Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 1591/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 114/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) im Streit.
Der 1949 geborene Kläger war von April 1964 bis 30.11.2006 als Baufacharbeiter beschäftigt und bezog Krankengeld bis 18.12.2006. Außerdem erhält er seit dem 01.07.2005 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 13.03.2006).
Am 15.11.2006 beantragte der Kläger, ihm mit Wirkung zum 19.12.2006 Alg zu gewähren, worauf ihm die Beklagte mit Bescheid vom 16.11.2006 und nachfolgend mit Änderungsbescheid vom 27.11.2006 Alg ab dem 19.12.2006 mit einer Anspruchsdauer von 450 Tagen bewilligte. Im sich anschließenden Widerspruchsverfahren wies der Kläger beitragspflichtige Zeiten von mehr als 1080 Tagen nach. Hierauf hob die Beklagte mit Bescheid vom 29.12.2006 den Bescheid vom 27.11.2006 auf und bewilligte mit Änderungsbescheid vom selben Tag Alg für 540 Leistungstage. Den vom Kläger aufrecht erhaltenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2007 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe innerhalb der um ein Jahr verlängerten Rahmenfrist 36 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis zurückgelegt und damit gemäß § 127 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) eine Alg-Anspruchsdauer von 18 Monaten erworben. Da der Anspruch des Klägers erst am 19.12.2006 entstanden sei, weil er bis 30.11.2006 in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe sowie bis 18.12.2006 arbeitsunfähig krank gewesen sei und Krankengeld bezogen habe, sei die Übergangsregelung des § 434j Abs. 3 SGB III nicht anwendbar.
Hiergegen hat der Kläger am 29.03.2007 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Er hat, gestützt auf ein Gutachten von Prof. Dr. M., geltend gemacht, dass ihm Alg mit einer Anspruchsdauer von 32 Monaten (960 Tage) zu gewähren sei. Die von Seiten des Gesetzgebers vorgenommene Kürzung der Anspruchsdauer des Alg für ältere Arbeitnehmer von bisher 32 Monaten auf 18 Monate sei nicht verfassungsgemäß. Sie greife in seine geschützte Eigentumsposition nach Artikel (Art.) 14 Grundgesetz (GG) ein. Auch die Dauer des Anspruchs auf Alg sei als sozialrechtliche Eigentumsposition anzusehen. Dem Gesetzgeber seien bestimmte Schranken auferlegt, wenn er diese Rechtsposition verkürzen wolle. Das Bundessozialgericht (BSG) räume dem Gesetzgeber insoweit zwar grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum ein. Allerdings müsse die Maßnahme neben der Eignung auch erforderlich sein, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Sie dürfe den Betroffenen insbesondere nicht übermäßig belasten und deswegen unzumutbar sein. Die hier vorgenommene Kürzung möge zwar zu Einsparungen im Haushalt der Bundesagentur führen. Es mangele jedoch an dem Nachweis der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit. Es sei sachwidrig, lediglich bei den Beschäftigten anzusetzen und ihnen die gesamten Kosten und das gesamte Risiko der Frühverrentung aufzubürden. Der Gesetzgeber habe auch nicht den Nachweis erbracht, dass es durch die eingeführte Kürzung des Bezugs von Alg zu dem beabsichtigten Ergebnis (Entlastung des Haushalts der Bundesagentur, Vermeidung der Frühverrentung) gekommen sei. Im übrigen bestehe der verlängerte Bezug von Alg für ältere Arbeitslose bereits seit 1984. Damit stelle sich vorliegend auch die Frage des Vertrauensschutzes. Er habe über Jahrzehnte Beiträge zur Arbeitslosenversicherung geleistet und habe aufgrund der bisherigen Gesetzgebung darauf vertrauen dürfen, dass er bei Arbeitslosigkeit im fortgeschrittenen Alter eine längere Bezugsdauer zu erwarten habe. Dem entsprechend habe für ihn auch kein Anlass bestanden, sich durch private Vorsorge für den Fall einer Arbeitslosigkeit im Alter abzusichern.
