Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 2949/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 4454/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 31.7.2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 14.840 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen Nr. 1.
Die 1943 geborene Beigeladene Nr. 1 (Dr. phil. Verwaltungsakte S. 51), die seit Juli 2004 Altersrente bezieht (SG-Akte S. 42), stellte am 27.11.2001 bei der Beklagten einen Antrag auf Prüfung des Bestehens von Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung. Auf dem Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbständige (Verwaltungsakte S. 4) gab sie unter dem 26.11.2001 an, sie übe eine Pflegetätigkeit aus; betreut und gepflegt würden Alte und Kranke im häuslichen Bereich. Arbeitnehmer beschäftige sie nicht. Sie sei nur für einen Auftraggeber, nämlich die Klägerin, tätig. Diese erteile ihr keine Weisungen hinsichtlich der Ausführung ihrer Tätigkeit, könne ihr Einsatzgebiet aber auch ohne ihre Zustimmung verändern. Die Frage nach der Beschreibung des unternehmerischen Handelns bezüglich eigenen Kapitaleinsatzes, eigener Kalkulation, Preisgestaltung, Werbung und Ablehnung von Aufträgen wurde als "nicht relevant" nicht näher beantwortet.
Die Beigeladene Nr. 1 legte einen mit der Klägerin abgeschlossenen als "Freier Mitarbeitervertrag" überschriebenen Vertrag vom 27.12.1999 vor (Verwaltungsakte S. 6). Darin ist festgelegt, dass die Beigeladene Nr. 1 ausschließlich die Pflege und Betreuung von alten und kranken Menschen betreibt (Nr. 1 des Vertrags). Sie arbeitet selbstständig als Krankenschwester. Bei der Erledigung der ihr übertragenen Aufgaben unterliegt die Klägerin den pflegefachlichen Weisungen der Pflegedienstleitung; sie selbst hat keine Weisungsbefugnis gegenüber den Angestellten der Einrichtung (der Klägerin; Nr. 3 des Vertrags). Der Vertrag beginnt am 1.1.2000 und kann von beiden Vertragspartnern jeweils bis spätestens am 3. Werktag zum Monatsende gekündigt werden (Nr. 2 des Vertrags). Die Beigeladene Nr. 1 verpflichtet sich, ihrer Versicherungspflicht bei der Berufsgenossenschaft nachzukommen; für die Zahlung von Steuern sowie für Kranken- und Pflegeversicherung hat sie selbst zu sorgen (Nr. 4 des Vertrags). Am Ende des jeweiligen Abrechnungsmonats muss sie alle für die Klägerin notwendigen Unterlagen - die Pflegedokumentation, Arbeitsnachweise und unterschriebene Arbeitsbögen für die Kranken- und Pflegekassen – bereitstellen (Nr. 5 des Vertrags). Die Beigeladene Nr. 1 erhält ein Honorar von 32,20 DM/Stunde mit Zuschlägen (Samstag nach 13:00 Uhr, 1,25 DM; Sonntag 8,05 DM; Feiertag 11,27 DM; Nachtzulage 2,50 DM pro Einsatz; Nr. 5 des Vertrags). Bei Krankheit und Urlaub besteht kein Anspruch auf Arbeitsentgelt (Nr. 7. Vertrags).
Vorgelegt wurde weiter ein Vertrag über Bereitschaftsdienste vom 28.2.2000, in dem die Beigeladene Nr. 1 - anders als im als "Freier Mitarbeitervertrag" überschriebenen Vertrag - als Arbeitnehmerin bezeichnet ist (Verwaltungsakte S. 8). Festgelegt ist, dass die Beigeladene Nr. 1 seit Februar 2000 Bereitschaftsdienst leistet, wobei die Aufteilung nach Absprache zu Bereitschaftsdienstzeiten von 19:00 bis 7:00 oder von 7:00 bis 19:00 Uhr erfolgt; um 9:00 Uhr wird das Bereitschaftstelefon wieder auf die Klägerin umgestellt. Für den Bereitschaftsdienst steht ein Dienstauto zur Verfügung. Die Beigeladene Nr. 1 muss gewährleisten, dass der angeforderte Einsatz spätestens innerhalb einer Stunde nach Anruf geleistet wird. Falls die Beigeladene Nr. 1 den Bereitschaftsdienst nicht mehr leisten will, gilt eine Kündigungszeit von vier Wochen zum Monatsende. Schließlich ist die Vergütung des Bereitschaftsdienstes festgelegt (1/8 Stunde ohne aktive Leistungen, wobei die Vergütung des Bereitschaftsdienstes nach dem regulären Dienst beginnt, aktive Leistungen werden mit der tatsächlichen Zeit und dem Stundenlohn vergütet).
Die Beigeladene Nr. 1 legte außerdem (als solche bezeichnete) Gehaltsabrechnungen für die Monate Januar bis Dezember 2000 vor (Verwaltungsakte S. 9 ff.).
Im an die Klägerin und die Beigeladene Nr. 1 gerichteten (Anhörungs-)Schreiben vom 15.3.2002 führte die Beklagte aus, im Rahmen des anhängigen Verfahrens sei beabsichtigt, das Vorliegen einer abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung i. S. des § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) festzustellen. Die Arbeitszeiten der Beigeladenen Nr. 1 seien festgelegt; sie könne diese nicht frei wählen außerdem müsse sie Anwesenheitsnachweise führen und Pflege- und Betreuungsprotokolle anfertigen. Von ihrem Arbeitgeber erhalte die Beigeladene Nr. 1 exakte Weisungen hinsichtlich der Ausführung der Tätigkeit, müsse für Bereitschaftsdienste zur Verfügung stehen, sei zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet und dürfe ohne Absprache mit der Klägerin eine Vertretung nicht einsetzen. Die Leistung werde ausschließlich im Namen und auf Rechnung der Klägerin erbracht. Die Beigeladene Nr. 1 rechne weder mit den Krankenkassen noch mit den Patienten ab und habe keinen Einfluss auf die Preisgestaltung. Vielmehr werde die Arbeitsleistung nach festen Tagessätzen vergütet. Da die Höhe der Vergütung nicht vom Erfolg der Betreuung abhängig sei, komme sie lediglich einer Gegenleistung für die geschuldete Arbeit bzw. Arbeitsbereitschaft gleich. Die für Sonn- und Feiertagseinsätze festgelegte Zulage sei ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Da die Beigeladene Nr. 1 weder eigenes Kapital noch eigene Betriebsmittel einsetze, trage sie auch kein Unternehmerrisiko. Damit überwögen die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechenden Merkmale.
Die Klägerin trug vor, die Beigeladene Nr. 1 sei auf eigenen Wunsch als freie Mitarbeiterin beschäftigt worden, da sie noch andere Auftraggeber habe und frei sein wolle. Ihr sei wichtig gewesen, angebotene Arbeiten auch ablehnen und ihre Zeit frei einteilen zu können, da sie im wissenschaftlichen Bereich der Pflege noch für andere Auftraggeber gearbeitet habe. Sie sei Referentin der Zeitschrift "Pflege - die wissenschaftliche Zeitschrift für Pflegeberufe" und nehme an wissenschaftlichen Konferenzen und Bildungsveranstaltungen teil; außerdem sei sie Autorin zahlreicher Beiträge für einschlägige Fachzeitschriften. Für sie, die Klägerin, habe die Vergütungsfrage keine ausschlaggebende Rolle gespielt. Diese sei so geregelt, dass die Beigeladene Nr. 1 als freie Mitarbeiterin genauso viel verdiene, wie man für eine Arbeitnehmerin hätte zahlen müssen. Weisungen für den Einsatz ihrer Arbeitskraft, der Gestaltung der Arbeit, des Arbeitsortes und der Arbeitszeit (jeweils nach Patientenwunsch) würden nicht erteilt; das im freien Mitarbeitervertrag festgelegte Weisungsrecht beziehe sich nur auf pflegefachliche Fragen und trage gesetzlichen Vorgaben bzw. den Wünschen der Kranken- und Pflegekassen Rechnung. Das gelte auch für die Dokumentationspflichten. Die Beigeladene Nr. 1 habe sich immer von sich aus gemeldet und nachgefragt, ob ein Einsatz möglich sei. Sie sei nur für tatsächlich geleistete Dienste bezahlt worden. Sie hätte sich gegebenenfalls auch durch Dritte vertreten lassen bzw. diese einsetzen dürfen. Ein wirtschaftliches Unternehmerrisiko sei wegen der Eigenart der verrichteten Tätigkeit ausgeschlossen. Im Hinblick darauf sei weder sie, die Klägerin, noch die Beigeladene Nr. 1 grob fahrlässig von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen.
Mit an die Klägerin und die Beigeladene Nr. 1 gerichteten Bescheiden vom 23.7.2002 stellte die Beklagte fest, dass die Beigeladene Nr. 1 ihre seit 1.1.2000 bei der Klägerin verrichtete Betreuungs- und Pflegetätigkeit in Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt. Sie sei in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingebunden. Diese erteile ihr einseitig im Wege des Direktionsrechts eines Arbeitgebers Weisungen, die Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit sowie die Art und Weise ihrer Ausführung beträfen. Daher bestehe persönliche Abhängigkeit zur Klägerin.
Die Klägerin legte Widerspruch ein. Sie wiederholte ihr Vorbringen im Anhörungsverfahren. Die Beigeladene Nr. 1 habe ausdrücklich als freie Mitarbeiterin tätig sein wollen. Man hätte sie ansonsten auch als Arbeitnehmerin eingestellt. Einen Statusfeststellungsantrag habe die Beigeladene Nr. 1 nicht gestellt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.5.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ergänzend führte sie aus, eine etwaiges Tätigwerden für mehrere Auftraggeber sei nicht ausschlaggebend, da jedes Vertragsverhältnis selbständig beurteilt werden müsse. Die Beigeladene Nr. 1 arbeite nach Weisung. Im Hinblick auf die Eigenart der auszuführenden Tätigkeiten sei das Weisungsrecht des Arbeitgebers verfeinert im Rahmen der dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess. Bei Auftragserteilung würden der Beigeladenen Nr. 1 die Art der Krankheit oder Behinderung des Patienten und der erforderliche Aufwand erläutert; eigene Erhebungen führe sie nicht durch. Ihre Entschließungsfreiheit hinsichtlich der Übernahme einer Tätigkeit entspreche der Entschließungsfreiheit befristet (abhängig) Beschäftigter. Bei dem vereinbarten Stundenhonorar sei weder eine Gewinnerzielung noch der Einsatz fremder Arbeitskräfte möglich.
Klage gegen den Bescheid vom 23.7.2002 bzw. den Widerspruchsbescheid vom 12.5.2004 wurde nicht erhoben.
Mit an die Klägerin und die Beigeladene Nr. 1 gerichteten Bescheiden vom 20.7.2004 setzte die Beklagte den Beginn der Versicherungspflicht der Beigeladenen Nr. 1 auf den 1.1.2000 (Aufnahme der Beschäftigung) fest.
Die Klägerin legte auch dagegen Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 13.9.2005 zurückgewiesen wurde.
