L 3 AL 4454/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AL 4597/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 4454/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 01.03.2002 streitig.

Mit Bescheid vom 27.11.2001 bewilligte die Beklagte der 1962 geborenen Klägerin nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld Alhi für die Zeit vom 28.11.2001 bis 27.11.2002 in Höhe von wöchentlich 576,02 DM (Bemessungsentgelt wöchentlich 1850 DM, Leistungsgruppe B 1). Mit Bescheid vom 02.01.2002 wurde Alhi ab 01.01.2002 nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von 945 EUR in Höhe von 294,77 EUR wöchentlich gewährt. Die Klägerin bezog Alhi bis zum 30.09.2002.

Nachdem die Beklagte aufgrund einer Mitteilung der Klägerin vom 17.06.2002, dass sie ab 01.03.2002 einen neuen Namen habe, erfahren hatte, dass die Klägerin am 01.03.2002 geheiratet hat, stellte die Beklagte Ermittlungen zum Einkommen und Vermögen des 1951 geborenen Ehemanns der Klägerin an. Die Klägerin legte in diesem Zusammenhang einen Ehevertrag vom 19.02.2002, wonach sie und ihr Ehemann ihre zukünftigen güterrechtlichen Verhältnisse nach schweizerischem Recht regelten und als Güterstand den ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gemäß Artikel 196 ff. des Schweizer Zivilgesetzbuches wählten, vor und gab an, ihr Ehemann sei bis einschließlich Mai 2002 als Direktor beschäftigt gewesen, sein Monatsgehalt habe sich auf Brutto 10.000 Schweizer Franken belaufen, die monatliche Miete für das Haus betrage 4800 Franken ohne Nebenkosten, außerdem fielen Kfz-Leasing und eine Kreditrate in Höhe von 2200 Franken monatlich an. Zur Zeit sei ihr Ehemann arbeitslos. Außerdem teilte die Klägerin mit, dass sie ab 01.09.2002 eine Beschäftigung in der Schweiz habe.

Daraufhin hob die Beklagte mit Bescheid vom 30.04.2003 nach vorheriger Anhörung die Bewilligung von Alhi für die Zeit ab 01.03.2002 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) auf und setzte gleichzeitig die Erstattung der für die Zeit vom 01.03.2002 bis 30.09.2002 gewährten Alhi in Höhe von 9011,54 EUR gemäß § 50 Abs. 1 SGB X fest. Weiter verfügte sie die Erstattung der für die selbe Zeit gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 2177,91 EUR und setzte die Gesamtforderung in Höhe von 11.189,45 EUR fest.

Im Rahmen des dagegen erhobenen Widerspruchs führte die Klägerin aus, dass ihr und ihrem Ehemann, der nur bis einschließlich April 2002 beschäftigt gewesen sei und bisher keine neue Beschäftigung gefunden habe, unter Zugrundelegung eines Bruttomonatsgehalts in Höhe von 10.000 Schweizer Franken, was netto 7108,05 Franken entspreche, nach Abzug der Miete für das Haus und der Leasingraten für das Auto nur 1108,50 Franken monatlich verblieben seien. Außerdem stünden die Lohnzahlungen für Januar bis März 2002 immer noch aus. Ob sie noch bezahlt würden, sei fraglich. Ergänzend teilte sie mit, die Nebenkosten für das Haus beliefen sich auf monatlich 500 Schweizer Franken, außerdem fielen Versicherungskosten in Höhe von monatlich ca. 100 Franken an. Belege hierfür legte die Klägerin auch nach Aufforderung durch die Beklagte nicht vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.05.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, das Einkommen des Ehegatten der Klägerin sei ab dem Zeitpunkt der Eheschließung auf die Alhi der Klägerin anzurechnen. Das monatliche Einkommen des Ehegatten habe sich nach den Angaben der Klägerin ab 01.03.2002 auf umgerechnet 6800 EUR monatlich bzw. 1570 EUR wöchentlich belaufen. Die im maßgeblichen Zeitraum ungekürzt zustehende Alhi der Klägerin habe dagegen nur 294,77 EUR wöchentlich betragen. Damit habe das Einkommen des Ehegatten, das in dieser Höhe zugrunde zu legen sei, nachdem eventuell mögliche Abzugsbeträge nicht nachgewiesen worden seien, die ungekürzt zustehende Alhi ab 01.03.2002 eindeutig überstiegen, womit keine Bedürftigkeit mehr vorgelegen habe. Der Bewilligungsbescheid sei ab Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Die Klägerin habe auch ihre Sorgfaltspflicht verletzt. Aufgrund des Merkblatts für Arbeitslose hätte sie zumindest wissen müssen, dass der Leistungsanspruch durch Einkommen des Ehegatten beeinflusst werde.