Die Beklagte hat dagegen vorgetragen, mit den durchgeführten Änderungen zu Lasten der Arbeitslosen sollten gesamtwirtschaftlich erwünschte Spielräume für die Senkung des Beitrags zur Arbeitsförderung eröffnet und den bisherigen Tendenzen zur Frühverrentung entgegen gewirkt werden. Insbesondere solle der wirtschaftliche Druck auf Arbeitslose verstärkt werden, in Zukunft früher geringerwertige Beschäftigungen anzunehmen. Durch die Übergangsvorschriften der § 434j Abs. 3 und 434l Abs. 1 SGB III, wonach die geänderten Regelungen erst für Alg-Ansprüche anzuwenden seien, die ab 01.02.2006 entstünden, sei gewährleistet, dass die Alg-Anwartschaften, die bis 01.01.2004 erworben worden seien, noch zu Ansprüchen mit der bisherigen Dauer führen würden. Damit sei dem Umstand, dass die Anwartschaften Eigentumsschutz gemäß Art. 14 GG genießen würden, Rechnung getragen, so dass nicht weiter zu prüfen sei, ob die genannten Gesetzeszwecke einen Eingriff in diese Anwartschaften gerechtfertigt hätten. Sowohl nach dem Kommentar von Gagel als auch dem Gemeinschaftskommentar zum SGB III sei von der Verfassungsmäßigkeit der Verkürzung auszugehen.
Mit Gerichtsbescheid vom 05.12.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Bewilligung durch die Beklagte entspreche den gesetzlichen Bestimmungen des SGB III. Von der Verfassungswidrigkeit der hier anzuwendenden Normen sei das Gericht nicht überzeugt.
Gegen den am 12.12.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 09.01.2008 Berufung eingelegt. Er ist weiterhin der Auffassung, dass die seit 01.01.2006 geltende Regelung des § 127 SGB III verfassungswidrig ist, weil sie gegen Art. 14 GG verstoße.
Mit weiterem Änderungsbescheid vom 28.02.2008 hat die Beklagte dem Kläger aufgrund der Einführung des § 434 r SGB III Alg für 720 Tage bewilligt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 05. Dezember 2007 aufzuheben und die Beklagte unter weiterer Abänderung des Änderungsbescheides vom 29. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2007 und in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28. Februar 2008 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld ab 19. Dezember 2006 für die Dauer von 960 Kalendertagen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Ein Anspruch auf Bewilligung von Alg für 960 Tage stehe dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalt und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Alg für die Dauer von 960 Tagen noch steht ihm ein höherer Alg-Anspruch zu.
Gegenstand des Verfahrens ist nicht nur die Dauer, sondern auch die Höhe des Anspruchs auf Alg. Zwar beschränken sich die Ausführungen des Klägers nur auf die Dauer seines Anspruchs. Eine Erörterung oder Nachfrage, ob sich die Anfechtung herauf beschränkt, ist jedoch nicht erfolgt, so dass es nicht gerechtfertigt ist, die Überprüfung auf die Dauer des Anspruchs zu beschränken. Der Alg-Anspruch ist in vollem Umfang zu überprüfen (BSG, Urteil vom 18.08.2005 - B 7a/7 AL 80/04 R - in www.juris. de).
Das SG und die Beklagte haben zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung die maßgeblichen Rechtsgrundlagen für das dem Kläger zu gewährende Alg gemäß § 127 SGB III herangezogen, zutreffend angewendet und sind auf der Grundlage der damals geltenden Normen zu dem richtigen Ergebnis gekommen, dass dem Kläger Alg für die Anspruchsdauer von 540 Tagen zu gewähren ist. Mit Änderungsbescheid vom 28.02.2008, der gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens wird, hat die Beklagte auch auf die rückwirkend ab 01.01.2008 erfolgte Einführung des § 434r SGB III durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch reagiert und die Anspruchsdauer auf 720 Tage erhöht. Auf die noch weiter gehende Vertrauensschutzregelung des § 434j Abs. 3 und § 434l Abs. 1 SGB III kann sich der Kläger, dessen Alg-Anspruch erst am 19.12.2006 entstanden ist, nicht berufen. Anhaltspunkte dafür dass die Beklagte die Alg-höhe nicht richtig berechnet hat, liegen nicht vor. Der Kläger macht dies auch nicht geltend.