Unter dem 17.10.2005 beantrage die Klägerin gem. § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), den (Statusfeststellungs-)Bescheid vom 23.7 2002 bzw. den Widerspruchsbescheid vom 12.5.2004 zu überprüfen und aufzuheben. Ergänzend führte sie aus, gem. § 2 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) unterlägen in der Krankenpflege tätige selbstständige Pflegepersonen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigten, lediglich der Rentenversicherungspflicht. Damit könne Versicherungspflicht zu den anderen Zweigen der Sozialversicherung ohnehin nicht vorliegen.
Am 12.10.2005 erhob die Klägerin Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 20.7.2004 (Widerspruchsbescheid vom 13.9.2005, Beginn der Versicherungspflicht) beim Sozialgericht Mannheim. Sie gab an, bei Annahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung der Beigeladenen Nr. 1 müsste sie Beiträge in Höhe von insgesamt 14.840,08 EUR nachzahlen (SG-Akte S. 8). Vorbehaltlich der Verbescheidung des Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X wende sie sich (zunächst) gegen die Festsetzung des Beginns der Versicherungspflicht auf den 1.1.2000. Grundsätzlich beginne die Versicherungspflicht zwar mit der Aufnahme der Beschäftigung. Gem. §§ 7a Abs. 6 Satz 1, 7b SGB IV trete Versicherungspflicht in Zweifelsfällen aber erst mit der Bekanntgabe des Bescheids der Beklagten über den sozialversicherungsrechtlichen Status ein, hier also im Juni 2004. Nicht ersichtlich sei, dass die Beigeladene Nr. 1 einem späteren Eintritt der Versicherungspflicht nicht zugestimmt und keine Absicherung gegen das finanzielle Risiko der Altersvorsorge vorgenommen hätte. Außerdem habe weder sie noch die Beigeladene Nr. 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit angenommen. Die Beigeladene Nr. 1 sei nach eigenen Angaben durchweg freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen und habe über eine Lebensversicherung zur Altersvorsorge verfügt. Im Übrigen werde das Bestehen der Sozialversicherungspflicht weiterhin auch dem Grunde nach bestritten. Vorsorglich werde die Niederschlagung der Beitragsforderung gem. § 76 SGB IV beantragt.
Die Beklagte trug vor, wäre nicht auf den Beginn der Beschäftigung abzustellen, entstünde die Versicherungspflicht mit Wirksamwerden des Statusfeststellungsbescheids vom 23.7.2002; dieser sei am gleichen Tag zur Post gegeben worden. Die Beigeladene Nr. 1 habe die ihr mit dem Bescheid vom 23.7.2002 übersandten Formulare (Zustimmung zum späteren Beginn der Versicherungspflicht bzw. Nachweise zur Altersvorsorge und zur Absicherung im Krankheitsfall) nicht zurückgesandt, vielmehr bei einem Telefongespräch vom 13.7.2005 mitgeteilt, sie stimme dem späteren Beginn der Versicherungspflicht nicht zu (Aktenvermerk Verwaltungsakte S. 138). Damit bleibe es bei der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Beschäftigungsaufnahme. Ein Antrag auf Erlass, Niederschlagung oder Stundung der Beitragsforderung sei gegebenenfalls bei der Einzugsstelle (Krankenkasse) zu stellen.
Mit Bescheid vom 28.4.2006 lehnte es die Beklagte ab, den Bescheid vom 23.7.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.5.2004 im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X aufzuheben (LSG-Akte Bl. 28).
Am 6.2.2007 führte das Sozialgericht eine Erörterungsverhandlung durch (Sitzungsniederschrift SG-Akte S. 41). Es hörte die Beigeladene Nr. 1 sowie die Geschäftsführerinnen P. und T. der Klägerin an.
Die Geschäftsführerinnen der Klägerin gaben an, nach Abschluss des Statusverfahrens habe man die Beigeladene Nr. 1 im Mai 2002 vorsorglich als abhängig Beschäftigte angemeldet.
Die Beigeladene Nr. 1 gab an, seinerzeit habe sie Arbeitslosenhilfe bezogen, was für den Lebensunterhalt jedoch nicht ausgereicht habe. Außerdem habe sie noch auf eine wissenschaftliche Karriere gehofft. Für die Zwischenzeit habe sie eine Arbeitsstelle gesucht, einen "400-EUR-Job" aber ebenfalls wegen der Anrechnung auf Leistungen des Arbeitsamts nicht für lohnend erachtet. Die Klägerin habe ihr dann eine Angestelltentätigkeit auf einer halben Stelle angeboten, nachdem diese freigeworden sei. Eine Geschäftsführerin der Klägerin habe ihr vorgeschlagen, das Vertragsverhältnis als freie Mitarbeit auszugestalten. Dem habe sie zugestimmt, da sie keine andere Möglichkeit gesehen habe. Die Konsequenzen, etwa eine freiwillige Krankenversicherung, habe sie in Kauf genommen. Neben der Arbeit für die Klägerin habe sie keine Erwerbstätigkeit ausgeübt; sie sei wissenschaftlich tätig gewesen, habe Publikationen veröffentlicht mit dem Ziel, doch noch eine wissenschaftliche Karriere machen zu können. Außerdem habe sie an Tagungen und im Deutschen Pflegerat (u.ä.) mitgewirkt. Dafür habe sie kein Entgelt, lediglich Aufwandsentschädigungen erhalten. Nachdem sie Ende 2000/Anfang 2001 erhebliche gesundheitliche Probleme bekommen und eine Frühberentung erwogen habe, sei sie von einem Berater der LVA auf das Vorliegen von Versicherungspflicht aufmerksam gemacht worden. Seit Juli 2004 beziehe sie Altersrente.
Die Geschäftsführerin P. der Klägerin gab an, beim Einstellungsgespräch habe die Beigeladene Nr. 1 darauf hingewiesen, dass sie noch wissenschaftlich an der Universität tätig sei und hierfür zeitliche Freiräume brauche. Damit sei klar gewesen, dass man sie nicht in vollem Umfang einplanen könne. Deshalb habe man eine freie Mitarbeit vereinbart und das Gehalt unter Einbeziehung der Sozialversicherungskosten umgerechnet, damit sich die Beigeladene Nr. 1 selbst versichern könne. Ihre (der Klägerin) Mitarbeiter (mittlerweile 65) seien alle angestellt. Seinerzeit habe es außer der Beigeladenen Nr. 1 noch einen freien Mitarbeiter gegeben; dieser habe einen eigenen Pflegedienst betrieben und sei praktisch als Subunternehmer tätig geworden. Das habe die Sozialversicherung auch so beurteilt.
Zu ihrer Tätigkeit erklärte die Beigeladene Nr. 1 ergänzend, sie habe immer zum 11. oder 12. des Vormonats ihre Einschränkungen für den Folgemonat, also an welchen Tagen sie arbeiten könne und an welchen nicht, mitteilen müssen. Im Übrigen sei sie praktisch Bestandteil einer aus vier Personen mit unterschiedlichen Arbeitszeitanteilen bestehenden Pflegegruppe gewesen, die einen bestimmten Patientenstamm betreut habe. Nach der Einarbeitung im Januar 2000 sei sie bereits ab Februar 2000 von der Pflegedienstleitung auch bei Ausfällen angefordert worden. Richtig sei, dass sie Noteinsätze habe ablehnen können; andererseits habe sie rein tatsächlich schon in vielen solchen Fällen zur Verfügung gestanden. Von 1999 bis 2001 habe sie etwa drei bis vier wissenschaftliche Abhandlungen veröffentlicht. Außerdem habe sie Tagungen in den Jahren 1999, 2001, 2002 und 2004 vorbereitet und auf zwei Tagungen auch referiert. Zudem habe sie etwa alle drei Monate im Zeitraum von 2001 bis 2002 an Sitzungen des Deutschen Pflegerats bzw. der Kassenärztlichen Bundesvereinigung teilgenommen.
Die Geschäftsführerin der Klägerin T. gab an, die Tätigkeit der Beigeladenen Nr. 1 habe sich von der Arbeit der anderen Mitglieder ihrer Pflegegruppe insofern unterschieden, als diese nicht die Möglichkeit gehabt hätten, vorher anzugeben, an welchen Tagen sie arbeiten wollten und wann nicht. Insoweit könnten die Festangestellten allenfalls Wünsche äußern, die, (nur) soweit möglich, berücksichtigt würden. Insoweit habe die Beigeladene Nr. 1 über einen Sonderstatus verfügt.
Die Beklagte trug abschließend vor, Vertragspartner der Patienten sei die Klägerin, die ihre Dienstleistungen von qualifiziertem Personal ausführen lassen müsse; hierfür trage sie auch die Verantwortung. Die Pflegeleistungen würden über die Klägerin pauschal abgerechnet. Die Beigeladene Nr. 1 trete im Geschäftsverkehr daher nicht eigenständig in Erscheinung und trage kein eigenständiges Gewinn- und Verlustrisiko. Kapital oder sonstige Betriebsmittel würden nicht in nennenswertem Umfang eingesetzt. Den Erstkontakt zum Pflegebedürftigen stelle die Klägerin her. Eine unternehmerische Initiative durch eigenständiges Gewinnen von Kunden (Aufbau eines Kundenstammes) durch die Beigeladene Nr. 1 liege nicht vor. Für ein Beschäftigungsverhältnis spreche auch, dass die Beigeladene Nr. 1 in eine Pflegegruppe eingegliedert sei; von den anderen Mitarbeitern der Klägerin habe sie sich nicht unterschieden. Der Sonderstatus hinsichtlich des zeitlichen Einsatzes begründe keine selbstständige Tätigkeit. Er beruhe zum einen auf Kulanz des Arbeitgebers, zum anderen liege ein von vornherein einvernehmlich geregelter Sachverhalt vor. Zeitliche Abreden dieser Art seien auch bei Teilzeitbeschäftigten oder bei Beschäftigten mit serviceorientierter Arbeitszeit möglich. Bei Übernahme eines Auftrags sei die Beigeladene Nr. 1 in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert. Sollte die Beigeladene Nr. 1 als Selbstständige einzustufen sein, müsste das Bestehen von Versicherungspflicht (zur gesetzlichen Rentenversicherung) gem. § 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 9 SGB VI geprüft werden.
Die Klägerin legte noch Abrechnungen der Beigeladenen Nr. 1 für die Jahre 2000 bis 2002 vor (2000: Vergütungen zwischen 1.415,33 DM 3.693,58 DM; 2001: Vergütungen zwischen 1.917,59 DM und 3.693,63 DM; 2002: Vergütungen zwischen 1.104,85 EUR und 1.738,03 EUR). Die stark schwankenden Arbeitseinsätze und Vergütungen zeigten, dass die Beigeladene Nr. 1 in jedem Monat abhängig von ihrer eigenen Disposition in unterschiedlichem Umfang gearbeitet habe. Sie habe Arbeitseinsätze selbst bestimmen können. Hinsichtlich des Unternehmerrisikos genüge es, dass auf eigene Rechnung und Gefahr gearbeitet werde und die Höhe der Einnahmen im Wesentlichen von der Steigerung der eigenen Arbeitsleistung beeinflusst werde.
