Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 19 R 4978/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 2623/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung er Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt auf Grund des Rentenantrags vom 18. September 2000 Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit ab 1. September 2000, hilfsweise Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung.
Die x geborene Klägerin, bei der - ausweislich der Verwaltungsakte der Beklagten - seit Dezember 2000 ein Grad der Behinderung von 50 sowie das Merkzeichen "G" festgestellt sind, absolvierte vom Oktober 1975 bis September 1977 eine schulische Ausbildung als Wirtschaftskorrespondentin. Anschließend war sie vom 18. Oktober 1977 bis 1979 sowie von Juli bis Dezember 1983 als Verwaltungsangestellte bei den amerikanischen Streitkräften beschäftigt. Von 1984 bis 1987 war die Klägerin bei der T. Metall GmbH als Sekretärin des Geschäftsführers tätig. Sie erledigte die gesamte Korrespondenz, Terminplanung und Überwachung, Vorbereitung und Organisation der anfallenden Geschäftsreisen, Organisation und Durchführung interner Abläufe sowie der gesamten Ablage und die Übersetzung allgemeiner und wirtschaftlicher Texte. Von Oktober 1987 bis September 1989 erlangte die Klägerin an einer Wirtschaftsfachschule den Ausbildungsabschluss als staatlich geprüfte Betriebswirtin. Danach arbeitete sie von Mai 1990 bis September 1992 als Leiterin eines Zentralsekretariats beim Verband öffentlicher Lebens- und Haftpflichtversicherer. Hier wurden alle anfallenden Schriftstücke, einschließlich gelegentlicher englischer und französischer Texte erstellt; der Klägerin waren 4 Mitarbeiterinnen unterstellt, die sie zu führen hatte. Schließlich war die Klägerin von September 1994 bis September 2000 als Disponentin in der Abteilung Materialwesen der A. S. AG tätig. Ihre Hauptaufgaben waren nach dem Zeugnis vom 29. September 2000 die Beschaffung, Steuerung und Überwachung des Material-Zu- und -Abflusses (Feststellen von Abweichungen, Steuerung des Bestandsabbaus bei technischen Änderungen oder Produktausfall, konstante Überwachung der Bestände im Vergleich zum Auftragseingang, Auslösung von Sondermaßnahmen zur Terminabsicherung und Abstimmung mit den Kollegen der Auftragsbearbeitung), Bestellung und Lieferverfolgung (Pflege der Liefertermine und Reklamation bei Abweichungen, Verbesserung der dadurch entstehenden Situationen), Importmeldungen an das statistische Bundesamt (lückenloser Nachweis aller Importeure aus der EU durch Meldungen an das Bundesamt incl. Tauschbaugruppenverfahren und Zollbeauftragte der Logistik).
Seit Februar 2000 wurde die Klägerin wegen Wirbelsäulen- und Sprunggelenkbeschwerden arbeitsunfähig geschrieben. Vom 26. Juli bis 16. August 2000 befand sie sich die Klägerin in einem medizinischen Heilverfahren in der K.-Klinik in B. S ... Die behandelnden Ärzte gelangten im Bericht vom 16. August 2000 zu der Auffassung, dass die Klägerin in ihrer Tätigkeit als Betriebswirtin vollschichtig leistungsfähig sei; zu vermeiden seien Heben und Tragen schwerer Gegenstände, häufiges Bücken, Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, Wirbelsäulenzwangshaltungen, Tätigkeiten mit erforderlicher Gang- und Standsicherheit, sowie Nässe und Zugluft.