Die Kürzung des Alg-Anspruchs von 960 auf 720 Kalendertage begegnet nach der Überzeugung des Senats auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Entgegen der Ansicht des Klägers, der sich insoweit auf das Gutachten von Prof. Dr. M. und auf den Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 08.05.2007 - S 56 AL 629/06 - in www. juris. de stützt, verletzt die Regelung insbesondere nicht Art. 14 GG.
Nach Art. 14 GG wird neben dem Erbrecht das Eigentum geschützt. Inhalt und Schranken des Eigentums werden nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Gesetze bestimmt, wobei der Gesetzgeber das Verhältnismäßigkeitsprinzip beachten muss. Ansprüche aus der Sozialversicherung genießen Eigentumsschutz, wenn sie auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und der Existenzsicherung dienen (vgl. BVerfGE 69, 272, 301, 304; 92, 365, 405). Der Anspruch auf Alg beruht auf Beiträgen des Versicherten und dient seiner Existenzsicherung für einen gewissen Zeitraum seiner Arbeitslosigkeit. Er unterfällt damit dem Schutz des Art. 14 GG, wobei zum Eigentumsschutz insoweit nicht nur der bereits erworbene Anspruch auf Alg, sondern auch das Anwartschaftsrecht auf Alg rechnet (vgl. BVerfGE 74, 203, 213). In diese Ansprüche kann durch den Gesetzgeber allerdings eingriffen werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; BSGE 41, 177, 185). Bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums wird dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zugebilligt. Grenzen werden dort gesehen, wo "ein dem Grunde nach erworbener Anspruch nicht verwirklicht werden kann". Der Gesetzgeber kann insbesondere die Leistungen neu gestalten und weiterentwickeln, wenn dies aus Gründen des Gemeinwohls erfolgt und verhältnismäßig ist. Eine Äquivalenz zwischen Beitragshöhe und daraus resultierender Versicherungsleistung kann nicht gefordert werden (BVerfGE 51, 115, 53, 313; 64, 87, 101, 103f.; 92, 53; 102, 127).
Demnach sind Eingriffe in den Alg-Anspruch an Art. 14 GG zu messen. Eingriffe sind durchaus möglich; bei erheblichen Eingriffen ist jedoch ein schonendes Übergangsrecht zu fordern (vgl. Voelzke in Hauck, SGB III, K § 434l Rz. 4). Verfassungsrechtlich problematisch ist die sozialpolitische Korrektur des Gesetzgebers dann, wenn sie abrupt und übergangslos erfolgt (Spellbrink in Hennig SGB III § 127 Rz. 54).
Gemessen an diesen Vorgaben ist § 127 Abs. 2 SGB III in der ab 01.01.2004 gültigen Fassung in Verbindung mit den Übergangsvorschriften nicht zu beanstanden. § 127 Abs. 2 SGB III in der ab 01.01.2004 gültigen Fassung sah zwar für über 55-jährige eine Verkürzung der Dauer des Anspruchs auf Alg von maximal 32 Monaten auf 15 bzw. 18 Monate, je nach dem vorliegenden Vorversicherungspflichtverhältnis, vor. § 434j Abs. 3 und § 434l Abs. 1 SGB III lassen die Gesetzesänderungen mit der Verkürzung jedoch erst dann wirksam werden, wenn der Alg-Anspruch allein auf einer Anwartschaft beruht, die der Arbeitnehmer nach dem Inkrafttreten der Neuregelung zurückgelegt hat. Das Datum des 31.01.2006 als Stichtag erklärt sich nämlich daraus, dass am 01.01.2004 Eigentumsschutz nur für die Ansprüche bestand, für die die Anwartschaft vor diesem Datum, also 2003 oder früher, erworben wurde. Diese Anwartschaften können aber nur Ansprüche begründen, die bis einschließlich 01.01.2006 entstanden sind. Der Gesetzgeber hat dann offenbar zur Vermeidung von Berechnungsproblemen außerdem noch die bis zum 31.01.2006 entstandenen Ansprüche einbezogen. Damit hat der Gesetzgeber dem übergangsrechtlichen Bestandsschutz Rechnung getragen (Voelzke in Hauck, a.a.O. K § 434l Rz. 4; Coseriu-Jakob in PK-SGB III, § 127 Rz. 66; zweifelnd Spellbrink in Hennig, SGB III § 127 Rz. 58).