Mit Urteil vom 31.7.2007 hob das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 20.7.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.9.2005, den Bescheid vom 23.7.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.5.2004 sowie den Bescheid vom 28.4.2006 auf. Die Beklagte wurde verurteilt festzustellen, dass die Beigeladene Nr. 1 ab 1.1.2000 als selbstständige Auftragnehmerin der Klägerin tätig geworden ist. Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spreche die Eingliederung der Beigeladenen Nr. 1 in eine aus Angestellten der Klägerin bestehende Pflegegruppe. Außerdem habe die Beigeladene Nr. 1 keine weiteren Pflegetätigkeiten ausgeübt. Die Berechnung der Vergütung sei wenig aussagekräftig, da auch als Subunternehmer tätige Pflegepersonen üblicherweise auf Stundenbasis abrechneten. Für eine selbstständige Tätigkeit spreche der übereinstimmende Wille der Beteiligten zur Begründung einer freien Mitarbeit. Insoweit sei in erster Linie die Initiative der Beigeladenen Nr. 1 ausschlaggebend gewesen, die sich Freiräume im Hinblick auf einen Erfolg ihrer wissenschaftlichen Ambitionen habe sichern wollen. Deshalb habe sie nicht vertraglich an einen bestimmten Arbeitsumfang und vorgegebene Arbeitszeiten gebunden sein wollen. Sie habe einen Sonderstatus erhalten und jeweils im Voraus angeben dürfen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten sie arbeiten wolle. Das sei zwar nur begrenzt umgesetzt worden, habe aber darauf beruht, dass die wissenschaftliche Tätigkeit der Beigeladenen Nr. 1 nicht das erhoffte Ausmaß angenommen habe. Gleichwohl sei die Beigeladene Nr. 1 hinsichtlich der Annahme von Pflegeaufträgen frei gewesen. Dass sie pflegefachliche Weisungen habe befolgen müssen, begründe ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht. Bei Auftragsmangel hätte die Klägerin der Beigeladenen Nr. 1 Aufträge ohne weiteres entziehen können ohne Rücksicht auf arbeitsrechtliche Kündigungserfordernisse. Die Beigeladene Nr. 1 habe dies bewusst in Kauf genommen und sei selbst von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ausgegangen. Deswegen habe sie der Klägerin auch monatlich Rechnungen für ihre Dienstleistungen gestellt und habe keine Gehaltsabrechnung erhalten. Die Vergütung sei unter Einrechnung der Sozialabgaben so bemessen worden, dass die Beigeladene Nr. 1 selbst für ihre soziale Absicherung habe sorgen können. Die schwankenden Einnahmen sprächen ebenfalls für den Status einer Selbständigen. Im Rahmen der Gesamtwürdigung komme dem in den getroffenen Vereinbarungen umgesetzten und objektivierten Willen der Beteiligten, die der besonderen Situation der Beigeladenen Nr. 1 und deren wissenschaftlichen Ambitionen durch eine freiere Gestaltung der Arbeit hätten Rechnung tragen wollen, ausschlaggebende Bedeutung zu.
Auf das ihr am 15.8.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11.9.2007 Berufung eingelegt. Sie bekräftigt ihr bisheriges Vorbringen und verweist auf Entscheidungen des LSG Berlin vom 26.11.1986 (- L 9 KR 8/85), des LG Hamburg vom 11.1.1995 (- 315 O 128/94 – Die Beiträge 1995, 585), des LSG Baden-Württemberg vom 17.12.1999 (- L 4 KR 2023/98 -) und vom 8.8.2006 (- L 11 KR 2987/05 – und – L 11 KR 3502/05 -) sowie des Bayerischen LSG vom 13.7.2005 (- L 5 KR 187/04 -).
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 31.7.2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist ergänzend auf ein Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 18.5.2006 (- S 8 KR 387/04).
Der Senat hat mit Beschlüssen vom 28.8.2008 und 1.9.2008 die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Angestellten Krankenkasse als Kranken- und Pflegekasse der Beigeladenen Nr. 1 beigeladen.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen.
I. Unter den Beteiligten ist streitig, ob die Beigeladene Nr. 1 ab dem 1.1.2000 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt und zu welchem Zeitpunkt ggf. die Versicherungspflicht begonnen hatte; die hierüber ergangenen Bescheide der Beklagten sind Gegenstand des Rechtsstreits. Klage und Berufung richten sich demzufolge nicht nur gegen Bescheid vom 20.7.2004 (Widerspruchsbescheid vom 13.9.2005), in dem die Beklagte den Beginn der Versicherungspflicht auf den 1.1.2000, den Tag der Aufnahme der Pflegetätigkeit festgelegt hat. Verfahrensgegenstand ist außerdem der während des sozialgerichtlichen Verfahrens auf den Überprüfungsantrag der Klägerin (§ 44 SGB X) ergangene Bescheid vom 28.4.2006. Darin ist die Aufhebung des bindend gewordenen (§ 77 SGG) Statusbescheids vom 23.7.2002 (Widerspruchsbescheid vom 12.5.2004) abgelehnt worden. Der Bescheid betrifft damit das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, regelt also eine Vorfrage, über die im Zuge des Streits um den Beginn des Versicherungsverhältnisses notwendig mitentschieden werden muss.
II. Die genannten Bescheide sind rechtmäßig. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts hat die Beklagte zu Recht festgestellt, dass die Beigeladene Nr. 1 seit 1.1.2000 eine dem Grunde nach sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hatte; die Beklagte hat es deshalb auch zu Recht abgelehnt, den Statusbescheid vom 23.7.2002 gem. § 44 Abs. 1 SGB X zurückzunehmen (unten 1.). Die Versicherungspflicht begann mit dem Tag der Beschäftigungsaufnahme; auch dies hat die Beklagte zutreffend festgestellt (unten 2.)
1. Der Statusbescheid vom 23.7.2002 (Widerspruchsbescheid vom 12.5.2004) ist nicht schon deshalb rechtswidrig und gem. § 44 Abs. 1 SGB X zurückzunehmen, weil die Beigeladene Nr. 1 seinerzeit nur die Prüfung des Bestehens von Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung für Selbständige (§ 2 SGB VI) beantragt hatte. Das hindert die Beklagte nicht daran, das Vorliegen einer dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung durch entsprechenden Statusbescheid festzustellen, zumal dies im Hinblick auf die hier noch maßgebliche (zum 1.1.2008 außer Kraft getretene) Vorschrift des § 7b SGB IV (a.F) auch außerhalb des Anfrageverfahrens nach § 7a SGB IV möglich war.
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 24 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 20 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) setzt die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung jeweils ein Beschäftigungsverhältnis voraus. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erfordert das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Vornehmlich bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht auch eingeschränkt und zur "dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein (dazu BSG, Urt. v. 18.12.2001, - B 12 KR 10/01 R -). Höhere Dienste werden im Rahmen abhängiger Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben, sie in einer von der anderen Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebs aufgehen (BSG, Urt. v. 19.6.2001, - B 12 KR 44/00 R -). Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie das Unternehmerrisiko gekennzeichnet. Letzteres besteht in der Gefahr, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens das eingesetzte Kapital zu verlieren; ihm entspricht die Aussicht auf Gewinn, wenn das Unternehmen wirtschaftlichen Erfolg hat. Abhängig Beschäftigte tragen demgegenüber das Arbeitsplatzrisiko, das in der Gefahr besteht, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens die Arbeitsstelle einzubüßen.
Die Unterscheidung von Unternehmer- und Arbeitsplatzrisiko ist auch in der Rechtsprechung des Senats ein wichtiges, vielfach entscheidendes Kriterium für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit. Es steht allerdings nicht für sich allein. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, also den rechtlich relevanten Umständen, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben; zu diesen gehört, unabhängig von ihrer Ausübung, auch die einem Beteiligten zustehende (nicht wirksam abbedungene) Rechtsmacht. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben diese den Ausschlag (zu alledem etwa BSG, Urt. v. 25.1.2006, - B 12 KR 30/04 R -; Urt. v. 19.6.2001, - B 12 KR 44/00 R - m.w.N.; vgl. auch Senatsurteile vom 30.7.2008, - L 5 KR 5339/07 -, vom 13.6.2007, - L 5 KR 2782/06 -; vom 25.4.2007, - L 5 KR 2056/06 -, vom 14.2.2007, - L 5 R 3363/06 -, vom 1.2.2006, - L 5 KR 3432/05 - und vom 11.10.2006, - L 5 KR 5117/04). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urt. v. 25.1.2006, - B 12 KR 30/04 R -).
Nach Maßgabe dessen kann die ab 1.1.2000 ausgeübte Pflegetätigkeit der Beigeladenen Nr. 1 nicht als sozialversicherungsfreie selbständige Erwerbstätigkeit eingestuft werden. Vielmehr hatte die Beigeladene Nr. 1 als Beschäftigte der Klägerin (§ 7 Abs. 1 SGB IV) gearbeitet. Daran ändert es nichts, dass ihr im Hinblick auf ihre wissenschaftlichen Ambitionen und die dafür benötigten Freiräume offenbar der Status einer "freien Mitarbeiterin" und damit letztendlich einer (selbständigen) "Subunternehmerin" der Klägerin verschafft werden sollte. Mit einer Übereinkunft dieser Art ist die gesetzlich begründete Sozialversicherungspflicht nicht abzuwenden. Die Beklagte hat das Vorliegen einer Beschäftigung damit zu Recht festgestellt.
Gegen den Unternehmerstatus der Beigeladenen Nr. 1 spricht maßgeblich, dass sie ein eigenes Unternehmerrisiko nicht getragen hatte, dieses vielmehr ausschließlich der Klägerin zur Last fiel. Wagniskapital setzte die Beigeladene Nr. 1 ersichtlich nicht ein; für die Leistung von Bereitschaftsdienst wurde ihr (sogar) ein Dienstfahrzeug der Klägerin zur Verfügung gestellt. Die Beigeladene Nr. 1 nutzte wie alle Beschäftigten allein ihre Arbeitskraft, trug deshalb das Risiko des Verlusts ihrer Arbeitsstelle, nicht jedoch das Verlustrisiko des Unternehmers. Dementsprechend waren ihr unternehmerische Gewinnaussichten, etwa durch Einflussnahme auf den Preis ihrer Leistungen, auch nicht eröffnet. Unternehmerische Initiative, wie die Kundengewinnung durch das Auftreten am Markt, entfaltete nur die Klägerin. Allein ihre Sache war und ist auch der Abschluss von Verträgen mit den Krankenkassen über die Erbringung häuslicher Krankenpflege (§ 37 SGB V) gem. § 132a Abs. 2 SGB V, in denen auch Preise vereinbart werden können. Ebenso werden Versorgungsverträge mit den Pflegekassen (§ 72 Abs. 1 SGB XI) nur von der Klägerin abgeschlossen (dazu noch im Folgenden). Demzufolge wurde die Vergütung der von der Beigeladenen Nr. 1 geleisteten Pflegearbeit auch in Anlehnung an den Stundenlohn angestellter Pflegekräfte festgelegt und unterlag darüber hinaus keiner partnerschaftlichen Vereinbarung, was bei einem echten Unternehmerlohn zu erwarten wäre. Dass die Klägerin offenbar den Bruttostundenlohn gezahlt hatte mit der Maßgabe, die Beigeladene Nr. 1 möge selbst für ihre soziale Absicherung sorgen, ändert daran ebenso wenig wie die schwankende Höhe der Vergütung. Der Status einer selbständigen Unternehmerin ist damit nicht zu begründen. Die Einkommensschwankungen beruhten allein darauf, dass die Beigeladene Nr. 1 absprachegemäß den Umfang ihrer Arbeitsleistung - ihre Arbeitsmenge – an die zusätzliche Beanspruchung durch wissenschaftliche (Neben-)Tätigkeiten anpassen durfte. Die Beigeladene Nr. 1 musste der Klägerin außerdem die zur Abrechung mit Kranken- und Pflegekassen notwendigen Unterlagen, wie Pflegedokumentation, Arbeitsnachweise und unterschriebene Arbeitsbögen, bereitstellen. Diese Pflichten sind ebenfalls typisch für abhängig beschäftigte Pflegekräfte, die ihre Leistungen nicht selbst abrechnen können, sondern ihrem Arbeitgeber die zur Geltendmachung seiner Vergütungsansprüche erforderlichen Arbeitsnachweise verschaffen müssen (vgl. auch dazu Senatsurteil vom 11.10.2006, - L 5 KR 3378/05 -).