Am 18. September 2000 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Nach Einholung eines Befundberichtes des behandelnden Arztes für Allgemeinmedizin Dr. Köllhofer vom 10. Dezember 2000 würdigte die beratende Ärztin Dr. R. in ihrer Stellungnahme vom 28. Dezember 2000 das Leistungsvermögen der Klägerin, worauf die Beklagte mit Bescheid vom 10. Januar 2001 den Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit ablehnte. Am 5. Februar 2001 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch. Die Beklagte holte Befundberichte bei den behandelnden Ärzten Dres. K. und S. sowie eine Auskunft der A. S. GmbH ein und veranlasste Begutachtungen durch den Orthopäden Dr. V. und den Neurologen und Psychiater Dr. F ... Dr. V. gelangte im Gutachten vom 13. Oktober 2001 zu der Auffassung, die Klägerin könne leichte körperliche Tätigkeiten, die überwiegendst im Sitzen ausgeübt werden könnten, auch als Betriebswirtin in sitzender Beschäftigung, vollschichtig verrichten. Dr. F. hielt im Gutachten vom 26. April 2002 die Klägerin als Disponentin für vollschichtigleistungsfähig; sie könne keine Arbeiten im Schicht- und Wechseldienst, mit ständigem Kundenverkehr, in Zwangshaltung, in Nässe und Kälte und mit ständigem Überkopfarbeiten verrichten. Nach Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme der Dr. J. vom 16. Juli 2003 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. September 2002 den Widerspruch zurück. Es bestehe kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, da die Klägerin noch in der Lage sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Am 15. Oktober 2002 hat die Klägerin hiergegen Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben, das von Amts wegen das orthopädische Gutachten der Dr. Benda-Schäfer vom 25. März 2003 sowie nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das orthopädische Gutachten des Dr. Marquardt vom 17. März 2004 eingeholt hat. Dr. B.-S. hat die Klägerin noch in der Lage gesehen, eine Tätigkeit als Disponentin im Einkauf bzw. Betriebswirtin sowie leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen mindestens 6 Stunden arbeitstäglich auszuüben. Dem hat sich Dr. M. angeschlossen. Nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wurde schließlich das Gutachten des Nervenarztes Dr. B. vom 6. März 2005 eingeholt, der ausgeführt hat, dass die Schäden so schwer seien, dass sowohl im bisherigen Beruf als auch in einer anderen Verweisungstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt die Arbeitsfähigkeit unter 3 Stunden liege. Dem ist die Beklagte mit der beratungsärztlichen Stellungnahme des Neurologen und Psychiaters Dr. S. vom 5. April 2005 (s. Bl. 125 u. 157 d. SG-Akten) entgegengetreten. Hierauf hat das SG die schriftlichen sachverständigen Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte Dr. A., Dipl.-Med. K. und F. eingeholt. Internist Dr. A. hat angegeben, nach seiner Einschätzung könne die Klägerin bei fehlenden inhalativen Noxen Tätigkeiten im Beruf als Disponentin im Einkauf sowie auch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt über 6 Stunden vollschichtig verrichten. Hinsichtlich der Leistungseinschätzung hat sich Arzt für Orthopädie Dipl.-Med. Kiel der Beurteilung durch Dr. B.-S. angeschlossen. Fachärztin für Allgemeinmedizin Fetzer hat zu dem übersandten Gutachten des Dr. B. keine wesentliche Aussage treffen können und wegen der Beschwerden auf orthopädischem und neurologischem Fachgebiet nicht mehr als leichte, sitzende Tätigkeiten von täglich 2 bis 3 Stunden empfohlen, da sich bei länger einseitiger Belastung der Schmerzzustand verschlimmern könnte. Die Beklagte hat eine Stellungnahme des nervenärztlichen Dienstes vorgelegt, nach der die Leistungsbeurteilung der Ärztin F. nicht nachvollzogen werden könne. Das SG hat hierauf von Amts wegen das neurologisch-psychiatrische Gutachten des Dr. H., Leitender Arzt der Abteilung für Psychsomatik am M. Reha-Zentrum in Bernkastel-Kues vom 5. Oktober 2005 eingeholt, nach der für die Tätigkeit einer Disponentin im Einkauf oder als Betriebswirtin eine vollschichtige berufliche Belastbarkeit bestehe. Mit Urteil vom 24. Januar 2006 hat das SG die Klage auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung abgewiesen und sich hierbei im Wesentlichen auf die Gutachten der Dr. Benda-Schäfer und des Dr H. gestützt.
Gegen das der Klägerin am 26. April 2006 zugestellte Urteil hat sie am 19. Mai 2006 Berufung eingelegt und vorgetragen, der Arbeitsmarkt sei als verschlossen anzusehen. Unerfindlich sei schließlich, wie die Klägerin ihren Beruf einer Disponentin bzw. Betriebswirtin ausüben können solle, der in vielen Bereichen Geschäftsreisen mit sich brächte, die aber vorliegend ausgeschlossen seien. Auch erforderte dies die Übernahme erhöhter Verantwortung bzw. ein gewisses Maß an Umstellungsfähigkeit und häufigen Umgang mit Publikum, was zu vermeiden sei. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Januar 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab 1. September 2000 Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit, hilfsweise Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren, hilfsweise die Einholung eines psychosomatischen Fachgutachtens zum Beweis für die bei der Klägerin eingetretene Reduzierung des Leistungsvermögens auf unter 3 (drei) Stunden täglich von Amtswegen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat eine berufskundliche Stellungnahme vom 15. Februar 2007 unter Vorlage eines berufskundlichen Gutachtens der Silvia Hochheim vom 24. Juli 1995 in das Verfahren eingebracht, nach dem der Klägerin eine Tätigkeit als Sachbearbeiterin, wie sie beispielsweise auf Grundlage der Ausgangsqualifikation von Industriekaufleuten verrichtet werden, zumutbar sei.