Die Anwartschaft bei einer Arbeitslosmeldung ab dem 01.02.2006 kann demgegenüber nicht mehr auf Zeiten der Versicherungspflicht beruhen, die vor dem 01.01.2004 liegen. Es handelt sich nunmehr um Zeiten, die der Arbeitnehmer nach dem Inkrafttreten der Neuregelung zurückgelegt hat. In diesen Fällen ist es deshalb gerechtfertigt, nur das neue Recht anzuwenden. Art. 14 GG wird insoweit nicht mehr tangiert. Darüber hinaus erhöht § 434r SGB III nunmehr die Anspruchsdauer in bestimmten Fällen - so auch beim Kläger - von 18 auf 24 Monate.
Diese Übergangsregelungen sind langfristig angelegt und insbesondere nach Einführung des § 434r SGB III für ältere Arbeitnehmer auch nicht mehr so drastisch (Kürzung von maximal 32 Monaten auf maximal 24 Monate). Ein Verstoß gegen Art. 14 GG kann in der Einführung des § 127 SGB III in der ab 01.01.2004 gültigen Fassung in Zusammenhang mit den Übergangsregelungen nicht gesehen werden (so auch Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 22.10.2007 - L 10 AL 169/07 - in www.sozialgerichtsbarkeit.de). Dies auch unter Berücksichtigung der Tatsachte, dass das BSG einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG auch bei der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe und Einführung des Sozialgesetzbuch Zweites Buch - für den Fall, dass der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe dem Eigentumsschutz unterläge - verneint hat (vgl. BSG, Urteil vom 28.11.2007 - B 11 a /7 a AL 62/06 R - m.w.N. in www.juris.de).
Eine Verfassungswidrigkeit des § 127 SGB III ergibt sich auch nicht durch eine Verletzung des aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Die Änderungen durch das Gesetz zur Reform am Arbeitsmarkt ab 01.01.2004 sind vor dem Hintergrund erfolgt, dass die Beiträge eine Höhe erreicht haben, die eine erhebliche Belastung für mehr Wachstum und Beschäftigung darstellen. Die frühere Struktur der Leistungsdauer löste negative Anreize auf den Arbeitsmarkt aus und trug zur zunehmenden Frühverrentung bei. Die Dauer des Anspruchs auf Alg für ältere Arbeitnehmer war ein nicht unerheblicher Kostenfaktor. Es ist verhältnismäßig, dass dieser Kostenfaktor eingeschränkt wird, um zum einen die Frühverrentung zu erschweren und zum anderen die aktiv tätigen und die jüngere Generation zu entlasten (BT-Drucksache 15/1204 Seite 1ff. nach Spellbrink in Hennig, a.a.O., § 127 Rz. 17). Die Versicherten werden hiermit nicht unzumutbar beeinträchtigt. Auch in diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass das BSG auch mit der Abschaffung der Alhi und der Einführung des SGB II bzw. des Alg II keine Verletzung des aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sieht, weshalb nach Überzeugung des Senats bei einer Reform innerhalb der Arbeitslosengeldversicherung, bei der nicht ein gesamtes System abgeschafft wird, die Neuregelungen insbesondere unter Berücksichtigung der Übergangsregelungen als verhältnismäßig zu bewerten sind.
Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die Anforderungen an das rechtsstaatliche Vertrauensschutzprinzip verletzt wurden, nachdem die Anspruchsdauer von Alg in der Vergangenheit mehrfach verändert wurde (vgl. Valgolio in Hauck, K § 127 Rz. 7f.) und sich der Versicherte auf die sich durch § 127 SGB III ergebenden Änderungen durch die Übergangsregelungen auch einstellen konnte, da die bis 31.12.2003 geltende Rechtslage aufrecht erhalten wurde, wenn der Anspruch auf Alg bis zum 31.01.2006 entstanden ist. Hätte sich der Kläger bis spätestens Januar 2006 arbeitslos gemeldet und Alg beantragt - was auch bei noch bestehendem Arbeitsverhältnis möglich gewesen wäre - hätte er einen Anspruch nach altem Recht erwerben können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) im Streit.