Die dagegen am 25.06.2004 zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhobene, nicht begründete Klage wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 23.11.2004 ab (S 3 AL 2202/04).

Im Rahmen des dagegen beim Landessozialgericht Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen L 13 AL 5700/04 geführten Berufungsverfahrens legte die Klägerin eine Bescheinigung einer ehemaligen Mitarbeiterin der früheren Arbeitgeberin ihres Ehemannes vor, wonach ihrem Ehemann nur bis Dezember 2001 Gehalt bezahlt wurde und die letzte Überweisung für Dezember 2001 Mitte Januar 2002 in Höhe von 7105,80 Schweizer Franken erfolgte. Außerdem gab sie den Lohnausweis ihres Ehemanns für das Jahr 2001, in dem ein Bruttolohn in Höhe von 120.000 Franken und ein Nettolohn in Höhe von 99.813,60 Franken bestätigt wird, zu den Akten. Die Beteiligten beendeten das Berufungsverfahren mit einem Vergleich, in dem sich die Beklagte bereit erklärte, über den Anspruch der Klägerin auf Alhi ab 01.03.2002 erneut rechtsmittelfähig zu entscheiden, wenn der lückenlose Nachweis darüber geführt werde, dass die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des Anspruchs auf Alhi ab 01.03.2002 auch tatsächlich vorliegen würden.

In Ausführung des Vergleichs legte die Klägerin Kontoauszüge ihres Ehemannes über sein Konto bei der Schwyzer Kantonalbank das Jahr 2002 betreffend und einen Postenauszug der Credit Suisse vor und gab im Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung" an, ihr Ehemann verfüge über ein Girokonto mit einem Gesamtbetrag von 93.341 EUR sowie Bargeld in Höhe von 7.000 EUR. Außerdem habe er einen im September 2003 verkauften Sportwagen mit einem Wert von 70.000 EUR besessen.

Hierauf hob die Beklagte mit Bescheid vom 30.06.2005 die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi ab 01.03.2002 erneut auf. Die Klägerin und ihr Ehemann verfügten gemeinsam über einen Freibetrag in Höhe von 47.320 EUR. Das angegebene, verwertbare und bei der Bedürftigkeit zu berücksichtigende Vermögen betrage 103.341 EUR. Es übersteige den Freibetrag damit deutlich, weshalb kein Anspruch auf Alhi mehr vorliege. Die zu erstattende Gesamtforderung betrage 11.189,45 EUR.

Ihren dagegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass ihr Ehemann im streitgegenständlichen Zeitraum über keinerlei Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit verfügt habe. Außerdem würden sie im Güterstand der Gütertrennung leben. Es sei ein Ehevertrag nach schweizerischem Recht geschlossen worden, der eine vollständige güterrechtliche und damit auch vermögensrechtliche Trennung vorsehe. Die ihr erbrachten Leistungen habe sie zum allgemeinen Lebensbedarf verwendet.

Mit Widerspruchsbescheid vom 04.10.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Unter Zugrundelegung eines Barvermögens von 100.341 EUR verbleibe nach Abzug des Freibetrags in Höhe von 47.320 EUR ein in zumutbarer Weise verwertbares Vermögen von 53.021 EUR. Die Klägerin sei daher ab 01.03.2002 nicht bedürftig.

Hiergegen hat die Klägerin am 04.11.2005 erneut Klage zum SG erhoben und ergänzend ausgeführt, dass sie zu keinem Zeitpunkt über das damals vorhandene Vermögen ihres Ehemannes hätte verfügen bzw. hieraus - ohne Rücksprache mit ihrem Ehemann - den eigenen Lebensunterhalt hätte decken können. Es sei für sie nicht erkennbar gewesen, dass ihr Leistungsanspruch nach erfolgter Eheschließung aufgrund der Vermögenssituation weggefallen sei. Aufgrund des Ehevertrages habe sie davon ausgehen können, dass, bedingt durch die vollständige güterrechtliche Trennung, eine Zusammenrechnung der Vermögensmassen nicht erfolgen würde. Der Umfang des Vermögens ihres Ehemannes sei ihr zum damaligen Zeitpunkt auch nicht bekannt gewesen.

Die Beklagte hat dagegen vorgetragen, dass der Tatbestand einer eventuellen Gütertrennung hinsichtlich der bedürftigkeitsrechtlichen Prüfung und Festsetzung der Alhi keinerlei Rolle spiele. Ausreichend sei hinsichtlich der Anwendung des § 193 Abs. 2 SGB III der Tatbestand einer bestehenden gültigen Ehe - ggf. auch nach ausländischem Recht.