Nachdem die Klägerin einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 23. April 2007 nicht näher treten konnte, wonach der Klägerin statt der Rente eine Reha-Maßnahme gewährt würde, hat der Senat auf Antrag des Klägerbevollmächtigten zwei Termine zur mündlichen Verhandlung aufgehoben. Nach der Ladung vom 10. Juli 2008 hat die Klägerin am 14. Juli 2008 ein Attest des behandelnden Dipl.-Psych. T. vom 9. Juli 2007 vorgelegt und mit Blick auf die zu Dr. H. abweichende Leistungsbeurteilung die Einholung eines fachärztlich-psychotherapeutischen Gutachtens beantragt. Dipl.-Psych. T. führt aus, die Klägerin habe sich am 27. März 2008 zu einer Psychotherapie entschlossen. Es habe sich eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mittlerer Ausprägung, auf der Grundlage einer Dysthymia gezeigt. Trotz vorliegender multipler orthopädischer und neurologischer Beschwerden sei eine immanente psychische Überlagerung deutlich erkennbar, weshalb auch von einer somatoformen Schmerzstörung auszugehen sei. Die depressiven Episoden seien strukturell unterschiedlicher Ausprägung bis hin zur schweren rezidivierenden depressiven Störung mit psychotischen Symptomen. Es liege eine schwere seelische Störung vor. Aufgrund dessen sei ihr Leistungsvermögen erloschen (Leistungsfähigkeit unter 3 Stunden täglich). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die statthafte (§143 SGG) sowie frist- und formgerecht (§151 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit oder auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. September 2002 ist rechtmäßig.
Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargelegt, dass sich der im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) geltend gemachte Anspruch in Anwendung des § 300 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) nach den §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (aF) richtet. Es hat ferner die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften erschöpfend zitiert und überzeugend ausgeführt, dass auf Grund der Beurteilung der Ärzte der Kurparkklinik in B. S. und des Orthopäden Dr. V. bis 31.12.2000 eine Erwerbsunfähigkeit der Klägerin nicht bejaht werden kann und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG auch ein Anspruch der Klägerin auf Berufsunfähigkeitsrente nicht gegeben ist. Der vertrauensschützende § 302 b in der Fassung ab 1. Januar 2001 ist somit nicht einschlägig. Das SG hat darüber hinaus - in Übereinstimmung mit dem Urteil des BSG vom 23. Mai 2006, B 13 RJ 38/05 R, auch die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch ab 1. Januar 2001 entsprechend § 43 SGB VI i. d. F. ab 1. Januar 2001 geprüft, da zulässiger Streitgegenstand auch die darin geregelte Rente wegen Erwerbsminderung ist, zumal der Widerspruchsbescheid auch diesen Anspruch abgelehnt hat. Zu den gesetzlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nach § 43 SGB VI n. F. wird auf das angefochtene Urteil verwiesen, das die Rechtsgrundlage zutreffend dargelegt hat. Auch hinsichtlich der Beweiswürdigung nimmt der Senat auf das ausführlich begründete Urteil des SG Bezug, weswegen er von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit absieht und die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend wird ausgeführt, dass auch das Gutachten des Dr. F. nachvollziehbar eine vollschichtige Leistungsfähigkeit der Klägerin als Disponentin bestätigt und auch Dr. A ... auf internistischem Fachgebiet keine Einschränkung für diese Tätigkeit gesehen hat (s. seine Aussage vom 14. Juni 2005). Nicht gefolgt werden konnte der Aussage der Ärztin Fetzer, da die Leistungsbeurteilung, die Klägerin könne 2 bis 3 Stunden täglich leichte sitzende Tätigkeiten verrichten, nur mit möglicherweise sich verschlimmernden Schmerzen begründet und damit nicht nachvollziehbar und objektivierbar dargelegt worden ist. Nicht überzeugend ist auch das Attest des Dipl.-Psych. T. vom 09.07.2007 (wohl 2008 gemeint). Bestehen schon Zweifel daran, dass ein nicht ärztlicher Psychologischer Psychotherapeut selbständig psychiatrische Diagnosen stellen kann (s. hierzu Wenzel, Medizinrecht, Seite 124 Rdnr. 325 m. H. a. § 28 Abs. 3 SGB V), so kann jedenfalls dessen Leistungsbeurteilung allein anhand von Diagnosen und biographischer Anamnese ohne Darstellung von Befunden vom Senat nicht nachvollzogen werden. Unklar bleibt auch, auf was sich das erloschene Leistungsvermögen eigentlich bezieht. Sollten damit nur berufliche Fähigkeiten gemeint sein, hätte es der Darlegung bedurft, weshalb diese erloschen, ggfs. andere Fähigkeiten aber in welchem Umfang erhalten sind, damit eine Plausibilitätsprüfung ermöglicht wäre. Ein vollständig erloschenes berufliches Leistungsvermögen ist bei den mitgeteilten Diagnosen (derzeit nur mittlere Ausprägung der depressiven Störung auf der Grundlage einer Dysthymia mit somatoformer Schmerzstörung) jedenfalls nicht nachgewiesen.