Das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses wird unterstrichen durch die Eingliederung der Beigeladenen Nr. 1 in eine aus vier Personen bestehende Pflegegruppe der Klägerin und – damit zusammenhängend - die in Nr. 3 des Vertrags vom 27.12.1999 ausdrücklich vorgesehene Bindung an pflegefachliche Weisungen der Pflegedienstleitung. Bei Erbringung von Pflegeleistungen im Rahmen eines eigenen Unternehmens (eines eigenen Pflegedienstes, vgl. § 71 Abs. 1 SGB XI) hätte der Unternehmer die fachliche Verantwortung für seine Leistungen ohne Bindung an Fachweisungen Dritter selbst zu übernehmen; das gälte auch dann, wenn er als "Subunternehmer" eines anderen Pflegedienstes (hier der Klägerin) tätig würde. Davon abgesehen wäre selbst die weitgehend weisungsfreie Erledigung der Pflegearbeiten kein wesentlicher Hinweis auf das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit, da Pflegekräften in der Alten- und Krankenpflege typischerweise ein hohes Maß ans Eigenverantwortlichkeit und Selbständigkeit zukommt, was Weisungen hinsichtlich aller Einzelheiten der Arbeitsleistung von vornherein ausschließt. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers wird dadurch nicht beseitigt, sondern im Hinblick auf die Eigenart der Arbeitsleistung nur verfeinert (vgl. auch Senatsurteil vom 11.10.2006, - L 4 KR 3378/05 -; LSG Baden- Württemberg, Urt. v. 17.12.1999, - L 4 KR 2023/98 -). Die arbeitnehmertypische Weisungsgebundenheit der Beigeladenen Nr. 1 wird auch durch den Hinweis der Klägerin auf die Maßgeblichkeit von Patientenwünschen nicht aufgehoben, da jeder Arbeitgeber sein Direktionsrecht teilweise auf seine Kunden übertragen kann, nach deren näherer Anweisung der Beschäftigte arbeiten soll (auch dazu Senatsurteil vom 11.10.2006, - L 5 KR 3378/05 -). Die Festlegungen des am 28.2.2000 abgeschlossenen Vertrags über die Leistung von Bereitschaftsdienst verdeutlichen den Status der Beigeladenen Nr. 1 als Beschäftigter der Klägerin zusätzlich. Damit ist die Beigeladene Nr. 1 neben der Eingliederung in eine reguläre Pflegegruppe auch in den von der Klägerin vorgehaltenen Bereitschaftsdienst integriert worden. Dass die Einteilung zum Bereitschaftsdienst offenbar nach Absprache erfolgte, ist unerheblich; Absprachen dieser Art sind unter Arbeitnehmern vielfach möglich und gebräuchlich. Schließlich fällt der der Beigeladenen Nr. 1 absprachegemäß zugebilligte Sonderstatus im Hinblick auf die Einteilung auch der regulären Arbeitszeit bzw. die insgesamt zu erbringende Arbeitsleitung (Arbeitsmenge) nicht ausschlaggebend ins Gewicht. Der Klägerin als Arbeitgeberin stand es insoweit frei, Wünsche ihrer Arbeitnehmer, hier der Beigeladenen Nr. 1, nach freierer Arbeits(zeit)gestaltung wegen anderweitiger Verpflichtungen, etwa im Rahmen von Nebentätigkeiten, zu berücksichtigen. Hierzu war die Klägerin angesichts der in engem Sachzusammenhang zur geschuldeten Arbeitsleistung stehenden pflegefachlich-wissenschaftlichen Ambitionen der Beigeladenen Nr. 1 offensichtlich in weitgehendem Maße bereit. Das ändert freilich nichts am Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses im sozialversicherungsrechtlichen Sinn und verleiht der Beigeladenen Nr. 1 nicht den Status einer selbständigen Unternehmerin.
Am daraus folgenden Gesamtbild der von der Beigeladenen Nr. 1 ausgeübten Pflegetätigkeit als abhängiger Beschäftigung ändern eher formale Gesichtspunkte, wie die Titulierung des Vertrags vom 27.12.1999 als "Freier Mitarbeitervertrag" nichts, zumal die Beigeladene Nr. 1 im Vertrag vom 28.2.2000 über die Leistung von Bereitschaftsdienst wiederum als "Arbeitnehmerin" bezeichnet ist. Die vertraglich festgelegten Modalitäten der Leistungserbringung qualifizieren die Beigeladene Nr. 1 ebenfalls nicht zur selbständig erwerbstätigen Pflegedienstleisterin. Zwar sind Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und (bezahlter) Urlaub ausgeschlossen worden (Nr. 7 des Vertrags vom 27.12.1999). Die Abbedingung oder Vorenthaltung typischer Arbeitnehmerrechte für sich allein macht den Arbeitnehmer freilich noch nicht zum Unternehmer. Entsprechendes gilt für die Vereinbarung, wonach die Beigeladene Nr. 1 selbst für die Zahlung von Steuern und Sozialabgaben zu sorgen habe und sich bei dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung versichern solle. Die der Beigeladenen Nr. 1 offenbar zugebilligte Befugnis, eigene Arbeitnehmer einzusetzen, war erkennbar für beide Seiten ohne praktische Bedeutung. Die Klägerin wollte die Beigeladene Nr. 1 nämlich als Angestellte auf einer seinerzeit freigewordenen halben Arbeitsstelle einsetzen. Dass man statt dessen eine "freie Mitarbeit" vereinbart hatte, beruhte offenbar auf dem Wunsch der Beigeladenen Nr. 1 nach zusätzlichem Freiraum für ihre wissenschaftliche Tätigkeit. Das zusätzliche Tätigwerden etwaiger eigener Arbeitnehmer der Beigeladenen Nr. 1 stand daher nicht zur Debatte; dabei handelt es sich allenfalls um eine rechtlich unbeachtliche theoretische Möglichkeit.
2. Die Versicherungspflicht der Beigeladenen Nr. 1 begann mit der Aufnahme der Beschäftigung am 1.1.2000. Die Versicherungspflicht zu den unterschiedlichen Zweigen der Sozialversicherung tritt gem. §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 SGB III, § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI und § 6 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in dem Zeitpunkt ein, in dem die tatsächlichen Voraussetzungen der genannten Vorschriften erfüllt sind, insbesondere also eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt (vgl. auch etwa § 186 SGB V). Demgegenüber kommt es grundsätzlich nicht darauf an, wann dieser Sachverhalt von den zuständigen Stellen festgestellt wird oder hierüber ein die Versicherungspflicht feststellender Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) ergeht.
Einen von diesen allgemeinen Grundsätzen abweichenden Beginn der Versicherungspflicht ordnet das Gesetz (außer in § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV für den Fall mehrfacher geringfügiger Beschäftigung - dazu Senatsurteil vom 9.4.2008, - L 5 R 2125/07) in § 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV sowie im hier noch maßgeblichen, zum 1.1.2008 außer Kraft getretenen § 7b SGB IV (a.F.) an.
Gem. § 7a Abs. 1 SGB IV können die Beteiligten die Entscheidung über das Vorliegen einer Beschäftigung beantragen. Wird der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte (1.) zustimmt, und er (2.) für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht (§ 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV). Die Zustimmung gem. § 7a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 SGB V ist gegenüber dem zuständigen Sozialversicherungsträger zu erklären. Eine etwaige Zustimmung gegenüber dem Arbeitgeber ist unbeachtlich. § 7b SGB IV (a.F.) betraf den Fall, dass ein Versicherungsträger außerhalb des Antragsverfahrens nach § 7a SGB IV das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung feststellte. Die Versicherungspflicht trat dann erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn zusätzlich zu den in § 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV festgelegten Voraussetzungen weder der Beschäftigte noch sein Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen waren.
Die Voraussetzungen der genannten Vorschriften sind nicht erfüllt. Die Beklagte hatte die Beigeladene Nr. 1 mit Bekanntgabe des Statusfeststellungsbescheids vom 23.7.2002 um Mitteilung gebeten, ob dem späteren Beginn der Versicherungspflicht zugestimmt werde (§ 7a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 SGB IV bzw. § 7b Nr. 1 SGB IV a.F.). Außerdem wurden ihr Formulare hinsichtlich der Nachweise einer etwaigen Absicherung im Krankheitsfall und der Altersvorsorge (§ 7a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 SGB IV bzw. § 7b Nr. 2 SGB IV a.F.) übersandt. Die Beigeladene Nr. 1 hat entsprechende Auskünfte nicht erteilt und die Formulare nicht zurückgegeben. Auch ihre Zustimmung zum späteren Versicherungsbeginn hat sie nicht erklärt, diese vielmehr bei einem Telefongespräch mit der Beklagten am 13.7.2005 ausdrücklich verweigert. Auf eine von der Klägerin angenommene, ihr gegenüber erklärte konkludente Zustimmung kommt es nicht an. Damit bleibt es beim Beginn der Versicherungspflicht zum 1.1.2000. Der dies feststellende Bescheid der Beklagten vom 20.7.2004 ist rechtmäßig.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind der Klägerin nicht aufzuerlegen (§ 197a SGG i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO).
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 3 SGG).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Die Klägerin hat den Betrag der (für 3 Jahre 2000 bis 2002) nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge unwidersprochen mit 14.840,08 EUR angegeben; dieser Betrag ist nach Auffassung des Senats für den Streitwert maßgeblich (zur Streitwertfestsetzung in Stausverfahren vgl. Senatsbeschluss vom 5.2.2007, - L 5 KR 5477/06 W-A – sowie vom 19.12.2006, - L 5 KR 677/06 W-B – und vom 5.3.2007, - L 5 KR 177/07 W-B -).
