Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 1912/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 5870/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 05.11.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die am 1952 geborene, aus dem ehemaligen J. stammende Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Nach dem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1977 war sie als Fabrikarbeiterin, zuletzt bis Anfang Juli 2005 bei der Firma I gGmbH als Montagearbeiterin beschäftigt. Seitdem ist sie arbeitsunfähig bzw. arbeitslos. Die Klägerin ist als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 anerkannt (Bescheid des Landratsamts L. vom 04.08.2006).
Den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung vom 21.07.2005 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.10.2005 und Widerspruchsbescheid vom 27.04.2006 ab. Dem lagen Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. Schi. (konversionsneurotische Fehlhaltung mit starkem subjektivem Krankheitsgefühl, verstärkter Klagsamkeit sowie multiplen somatoformen Beschwerden, derzeit leichtgradiger bis bestenfalls mittelgradig ausgeprägter depressiver Verstimmungszustand, Wirbelsäulenschmerzen ohne neurologisch fassbares Korrelat, anamnestisch angegebener Tinnitus; vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere und geistig anspruchslose Tätigkeiten ohne besonderen Stress, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie an gefährdenden Maschinen), der Internistin Dr. H.-Z. (Tinnnitus, Hörminderung beidseits, chronische Bronchitits ohne aktuelle Ventilationsstörung; Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich für mittelschwere Tätigkeiten ohne starke Lärmexposition und ohne besondere Anforderungen an das Hörvermögen) und des Chirurgen Dr. N. (Ellenbogengelenksverletzung rechts in der Kindheit mit erheblicher Bewegungseinschränkung ohne aktuelle Reizzeichen, Dorso-Lumbal-Syndrom ohne aktuelle belangvolle Wurzelreizsymptomatik oder sensomotorisches Defizit; vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Wechseltätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Tätigkeiten mit erheblichem Zeitdruck, wie Nacht- /Wechselschicht, ohne starke Lärmexposition, ohne besondere Anforderungen an das genaue Hören, ohne Tätigkeiten mit einer Belastung des rechten Ellenbogens oder Heben und Tragen mit dem rechten Arm von mehr als 5 kg, ohne Vibrations- /Erschütterungseinfluss auf den rechten Arm, ohne einseitige Körperhaltung und ohne Arbeiten mit dem rechten Arm über Kopf) zu Grunde.
Die Klägerin hat am 22.05.2006 zum Sozialgericht Heilbronn Klage erhoben und geltend gemacht, die Beklagte habe u. a. eine beidseitige Sehminderung und die schwere psychische Erkrankung nicht berücksichtigt. Sie sei nicht einmal mehr in der Lage, in dem besonderen Umfeld einer Werkstatt für Behinderte, wo sie zuletzt berufstätig gewesen sei, zu arbeiten.
Das Sozialgericht hat die behandelnden Ärzte, Dr. T. , Dr. Schm. , Dr. O. und Dr. R. schriftlich als sachverständige Zeugen befragt und ein Gutachten von dem Neurologen und Psychiater Dr. Br. sowie auf Antrag der Klägerin nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) von dem Neurologen und Psychiater Prof. Dr. B. eingeholt. Der behandelnde Allgemeinarzt Dr. T. hat angegeben, die Klägerin leide an einer Lumboischialgie, einem Asthma bronchiale, einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode, einer Alzheimerkrankheit, einer Arthrose und einer Bandscheibenverlagerung. Sie sei nicht mehr in der Lage, mehr als drei Stunden täglich zu arbeiten. Der behandelnde Orthopäde Dr. Schm. hat ausgeführt, die Klägerin leide an einer chronischen Zervikalmigräne, chronischer Lumboischialgie, einer Femoropatellararthrose mit Belastungsinsuffizienz der Kniegelenke und einer beginnenden Coxarthrose. Bei der Klägerin bestehe keinerlei Erwerbsfähigkeit mehr. Der HNO-Arzt Dr. O. hat ausgeführt, es bestehe eine kombinierte Schwerhörigkeit, eine Cephalgie, eine Septumdeviation, eine chronische Otitis media, eine chronische Sinusitis maximiliaris beidseits, ein HWS-Syndrom und ein Z.n. Hörsturz, weshalb die Klägerin keine Arbeiten in Höhen, an gefährdenden Maschinen, in Schichtarbeit und unter Stress verrichten solle. Der Neurologe und Psychiater R. hat angegeben, die Klägerin leide an einer chronifizierten depressiven Episode im Sinne einer Dysthymia mit rezidivierenden depressiven mittel- bis schwergradigen Episoden, einem chronischen Tinnitus rechts betont und einer generalisierten Angst- und Panikstörung. Sie sei nicht in der Lage, längerfristige Arbeiten durchzuführen.
Dr. Br. hat eine histrionische Persönlichkeitsakzentuierung, eine konversionsneurotische Fehlhaltung und eine Panikstörung ohne überdauerndes, weiterreichendes aktives Vermeidungsverhalten festgestellt. Die Klägerin könne unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde und des weiterhin erhaltenen Alltags- und Freizeitverhaltens leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten ohne besonderen Zeitdruck, ohne besondere nervöse Anspannung, ohne andere Stressfaktoren wie Nacht- oder Wechselschicht, nur zur ebener Erde und nicht an unmittelbar gefährdenden Maschinen noch vollschichtig ausüben. Der Sachverständige Prof. Dr. B. hat eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradige depressive Episode, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine Angsterkrankung, eine Ankylose des rechten Ellenbogengelenkes, einen Verdacht auf das Bestehen einer blanden Hirnstammsymptomatik, ein chronisches HWS- und LWS-Syndrom bei multiplen arthrotischen Veränderungen, eine mittelgradige Innenohrschwerhörigkeit und einen Tinnitus beidseits, eine allergische Diathese und ein Sicca-Syndrom der Augen festgestellt. Die Klägerin sei nicht mehr in der Lage, in irgendeiner Weise beruflich tätig zu sein.