Der 1949 geborene Kläger war von April 1964 bis 30.11.2006 als Baufacharbeiter beschäftigt und bezog Krankengeld bis 18.12.2006. Außerdem erhält er seit dem 01.07.2005 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 13.03.2006).
Am 15.11.2006 beantragte der Kläger, ihm mit Wirkung zum 19.12.2006 Alg zu gewähren, worauf ihm die Beklagte mit Bescheid vom 16.11.2006 und nachfolgend mit Änderungsbescheid vom 27.11.2006 Alg ab dem 19.12.2006 mit einer Anspruchsdauer von 450 Tagen bewilligte. Im sich anschließenden Widerspruchsverfahren wies der Kläger beitragspflichtige Zeiten von mehr als 1080 Tagen nach. Hierauf hob die Beklagte mit Bescheid vom 29.12.2006 den Bescheid vom 27.11.2006 auf und bewilligte mit Änderungsbescheid vom selben Tag Alg für 540 Leistungstage. Den vom Kläger aufrecht erhaltenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2007 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe innerhalb der um ein Jahr verlängerten Rahmenfrist 36 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis zurückgelegt und damit gemäß § 127 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) eine Alg-Anspruchsdauer von 18 Monaten erworben. Da der Anspruch des Klägers erst am 19.12.2006 entstanden sei, weil er bis 30.11.2006 in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe sowie bis 18.12.2006 arbeitsunfähig krank gewesen sei und Krankengeld bezogen habe, sei die Übergangsregelung des § 434j Abs. 3 SGB III nicht anwendbar.
Hiergegen hat der Kläger am 29.03.2007 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Er hat, gestützt auf ein Gutachten von Prof. Dr. M., geltend gemacht, dass ihm Alg mit einer Anspruchsdauer von 32 Monaten (960 Tage) zu gewähren sei. Die von Seiten des Gesetzgebers vorgenommene Kürzung der Anspruchsdauer des Alg für ältere Arbeitnehmer von bisher 32 Monaten auf 18 Monate sei nicht verfassungsgemäß. Sie greife in seine geschützte Eigentumsposition nach Artikel (Art.) 14 Grundgesetz (GG) ein. Auch die Dauer des Anspruchs auf Alg sei als sozialrechtliche Eigentumsposition anzusehen. Dem Gesetzgeber seien bestimmte Schranken auferlegt, wenn er diese Rechtsposition verkürzen wolle. Das Bundessozialgericht (BSG) räume dem Gesetzgeber insoweit zwar grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum ein. Allerdings müsse die Maßnahme neben der Eignung auch erforderlich sein, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Sie dürfe den Betroffenen insbesondere nicht übermäßig belasten und deswegen unzumutbar sein. Die hier vorgenommene Kürzung möge zwar zu Einsparungen im Haushalt der Bundesagentur führen. Es mangele jedoch an dem Nachweis der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit. Es sei sachwidrig, lediglich bei den Beschäftigten anzusetzen und ihnen die gesamten Kosten und das gesamte Risiko der Frühverrentung aufzubürden. Der Gesetzgeber habe auch nicht den Nachweis erbracht, dass es durch die eingeführte Kürzung des Bezugs von Alg zu dem beabsichtigten Ergebnis (Entlastung des Haushalts der Bundesagentur, Vermeidung der Frühverrentung) gekommen sei. Im übrigen bestehe der verlängerte Bezug von Alg für ältere Arbeitslose bereits seit 1984. Damit stelle sich vorliegend auch die Frage des Vertrauensschutzes. Er habe über Jahrzehnte Beiträge zur Arbeitslosenversicherung geleistet und habe aufgrund der bisherigen Gesetzgebung darauf vertrauen dürfen, dass er bei Arbeitslosigkeit im fortgeschrittenen Alter eine längere Bezugsdauer zu erwarten habe. Dem entsprechend habe für ihn auch kein Anlass bestanden, sich durch private Vorsorge für den Fall einer Arbeitslosigkeit im Alter abzusichern.