Mit Ausnahme des - weder hinsichtlich der Diagnose noch der Leistungsbeurteilung nachvollziehbaren - Gutachtens des Dr. B. - zur Beweiswürdigung s. das angefochtene Urteil des SG - haben alle anderen Gutachten die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Disponentin bzw. den erlernten Beruf (Betriebswirt) vollschichtig für zumutbar erachtet. Es handelt sich um eine kaufmännische Tätigkeit, die eine körperlich leichte Tätigkeit darstellt. Insbesondere die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der A. S. AG war nach dem im Zeugnis vom 29. September 2000 geschilderten Aufgabenbereich ohne körperliche Beanspruchung. Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten waren keine Geschäftsreisen impliziert, eine Umstellungsfähigkeit naturgemäß nicht erforderlich. Ebenso ist der von Dr. H. ausgeschlossene erhöhte Publikumsverkehr in ihrer letzten beruflichen Tätigkeit nicht ersichtlich. Eine von Dr. H. ausgeschlossene erhöhte Verantwortung ergibt sich aus dem Zeugnis ebenfalls nicht, zudem hat Dr. H. eine Tätigkeit als Disponentin im Einkauf bzw. als Betriebswirtin gerade für zumutbar erachtet, sollten keine häufigeren Reisen erforderlich sein (s. hierzu oben). Dr. H. hat zwar eine Einschränkung hinsichtlich Überkopfarbeiten gesehen, jedoch hierfür die orthopädischen Beeinträchtigungen herangezogen. Sollte Dr. B.-S. in ihrem Gutachten jegliche Überkopfarbeiten ausgeschlossen haben, wäre dies nicht nachvollziehbar; der auf Antrag der Klägerin gehörte Orthopäde Dr. M. hat gegen gelegentliche Überkopfarbeiten keine Einwendungen erhoben, was anhand der erhobenen Befunde schlüssig und nachvollziehbar ist. Ständige bzw. häufige Überkopfarbeiten stellten zudem keine leichten körperlichen Arbeiten dar, auf die das Leistungsvermögen der Klägerin begrenzt ist. Gleichförmige Körperhaltung, mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten, Akkord- und Fließbandarbeiten und Tätigkeiten, welche eine hohe Anforderung an die Kraft der rechten Hand beinhalten, werden von der zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit nicht verlangt. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit kann überwiegend im Sitzen durchgeführt werden und erfordert auch keine besondere Anforderung an die Gang- und Standsicherheit oder war mit Steigen, Klettern auf Leitern oder mit einer erhöhten Unfallgefahr verbunden. Nicht nachvollziehbar für den Senat ist die berufskundliche Stellungnahme vom 15. Februar 2007, die wegen erhöhter Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen einen Verbleib im bisherigen Beruf nicht für möglich erachtete. Gerade dies vermag der Senat unter Berücksichtigung des im o.g. Zeugnis beschriebenen Arbeitsfeldes der Klägerin nicht erkennen, sodass der Senat mit Dr. H. eine Tätigkeit der Klägerin als Disponentin im Einkauf oder als Betriebswirtin weiterhin für möglich erachtet.
Des Weiteren ist der Klägerin auch eine Tätigkeit als Industriekauffrau - auf einen Ausbildungsberuf ist auch der Angestellte mit hoher beruflicher Qualität zu verweisen - sozial und gesundheitlich zumutbar; diesbezüglich wird auf Bl. 60 d. Akte des LSG verwiesen. Hiernach werden schlüssig und nachvollziehbar der Aufgabenkreis und die damit verbundenen körperlichen Anforderungen beschrieben. Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten sind damit kein erhöhter Publikumsverkehr, Verantwortung oder Anforderung an die Umstellungsfähigkeit verbunden, zumal die Klägerin während ihres Berufslebens ähnliche Tätigkeiten verrichtet hat. Auch erfordern EDV-Arbeiten keine hohe Kraft der rechten Hand, so dass der Klägerin auch diese Verweisungstätigkeit vollschichtig möglich ist.
Nachdem der Klägerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit und eine Verweisungstätigkeit gesundheitlich und sozial zumutbar ist, bedarf es keiner Prüfung, ob der Arbeitsmarkt wegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder wegen einer schweren spezifischen Leistungseinschränkung verschlossen ist.
Dem Hilfsantrag der Klägerin ist nicht stattzugeben, da der medizinische Sachverhalt - auch auf psychiatrischem Fachgebiet - durch die Gutachten der Ärzte für Neurologie und Psychiatrie Dr. F. sowie Dr. H. - letzterer ist auch Facharzt für Psychotherapeutische Medizin - ausreichend geklärt ist und deren Leistungsbeurteilungen auf Grund der von ihnen erhobenen Befunde für den Senat schlüssig und nachvollziehbar sind. Es bedarf daher auch im Hinblick auf das Attest des Dipl.-Psych. T., der sich auf Grund seines psychodynamischen Ansatzes der Leistungseinschätzung der Dres. F. und H. nicht hat anschließen können, keines weiteren (psychotherapeutischen) Gutachtens von Amts wegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt auf Grund des Rentenantrags vom 18. September 2000 Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit ab 1. September 2000, hilfsweise Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung.