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 14.840 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen Nr. 1.
Die 1943 geborene Beigeladene Nr. 1 (Dr. phil. Verwaltungsakte S. 51), die seit Juli 2004 Altersrente bezieht (SG-Akte S. 42), stellte am 27.11.2001 bei der Beklagten einen Antrag auf Prüfung des Bestehens von Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung. Auf dem Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbständige (Verwaltungsakte S. 4) gab sie unter dem 26.11.2001 an, sie übe eine Pflegetätigkeit aus; betreut und gepflegt würden Alte und Kranke im häuslichen Bereich. Arbeitnehmer beschäftige sie nicht. Sie sei nur für einen Auftraggeber, nämlich die Klägerin, tätig. Diese erteile ihr keine Weisungen hinsichtlich der Ausführung ihrer Tätigkeit, könne ihr Einsatzgebiet aber auch ohne ihre Zustimmung verändern. Die Frage nach der Beschreibung des unternehmerischen Handelns bezüglich eigenen Kapitaleinsatzes, eigener Kalkulation, Preisgestaltung, Werbung und Ablehnung von Aufträgen wurde als "nicht relevant" nicht näher beantwortet.
Die Beigeladene Nr. 1 legte einen mit der Klägerin abgeschlossenen als "Freier Mitarbeitervertrag" überschriebenen Vertrag vom 27.12.1999 vor (Verwaltungsakte S. 6). Darin ist festgelegt, dass die Beigeladene Nr. 1 ausschließlich die Pflege und Betreuung von alten und kranken Menschen betreibt (Nr. 1 des Vertrags). Sie arbeitet selbstständig als Krankenschwester. Bei der Erledigung der ihr übertragenen Aufgaben unterliegt die Klägerin den pflegefachlichen Weisungen der Pflegedienstleitung; sie selbst hat keine Weisungsbefugnis gegenüber den Angestellten der Einrichtung (der Klägerin; Nr. 3 des Vertrags). Der Vertrag beginnt am 1.1.2000 und kann von beiden Vertragspartnern jeweils bis spätestens am 3. Werktag zum Monatsende gekündigt werden (Nr. 2 des Vertrags). Die Beigeladene Nr. 1 verpflichtet sich, ihrer Versicherungspflicht bei der Berufsgenossenschaft nachzukommen; für die Zahlung von Steuern sowie für Kranken- und Pflegeversicherung hat sie selbst zu sorgen (Nr. 4 des Vertrags). Am Ende des jeweiligen Abrechnungsmonats muss sie alle für die Klägerin notwendigen Unterlagen - die Pflegedokumentation, Arbeitsnachweise und unterschriebene Arbeitsbögen für die Kranken- und Pflegekassen – bereitstellen (Nr. 5 des Vertrags). Die Beigeladene Nr. 1 erhält ein Honorar von 32,20 DM/Stunde mit Zuschlägen (Samstag nach 13:00 Uhr, 1,25 DM; Sonntag 8,05 DM; Feiertag 11,27 DM; Nachtzulage 2,50 DM pro Einsatz; Nr. 5 des Vertrags). Bei Krankheit und Urlaub besteht kein Anspruch auf Arbeitsentgelt (Nr. 7. Vertrags).
Vorgelegt wurde weiter ein Vertrag über Bereitschaftsdienste vom 28.2.2000, in dem die Beigeladene Nr. 1 - anders als im als "Freier Mitarbeitervertrag" überschriebenen Vertrag - als Arbeitnehmerin bezeichnet ist (Verwaltungsakte S. 8). Festgelegt ist, dass die Beigeladene Nr. 1 seit Februar 2000 Bereitschaftsdienst leistet, wobei die Aufteilung nach Absprache zu Bereitschaftsdienstzeiten von 19:00 bis 7:00 oder von 7:00 bis 19:00 Uhr erfolgt; um 9:00 Uhr wird das Bereitschaftstelefon wieder auf die Klägerin umgestellt. Für den Bereitschaftsdienst steht ein Dienstauto zur Verfügung. Die Beigeladene Nr. 1 muss gewährleisten, dass der angeforderte Einsatz spätestens innerhalb einer Stunde nach Anruf geleistet wird. Falls die Beigeladene Nr. 1 den Bereitschaftsdienst nicht mehr leisten will, gilt eine Kündigungszeit von vier Wochen zum Monatsende. Schließlich ist die Vergütung des Bereitschaftsdienstes festgelegt (1/8 Stunde ohne aktive Leistungen, wobei die Vergütung des Bereitschaftsdienstes nach dem regulären Dienst beginnt, aktive Leistungen werden mit der tatsächlichen Zeit und dem Stundenlohn vergütet).
Die Beigeladene Nr. 1 legte außerdem (als solche bezeichnete) Gehaltsabrechnungen für die Monate Januar bis Dezember 2000 vor (Verwaltungsakte S. 9 ff.).
Im an die Klägerin und die Beigeladene Nr. 1 gerichteten (Anhörungs-)Schreiben vom 15.3.2002 führte die Beklagte aus, im Rahmen des anhängigen Verfahrens sei beabsichtigt, das Vorliegen einer abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung i. S. des § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) festzustellen. Die Arbeitszeiten der Beigeladenen Nr. 1 seien festgelegt; sie könne diese nicht frei wählen außerdem müsse sie Anwesenheitsnachweise führen und Pflege- und Betreuungsprotokolle anfertigen. Von ihrem Arbeitgeber erhalte die Beigeladene Nr. 1 exakte Weisungen hinsichtlich der Ausführung der Tätigkeit, müsse für Bereitschaftsdienste zur Verfügung stehen, sei zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet und dürfe ohne Absprache mit der Klägerin eine Vertretung nicht einsetzen. Die Leistung werde ausschließlich im Namen und auf Rechnung der Klägerin erbracht. Die Beigeladene Nr. 1 rechne weder mit den Krankenkassen noch mit den Patienten ab und habe keinen Einfluss auf die Preisgestaltung. Vielmehr werde die Arbeitsleistung nach festen Tagessätzen vergütet. Da die Höhe der Vergütung nicht vom Erfolg der Betreuung abhängig sei, komme sie lediglich einer Gegenleistung für die geschuldete Arbeit bzw. Arbeitsbereitschaft gleich. Die für Sonn- und Feiertagseinsätze festgelegte Zulage sei ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Da die Beigeladene Nr. 1 weder eigenes Kapital noch eigene Betriebsmittel einsetze, trage sie auch kein Unternehmerrisiko. Damit überwögen die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechenden Merkmale.
Die Klägerin trug vor, die Beigeladene Nr. 1 sei auf eigenen Wunsch als freie Mitarbeiterin beschäftigt worden, da sie noch andere Auftraggeber habe und frei sein wolle. Ihr sei wichtig gewesen, angebotene Arbeiten auch ablehnen und ihre Zeit frei einteilen zu können, da sie im wissenschaftlichen Bereich der Pflege noch für andere Auftraggeber gearbeitet habe. Sie sei Referentin der Zeitschrift "Pflege - die wissenschaftliche Zeitschrift für Pflegeberufe" und nehme an wissenschaftlichen Konferenzen und Bildungsveranstaltungen teil; außerdem sei sie Autorin zahlreicher Beiträge für einschlägige Fachzeitschriften. Für sie, die Klägerin, habe die Vergütungsfrage keine ausschlaggebende Rolle gespielt. Diese sei so geregelt, dass die Beigeladene Nr. 1 als freie Mitarbeiterin genauso viel verdiene, wie man für eine Arbeitnehmerin hätte zahlen müssen. Weisungen für den Einsatz ihrer Arbeitskraft, der Gestaltung der Arbeit, des Arbeitsortes und der Arbeitszeit (jeweils nach Patientenwunsch) würden nicht erteilt; das im freien Mitarbeitervertrag festgelegte Weisungsrecht beziehe sich nur auf pflegefachliche Fragen und trage gesetzlichen Vorgaben bzw. den Wünschen der Kranken- und Pflegekassen Rechnung. Das gelte auch für die Dokumentationspflichten. Die Beigeladene Nr. 1 habe sich immer von sich aus gemeldet und nachgefragt, ob ein Einsatz möglich sei. Sie sei nur für tatsächlich geleistete Dienste bezahlt worden. Sie hätte sich gegebenenfalls auch durch Dritte vertreten lassen bzw. diese einsetzen dürfen. Ein wirtschaftliches Unternehmerrisiko sei wegen der Eigenart der verrichteten Tätigkeit ausgeschlossen. Im Hinblick darauf sei weder sie, die Klägerin, noch die Beigeladene Nr. 1 grob fahrlässig von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen.
Mit an die Klägerin und die Beigeladene Nr. 1 gerichteten Bescheiden vom 23.7.2002 stellte die Beklagte fest, dass die Beigeladene Nr. 1 ihre seit 1.1.2000 bei der Klägerin verrichtete Betreuungs- und Pflegetätigkeit in Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt. Sie sei in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingebunden. Diese erteile ihr einseitig im Wege des Direktionsrechts eines Arbeitgebers Weisungen, die Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit sowie die Art und Weise ihrer Ausführung beträfen. Daher bestehe persönliche Abhängigkeit zur Klägerin.
Die Klägerin legte Widerspruch ein. Sie wiederholte ihr Vorbringen im Anhörungsverfahren. Die Beigeladene Nr. 1 habe ausdrücklich als freie Mitarbeiterin tätig sein wollen. Man hätte sie ansonsten auch als Arbeitnehmerin eingestellt. Einen Statusfeststellungsantrag habe die Beigeladene Nr. 1 nicht gestellt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.5.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ergänzend führte sie aus, eine etwaiges Tätigwerden für mehrere Auftraggeber sei nicht ausschlaggebend, da jedes Vertragsverhältnis selbständig beurteilt werden müsse. Die Beigeladene Nr. 1 arbeite nach Weisung. Im Hinblick auf die Eigenart der auszuführenden Tätigkeiten sei das Weisungsrecht des Arbeitgebers verfeinert im Rahmen der dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess. Bei Auftragserteilung würden der Beigeladenen Nr. 1 die Art der Krankheit oder Behinderung des Patienten und der erforderliche Aufwand erläutert; eigene Erhebungen führe sie nicht durch. Ihre Entschließungsfreiheit hinsichtlich der Übernahme einer Tätigkeit entspreche der Entschließungsfreiheit befristet (abhängig) Beschäftigter. Bei dem vereinbarten Stundenhonorar sei weder eine Gewinnerzielung noch der Einsatz fremder Arbeitskräfte möglich.
Klage gegen den Bescheid vom 23.7.2002 bzw. den Widerspruchsbescheid vom 12.5.2004 wurde nicht erhoben.
Mit an die Klägerin und die Beigeladene Nr. 1 gerichteten Bescheiden vom 20.7.2004 setzte die Beklagte den Beginn der Versicherungspflicht der Beigeladenen Nr. 1 auf den 1.1.2000 (Aufnahme der Beschäftigung) fest.
Die Klägerin legte auch dagegen Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 13.9.2005 zurückgewiesen wurde.