Die Beklagte hat dagegen vorgetragen, mit den durchgeführten Änderungen zu Lasten der Arbeitslosen sollten gesamtwirtschaftlich erwünschte Spielräume für die Senkung des Beitrags zur Arbeitsförderung eröffnet und den bisherigen Tendenzen zur Frühverrentung entgegen gewirkt werden. Insbesondere solle der wirtschaftliche Druck auf Arbeitslose verstärkt werden, in Zukunft früher geringerwertige Beschäftigungen anzunehmen. Durch die Übergangsvorschriften der § 434j Abs. 3 und 434l Abs. 1 SGB III, wonach die geänderten Regelungen erst für Alg-Ansprüche anzuwenden seien, die ab 01.02.2006 entstünden, sei gewährleistet, dass die Alg-Anwartschaften, die bis 01.01.2004 erworben worden seien, noch zu Ansprüchen mit der bisherigen Dauer führen würden. Damit sei dem Umstand, dass die Anwartschaften Eigentumsschutz gemäß Art. 14 GG genießen würden, Rechnung getragen, so dass nicht weiter zu prüfen sei, ob die genannten Gesetzeszwecke einen Eingriff in diese Anwartschaften gerechtfertigt hätten. Sowohl nach dem Kommentar von Gagel als auch dem Gemeinschaftskommentar zum SGB III sei von der Verfassungsmäßigkeit der Verkürzung auszugehen.
Mit Gerichtsbescheid vom 05.12.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Bewilligung durch die Beklagte entspreche den gesetzlichen Bestimmungen des SGB III. Von der Verfassungswidrigkeit der hier anzuwendenden Normen sei das Gericht nicht überzeugt.
Gegen den am 12.12.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 09.01.2008 Berufung eingelegt. Er ist weiterhin der Auffassung, dass die seit 01.01.2006 geltende Regelung des § 127 SGB III verfassungswidrig ist, weil sie gegen Art. 14 GG verstoße.
Mit weiterem Änderungsbescheid vom 28.02.2008 hat die Beklagte dem Kläger aufgrund der Einführung des § 434 r SGB III Alg für 720 Tage bewilligt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 05. Dezember 2007 aufzuheben und die Beklagte unter weiterer Abänderung des Änderungsbescheides vom 29. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2007 und in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28. Februar 2008 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld ab 19. Dezember 2006 für die Dauer von 960 Kalendertagen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Ein Anspruch auf Bewilligung von Alg für 960 Tage stehe dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalt und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Alg für die Dauer von 960 Tagen noch steht ihm ein höherer Alg-Anspruch zu.
Gegenstand des Verfahrens ist nicht nur die Dauer, sondern auch die Höhe des Anspruchs auf Alg. Zwar beschränken sich die Ausführungen des Klägers nur auf die Dauer seines Anspruchs. Eine Erörterung oder Nachfrage, ob sich die Anfechtung herauf beschränkt, ist jedoch nicht erfolgt, so dass es nicht gerechtfertigt ist, die Überprüfung auf die Dauer des Anspruchs zu beschränken. Der Alg-Anspruch ist in vollem Umfang zu überprüfen (BSG, Urteil vom 18.08.2005 - B 7a/7 AL 80/04 R - in www.juris. de).
Das SG und die Beklagte haben zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung die maßgeblichen Rechtsgrundlagen für das dem Kläger zu gewährende Alg gemäß § 127 SGB III herangezogen, zutreffend angewendet und sind auf der Grundlage der damals geltenden Normen zu dem richtigen Ergebnis gekommen, dass dem Kläger Alg für die Anspruchsdauer von 540 Tagen zu gewähren ist. Mit Änderungsbescheid vom 28.02.2008, der gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens wird, hat die Beklagte auch auf die rückwirkend ab 01.01.2008 erfolgte Einführung des § 434r SGB III durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch reagiert und die Anspruchsdauer auf 720 Tage erhöht. Auf die noch weiter gehende Vertrauensschutzregelung des § 434j Abs. 3 und § 434l Abs. 1 SGB III kann sich der Kläger, dessen Alg-Anspruch erst am 19.12.2006 entstanden ist, nicht berufen. Anhaltspunkte dafür dass die Beklagte die Alg-höhe nicht richtig berechnet hat, liegen nicht vor. Der Kläger macht dies auch nicht geltend.