Die x geborene Klägerin, bei der - ausweislich der Verwaltungsakte der Beklagten - seit Dezember 2000 ein Grad der Behinderung von 50 sowie das Merkzeichen "G" festgestellt sind, absolvierte vom Oktober 1975 bis September 1977 eine schulische Ausbildung als Wirtschaftskorrespondentin. Anschließend war sie vom 18. Oktober 1977 bis 1979 sowie von Juli bis Dezember 1983 als Verwaltungsangestellte bei den amerikanischen Streitkräften beschäftigt. Von 1984 bis 1987 war die Klägerin bei der T. Metall GmbH als Sekretärin des Geschäftsführers tätig. Sie erledigte die gesamte Korrespondenz, Terminplanung und Überwachung, Vorbereitung und Organisation der anfallenden Geschäftsreisen, Organisation und Durchführung interner Abläufe sowie der gesamten Ablage und die Übersetzung allgemeiner und wirtschaftlicher Texte. Von Oktober 1987 bis September 1989 erlangte die Klägerin an einer Wirtschaftsfachschule den Ausbildungsabschluss als staatlich geprüfte Betriebswirtin. Danach arbeitete sie von Mai 1990 bis September 1992 als Leiterin eines Zentralsekretariats beim Verband öffentlicher Lebens- und Haftpflichtversicherer. Hier wurden alle anfallenden Schriftstücke, einschließlich gelegentlicher englischer und französischer Texte erstellt; der Klägerin waren 4 Mitarbeiterinnen unterstellt, die sie zu führen hatte. Schließlich war die Klägerin von September 1994 bis September 2000 als Disponentin in der Abteilung Materialwesen der A. S. AG tätig. Ihre Hauptaufgaben waren nach dem Zeugnis vom 29. September 2000 die Beschaffung, Steuerung und Überwachung des Material-Zu- und -Abflusses (Feststellen von Abweichungen, Steuerung des Bestandsabbaus bei technischen Änderungen oder Produktausfall, konstante Überwachung der Bestände im Vergleich zum Auftragseingang, Auslösung von Sondermaßnahmen zur Terminabsicherung und Abstimmung mit den Kollegen der Auftragsbearbeitung), Bestellung und Lieferverfolgung (Pflege der Liefertermine und Reklamation bei Abweichungen, Verbesserung der dadurch entstehenden Situationen), Importmeldungen an das statistische Bundesamt (lückenloser Nachweis aller Importeure aus der EU durch Meldungen an das Bundesamt incl. Tauschbaugruppenverfahren und Zollbeauftragte der Logistik).
Seit Februar 2000 wurde die Klägerin wegen Wirbelsäulen- und Sprunggelenkbeschwerden arbeitsunfähig geschrieben. Vom 26. Juli bis 16. August 2000 befand sie sich die Klägerin in einem medizinischen Heilverfahren in der K.-Klinik in B. S ... Die behandelnden Ärzte gelangten im Bericht vom 16. August 2000 zu der Auffassung, dass die Klägerin in ihrer Tätigkeit als Betriebswirtin vollschichtig leistungsfähig sei; zu vermeiden seien Heben und Tragen schwerer Gegenstände, häufiges Bücken, Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, Wirbelsäulenzwangshaltungen, Tätigkeiten mit erforderlicher Gang- und Standsicherheit, sowie Nässe und Zugluft.