Unter dem 17.10.2005 beantrage die Klägerin gem. § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), den (Statusfeststellungs-)Bescheid vom 23.7 2002 bzw. den Widerspruchsbescheid vom 12.5.2004 zu überprüfen und aufzuheben. Ergänzend führte sie aus, gem. § 2 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) unterlägen in der Krankenpflege tätige selbstständige Pflegepersonen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigten, lediglich der Rentenversicherungspflicht. Damit könne Versicherungspflicht zu den anderen Zweigen der Sozialversicherung ohnehin nicht vorliegen.
Am 12.10.2005 erhob die Klägerin Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 20.7.2004 (Widerspruchsbescheid vom 13.9.2005, Beginn der Versicherungspflicht) beim Sozialgericht Mannheim. Sie gab an, bei Annahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung der Beigeladenen Nr. 1 müsste sie Beiträge in Höhe von insgesamt 14.840,08 EUR nachzahlen (SG-Akte S. 8). Vorbehaltlich der Verbescheidung des Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X wende sie sich (zunächst) gegen die Festsetzung des Beginns der Versicherungspflicht auf den 1.1.2000. Grundsätzlich beginne die Versicherungspflicht zwar mit der Aufnahme der Beschäftigung. Gem. §§ 7a Abs. 6 Satz 1, 7b SGB IV trete Versicherungspflicht in Zweifelsfällen aber erst mit der Bekanntgabe des Bescheids der Beklagten über den sozialversicherungsrechtlichen Status ein, hier also im Juni 2004. Nicht ersichtlich sei, dass die Beigeladene Nr. 1 einem späteren Eintritt der Versicherungspflicht nicht zugestimmt und keine Absicherung gegen das finanzielle Risiko der Altersvorsorge vorgenommen hätte. Außerdem habe weder sie noch die Beigeladene Nr. 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit angenommen. Die Beigeladene Nr. 1 sei nach eigenen Angaben durchweg freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen und habe über eine Lebensversicherung zur Altersvorsorge verfügt. Im Übrigen werde das Bestehen der Sozialversicherungspflicht weiterhin auch dem Grunde nach bestritten. Vorsorglich werde die Niederschlagung der Beitragsforderung gem. § 76 SGB IV beantragt.
Die Beklagte trug vor, wäre nicht auf den Beginn der Beschäftigung abzustellen, entstünde die Versicherungspflicht mit Wirksamwerden des Statusfeststellungsbescheids vom 23.7.2002; dieser sei am gleichen Tag zur Post gegeben worden. Die Beigeladene Nr. 1 habe die ihr mit dem Bescheid vom 23.7.2002 übersandten Formulare (Zustimmung zum späteren Beginn der Versicherungspflicht bzw. Nachweise zur Altersvorsorge und zur Absicherung im Krankheitsfall) nicht zurückgesandt, vielmehr bei einem Telefongespräch vom 13.7.2005 mitgeteilt, sie stimme dem späteren Beginn der Versicherungspflicht nicht zu (Aktenvermerk Verwaltungsakte S. 138). Damit bleibe es bei der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Beschäftigungsaufnahme. Ein Antrag auf Erlass, Niederschlagung oder Stundung der Beitragsforderung sei gegebenenfalls bei der Einzugsstelle (Krankenkasse) zu stellen.
Mit Bescheid vom 28.4.2006 lehnte es die Beklagte ab, den Bescheid vom 23.7.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.5.2004 im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X aufzuheben (LSG-Akte Bl. 28).
Am 6.2.2007 führte das Sozialgericht eine Erörterungsverhandlung durch (Sitzungsniederschrift SG-Akte S. 41). Es hörte die Beigeladene Nr. 1 sowie die Geschäftsführerinnen P. und T. der Klägerin an.
Die Geschäftsführerinnen der Klägerin gaben an, nach Abschluss des Statusverfahrens habe man die Beigeladene Nr. 1 im Mai 2002 vorsorglich als abhängig Beschäftigte angemeldet.
Die Beigeladene Nr. 1 gab an, seinerzeit habe sie Arbeitslosenhilfe bezogen, was für den Lebensunterhalt jedoch nicht ausgereicht habe. Außerdem habe sie noch auf eine wissenschaftliche Karriere gehofft. Für die Zwischenzeit habe sie eine Arbeitsstelle gesucht, einen "400-EUR-Job" aber ebenfalls wegen der Anrechnung auf Leistungen des Arbeitsamts nicht für lohnend erachtet. Die Klägerin habe ihr dann eine Angestelltentätigkeit auf einer halben Stelle angeboten, nachdem diese freigeworden sei. Eine Geschäftsführerin der Klägerin habe ihr vorgeschlagen, das Vertragsverhältnis als freie Mitarbeit auszugestalten. Dem habe sie zugestimmt, da sie keine andere Möglichkeit gesehen habe. Die Konsequenzen, etwa eine freiwillige Krankenversicherung, habe sie in Kauf genommen. Neben der Arbeit für die Klägerin habe sie keine Erwerbstätigkeit ausgeübt; sie sei wissenschaftlich tätig gewesen, habe Publikationen veröffentlicht mit dem Ziel, doch noch eine wissenschaftliche Karriere machen zu können. Außerdem habe sie an Tagungen und im Deutschen Pflegerat (u.ä.) mitgewirkt. Dafür habe sie kein Entgelt, lediglich Aufwandsentschädigungen erhalten. Nachdem sie Ende 2000/Anfang 2001 erhebliche gesundheitliche Probleme bekommen und eine Frühberentung erwogen habe, sei sie von einem Berater der LVA auf das Vorliegen von Versicherungspflicht aufmerksam gemacht worden. Seit Juli 2004 beziehe sie Altersrente.
Die Geschäftsführerin P. der Klägerin gab an, beim Einstellungsgespräch habe die Beigeladene Nr. 1 darauf hingewiesen, dass sie noch wissenschaftlich an der Universität tätig sei und hierfür zeitliche Freiräume brauche. Damit sei klar gewesen, dass man sie nicht in vollem Umfang einplanen könne. Deshalb habe man eine freie Mitarbeit vereinbart und das Gehalt unter Einbeziehung der Sozialversicherungskosten umgerechnet, damit sich die Beigeladene Nr. 1 selbst versichern könne. Ihre (der Klägerin) Mitarbeiter (mittlerweile 65) seien alle angestellt. Seinerzeit habe es außer der Beigeladenen Nr. 1 noch einen freien Mitarbeiter gegeben; dieser habe einen eigenen Pflegedienst betrieben und sei praktisch als Subunternehmer tätig geworden. Das habe die Sozialversicherung auch so beurteilt.
Zu ihrer Tätigkeit erklärte die Beigeladene Nr. 1 ergänzend, sie habe immer zum 11. oder 12. des Vormonats ihre Einschränkungen für den Folgemonat, also an welchen Tagen sie arbeiten könne und an welchen nicht, mitteilen müssen. Im Übrigen sei sie praktisch Bestandteil einer aus vier Personen mit unterschiedlichen Arbeitszeitanteilen bestehenden Pflegegruppe gewesen, die einen bestimmten Patientenstamm betreut habe. Nach der Einarbeitung im Januar 2000 sei sie bereits ab Februar 2000 von der Pflegedienstleitung auch bei Ausfällen angefordert worden. Richtig sei, dass sie Noteinsätze habe ablehnen können; andererseits habe sie rein tatsächlich schon in vielen solchen Fällen zur Verfügung gestanden. Von 1999 bis 2001 habe sie etwa drei bis vier wissenschaftliche Abhandlungen veröffentlicht. Außerdem habe sie Tagungen in den Jahren 1999, 2001, 2002 und 2004 vorbereitet und auf zwei Tagungen auch referiert. Zudem habe sie etwa alle drei Monate im Zeitraum von 2001 bis 2002 an Sitzungen des Deutschen Pflegerats bzw. der Kassenärztlichen Bundesvereinigung teilgenommen.
Die Geschäftsführerin der Klägerin T. gab an, die Tätigkeit der Beigeladenen Nr. 1 habe sich von der Arbeit der anderen Mitglieder ihrer Pflegegruppe insofern unterschieden, als diese nicht die Möglichkeit gehabt hätten, vorher anzugeben, an welchen Tagen sie arbeiten wollten und wann nicht. Insoweit könnten die Festangestellten allenfalls Wünsche äußern, die, (nur) soweit möglich, berücksichtigt würden. Insoweit habe die Beigeladene Nr. 1 über einen Sonderstatus verfügt.
Die Beklagte trug abschließend vor, Vertragspartner der Patienten sei die Klägerin, die ihre Dienstleistungen von qualifiziertem Personal ausführen lassen müsse; hierfür trage sie auch die Verantwortung. Die Pflegeleistungen würden über die Klägerin pauschal abgerechnet. Die Beigeladene Nr. 1 trete im Geschäftsverkehr daher nicht eigenständig in Erscheinung und trage kein eigenständiges Gewinn- und Verlustrisiko. Kapital oder sonstige Betriebsmittel würden nicht in nennenswertem Umfang eingesetzt. Den Erstkontakt zum Pflegebedürftigen stelle die Klägerin her. Eine unternehmerische Initiative durch eigenständiges Gewinnen von Kunden (Aufbau eines Kundenstammes) durch die Beigeladene Nr. 1 liege nicht vor. Für ein Beschäftigungsverhältnis spreche auch, dass die Beigeladene Nr. 1 in eine Pflegegruppe eingegliedert sei; von den anderen Mitarbeitern der Klägerin habe sie sich nicht unterschieden. Der Sonderstatus hinsichtlich des zeitlichen Einsatzes begründe keine selbstständige Tätigkeit. Er beruhe zum einen auf Kulanz des Arbeitgebers, zum anderen liege ein von vornherein einvernehmlich geregelter Sachverhalt vor. Zeitliche Abreden dieser Art seien auch bei Teilzeitbeschäftigten oder bei Beschäftigten mit serviceorientierter Arbeitszeit möglich. Bei Übernahme eines Auftrags sei die Beigeladene Nr. 1 in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert. Sollte die Beigeladene Nr. 1 als Selbstständige einzustufen sein, müsste das Bestehen von Versicherungspflicht (zur gesetzlichen Rentenversicherung) gem. § 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 9 SGB VI geprüft werden.
Die Klägerin legte noch Abrechnungen der Beigeladenen Nr. 1 für die Jahre 2000 bis 2002 vor (2000: Vergütungen zwischen 1.415,33 DM 3.693,58 DM; 2001: Vergütungen zwischen 1.917,59 DM und 3.693,63 DM; 2002: Vergütungen zwischen 1.104,85 EUR und 1.738,03 EUR). Die stark schwankenden Arbeitseinsätze und Vergütungen zeigten, dass die Beigeladene Nr. 1 in jedem Monat abhängig von ihrer eigenen Disposition in unterschiedlichem Umfang gearbeitet habe. Sie habe Arbeitseinsätze selbst bestimmen können. Hinsichtlich des Unternehmerrisikos genüge es, dass auf eigene Rechnung und Gefahr gearbeitet werde und die Höhe der Einnahmen im Wesentlichen von der Steigerung der eigenen Arbeitsleistung beeinflusst werde.
