Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 6/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 2589/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. Mai 2008 wird verworfen, soweit sie sich auf den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. März 2008 bezieht, und zurückgewiesen, soweit sie sich auf den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. November 2007 bezieht.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) eingelegte Beschwerde ist teilweise unzulässig und teilweise unbegründet.
Gegenstand der Beschwerde ist der Beschluss des SG vom 16. Mai 2008, durch welchen der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 29. November 2007 und vom 17. März 2008 abgelehnt worden ist. Durch die angegriffenen Bescheide wurden vereinbarungsersetzende Regelungen durch Verwaltungsakt auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 Satz 6 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) getroffen.
Soweit sich das Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin auf den Bescheid vom 17. März 2008 bezieht, ist die Beschwerde der Antragstellerin dadurch unzulässig geworden, dass dieser von der Antragsgegnerin am 12. August 2008 aufgehoben worden ist. Ein Rechtsschutzinteresse besteht insoweit wegen der Erledigung der Hauptsache nicht mehr. Im Übrigen ist die Beschwerde aus den vom SG dargestellten Gründen unbegründet. Wegen der weiteren Begründung wird hierauf Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG entsprechend).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) eingelegte Beschwerde ist teilweise unzulässig und teilweise unbegründet.
Gegenstand der Beschwerde ist der Beschluss des SG vom 16. Mai 2008, durch welchen der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 29. November 2007 und vom 17. März 2008 abgelehnt worden ist. Durch die angegriffenen Bescheide wurden vereinbarungsersetzende Regelungen durch Verwaltungsakt auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 Satz 6 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) getroffen.
Soweit sich das Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin auf den Bescheid vom 17. März 2008 bezieht, ist die Beschwerde der Antragstellerin dadurch unzulässig geworden, dass dieser von der Antragsgegnerin am 12. August 2008 aufgehoben worden ist. Ein Rechtsschutzinteresse besteht insoweit wegen der Erledigung der Hauptsache nicht mehr. Im Übrigen ist die Beschwerde aus den vom SG dargestellten Gründen unbegründet. Wegen der weiteren Begründung wird hierauf Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG entsprechend).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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