Mit Gerichtsbescheid vom 05.11.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen Dr. Br. könne die Klägerin leichte körperliche Tätigkeiten bei Rücken schonendem Verhalten noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Sie habe damit keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
Gegen den am 07.11.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 28.11.2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend, Dr. Br. habe sich über die Beurteilung der Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie hinweggesetzt, die bei der Klägerin eine chronifizierte depressive Episode, die schwergradig sei, festgestellt hätten. Sie verfüge über einen Grad der Behinderung von 100, sei schwer krank und nicht mehr in der Lage, drei Stunden oder mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einer leichten Tätigkeit nachzugehen. Ihr Arbeitsverhältnis bei der I gGmbH sei wegen Krankheit gekündigt worden; wer dort nicht mehr arbeiten könne, sei nicht in der Lage, einen Arbeitsplatz unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes einzunehmen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 05.11.2007 und den Bescheid der Beklagten vom 10.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die medizinischen Unterlagen des ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit L. beigezogen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die Klägerin weder voll noch teilweise erwerbsgemindert ist.
Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen Erwerbsminderung ist in erster Linie § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie - unter anderem - teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind.
Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Diese Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt die Klägerin nicht. Sie kann vielmehr noch mindestens sechs Stunden täglich Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung qualitativer Einschränkungen ausüben.
Im Vordergrund stehen bei der Klägerin die Gesundheitsstörungen auf nervenfachärztlichem Gebiet. Insoweit hat der gerichtliche Sachverständige Dr. Br. eine histrionische Persönlichkeitsakzentuierung, eine konversionsneurotische Fehlhaltung und eine Panikstörung ohne überdauerndes, weiterreichendes aktives Vermeidungsverhalten festgestellt. Dr. Br. hat unter Berücksichtigung der weiterhin erhaltenen Alltags- und Freizeitaktivitäten und des anlässlich seiner Untersuchung erhobenen psychischen Befundes nachvollziehbar dargelegt, dass auf Grund der Gesundheitsstörungen im psychiatrischem Bereich zwar gewisse qualitative Leistungseinschränkungen (keine Tätigkeiten mit besonderem Zeitdruck oder besonderer nervöser Anspannung, keine Tätigkeiten mit anderen Stressfaktoren wie Nacht- oder Wechselschicht, Tätigkeiten nur zur ebener Erde und nicht an unmittelbar gefährdenden Maschinen) zu beachten sind, die Klägerin aber leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten noch in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann. Weder aus den gegenüber dem Sachverständigen Dr. Br. geschilderten erhaltenen Alltags- und Freizeitaktivitäten noch aus dem erhobenen psychischen Befund ergeben sich Hinweise auf das Bestehen einer stärker ausgeprägten Depression oder auf eine wesentliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit. So kümmert sich die Klägerin nach ihren Angaben in der Regel täglich um ihre beiden sechsjährigen Enkelkinder, geht mit diesen spazieren, spielt mit ihnen oder macht Ausflüge. Des Weiteren geht sie mit ihrem Lebensgefährten wandern, spielt mit ihm Schach und geht mit ihm ins Kino, zum Essen, oder zum Tanzen. Sie ist nach ihren Angaben auch weiterhin in der Lage, alleine Fahrten mit einem Reisebus mit einer Dauer von 13 Stunden nach J. zu unternehmen, sie liest Bücher und die Tageszeitung und macht Spaziergänge von zwei bis drei Stunden. Der psychische Befund bei der Untersuchung durch Dr. Br. hat keine Hinweise auf Konzentrations- oder Gedächtnisstörungen oder eine hirnorganische Symptomatik ergeben. Die Klägerin war - so Dr. Br. - bewusstseinsklar, rasch in der Auffassung, im Kontakt bei der Untersuchung lebendig und schwingungsfähig. Insgesamt hat Dr. Br. somit schlüssig dargelegt, dass die Leistungsfähigkeit der Klägerin in quantitativer Hinsicht nicht beeinträchtigt ist.
Auch die Gesundheitsstörungen auf anderen Fachgebieten schränken die Leistungsfähigkeit der Klägerin in quantitativer Hinsicht nicht ein. Auf internistischem Fachgebiet hat die im Verwaltungsverfahren gehörte Gutachterin Dr. H.-Z. eine chronische Bronchitis ohne aktuelle Ventilationsstörung festgestellt und zusätzlich eine Hörminderung beidseits und einen Tinnitus berücksichtigt. Aus der chronischen Bronchitits folgt - so nachvollziehbar Dr. H.-Z. - bei fehlenden Hinweisen auf eine Obstruktion in der durchgeführten Bodyplethysmographie keine wesentliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Auf Grund der Hörminderung kann die Klägerin zwar keine Tätigkeiten mit starker Lärmexpostion oder besonderen Anforderungen an das Hörvermögen verrichten, eine darüber hinausgehende Einschränkung der Leistungsfähigkeit lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Ebenso wenig führt der Tinnitus, den auch der gerichtliche Sachverständige Dr. Br. bei seiner Leistungsbeurteilung berücksichtigt hat, zu einer wesentlichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Aussagen der behandelnden Ärzte. So hat der behandelnde HNO-Arzt Dr. O. lediglich qualitative Einschränkungen (Ausschluss von Arbeiten in Höhen, an gefährdenden Maschinen, Schichtarbeit und Stress) angegeben, auch der behandelnde Allgemeinarzt Dr. T. hat den Schwerpunkt im psychiatrischen und orthopädischem Bereich gesehen.