Am 18. September 2000 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Nach Einholung eines Befundberichtes des behandelnden Arztes für Allgemeinmedizin Dr. Köllhofer vom 10. Dezember 2000 würdigte die beratende Ärztin Dr. R. in ihrer Stellungnahme vom 28. Dezember 2000 das Leistungsvermögen der Klägerin, worauf die Beklagte mit Bescheid vom 10. Januar 2001 den Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit ablehnte. Am 5. Februar 2001 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch. Die Beklagte holte Befundberichte bei den behandelnden Ärzten Dres. K. und S. sowie eine Auskunft der A. S. GmbH ein und veranlasste Begutachtungen durch den Orthopäden Dr. V. und den Neurologen und Psychiater Dr. F ... Dr. V. gelangte im Gutachten vom 13. Oktober 2001 zu der Auffassung, die Klägerin könne leichte körperliche Tätigkeiten, die überwiegendst im Sitzen ausgeübt werden könnten, auch als Betriebswirtin in sitzender Beschäftigung, vollschichtig verrichten. Dr. F. hielt im Gutachten vom 26. April 2002 die Klägerin als Disponentin für vollschichtigleistungsfähig; sie könne keine Arbeiten im Schicht- und Wechseldienst, mit ständigem Kundenverkehr, in Zwangshaltung, in Nässe und Kälte und mit ständigem Überkopfarbeiten verrichten. Nach Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme der Dr. J. vom 16. Juli 2003 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. September 2002 den Widerspruch zurück. Es bestehe kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, da die Klägerin noch in der Lage sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Am 15. Oktober 2002 hat die Klägerin hiergegen Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben, das von Amts wegen das orthopädische Gutachten der Dr. Benda-Schäfer vom 25. März 2003 sowie nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das orthopädische Gutachten des Dr. Marquardt vom 17. März 2004 eingeholt hat. Dr. B.-S. hat die Klägerin noch in der Lage gesehen, eine Tätigkeit als Disponentin im Einkauf bzw. Betriebswirtin sowie leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen mindestens 6 Stunden arbeitstäglich auszuüben. Dem hat sich Dr. M. angeschlossen. Nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wurde schließlich das Gutachten des Nervenarztes Dr. B. vom 6. März 2005 eingeholt, der ausgeführt hat, dass die Schäden so schwer seien, dass sowohl im bisherigen Beruf als auch in einer anderen Verweisungstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt die Arbeitsfähigkeit unter 3 Stunden liege. Dem ist die Beklagte mit der beratungsärztlichen Stellungnahme des Neurologen und Psychiaters Dr. S. vom 5. April 2005 (s. Bl. 125 u. 157 d. SG-Akten) entgegengetreten. Hierauf hat das SG die schriftlichen sachverständigen Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte Dr. A., Dipl.-Med. K. und F. eingeholt. Internist Dr. A. hat angegeben, nach seiner Einschätzung könne die Klägerin bei fehlenden inhalativen Noxen Tätigkeiten im Beruf als Disponentin im Einkauf sowie auch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt über 6 Stunden vollschichtig verrichten. Hinsichtlich der Leistungseinschätzung hat sich Arzt für Orthopädie Dipl.-Med. Kiel der Beurteilung durch Dr. B.-S. angeschlossen. Fachärztin für Allgemeinmedizin Fetzer hat zu dem übersandten Gutachten des Dr. B. keine wesentliche Aussage treffen können und wegen der Beschwerden auf orthopädischem und neurologischem Fachgebiet nicht mehr als leichte, sitzende Tätigkeiten von täglich 2 bis 3 Stunden empfohlen, da sich bei länger einseitiger Belastung der Schmerzzustand verschlimmern könnte. Die Beklagte hat eine Stellungnahme des nervenärztlichen Dienstes vorgelegt, nach der die Leistungsbeurteilung der Ärztin F. nicht nachvollzogen werden könne. Das SG hat hierauf von Amts wegen das neurologisch-psychiatrische Gutachten des Dr. H., Leitender Arzt der Abteilung für Psychsomatik am M. Reha-Zentrum in Bernkastel-Kues vom 5. Oktober 2005 eingeholt, nach der für die Tätigkeit einer Disponentin im Einkauf oder als Betriebswirtin eine vollschichtige berufliche Belastbarkeit bestehe. Mit Urteil vom 24. Januar 2006 hat das SG die Klage auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung abgewiesen und sich hierbei im Wesentlichen auf die Gutachten der Dr. Benda-Schäfer und des Dr H. gestützt.
Gegen das der Klägerin am 26. April 2006 zugestellte Urteil hat sie am 19. Mai 2006 Berufung eingelegt und vorgetragen, der Arbeitsmarkt sei als verschlossen anzusehen. Unerfindlich sei schließlich, wie die Klägerin ihren Beruf einer Disponentin bzw. Betriebswirtin ausüben können solle, der in vielen Bereichen Geschäftsreisen mit sich brächte, die aber vorliegend ausgeschlossen seien. Auch erforderte dies die Übernahme erhöhter Verantwortung bzw. ein gewisses Maß an Umstellungsfähigkeit und häufigen Umgang mit Publikum, was zu vermeiden sei. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Januar 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab 1. September 2000 Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit, hilfsweise Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren, hilfsweise die Einholung eines psychosomatischen Fachgutachtens zum Beweis für die bei der Klägerin eingetretene Reduzierung des Leistungsvermögens auf unter 3 (drei) Stunden täglich von Amtswegen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat eine berufskundliche Stellungnahme vom 15. Februar 2007 unter Vorlage eines berufskundlichen Gutachtens der Silvia Hochheim vom 24. Juli 1995 in das Verfahren eingebracht, nach dem der Klägerin eine Tätigkeit als Sachbearbeiterin, wie sie beispielsweise auf Grundlage der Ausgangsqualifikation von Industriekaufleuten verrichtet werden, zumutbar sei.