Mit Urteil vom 31.7.2007 hob das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 20.7.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.9.2005, den Bescheid vom 23.7.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.5.2004 sowie den Bescheid vom 28.4.2006 auf. Die Beklagte wurde verurteilt festzustellen, dass die Beigeladene Nr. 1 ab 1.1.2000 als selbstständige Auftragnehmerin der Klägerin tätig geworden ist. Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spreche die Eingliederung der Beigeladenen Nr. 1 in eine aus Angestellten der Klägerin bestehende Pflegegruppe. Außerdem habe die Beigeladene Nr. 1 keine weiteren Pflegetätigkeiten ausgeübt. Die Berechnung der Vergütung sei wenig aussagekräftig, da auch als Subunternehmer tätige Pflegepersonen üblicherweise auf Stundenbasis abrechneten. Für eine selbstständige Tätigkeit spreche der übereinstimmende Wille der Beteiligten zur Begründung einer freien Mitarbeit. Insoweit sei in erster Linie die Initiative der Beigeladenen Nr. 1 ausschlaggebend gewesen, die sich Freiräume im Hinblick auf einen Erfolg ihrer wissenschaftlichen Ambitionen habe sichern wollen. Deshalb habe sie nicht vertraglich an einen bestimmten Arbeitsumfang und vorgegebene Arbeitszeiten gebunden sein wollen. Sie habe einen Sonderstatus erhalten und jeweils im Voraus angeben dürfen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten sie arbeiten wolle. Das sei zwar nur begrenzt umgesetzt worden, habe aber darauf beruht, dass die wissenschaftliche Tätigkeit der Beigeladenen Nr. 1 nicht das erhoffte Ausmaß angenommen habe. Gleichwohl sei die Beigeladene Nr. 1 hinsichtlich der Annahme von Pflegeaufträgen frei gewesen. Dass sie pflegefachliche Weisungen habe befolgen müssen, begründe ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht. Bei Auftragsmangel hätte die Klägerin der Beigeladenen Nr. 1 Aufträge ohne weiteres entziehen können ohne Rücksicht auf arbeitsrechtliche Kündigungserfordernisse. Die Beigeladene Nr. 1 habe dies bewusst in Kauf genommen und sei selbst von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ausgegangen. Deswegen habe sie der Klägerin auch monatlich Rechnungen für ihre Dienstleistungen gestellt und habe keine Gehaltsabrechnung erhalten. Die Vergütung sei unter Einrechnung der Sozialabgaben so bemessen worden, dass die Beigeladene Nr. 1 selbst für ihre soziale Absicherung habe sorgen können. Die schwankenden Einnahmen sprächen ebenfalls für den Status einer Selbständigen. Im Rahmen der Gesamtwürdigung komme dem in den getroffenen Vereinbarungen umgesetzten und objektivierten Willen der Beteiligten, die der besonderen Situation der Beigeladenen Nr. 1 und deren wissenschaftlichen Ambitionen durch eine freiere Gestaltung der Arbeit hätten Rechnung tragen wollen, ausschlaggebende Bedeutung zu.
Auf das ihr am 15.8.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11.9.2007 Berufung eingelegt. Sie bekräftigt ihr bisheriges Vorbringen und verweist auf Entscheidungen des LSG Berlin vom 26.11.1986 (- L 9 KR 8/85), des LG Hamburg vom 11.1.1995 (- 315 O 128/94 – Die Beiträge 1995, 585), des LSG Baden-Württemberg vom 17.12.1999 (- L 4 KR 2023/98 -) und vom 8.8.2006 (- L 11 KR 2987/05 – und – L 11 KR 3502/05 -) sowie des Bayerischen LSG vom 13.7.2005 (- L 5 KR 187/04 -).
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 31.7.2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist ergänzend auf ein Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 18.5.2006 (- S 8 KR 387/04).
Der Senat hat mit Beschlüssen vom 28.8.2008 und 1.9.2008 die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Angestellten Krankenkasse als Kranken- und Pflegekasse der Beigeladenen Nr. 1 beigeladen.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen.
I. Unter den Beteiligten ist streitig, ob die Beigeladene Nr. 1 ab dem 1.1.2000 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt und zu welchem Zeitpunkt ggf. die Versicherungspflicht begonnen hatte; die hierüber ergangenen Bescheide der Beklagten sind Gegenstand des Rechtsstreits. Klage und Berufung richten sich demzufolge nicht nur gegen Bescheid vom 20.7.2004 (Widerspruchsbescheid vom 13.9.2005), in dem die Beklagte den Beginn der Versicherungspflicht auf den 1.1.2000, den Tag der Aufnahme der Pflegetätigkeit festgelegt hat. Verfahrensgegenstand ist außerdem der während des sozialgerichtlichen Verfahrens auf den Überprüfungsantrag der Klägerin (§ 44 SGB X) ergangene Bescheid vom 28.4.2006. Darin ist die Aufhebung des bindend gewordenen (§ 77 SGG) Statusbescheids vom 23.7.2002 (Widerspruchsbescheid vom 12.5.2004) abgelehnt worden. Der Bescheid betrifft damit das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, regelt also eine Vorfrage, über die im Zuge des Streits um den Beginn des Versicherungsverhältnisses notwendig mitentschieden werden muss.
II. Die genannten Bescheide sind rechtmäßig. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts hat die Beklagte zu Recht festgestellt, dass die Beigeladene Nr. 1 seit 1.1.2000 eine dem Grunde nach sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hatte; die Beklagte hat es deshalb auch zu Recht abgelehnt, den Statusbescheid vom 23.7.2002 gem. § 44 Abs. 1 SGB X zurückzunehmen (unten 1.). Die Versicherungspflicht begann mit dem Tag der Beschäftigungsaufnahme; auch dies hat die Beklagte zutreffend festgestellt (unten 2.)
1. Der Statusbescheid vom 23.7.2002 (Widerspruchsbescheid vom 12.5.2004) ist nicht schon deshalb rechtswidrig und gem. § 44 Abs. 1 SGB X zurückzunehmen, weil die Beigeladene Nr. 1 seinerzeit nur die Prüfung des Bestehens von Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung für Selbständige (§ 2 SGB VI) beantragt hatte. Das hindert die Beklagte nicht daran, das Vorliegen einer dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung durch entsprechenden Statusbescheid festzustellen, zumal dies im Hinblick auf die hier noch maßgebliche (zum 1.1.2008 außer Kraft getretene) Vorschrift des § 7b SGB IV (a.F) auch außerhalb des Anfrageverfahrens nach § 7a SGB IV möglich war.
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 24 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 20 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) setzt die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung jeweils ein Beschäftigungsverhältnis voraus. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erfordert das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Vornehmlich bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht auch eingeschränkt und zur "dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein (dazu BSG, Urt. v. 18.12.2001, - B 12 KR 10/01 R -). Höhere Dienste werden im Rahmen abhängiger Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben, sie in einer von der anderen Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebs aufgehen (BSG, Urt. v. 19.6.2001, - B 12 KR 44/00 R -). Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie das Unternehmerrisiko gekennzeichnet. Letzteres besteht in der Gefahr, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens das eingesetzte Kapital zu verlieren; ihm entspricht die Aussicht auf Gewinn, wenn das Unternehmen wirtschaftlichen Erfolg hat. Abhängig Beschäftigte tragen demgegenüber das Arbeitsplatzrisiko, das in der Gefahr besteht, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens die Arbeitsstelle einzubüßen.
Die Unterscheidung von Unternehmer- und Arbeitsplatzrisiko ist auch in der Rechtsprechung des Senats ein wichtiges, vielfach entscheidendes Kriterium für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit. Es steht allerdings nicht für sich allein. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, also den rechtlich relevanten Umständen, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben; zu diesen gehört, unabhängig von ihrer Ausübung, auch die einem Beteiligten zustehende (nicht wirksam abbedungene) Rechtsmacht. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben diese den Ausschlag (zu alledem etwa BSG, Urt. v. 25.1.2006, - B 12 KR 30/04 R -; Urt. v. 19.6.2001, - B 12 KR 44/00 R - m.w.N.; vgl. auch Senatsurteile vom 30.7.2008, - L 5 KR 5339/07 -, vom 13.6.2007, - L 5 KR 2782/06 -; vom 25.4.2007, - L 5 KR 2056/06 -, vom 14.2.2007, - L 5 R 3363/06 -, vom 1.2.2006, - L 5 KR 3432/05 - und vom 11.10.2006, - L 5 KR 5117/04). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urt. v. 25.1.2006, - B 12 KR 30/04 R -).
Nach Maßgabe dessen kann die ab 1.1.2000 ausgeübte Pflegetätigkeit der Beigeladenen Nr. 1 nicht als sozialversicherungsfreie selbständige Erwerbstätigkeit eingestuft werden. Vielmehr hatte die Beigeladene Nr. 1 als Beschäftigte der Klägerin (§ 7 Abs. 1 SGB IV) gearbeitet. Daran ändert es nichts, dass ihr im Hinblick auf ihre wissenschaftlichen Ambitionen und die dafür benötigten Freiräume offenbar der Status einer "freien Mitarbeiterin" und damit letztendlich einer (selbständigen) "Subunternehmerin" der Klägerin verschafft werden sollte. Mit einer Übereinkunft dieser Art ist die gesetzlich begründete Sozialversicherungspflicht nicht abzuwenden. Die Beklagte hat das Vorliegen einer Beschäftigung damit zu Recht festgestellt.
Gegen den Unternehmerstatus der Beigeladenen Nr. 1 spricht maßgeblich, dass sie ein eigenes Unternehmerrisiko nicht getragen hatte, dieses vielmehr ausschließlich der Klägerin zur Last fiel. Wagniskapital setzte die Beigeladene Nr. 1 ersichtlich nicht ein; für die Leistung von Bereitschaftsdienst wurde ihr (sogar) ein Dienstfahrzeug der Klägerin zur Verfügung gestellt. Die Beigeladene Nr. 1 nutzte wie alle Beschäftigten allein ihre Arbeitskraft, trug deshalb das Risiko des Verlusts ihrer Arbeitsstelle, nicht jedoch das Verlustrisiko des Unternehmers. Dementsprechend waren ihr unternehmerische Gewinnaussichten, etwa durch Einflussnahme auf den Preis ihrer Leistungen, auch nicht eröffnet. Unternehmerische Initiative, wie die Kundengewinnung durch das Auftreten am Markt, entfaltete nur die Klägerin. Allein ihre Sache war und ist auch der Abschluss von Verträgen mit den Krankenkassen über die Erbringung häuslicher Krankenpflege (§ 37 SGB V) gem. § 132a Abs. 2 SGB V, in denen auch Preise vereinbart werden können. Ebenso werden Versorgungsverträge mit den Pflegekassen (§ 72 Abs. 1 SGB XI) nur von der Klägerin abgeschlossen (dazu noch im Folgenden). Demzufolge wurde die Vergütung der von der Beigeladenen Nr. 1 geleisteten Pflegearbeit auch in Anlehnung an den Stundenlohn angestellter Pflegekräfte festgelegt und unterlag darüber hinaus keiner partnerschaftlichen Vereinbarung, was bei einem echten Unternehmerlohn zu erwarten wäre. Dass die Klägerin offenbar den Bruttostundenlohn gezahlt hatte mit der Maßgabe, die Beigeladene Nr. 1 möge selbst für ihre soziale Absicherung sorgen, ändert daran ebenso wenig wie die schwankende Höhe der Vergütung. Der Status einer selbständigen Unternehmerin ist damit nicht zu begründen. Die Einkommensschwankungen beruhten allein darauf, dass die Beigeladene Nr. 1 absprachegemäß den Umfang ihrer Arbeitsleistung - ihre Arbeitsmenge – an die zusätzliche Beanspruchung durch wissenschaftliche (Neben-)Tätigkeiten anpassen durfte. Die Beigeladene Nr. 1 musste der Klägerin außerdem die zur Abrechung mit Kranken- und Pflegekassen notwendigen Unterlagen, wie Pflegedokumentation, Arbeitsnachweise und unterschriebene Arbeitsbögen, bereitstellen. Diese Pflichten sind ebenfalls typisch für abhängig beschäftigte Pflegekräfte, die ihre Leistungen nicht selbst abrechnen können, sondern ihrem Arbeitgeber die zur Geltendmachung seiner Vergütungsansprüche erforderlichen Arbeitsnachweise verschaffen müssen (vgl. auch dazu Senatsurteil vom 11.10.2006, - L 5 KR 3378/05 -).