Auf orthopädischem Fachgebiet hat der im Verwaltungsverfahren gehörte Gutachter Dr. N. einen Zustand nach Ellenbogengelenksverletzung im Kindesalter mit erheblicher Bewegungseinschränkung ohne aktuelle Reizzeichen und ein statomyalgisches Dorso-Lumbal-Syndrom ohne aktuelle belangvolle Wurzelreizsymptomatik oder sensomotorisches Defizit festgestellt. Auf Grund des Zustandes nach Ellenbogenverletzung ist die Bewegungsfähigkeit des rechten Armes insoweit gemindert, als ein Streckdefizit und eine Einschränkung der Beugefähigkeit besteht, Dr. N. hat jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass die Klägerin dadurch nicht gehindert ist, Arbeiten wie beispielsweise die bisherige Montagetätigkeit weiterhin zu verrichten. Hierfür spricht bereits, dass die Bewegungseinschränkung seit Kindesalter besteht und die Klägerin in der Vergangenheit hierdurch nicht an einer beruflichen Tätigkeit gehindert war. Die Wirbelsäulenbeweglichkeit war anlässlich der Untersuchung durch Dr. N. altersgemäß, Wurzelreizzeichen bestanden nicht. Insgesamt hat Dr. N. nachvollziehbar dargelegt, dass abgesehen von qualitativen Einschränkungen (keine Tätigkeiten verbunden mit einer Ellengelenksbelastung rechts oder Heben und Tragen mit dem rechten Arm von mehr als 5 kg, keine Tätigkeiten mit Vibrations-/Erschütterungseinfluss des rechten Armes, keine einseitige Körperhaltung, keine Arbeit mit dem rechten Arm über Kopf) keine Leistungsminderung in quantitativer Hinsicht besteht. Die sachverständige Zeugenaussage des behandelnden Orthopäden Dr. Schm. ist nicht geeignet, Zweifel an dieser Einschätzung zu begründen, denn dieser hat das von ihm angenommene eingeschränkte Leistungsvermögen nicht begründet und insbesondere auf Gesundheitsstörungen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet hingewiesen.
Eine - von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachte - erhebliche Einschränkung der Sehfähigkeit ist nicht erkennbar. Der Sachverständige Dr. Br. hat bei seiner Untersuchung keine richtungsweisende Störung der Sehfähigkeit feststellen können, auch der nach § 109 SGG gehörte Sachverständige Prof. Dr. B. hat insoweit bis auf eine leichte Weitsichtigkeit keine krankhaften Befunde erhoben. Das von Prof. Dr. B. außerdem diagnostizierte Sicca-Syndrom führt nach dessen Angaben lediglich zu Beschwerden im Sinne "trockener" Augen.
Der Auffassung des nach § 109 SGG gehörten Sachverständigen Prof. Dr. B. und des behandelnden Psychiaters R. vermag der Senat nicht zu folgen. Soweit der behandelnde Psychiater R. eine chronifizierte depressive Episode im Sinne einer Dysthymia mit rezidivierenden depressiven mittel- bis schwergradigen Episoden diagnostiziert hat, ist dies auf Grund der Feststellungen des Sachverständigen Dr. Br. (erhaltene Erlebnis-, Gestaltungs- und Schwingungsfähigkeit) und unter Berücksichtigung des von der Klägerin geschilderten Alltags- und Freizeitverhaltens nicht nachvollziehbar. Prof. Dr. B. hat seine Einschätzung, die Klägerin sei nicht mehr in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu arbeiten, mit einer bei der Klägerin vorliegenden Multimorbidität, vielerlei Funktionsdefiziten und der langen Krankheitsanamnese begründet. Diese insgesamt sehr pauschal gehaltene Begründung ist angesichts der von dem Sachverständigen Dr. Br. ausführlich dargestellten weiterhin erhaltenen Alltags- und Freizeitaktivitäten und des von Dr. Br. erhobenen psychischen Befundes nicht plausibel. Mit der von Dr. Br. ausführlich geschilderten Anamnese hat sich Prof. Dr. B. nicht auseinandergesetzt, vielmehr hat er in seinem Gutachten im Wesentlichen die von der Klägerin geäußerten Beschwerden geschildert, ohne kritisch zu hinterfragen, inwiefern diese in der Alltagsgestaltung der Klägerin tatsächlich zu Einschränkungen führen. Derartige erhebliche Einschränkungen werden weder aus dem Gutachten von Prof. Dr. B. noch aus den Angaben des behandelnden Psychiaters R. plausibel. Auch aus der von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegten weiteren Stellungnahme des Psychiaters R. ergeben sich keine weiteren Erkenntnisse. Vielmehr werden darin lediglich die von dem Psychiater R. bereits in seiner sachverständigen Zeugenaussage gegenüber dem Sozialgericht angegebenen Diagnosen wiederholt. Soweit er angegeben hat, der Klägerin sei es nur schwer möglich, das Haus zu verlassen, sie leide an Ängsten und der Aktionsradius sei vermindert, ist dies ausgehend von den Schilderungen der Klägerin gegenüber dem Sachverständigen Dr. Br. zu ihren Alltagsaktivitäten nicht nachvollziehbar.
Auch die schriftliche sachverständige Zeugenaussage des behandelnden Allgemeinarztes Dr. T. ist nicht geeignet, Zweifel an der Schlüssigkeit der Feststellungen des Sachverständigen Dr. Br. zu begründen. Dr. T. hat seine Auffassung, die Klägerin könne nur noch ca. zwei Stunden leichte Tätigkeiten verrichten, nicht begründet; die von ihm angegebenen Diagnosen auf psychiatrischem Gebiet (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode, Alzheimer-Krankheit mit frühem Beginn) sind auf Grund der von Dr. Br. erhobenen Befunde nicht nachvollziehbar.