Die Kürzung des Alg-Anspruchs von 960 auf 720 Kalendertage begegnet nach der Überzeugung des Senats auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Entgegen der Ansicht des Klägers, der sich insoweit auf das Gutachten von Prof. Dr. M. und auf den Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 08.05.2007 - S 56 AL 629/06 - in www. juris. de stützt, verletzt die Regelung insbesondere nicht Art. 14 GG.
Nach Art. 14 GG wird neben dem Erbrecht das Eigentum geschützt. Inhalt und Schranken des Eigentums werden nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Gesetze bestimmt, wobei der Gesetzgeber das Verhältnismäßigkeitsprinzip beachten muss. Ansprüche aus der Sozialversicherung genießen Eigentumsschutz, wenn sie auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und der Existenzsicherung dienen (vgl. BVerfGE 69, 272, 301, 304; 92, 365, 405). Der Anspruch auf Alg beruht auf Beiträgen des Versicherten und dient seiner Existenzsicherung für einen gewissen Zeitraum seiner Arbeitslosigkeit. Er unterfällt damit dem Schutz des Art. 14 GG, wobei zum Eigentumsschutz insoweit nicht nur der bereits erworbene Anspruch auf Alg, sondern auch das Anwartschaftsrecht auf Alg rechnet (vgl. BVerfGE 74, 203, 213). In diese Ansprüche kann durch den Gesetzgeber allerdings eingriffen werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; BSGE 41, 177, 185). Bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums wird dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zugebilligt. Grenzen werden dort gesehen, wo "ein dem Grunde nach erworbener Anspruch nicht verwirklicht werden kann". Der Gesetzgeber kann insbesondere die Leistungen neu gestalten und weiterentwickeln, wenn dies aus Gründen des Gemeinwohls erfolgt und verhältnismäßig ist. Eine Äquivalenz zwischen Beitragshöhe und daraus resultierender Versicherungsleistung kann nicht gefordert werden (BVerfGE 51, 115, 53, 313; 64, 87, 101, 103f.; 92, 53; 102, 127).
Demnach sind Eingriffe in den Alg-Anspruch an Art. 14 GG zu messen. Eingriffe sind durchaus möglich; bei erheblichen Eingriffen ist jedoch ein schonendes Übergangsrecht zu fordern (vgl. Voelzke in Hauck, SGB III, K § 434l Rz. 4). Verfassungsrechtlich problematisch ist die sozialpolitische Korrektur des Gesetzgebers dann, wenn sie abrupt und übergangslos erfolgt (Spellbrink in Hennig SGB III § 127 Rz. 54).
Gemessen an diesen Vorgaben ist § 127 Abs. 2 SGB III in der ab 01.01.2004 gültigen Fassung in Verbindung mit den Übergangsvorschriften nicht zu beanstanden. § 127 Abs. 2 SGB III in der ab 01.01.2004 gültigen Fassung sah zwar für über 55-jährige eine Verkürzung der Dauer des Anspruchs auf Alg von maximal 32 Monaten auf 15 bzw. 18 Monate, je nach dem vorliegenden Vorversicherungspflichtverhältnis, vor. § 434j Abs. 3 und § 434l Abs. 1 SGB III lassen die Gesetzesänderungen mit der Verkürzung jedoch erst dann wirksam werden, wenn der Alg-Anspruch allein auf einer Anwartschaft beruht, die der Arbeitnehmer nach dem Inkrafttreten der Neuregelung zurückgelegt hat. Das Datum des 31.01.2006 als Stichtag erklärt sich nämlich daraus, dass am 01.01.2004 Eigentumsschutz nur für die Ansprüche bestand, für die die Anwartschaft vor diesem Datum, also 2003 oder früher, erworben wurde. Diese Anwartschaften können aber nur Ansprüche begründen, die bis einschließlich 01.01.2006 entstanden sind. Der Gesetzgeber hat dann offenbar zur Vermeidung von Berechnungsproblemen außerdem noch die bis zum 31.01.2006 entstandenen Ansprüche einbezogen. Damit hat der Gesetzgeber dem übergangsrechtlichen Bestandsschutz Rechnung getragen (Voelzke in Hauck, a.a.O. K § 434l Rz. 4; Coseriu-Jakob in PK-SGB III, § 127 Rz. 66; zweifelnd Spellbrink in Hennig, SGB III § 127 Rz. 58).