Nachdem die Klägerin einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 23. April 2007 nicht näher treten konnte, wonach der Klägerin statt der Rente eine Reha-Maßnahme gewährt würde, hat der Senat auf Antrag des Klägerbevollmächtigten zwei Termine zur mündlichen Verhandlung aufgehoben. Nach der Ladung vom 10. Juli 2008 hat die Klägerin am 14. Juli 2008 ein Attest des behandelnden Dipl.-Psych. T. vom 9. Juli 2007 vorgelegt und mit Blick auf die zu Dr. H. abweichende Leistungsbeurteilung die Einholung eines fachärztlich-psychotherapeutischen Gutachtens beantragt. Dipl.-Psych. T. führt aus, die Klägerin habe sich am 27. März 2008 zu einer Psychotherapie entschlossen. Es habe sich eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mittlerer Ausprägung, auf der Grundlage einer Dysthymia gezeigt. Trotz vorliegender multipler orthopädischer und neurologischer Beschwerden sei eine immanente psychische Überlagerung deutlich erkennbar, weshalb auch von einer somatoformen Schmerzstörung auszugehen sei. Die depressiven Episoden seien strukturell unterschiedlicher Ausprägung bis hin zur schweren rezidivierenden depressiven Störung mit psychotischen Symptomen. Es liege eine schwere seelische Störung vor. Aufgrund dessen sei ihr Leistungsvermögen erloschen (Leistungsfähigkeit unter 3 Stunden täglich). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die statthafte (§143 SGG) sowie frist- und formgerecht (§151 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit oder auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. September 2002 ist rechtmäßig.
Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargelegt, dass sich der im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) geltend gemachte Anspruch in Anwendung des § 300 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) nach den §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (aF) richtet. Es hat ferner die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften erschöpfend zitiert und überzeugend ausgeführt, dass auf Grund der Beurteilung der Ärzte der Kurparkklinik in B. S. und des Orthopäden Dr. V. bis 31.12.2000 eine Erwerbsunfähigkeit der Klägerin nicht bejaht werden kann und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG auch ein Anspruch der Klägerin auf Berufsunfähigkeitsrente nicht gegeben ist. Der vertrauensschützende § 302 b in der Fassung ab 1. Januar 2001 ist somit nicht einschlägig. Das SG hat darüber hinaus - in Übereinstimmung mit dem Urteil des BSG vom 23. Mai 2006, B 13 RJ 38/05 R, auch die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch ab 1. Januar 2001 entsprechend § 43 SGB VI i. d. F. ab 1. Januar 2001 geprüft, da zulässiger Streitgegenstand auch die darin geregelte Rente wegen Erwerbsminderung ist, zumal der Widerspruchsbescheid auch diesen Anspruch abgelehnt hat. Zu den gesetzlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nach § 43 SGB VI n. F. wird auf das angefochtene Urteil verwiesen, das die Rechtsgrundlage zutreffend dargelegt hat. Auch hinsichtlich der Beweiswürdigung nimmt der Senat auf das ausführlich begründete Urteil des SG Bezug, weswegen er von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit absieht und die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend wird ausgeführt, dass auch das Gutachten des Dr. F. nachvollziehbar eine vollschichtige Leistungsfähigkeit der Klägerin als Disponentin bestätigt und auch Dr. A ... auf internistischem Fachgebiet keine Einschränkung für diese Tätigkeit gesehen hat (s. seine Aussage vom 14. Juni 2005). Nicht gefolgt werden konnte der Aussage der Ärztin Fetzer, da die Leistungsbeurteilung, die Klägerin könne 2 bis 3 Stunden täglich leichte sitzende Tätigkeiten verrichten, nur mit möglicherweise sich verschlimmernden Schmerzen begründet und damit nicht nachvollziehbar und objektivierbar dargelegt worden ist. Nicht überzeugend ist auch das Attest des Dipl.-Psych. T. vom 09.07.2007 (wohl 2008 gemeint). Bestehen schon Zweifel daran, dass ein nicht ärztlicher Psychologischer Psychotherapeut selbständig psychiatrische Diagnosen stellen kann (s. hierzu Wenzel, Medizinrecht, Seite 124 Rdnr. 325 m. H. a. § 28 Abs. 3 SGB V), so kann jedenfalls dessen Leistungsbeurteilung allein anhand von Diagnosen und biographischer Anamnese ohne Darstellung von Befunden vom Senat nicht nachvollzogen werden. Unklar bleibt auch, auf was sich das erloschene Leistungsvermögen eigentlich bezieht. Sollten damit nur berufliche Fähigkeiten gemeint sein, hätte es der Darlegung bedurft, weshalb diese erloschen, ggfs. andere Fähigkeiten aber in welchem Umfang erhalten sind, damit eine Plausibilitätsprüfung ermöglicht wäre. Ein vollständig erloschenes berufliches Leistungsvermögen ist bei den mitgeteilten Diagnosen (derzeit nur mittlere Ausprägung der depressiven Störung auf der Grundlage einer Dysthymia mit somatoformer Schmerzstörung) jedenfalls nicht nachgewiesen.