Auch die Tatsache, dass der Klägerin vom Landratsamt L. die Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von 100 zuerkannt ist, belegt nicht das Vorliegen einer Erwerbsminderung. Denn der Behinderungsgrad allein besitzt für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit im Rahmen des Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung keine anspruchsbegründende Bedeutung (BSG, Beschluss vom 09.12.1987, 5b BJ 156/87, veröffentlicht in juris). Weiter belegt weder der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz bei der I gGmbH noch die Kündigung dieses Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin das Vorliegen von Erwerbsminderung. Allein der Umstand, dass die I gGmbH Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zur Verfügung stellt, macht sie entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu einer Werkstatt für Behinderte. Zwar handelte es sich bei dem letzten Arbeitsplatz der Klägerin um eine leichte Montagetätigkeit, die Kündigung durch den Arbeitgeber nebst Zustimmung des Integrationsamtes erfolgte allerdings, weil die Klägerin bereits seit Anfang 2003 durch häufige Kurzerkrankungen immer an den gleichen Tagen (meist Montag, Dienstag und Donnerstag) aufgefallen und seit 04.07.2005 durchgehend vom behandelnden Psychiater R. arbeitsunfähig krank geschrieben war. Maßgeblich für die Zustimmung des Integrationsamtes waren - so die Begründung des Bescheides vom 21.12.2006 - vor allem die Fehlzeiten der Klägerin und Aussagen des Psychiaters R. und von Dr. Schm. zu deren Leistungsvermögen. Diese Aussagen halten aber - wie oben dargelegt - einer kritischen Prüfung nicht Stand, sodass der Kündigung durch den Arbeitgeber und der Zustimmung des Integrationsamtes hierzu kein weiterer Beweiswert zukommt.
Auch soweit die Klägerin geltend macht, die ARGE Arbeitslosengeld II Landkreis L. (ARGE) halte sie für nur noch unter drei Stunden täglich erwerbsfähig, vermag dies einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht zu begründen. An die Einschätzung der ARGE ist weder die Beklagte noch das Gericht gebunden. Im Übrigen ergibt sich aus den von der ARGE beigezogenen medizinischen Unterlagen, dass eine persönliche Untersuchung der Klägerin durch den ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit nicht erfolgt ist, sondern lediglich die medizinischen Befunde von der Beklagten und dem Sozialgericht Heilbronn, allerdings und ausgerechnet ohne das Gutachten von Dr. Br. , beigezogen wurden.
Die Klägerin kann daher zumindest noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung der von Dr. Br. , Dr. H.-Z. und Dr. N. genannten qualitativen Einschränkungen sechs Stunden täglich ausüben. Sie ist daher nicht erwerbsgemindert. Dabei ist es unerheblich, ob ein dem Leistungsvermögen entsprechender Arbeitsplatz vermittelt werden kann, weil nach § 43 Abs. 3 zweiter Halbsatz SGB VI die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in einem solchen Fall regelmäßig nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 14.09.1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50, auch zum Nachfolgenden). Denn nach der Rechtsprechung des BSG steht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist. Nur ausnahmsweise ist für einen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Versicherten wie die Klägerin mit zumindest sechsstündigem Leistungsvermögen für leichte Arbeiten die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich, wenn die Erwerbsfähigkeit durch mehrere schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen oder eine besonders einschneidende Behinderung gemindert ist. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sind bestimmte Fälle anerkannt (z.B. Einarmigkeit, vgl. BSG, a.a.O., m.w.N.), zu denen der vorliegende Fall aber nicht gehört. Vielmehr braucht eine Verweisungstätigkeit erst benannt zu werden, wenn die gesundheitliche Fähigkeit zur Verrichtung selbst leichter Tätigkeiten in vielfältiger, außergewöhnlicher Weise eingeschränkt ist. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein Versicherter noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg, ohne überwiegendes Stehen und Gehen oder ständiges Sitzen, nicht in Nässe, Kälte oder Zugluft, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne besondere Anforderungen an die Fingerfertigkeit und nicht unter besonderen Unfallgefahren zu verrichten vermag (BSG, a.a.O.; Urteil vom 27.04.1982, 1 RJ 132/80 in SozR 2200 § 1246 Nr. 90). Denn ein Teil dieser Einschränkungen stimmt bereits mit den Tätigkeitsmerkmalen einer körperlich leichten Arbeit überein; dies gilt insbesondere für die geminderte Fähigkeiten, Lasten zu bewältigen und die geringe Belastbarkeit der Wirbelsäule (BSG, SozR 3 a.a.O.) mit den hierauf beruhenden Einschränkungen. Nicht anders liegt der Fall der Klägerin. Auch bei ihr wird den qualitativen Einschränkungen im Wesentlichen bereits dadurch Rechnung getragen, dass ihr nur noch leichte Arbeiten zugemutet werden.
Die Klägerin ist auch nicht berufsunfähig im Sinne des § 240 SGB VI. Die Klägerin war zuletzt als Montagearbeiterin tätig. Dabei handelte es sich nach der von der Klägerin vorgelegten Stellungnahme des Integrationsamtes um eine Tätigkeit, die sowohl im Sitzen als auch im Stehen verrichtet werden konnte, es waren nur leichte Teile zu bewegen, die Arbeit war klar umrissen und geistig nicht sehr anspruchsvoll. Eine derartige Tätigkeit kann die Klägerin - wie oben dargelegt - weiterhin in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Darüber hinaus hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt, dass die ungelernte Klägerin auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar ist, ohne dass es der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedarf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die am 1952 geborene, aus dem ehemaligen J. stammende Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Nach dem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1977 war sie als Fabrikarbeiterin, zuletzt bis Anfang Juli 2005 bei der Firma I gGmbH als Montagearbeiterin beschäftigt. Seitdem ist sie arbeitsunfähig bzw. arbeitslos. Die Klägerin ist als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 anerkannt (Bescheid des Landratsamts L. vom 04.08.2006).
