die deutlich über dem Sozialhilfebedarf liegt. Weitere Gesichtspunkte, die bei einer Ermessensentscheidung hätten beachtet werden müssen, sind im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen worden und bei gegebener Sachlage auch nicht ersichtlich.
b.) Es liegt weiter auch tatsächlich eine vollstreckbare Forderung der Beigeladenen über ausstehende Beiträge des Klägers an die Beigeladene vor.
Die Beigeladene hat mit Bescheiden vom 2. Mai 1997 bzw. 30. Mai 1997 (für 1996) und 4. Mai 1998 (für 1997) sowie 13. Oktober 1998 (für die Jahre 1996 und 1997 im Zusammenhang mit der Höherversicherung) ihre Forderungen geltend gemacht.
aa. Soweit der Kläger bestreitet, diese Bescheide erhalten zu haben, ist dies eine schlichte Schutzbehauptung, die nicht der Wahrheit entspricht. Gegen den Bescheid vom 2. Mai 1997 hat die D. Gartenservice GbR mit Unterschrift des Klägers Widerspruch eingelegt (Bl. 8 VA Beigeladene II. Teil), gegen den Bescheid vom 30. Mai 1997 hat die GbR, deren Geschäftsführer bzw. Gesellschafter der Kläger war, mitgeteilt, sie könne derzeit nicht bezahlen (Bl. 13 Beigeladene VA II: Teil). Auch gegen den Bescheid vom 4. Mai 1998 wurde von der seinerzeitigen Fa. H. G. + M. Post GbR Widerspruch eingelegt, und zwar unterschrieben vom Kläger, wie ohne weiteres ein Vergleich mit seiner Unterschrift etwa unter dem Rentenantrag in der Verwaltungsakte der Beklagte sowie der dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht im Klageverfahren (siehe SG-Akte Bl. 4) zeigt. Die Unterschrift des Sohnes des Klägers unterscheidet sich hiervon sehr deutlich (siehe etwa Bl. 26 der Vollstreckungsakte der D. Gartenservice GbR).
Das heißt aber, dass dem Kläger die Bescheide entgegen seinen Einlassungen sehr wohl zugegangen sind. Vor diesem Hintergrund kann der Kläger für den Senat auch keine begründeten Zweifel mehr am Zugang des Bescheides vom 13. Oktober 1998 schaffen. Wie der gesamte Verlauf des Verfahrens zeigt, versucht der Kläger zunächst alles zu bestreiten und räumt nur das ein, was man ihm nachweisen kann. Im Zusammenhang damit, dass der Kläger im Übrigen auch keine konkreten Umstände genannt hat, weshalb der Bescheid vom 13. Oktober 1998 anders als die anderen Bescheide vom Mai 1997 bzw. Mai 1998 nicht zugegangen sein sollte, hat der Kläger damit auch keine Umstände glaubhaft gemacht, die die im Gesetz (§ 37 Abs. 1, Abs. 2 SGB X) vermutete Bekanntgabe am 3. Tag nach der Aufgabe zur Post erschüttern können.
bb. Ob und inwieweit die Beitragsbescheide der Beigeladenen nun bestandskräftig geworden sind oder ggfls. auf Grund der Widersprüche noch nicht bestandskräftig sind, kann hier dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls haben Widerspruch (und Klage) gem. § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG bei der Anforderung von Beiträgen keine aufschiebende Wirkung, sodass die Beklagte auf jeden Fall verrechnen durfte, da diese Beitragsforderungen kraft Gesetzes sofort vollziehbar waren. Der Grund für dieser Sofortvollziehbarkeit liegt gerade bei offenen Beitragsforderungen darin, zu verhindern, dass Schuldner die Möglichkeit haben, sich durch Ausschöpfung aller Rechtsmittel dank der in der Regel aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage unter Umständen mehrere Jahre um die Zahlung drücken zu können. Die Träger der Sozialversicherung sollen vielmehr schnellstmöglich die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge zur Verfügung haben, um so insgesamt dem System der Sozialversicherungen alle notwendigen finanziellen Mittel auch uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen.
Damit ist also die von der Beklagten durchgeführte Verrechnung nicht zu beanstanden, die Beklagte hat vielmehr die Grenze der Sozialhilfebedürftigkeit eingehalten, es lagen auch mit Bescheiden titulierte Forderungen vor, die auch sofort vollstreckbar waren, und die Beklagte hat im Übrigen im Rahmen ihrer Entscheidung auch das ihr eingeräumte Ermessen ausgeübt.
Aus diesen Gründen ist die Berufung zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht. Ob der vom 4. Senat in der Entscheidung vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 60/02 vertretenen Rechtsauffassung zu folgen ist, hat der Senat (ebenso wie der 5. Senat des BSG im Urteil vom 10.12.2003 - B 5 RJ 18/03 R - juris Rn 14) ausdrücklich offen gelassen, die Frage ist mithin nicht entscheidungserheblich.
Rechtskraft
Aus
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