Das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses wird unterstrichen durch die Eingliederung der Beigeladenen Nr. 1 in eine aus vier Personen bestehende Pflegegruppe der Klägerin und – damit zusammenhängend - die in Nr. 3 des Vertrags vom 27.12.1999 ausdrücklich vorgesehene Bindung an pflegefachliche Weisungen der Pflegedienstleitung. Bei Erbringung von Pflegeleistungen im Rahmen eines eigenen Unternehmens (eines eigenen Pflegedienstes, vgl. § 71 Abs. 1 SGB XI) hätte der Unternehmer die fachliche Verantwortung für seine Leistungen ohne Bindung an Fachweisungen Dritter selbst zu übernehmen; das gälte auch dann, wenn er als "Subunternehmer" eines anderen Pflegedienstes (hier der Klägerin) tätig würde. Davon abgesehen wäre selbst die weitgehend weisungsfreie Erledigung der Pflegearbeiten kein wesentlicher Hinweis auf das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit, da Pflegekräften in der Alten- und Krankenpflege typischerweise ein hohes Maß ans Eigenverantwortlichkeit und Selbständigkeit zukommt, was Weisungen hinsichtlich aller Einzelheiten der Arbeitsleistung von vornherein ausschließt. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers wird dadurch nicht beseitigt, sondern im Hinblick auf die Eigenart der Arbeitsleistung nur verfeinert (vgl. auch Senatsurteil vom 11.10.2006, - L 4 KR 3378/05 -; LSG Baden- Württemberg, Urt. v. 17.12.1999, - L 4 KR 2023/98 -). Die arbeitnehmertypische Weisungsgebundenheit der Beigeladenen Nr. 1 wird auch durch den Hinweis der Klägerin auf die Maßgeblichkeit von Patientenwünschen nicht aufgehoben, da jeder Arbeitgeber sein Direktionsrecht teilweise auf seine Kunden übertragen kann, nach deren näherer Anweisung der Beschäftigte arbeiten soll (auch dazu Senatsurteil vom 11.10.2006, - L 5 KR 3378/05 -). Die Festlegungen des am 28.2.2000 abgeschlossenen Vertrags über die Leistung von Bereitschaftsdienst verdeutlichen den Status der Beigeladenen Nr. 1 als Beschäftigter der Klägerin zusätzlich. Damit ist die Beigeladene Nr. 1 neben der Eingliederung in eine reguläre Pflegegruppe auch in den von der Klägerin vorgehaltenen Bereitschaftsdienst integriert worden. Dass die Einteilung zum Bereitschaftsdienst offenbar nach Absprache erfolgte, ist unerheblich; Absprachen dieser Art sind unter Arbeitnehmern vielfach möglich und gebräuchlich. Schließlich fällt der der Beigeladenen Nr. 1 absprachegemäß zugebilligte Sonderstatus im Hinblick auf die Einteilung auch der regulären Arbeitszeit bzw. die insgesamt zu erbringende Arbeitsleitung (Arbeitsmenge) nicht ausschlaggebend ins Gewicht. Der Klägerin als Arbeitgeberin stand es insoweit frei, Wünsche ihrer Arbeitnehmer, hier der Beigeladenen Nr. 1, nach freierer Arbeits(zeit)gestaltung wegen anderweitiger Verpflichtungen, etwa im Rahmen von Nebentätigkeiten, zu berücksichtigen. Hierzu war die Klägerin angesichts der in engem Sachzusammenhang zur geschuldeten Arbeitsleistung stehenden pflegefachlich-wissenschaftlichen Ambitionen der Beigeladenen Nr. 1 offensichtlich in weitgehendem Maße bereit. Das ändert freilich nichts am Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses im sozialversicherungsrechtlichen Sinn und verleiht der Beigeladenen Nr. 1 nicht den Status einer selbständigen Unternehmerin.
Am daraus folgenden Gesamtbild der von der Beigeladenen Nr. 1 ausgeübten Pflegetätigkeit als abhängiger Beschäftigung ändern eher formale Gesichtspunkte, wie die Titulierung des Vertrags vom 27.12.1999 als "Freier Mitarbeitervertrag" nichts, zumal die Beigeladene Nr. 1 im Vertrag vom 28.2.2000 über die Leistung von Bereitschaftsdienst wiederum als "Arbeitnehmerin" bezeichnet ist. Die vertraglich festgelegten Modalitäten der Leistungserbringung qualifizieren die Beigeladene Nr. 1 ebenfalls nicht zur selbständig erwerbstätigen Pflegedienstleisterin. Zwar sind Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und (bezahlter) Urlaub ausgeschlossen worden (Nr. 7 des Vertrags vom 27.12.1999). Die Abbedingung oder Vorenthaltung typischer Arbeitnehmerrechte für sich allein macht den Arbeitnehmer freilich noch nicht zum Unternehmer. Entsprechendes gilt für die Vereinbarung, wonach die Beigeladene Nr. 1 selbst für die Zahlung von Steuern und Sozialabgaben zu sorgen habe und sich bei dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung versichern solle. Die der Beigeladenen Nr. 1 offenbar zugebilligte Befugnis, eigene Arbeitnehmer einzusetzen, war erkennbar für beide Seiten ohne praktische Bedeutung. Die Klägerin wollte die Beigeladene Nr. 1 nämlich als Angestellte auf einer seinerzeit freigewordenen halben Arbeitsstelle einsetzen. Dass man statt dessen eine "freie Mitarbeit" vereinbart hatte, beruhte offenbar auf dem Wunsch der Beigeladenen Nr. 1 nach zusätzlichem Freiraum für ihre wissenschaftliche Tätigkeit. Das zusätzliche Tätigwerden etwaiger eigener Arbeitnehmer der Beigeladenen Nr. 1 stand daher nicht zur Debatte; dabei handelt es sich allenfalls um eine rechtlich unbeachtliche theoretische Möglichkeit.
2. Die Versicherungspflicht der Beigeladenen Nr. 1 begann mit der Aufnahme der Beschäftigung am 1.1.2000. Die Versicherungspflicht zu den unterschiedlichen Zweigen der Sozialversicherung tritt gem. §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 SGB III, § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI und § 6 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in dem Zeitpunkt ein, in dem die tatsächlichen Voraussetzungen der genannten Vorschriften erfüllt sind, insbesondere also eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt (vgl. auch etwa § 186 SGB V). Demgegenüber kommt es grundsätzlich nicht darauf an, wann dieser Sachverhalt von den zuständigen Stellen festgestellt wird oder hierüber ein die Versicherungspflicht feststellender Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) ergeht.
Einen von diesen allgemeinen Grundsätzen abweichenden Beginn der Versicherungspflicht ordnet das Gesetz (außer in § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV für den Fall mehrfacher geringfügiger Beschäftigung - dazu Senatsurteil vom 9.4.2008, - L 5 R 2125/07) in § 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV sowie im hier noch maßgeblichen, zum 1.1.2008 außer Kraft getretenen § 7b SGB IV (a.F.) an.
Gem. § 7a Abs. 1 SGB IV können die Beteiligten die Entscheidung über das Vorliegen einer Beschäftigung beantragen. Wird der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte (1.) zustimmt, und er (2.) für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht (§ 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV). Die Zustimmung gem. § 7a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 SGB V ist gegenüber dem zuständigen Sozialversicherungsträger zu erklären. Eine etwaige Zustimmung gegenüber dem Arbeitgeber ist unbeachtlich. § 7b SGB IV (a.F.) betraf den Fall, dass ein Versicherungsträger außerhalb des Antragsverfahrens nach § 7a SGB IV das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung feststellte. Die Versicherungspflicht trat dann erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn zusätzlich zu den in § 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV festgelegten Voraussetzungen weder der Beschäftigte noch sein Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen waren.
Die Voraussetzungen der genannten Vorschriften sind nicht erfüllt. Die Beklagte hatte die Beigeladene Nr. 1 mit Bekanntgabe des Statusfeststellungsbescheids vom 23.7.2002 um Mitteilung gebeten, ob dem späteren Beginn der Versicherungspflicht zugestimmt werde (§ 7a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 SGB IV bzw. § 7b Nr. 1 SGB IV a.F.). Außerdem wurden ihr Formulare hinsichtlich der Nachweise einer etwaigen Absicherung im Krankheitsfall und der Altersvorsorge (§ 7a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 SGB IV bzw. § 7b Nr. 2 SGB IV a.F.) übersandt. Die Beigeladene Nr. 1 hat entsprechende Auskünfte nicht erteilt und die Formulare nicht zurückgegeben. Auch ihre Zustimmung zum späteren Versicherungsbeginn hat sie nicht erklärt, diese vielmehr bei einem Telefongespräch mit der Beklagten am 13.7.2005 ausdrücklich verweigert. Auf eine von der Klägerin angenommene, ihr gegenüber erklärte konkludente Zustimmung kommt es nicht an. Damit bleibt es beim Beginn der Versicherungspflicht zum 1.1.2000. Der dies feststellende Bescheid der Beklagten vom 20.7.2004 ist rechtmäßig.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind der Klägerin nicht aufzuerlegen (§ 197a SGG i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO).
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 3 SGG).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Die Klägerin hat den Betrag der (für 3 Jahre 2000 bis 2002) nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge unwidersprochen mit 14.840,08 EUR angegeben; dieser Betrag ist nach Auffassung des Senats für den Streitwert maßgeblich (zur Streitwertfestsetzung in Stausverfahren vgl. Senatsbeschluss vom 5.2.2007, - L 5 KR 5477/06 W-A – sowie vom 19.12.2006, - L 5 KR 677/06 W-B – und vom 5.3.2007, - L 5 KR 177/07 W-B -).
Rechtskraft
Aus
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