Den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung vom 21.07.2005 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.10.2005 und Widerspruchsbescheid vom 27.04.2006 ab. Dem lagen Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. Schi. (konversionsneurotische Fehlhaltung mit starkem subjektivem Krankheitsgefühl, verstärkter Klagsamkeit sowie multiplen somatoformen Beschwerden, derzeit leichtgradiger bis bestenfalls mittelgradig ausgeprägter depressiver Verstimmungszustand, Wirbelsäulenschmerzen ohne neurologisch fassbares Korrelat, anamnestisch angegebener Tinnitus; vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere und geistig anspruchslose Tätigkeiten ohne besonderen Stress, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie an gefährdenden Maschinen), der Internistin Dr. H.-Z. (Tinnnitus, Hörminderung beidseits, chronische Bronchitits ohne aktuelle Ventilationsstörung; Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich für mittelschwere Tätigkeiten ohne starke Lärmexposition und ohne besondere Anforderungen an das Hörvermögen) und des Chirurgen Dr. N. (Ellenbogengelenksverletzung rechts in der Kindheit mit erheblicher Bewegungseinschränkung ohne aktuelle Reizzeichen, Dorso-Lumbal-Syndrom ohne aktuelle belangvolle Wurzelreizsymptomatik oder sensomotorisches Defizit; vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Wechseltätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Tätigkeiten mit erheblichem Zeitdruck, wie Nacht- /Wechselschicht, ohne starke Lärmexposition, ohne besondere Anforderungen an das genaue Hören, ohne Tätigkeiten mit einer Belastung des rechten Ellenbogens oder Heben und Tragen mit dem rechten Arm von mehr als 5 kg, ohne Vibrations- /Erschütterungseinfluss auf den rechten Arm, ohne einseitige Körperhaltung und ohne Arbeiten mit dem rechten Arm über Kopf) zu Grunde.
Die Klägerin hat am 22.05.2006 zum Sozialgericht Heilbronn Klage erhoben und geltend gemacht, die Beklagte habe u. a. eine beidseitige Sehminderung und die schwere psychische Erkrankung nicht berücksichtigt. Sie sei nicht einmal mehr in der Lage, in dem besonderen Umfeld einer Werkstatt für Behinderte, wo sie zuletzt berufstätig gewesen sei, zu arbeiten.
Das Sozialgericht hat die behandelnden Ärzte, Dr. T. , Dr. Schm. , Dr. O. und Dr. R. schriftlich als sachverständige Zeugen befragt und ein Gutachten von dem Neurologen und Psychiater Dr. Br. sowie auf Antrag der Klägerin nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) von dem Neurologen und Psychiater Prof. Dr. B. eingeholt. Der behandelnde Allgemeinarzt Dr. T. hat angegeben, die Klägerin leide an einer Lumboischialgie, einem Asthma bronchiale, einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode, einer Alzheimerkrankheit, einer Arthrose und einer Bandscheibenverlagerung. Sie sei nicht mehr in der Lage, mehr als drei Stunden täglich zu arbeiten. Der behandelnde Orthopäde Dr. Schm. hat ausgeführt, die Klägerin leide an einer chronischen Zervikalmigräne, chronischer Lumboischialgie, einer Femoropatellararthrose mit Belastungsinsuffizienz der Kniegelenke und einer beginnenden Coxarthrose. Bei der Klägerin bestehe keinerlei Erwerbsfähigkeit mehr. Der HNO-Arzt Dr. O. hat ausgeführt, es bestehe eine kombinierte Schwerhörigkeit, eine Cephalgie, eine Septumdeviation, eine chronische Otitis media, eine chronische Sinusitis maximiliaris beidseits, ein HWS-Syndrom und ein Z.n. Hörsturz, weshalb die Klägerin keine Arbeiten in Höhen, an gefährdenden Maschinen, in Schichtarbeit und unter Stress verrichten solle. Der Neurologe und Psychiater R. hat angegeben, die Klägerin leide an einer chronifizierten depressiven Episode im Sinne einer Dysthymia mit rezidivierenden depressiven mittel- bis schwergradigen Episoden, einem chronischen Tinnitus rechts betont und einer generalisierten Angst- und Panikstörung. Sie sei nicht in der Lage, längerfristige Arbeiten durchzuführen.
Dr. Br. hat eine histrionische Persönlichkeitsakzentuierung, eine konversionsneurotische Fehlhaltung und eine Panikstörung ohne überdauerndes, weiterreichendes aktives Vermeidungsverhalten festgestellt. Die Klägerin könne unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde und des weiterhin erhaltenen Alltags- und Freizeitverhaltens leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten ohne besonderen Zeitdruck, ohne besondere nervöse Anspannung, ohne andere Stressfaktoren wie Nacht- oder Wechselschicht, nur zur ebener Erde und nicht an unmittelbar gefährdenden Maschinen noch vollschichtig ausüben. Der Sachverständige Prof. Dr. B. hat eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradige depressive Episode, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine Angsterkrankung, eine Ankylose des rechten Ellenbogengelenkes, einen Verdacht auf das Bestehen einer blanden Hirnstammsymptomatik, ein chronisches HWS- und LWS-Syndrom bei multiplen arthrotischen Veränderungen, eine mittelgradige Innenohrschwerhörigkeit und einen Tinnitus beidseits, eine allergische Diathese und ein Sicca-Syndrom der Augen festgestellt. Die Klägerin sei nicht mehr in der Lage, in irgendeiner Weise beruflich tätig zu sein.