Die Anwartschaft bei einer Arbeitslosmeldung ab dem 01.02.2006 kann demgegenüber nicht mehr auf Zeiten der Versicherungspflicht beruhen, die vor dem 01.01.2004 liegen. Es handelt sich nunmehr um Zeiten, die der Arbeitnehmer nach dem Inkrafttreten der Neuregelung zurückgelegt hat. In diesen Fällen ist es deshalb gerechtfertigt, nur das neue Recht anzuwenden. Art. 14 GG wird insoweit nicht mehr tangiert. Darüber hinaus erhöht § 434r SGB III nunmehr die Anspruchsdauer in bestimmten Fällen - so auch beim Kläger - von 18 auf 24 Monate.
Diese Übergangsregelungen sind langfristig angelegt und insbesondere nach Einführung des § 434r SGB III für ältere Arbeitnehmer auch nicht mehr so drastisch (Kürzung von maximal 32 Monaten auf maximal 24 Monate). Ein Verstoß gegen Art. 14 GG kann in der Einführung des § 127 SGB III in der ab 01.01.2004 gültigen Fassung in Zusammenhang mit den Übergangsregelungen nicht gesehen werden (so auch Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 22.10.2007 - L 10 AL 169/07 - in www.sozialgerichtsbarkeit.de). Dies auch unter Berücksichtigung der Tatsachte, dass das BSG einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG auch bei der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe und Einführung des Sozialgesetzbuch Zweites Buch - für den Fall, dass der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe dem Eigentumsschutz unterläge - verneint hat (vgl. BSG, Urteil vom 28.11.2007 - B 11 a /7 a AL 62/06 R - m.w.N. in www.juris.de).
Eine Verfassungswidrigkeit des § 127 SGB III ergibt sich auch nicht durch eine Verletzung des aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Die Änderungen durch das Gesetz zur Reform am Arbeitsmarkt ab 01.01.2004 sind vor dem Hintergrund erfolgt, dass die Beiträge eine Höhe erreicht haben, die eine erhebliche Belastung für mehr Wachstum und Beschäftigung darstellen. Die frühere Struktur der Leistungsdauer löste negative Anreize auf den Arbeitsmarkt aus und trug zur zunehmenden Frühverrentung bei. Die Dauer des Anspruchs auf Alg für ältere Arbeitnehmer war ein nicht unerheblicher Kostenfaktor. Es ist verhältnismäßig, dass dieser Kostenfaktor eingeschränkt wird, um zum einen die Frühverrentung zu erschweren und zum anderen die aktiv tätigen und die jüngere Generation zu entlasten (BT-Drucksache 15/1204 Seite 1ff. nach Spellbrink in Hennig, a.a.O., § 127 Rz. 17). Die Versicherten werden hiermit nicht unzumutbar beeinträchtigt. Auch in diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass das BSG auch mit der Abschaffung der Alhi und der Einführung des SGB II bzw. des Alg II keine Verletzung des aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sieht, weshalb nach Überzeugung des Senats bei einer Reform innerhalb der Arbeitslosengeldversicherung, bei der nicht ein gesamtes System abgeschafft wird, die Neuregelungen insbesondere unter Berücksichtigung der Übergangsregelungen als verhältnismäßig zu bewerten sind.
Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die Anforderungen an das rechtsstaatliche Vertrauensschutzprinzip verletzt wurden, nachdem die Anspruchsdauer von Alg in der Vergangenheit mehrfach verändert wurde (vgl. Valgolio in Hauck, K § 127 Rz. 7f.) und sich der Versicherte auf die sich durch § 127 SGB III ergebenden Änderungen durch die Übergangsregelungen auch einstellen konnte, da die bis 31.12.2003 geltende Rechtslage aufrecht erhalten wurde, wenn der Anspruch auf Alg bis zum 31.01.2006 entstanden ist. Hätte sich der Kläger bis spätestens Januar 2006 arbeitslos gemeldet und Alg beantragt - was auch bei noch bestehendem Arbeitsverhältnis möglich gewesen wäre - hätte er einen Anspruch nach altem Recht erwerben können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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