Mit Ausnahme des - weder hinsichtlich der Diagnose noch der Leistungsbeurteilung nachvollziehbaren - Gutachtens des Dr. B. - zur Beweiswürdigung s. das angefochtene Urteil des SG - haben alle anderen Gutachten die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Disponentin bzw. den erlernten Beruf (Betriebswirt) vollschichtig für zumutbar erachtet. Es handelt sich um eine kaufmännische Tätigkeit, die eine körperlich leichte Tätigkeit darstellt. Insbesondere die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der A. S. AG war nach dem im Zeugnis vom 29. September 2000 geschilderten Aufgabenbereich ohne körperliche Beanspruchung. Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten waren keine Geschäftsreisen impliziert, eine Umstellungsfähigkeit naturgemäß nicht erforderlich. Ebenso ist der von Dr. H. ausgeschlossene erhöhte Publikumsverkehr in ihrer letzten beruflichen Tätigkeit nicht ersichtlich. Eine von Dr. H. ausgeschlossene erhöhte Verantwortung ergibt sich aus dem Zeugnis ebenfalls nicht, zudem hat Dr. H. eine Tätigkeit als Disponentin im Einkauf bzw. als Betriebswirtin gerade für zumutbar erachtet, sollten keine häufigeren Reisen erforderlich sein (s. hierzu oben). Dr. H. hat zwar eine Einschränkung hinsichtlich Überkopfarbeiten gesehen, jedoch hierfür die orthopädischen Beeinträchtigungen herangezogen. Sollte Dr. B.-S. in ihrem Gutachten jegliche Überkopfarbeiten ausgeschlossen haben, wäre dies nicht nachvollziehbar; der auf Antrag der Klägerin gehörte Orthopäde Dr. M. hat gegen gelegentliche Überkopfarbeiten keine Einwendungen erhoben, was anhand der erhobenen Befunde schlüssig und nachvollziehbar ist. Ständige bzw. häufige Überkopfarbeiten stellten zudem keine leichten körperlichen Arbeiten dar, auf die das Leistungsvermögen der Klägerin begrenzt ist. Gleichförmige Körperhaltung, mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten, Akkord- und Fließbandarbeiten und Tätigkeiten, welche eine hohe Anforderung an die Kraft der rechten Hand beinhalten, werden von der zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit nicht verlangt. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit kann überwiegend im Sitzen durchgeführt werden und erfordert auch keine besondere Anforderung an die Gang- und Standsicherheit oder war mit Steigen, Klettern auf Leitern oder mit einer erhöhten Unfallgefahr verbunden. Nicht nachvollziehbar für den Senat ist die berufskundliche Stellungnahme vom 15. Februar 2007, die wegen erhöhter Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen einen Verbleib im bisherigen Beruf nicht für möglich erachtete. Gerade dies vermag der Senat unter Berücksichtigung des im o.g. Zeugnis beschriebenen Arbeitsfeldes der Klägerin nicht erkennen, sodass der Senat mit Dr. H. eine Tätigkeit der Klägerin als Disponentin im Einkauf oder als Betriebswirtin weiterhin für möglich erachtet.
Des Weiteren ist der Klägerin auch eine Tätigkeit als Industriekauffrau - auf einen Ausbildungsberuf ist auch der Angestellte mit hoher beruflicher Qualität zu verweisen - sozial und gesundheitlich zumutbar; diesbezüglich wird auf Bl. 60 d. Akte des LSG verwiesen. Hiernach werden schlüssig und nachvollziehbar der Aufgabenkreis und die damit verbundenen körperlichen Anforderungen beschrieben. Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten sind damit kein erhöhter Publikumsverkehr, Verantwortung oder Anforderung an die Umstellungsfähigkeit verbunden, zumal die Klägerin während ihres Berufslebens ähnliche Tätigkeiten verrichtet hat. Auch erfordern EDV-Arbeiten keine hohe Kraft der rechten Hand, so dass der Klägerin auch diese Verweisungstätigkeit vollschichtig möglich ist.
Nachdem der Klägerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit und eine Verweisungstätigkeit gesundheitlich und sozial zumutbar ist, bedarf es keiner Prüfung, ob der Arbeitsmarkt wegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder wegen einer schweren spezifischen Leistungseinschränkung verschlossen ist.
Dem Hilfsantrag der Klägerin ist nicht stattzugeben, da der medizinische Sachverhalt - auch auf psychiatrischem Fachgebiet - durch die Gutachten der Ärzte für Neurologie und Psychiatrie Dr. F. sowie Dr. H. - letzterer ist auch Facharzt für Psychotherapeutische Medizin - ausreichend geklärt ist und deren Leistungsbeurteilungen auf Grund der von ihnen erhobenen Befunde für den Senat schlüssig und nachvollziehbar sind. Es bedarf daher auch im Hinblick auf das Attest des Dipl.-Psych. T., der sich auf Grund seines psychodynamischen Ansatzes der Leistungseinschätzung der Dres. F. und H. nicht hat anschließen können, keines weiteren (psychotherapeutischen) Gutachtens von Amts wegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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