Mit Gerichtsbescheid vom 05.11.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen Dr. Br. könne die Klägerin leichte körperliche Tätigkeiten bei Rücken schonendem Verhalten noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Sie habe damit keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
Gegen den am 07.11.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 28.11.2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend, Dr. Br. habe sich über die Beurteilung der Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie hinweggesetzt, die bei der Klägerin eine chronifizierte depressive Episode, die schwergradig sei, festgestellt hätten. Sie verfüge über einen Grad der Behinderung von 100, sei schwer krank und nicht mehr in der Lage, drei Stunden oder mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einer leichten Tätigkeit nachzugehen. Ihr Arbeitsverhältnis bei der I gGmbH sei wegen Krankheit gekündigt worden; wer dort nicht mehr arbeiten könne, sei nicht in der Lage, einen Arbeitsplatz unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes einzunehmen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 05.11.2007 und den Bescheid der Beklagten vom 10.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die medizinischen Unterlagen des ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit L. beigezogen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die Klägerin weder voll noch teilweise erwerbsgemindert ist.
Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen Erwerbsminderung ist in erster Linie § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie - unter anderem - teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind.
Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Diese Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt die Klägerin nicht. Sie kann vielmehr noch mindestens sechs Stunden täglich Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung qualitativer Einschränkungen ausüben.
Im Vordergrund stehen bei der Klägerin die Gesundheitsstörungen auf nervenfachärztlichem Gebiet. Insoweit hat der gerichtliche Sachverständige Dr. Br. eine histrionische Persönlichkeitsakzentuierung, eine konversionsneurotische Fehlhaltung und eine Panikstörung ohne überdauerndes, weiterreichendes aktives Vermeidungsverhalten festgestellt. Dr. Br. hat unter Berücksichtigung der weiterhin erhaltenen Alltags- und Freizeitaktivitäten und des anlässlich seiner Untersuchung erhobenen psychischen Befundes nachvollziehbar dargelegt, dass auf Grund der Gesundheitsstörungen im psychiatrischem Bereich zwar gewisse qualitative Leistungseinschränkungen (keine Tätigkeiten mit besonderem Zeitdruck oder besonderer nervöser Anspannung, keine Tätigkeiten mit anderen Stressfaktoren wie Nacht- oder Wechselschicht, Tätigkeiten nur zur ebener Erde und nicht an unmittelbar gefährdenden Maschinen) zu beachten sind, die Klägerin aber leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten noch in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann. Weder aus den gegenüber dem Sachverständigen Dr. Br. geschilderten erhaltenen Alltags- und Freizeitaktivitäten noch aus dem erhobenen psychischen Befund ergeben sich Hinweise auf das Bestehen einer stärker ausgeprägten Depression oder auf eine wesentliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit. So kümmert sich die Klägerin nach ihren Angaben in der Regel täglich um ihre beiden sechsjährigen Enkelkinder, geht mit diesen spazieren, spielt mit ihnen oder macht Ausflüge. Des Weiteren geht sie mit ihrem Lebensgefährten wandern, spielt mit ihm Schach und geht mit ihm ins Kino, zum Essen, oder zum Tanzen. Sie ist nach ihren Angaben auch weiterhin in der Lage, alleine Fahrten mit einem Reisebus mit einer Dauer von 13 Stunden nach J. zu unternehmen, sie liest Bücher und die Tageszeitung und macht Spaziergänge von zwei bis drei Stunden. Der psychische Befund bei der Untersuchung durch Dr. Br. hat keine Hinweise auf Konzentrations- oder Gedächtnisstörungen oder eine hirnorganische Symptomatik ergeben. Die Klägerin war - so Dr. Br. - bewusstseinsklar, rasch in der Auffassung, im Kontakt bei der Untersuchung lebendig und schwingungsfähig. Insgesamt hat Dr. Br. somit schlüssig dargelegt, dass die Leistungsfähigkeit der Klägerin in quantitativer Hinsicht nicht beeinträchtigt ist.
Auch die Gesundheitsstörungen auf anderen Fachgebieten schränken die Leistungsfähigkeit der Klägerin in quantitativer Hinsicht nicht ein. Auf internistischem Fachgebiet hat die im Verwaltungsverfahren gehörte Gutachterin Dr. H.-Z. eine chronische Bronchitis ohne aktuelle Ventilationsstörung festgestellt und zusätzlich eine Hörminderung beidseits und einen Tinnitus berücksichtigt. Aus der chronischen Bronchitits folgt - so nachvollziehbar Dr. H.-Z. - bei fehlenden Hinweisen auf eine Obstruktion in der durchgeführten Bodyplethysmographie keine wesentliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Auf Grund der Hörminderung kann die Klägerin zwar keine Tätigkeiten mit starker Lärmexpostion oder besonderen Anforderungen an das Hörvermögen verrichten, eine darüber hinausgehende Einschränkung der Leistungsfähigkeit lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Ebenso wenig führt der Tinnitus, den auch der gerichtliche Sachverständige Dr. Br. bei seiner Leistungsbeurteilung berücksichtigt hat, zu einer wesentlichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Aussagen der behandelnden Ärzte. So hat der behandelnde HNO-Arzt Dr. O. lediglich qualitative Einschränkungen (Ausschluss von Arbeiten in Höhen, an gefährdenden Maschinen, Schichtarbeit und Stress) angegeben, auch der behandelnde Allgemeinarzt Dr. T. hat den Schwerpunkt im psychiatrischen und orthopädischem Bereich gesehen.
Auf orthopädischem Fachgebiet hat der im Verwaltungsverfahren gehörte Gutachter Dr. N. einen Zustand nach Ellenbogengelenksverletzung im Kindesalter mit erheblicher Bewegungseinschränkung ohne aktuelle Reizzeichen und ein statomyalgisches Dorso-Lumbal-Syndrom ohne aktuelle belangvolle Wurzelreizsymptomatik oder sensomotorisches Defizit festgestellt. Auf Grund des Zustandes nach Ellenbogenverletzung ist die Bewegungsfähigkeit des rechten Armes insoweit gemindert, als ein Streckdefizit und eine Einschränkung der Beugefähigkeit besteht, Dr. N. hat jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass die Klägerin dadurch nicht gehindert ist, Arbeiten wie beispielsweise die bisherige Montagetätigkeit weiterhin zu verrichten. Hierfür spricht bereits, dass die Bewegungseinschränkung seit Kindesalter besteht und die Klägerin in der Vergangenheit hierdurch nicht an einer beruflichen Tätigkeit gehindert war. Die Wirbelsäulenbeweglichkeit war anlässlich der Untersuchung durch Dr. N. altersgemäß, Wurzelreizzeichen bestanden nicht. Insgesamt hat Dr. N. nachvollziehbar dargelegt, dass abgesehen von qualitativen Einschränkungen (keine Tätigkeiten verbunden mit einer Ellengelenksbelastung rechts oder Heben und Tragen mit dem rechten Arm von mehr als 5 kg, keine Tätigkeiten mit Vibrations-/Erschütterungseinfluss des rechten Armes, keine einseitige Körperhaltung, keine Arbeit mit dem rechten Arm über Kopf) keine Leistungsminderung in quantitativer Hinsicht besteht. Die sachverständige Zeugenaussage des behandelnden Orthopäden Dr. Schm. ist nicht geeignet, Zweifel an dieser Einschätzung zu begründen, denn dieser hat das von ihm angenommene eingeschränkte Leistungsvermögen nicht begründet und insbesondere auf Gesundheitsstörungen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet hingewiesen.
Eine - von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachte - erhebliche Einschränkung der Sehfähigkeit ist nicht erkennbar. Der Sachverständige Dr. Br. hat bei seiner Untersuchung keine richtungsweisende Störung der Sehfähigkeit feststellen können, auch der nach § 109 SGG gehörte Sachverständige Prof. Dr. B. hat insoweit bis auf eine leichte Weitsichtigkeit keine krankhaften Befunde erhoben. Das von Prof. Dr. B. außerdem diagnostizierte Sicca-Syndrom führt nach dessen Angaben lediglich zu Beschwerden im Sinne "trockener" Augen.
Der Auffassung des nach § 109 SGG gehörten Sachverständigen Prof. Dr. B. und des behandelnden Psychiaters R. vermag der Senat nicht zu folgen. Soweit der behandelnde Psychiater R. eine chronifizierte depressive Episode im Sinne einer Dysthymia mit rezidivierenden depressiven mittel- bis schwergradigen Episoden diagnostiziert hat, ist dies auf Grund der Feststellungen des Sachverständigen Dr. Br. (erhaltene Erlebnis-, Gestaltungs- und Schwingungsfähigkeit) und unter Berücksichtigung des von der Klägerin geschilderten Alltags- und Freizeitverhaltens nicht nachvollziehbar. Prof. Dr. B. hat seine Einschätzung, die Klägerin sei nicht mehr in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu arbeiten, mit einer bei der Klägerin vorliegenden Multimorbidität, vielerlei Funktionsdefiziten und der langen Krankheitsanamnese begründet. Diese insgesamt sehr pauschal gehaltene Begründung ist angesichts der von dem Sachverständigen Dr. Br. ausführlich dargestellten weiterhin erhaltenen Alltags- und Freizeitaktivitäten und des von Dr. Br. erhobenen psychischen Befundes nicht plausibel. Mit der von Dr. Br. ausführlich geschilderten Anamnese hat sich Prof. Dr. B. nicht auseinandergesetzt, vielmehr hat er in seinem Gutachten im Wesentlichen die von der Klägerin geäußerten Beschwerden geschildert, ohne kritisch zu hinterfragen, inwiefern diese in der Alltagsgestaltung der Klägerin tatsächlich zu Einschränkungen führen. Derartige erhebliche Einschränkungen werden weder aus dem Gutachten von Prof. Dr. B. noch aus den Angaben des behandelnden Psychiaters R. plausibel. Auch aus der von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegten weiteren Stellungnahme des Psychiaters R. ergeben sich keine weiteren Erkenntnisse. Vielmehr werden darin lediglich die von dem Psychiater R. bereits in seiner sachverständigen Zeugenaussage gegenüber dem Sozialgericht angegebenen Diagnosen wiederholt. Soweit er angegeben hat, der Klägerin sei es nur schwer möglich, das Haus zu verlassen, sie leide an Ängsten und der Aktionsradius sei vermindert, ist dies ausgehend von den Schilderungen der Klägerin gegenüber dem Sachverständigen Dr. Br. zu ihren Alltagsaktivitäten nicht nachvollziehbar.
Auch die schriftliche sachverständige Zeugenaussage des behandelnden Allgemeinarztes Dr. T. ist nicht geeignet, Zweifel an der Schlüssigkeit der Feststellungen des Sachverständigen Dr. Br. zu begründen. Dr. T. hat seine Auffassung, die Klägerin könne nur noch ca. zwei Stunden leichte Tätigkeiten verrichten, nicht begründet; die von ihm angegebenen Diagnosen auf psychiatrischem Gebiet (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode, Alzheimer-Krankheit mit frühem Beginn) sind auf Grund der von Dr. Br. erhobenen Befunde nicht nachvollziehbar.
Auch die Tatsache, dass der Klägerin vom Landratsamt L. die Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von 100 zuerkannt ist, belegt nicht das Vorliegen einer Erwerbsminderung. Denn der Behinderungsgrad allein besitzt für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit im Rahmen des Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung keine anspruchsbegründende Bedeutung (BSG, Beschluss vom 09.12.1987, 5b BJ 156/87, veröffentlicht in juris). Weiter belegt weder der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz bei der I gGmbH noch die Kündigung dieses Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin das Vorliegen von Erwerbsminderung. Allein der Umstand, dass die I gGmbH Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen zur Verfügung stellt, macht sie entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu einer Werkstatt für Behinderte. Zwar handelte es sich bei dem letzten Arbeitsplatz der Klägerin um eine leichte Montagetätigkeit, die Kündigung durch den Arbeitgeber nebst Zustimmung des Integrationsamtes erfolgte allerdings, weil die Klägerin bereits seit Anfang 2003 durch häufige Kurzerkrankungen immer an den gleichen Tagen (meist Montag, Dienstag und Donnerstag) aufgefallen und seit 04.07.2005 durchgehend vom behandelnden Psychiater R. arbeitsunfähig krank geschrieben war. Maßgeblich für die Zustimmung des Integrationsamtes waren - so die Begründung des Bescheides vom 21.12.2006 - vor allem die Fehlzeiten der Klägerin und Aussagen des Psychiaters R. und von Dr. Schm. zu deren Leistungsvermögen. Diese Aussagen halten aber - wie oben dargelegt - einer kritischen Prüfung nicht Stand, sodass der Kündigung durch den Arbeitgeber und der Zustimmung des Integrationsamtes hierzu kein weiterer Beweiswert zukommt.
Auch soweit die Klägerin geltend macht, die ARGE Arbeitslosengeld II Landkreis L. (ARGE) halte sie für nur noch unter drei Stunden täglich erwerbsfähig, vermag dies einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht zu begründen. An die Einschätzung der ARGE ist weder die Beklagte noch das Gericht gebunden. Im Übrigen ergibt sich aus den von der ARGE beigezogenen medizinischen Unterlagen, dass eine persönliche Untersuchung der Klägerin durch den ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit nicht erfolgt ist, sondern lediglich die medizinischen Befunde von der Beklagten und dem Sozialgericht Heilbronn, allerdings und ausgerechnet ohne das Gutachten von Dr. Br. , beigezogen wurden.
Die Klägerin kann daher zumindest noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung der von Dr. Br. , Dr. H.-Z. und Dr. N. genannten qualitativen Einschränkungen sechs Stunden täglich ausüben. Sie ist daher nicht erwerbsgemindert. Dabei ist es unerheblich, ob ein dem Leistungsvermögen entsprechender Arbeitsplatz vermittelt werden kann, weil nach § 43 Abs. 3 zweiter Halbsatz SGB VI die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in einem solchen Fall regelmäßig nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 14.09.1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50, auch zum Nachfolgenden). Denn nach der Rechtsprechung des BSG steht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist. Nur ausnahmsweise ist für einen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Versicherten wie die Klägerin mit zumindest sechsstündigem Leistungsvermögen für leichte Arbeiten die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich, wenn die Erwerbsfähigkeit durch mehrere schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen oder eine besonders einschneidende Behinderung gemindert ist. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sind bestimmte Fälle anerkannt (z.B. Einarmigkeit, vgl. BSG, a.a.O., m.w.N.), zu denen der vorliegende Fall aber nicht gehört. Vielmehr braucht eine Verweisungstätigkeit erst benannt zu werden, wenn die gesundheitliche Fähigkeit zur Verrichtung selbst leichter Tätigkeiten in vielfältiger, außergewöhnlicher Weise eingeschränkt ist. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein Versicherter noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg, ohne überwiegendes Stehen und Gehen oder ständiges Sitzen, nicht in Nässe, Kälte oder Zugluft, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne besondere Anforderungen an die Fingerfertigkeit und nicht unter besonderen Unfallgefahren zu verrichten vermag (BSG, a.a.O.; Urteil vom 27.04.1982, 1 RJ 132/80 in SozR 2200 § 1246 Nr. 90). Denn ein Teil dieser Einschränkungen stimmt bereits mit den Tätigkeitsmerkmalen einer körperlich leichten Arbeit überein; dies gilt insbesondere für die geminderte Fähigkeiten, Lasten zu bewältigen und die geringe Belastbarkeit der Wirbelsäule (BSG, SozR 3 a.a.O.) mit den hierauf beruhenden Einschränkungen. Nicht anders liegt der Fall der Klägerin. Auch bei ihr wird den qualitativen Einschränkungen im Wesentlichen bereits dadurch Rechnung getragen, dass ihr nur noch leichte Arbeiten zugemutet werden.
Die Klägerin ist auch nicht berufsunfähig im Sinne des § 240 SGB VI. Die Klägerin war zuletzt als Montagearbeiterin tätig. Dabei handelte es sich nach der von der Klägerin vorgelegten Stellungnahme des Integrationsamtes um eine Tätigkeit, die sowohl im Sitzen als auch im Stehen verrichtet werden konnte, es waren nur leichte Teile zu bewegen, die Arbeit war klar umrissen und geistig nicht sehr anspruchsvoll. Eine derartige Tätigkeit kann die Klägerin - wie oben dargelegt - weiterhin in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Darüber hinaus hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt, dass die ungelernte Klägerin auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar ist, ohne dass es der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedarf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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