Mit Gerichtsbescheid vom 21.07.2006 hat das SG hierauf die Klage erneut abgewiesen. Bereits aus dem Wortlaut des § 193 Abs. 2 SGB III alte Fassung (a.F.) ergebe sich, dass eine vorgenommene Gütertrennung keine Auswirkungen auf die Bedürftigkeit habe. Allein das Bestehen der Ehe reiche aus, um das Vermögen des Ehegatten dem Arbeitslosen zuzurechnen. § 193 Abs. 2 SGB III a.F. sehe als Voraussetzung hierfür weder eine gesetzliche Unterhaltspflicht noch eine Zugriffsmöglichkeit auf das Vermögen vor. Die Klägerin hätte nach Überzeugung des Gerichts auch wissen müssen oder erkennen können, dass sie nicht bedürftig sei und hätte der Beklagten ihre Eheschließung mitteilen müssen. Hierauf sei in den ihr ausgehändigten Merkblättern hingewiesen worden.

Gegen den am 26.07.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 25.08.2006 Berufung eingelegt. Sie weist erneut darauf hin, dass sie und ihr Ehemann im Güterstand der vollständigen Gütertrennung nach schweizerischem Recht leben würden. Dies ergebe sich aus dem Ehevertrag. Der Vertrag sehe eine vollständige güterrechtliche und damit auch vermögensrechtliche Trennung ihres Vermögens vor. Unterhaltsansprüche ihrerseits wären gegenüber ihrem Ehemann nicht durchsetzbar gewesen. Es sei für sie deshalb schon aus tatsächlichen Gründen nicht möglich gewesen zu erkennen, dass sie "nicht bedürftig" sei. Dem entsprechend habe sie auch keiner Benachrichtigungspflicht nachkommen können. Im übrigen habe ihr Ehemann im fraglichen Zeitpunkt über keinerlei eigene Einkünfte aus Erwerbstätigkeit verfügt, so dass auch aus diesem Grund eine Unterhaltsforderung - selbst wenn diese dem Grunde nach möglich gewesen wäre - nicht zu realisieren gewesen wäre.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 21. Juli 2006 sowie den Bescheid vom 30. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04. Oktober 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten ihr ab 01. März 2002 Arbeitslosenhilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Gerichtsbescheid.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die vorgelegten Verwaltungsakten und die Vorprozessakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht die Bewilligung von Alhi ab dem 01.03.2002 abgelehnt.

Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 30.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.10.2005. Die Beklagte hat nach § 48 SGB X geprüft, ob die Bewilligung von Alhi ab dem 01.03.2002 zu Recht aufgehoben wurde und die bis zum 30.09.2002 erbrachten Leistungen zu erstatten sind. Hierüber hatte die Beklagte jedoch bereits mit Bescheid vom 30.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.05.2004 entschieden. Diese Bescheide sind bestandskräftig. Sie wurden im vorangegangenen Verfahren L 13 AL 5700/04 nicht aufgehoben. In diesem Verfahren haben die Beteiligten vor dem Landessozialgericht einen Vergleich nur dahingehend geschlossen, dass sich die Beklagte bereit erklärt, über den Anspruch der Klägerin auf Alhi ab 01.03.2002 mit rechtsbehelfsfähigem Bescheid zu entscheiden. Durch die Erledigterklärung im Übrigen sind die angefochtenen Aufhebungsbescheide bestandskräftig geworden. Ob der Klägerin ab 01.03.2002 Alhi zusteht, hat die Beklagte indessen auch in dem von ihr erlassenen Bescheid vom 30.06.2005 in der Gestalt des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheids vom 04.10.2005 überprüft und ablehnend entschieden. Nur der Anspruch auf Alhi ab 01.03.2002 ist in diesem Verfahren zu überprüfen.

Der Anspruch auf Alhi setzt nach § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden und damit maßgeblichen Fassung voraus, dass der Arbeitnehmer bedürftig ist. Nicht bedürftig ist nach § 193 Abs. 2 SGB III in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder das Vermögen einer Person, die mit ihm in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist. Näheres regelt insoweit die Arbeitslosenhilfe-VO vom 13.12.2001 (AlhiVO 2002).

Der Ehemann der Klägerin besaß zum Stichtag 01.03.2002 nach seinen Angaben im Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung" und belegt durch die beigefügten Anlagen der Schwyzer Kantonalbank und der Credit Suisse ein Vermögen in Höhe von mindestens 103.341 EUR. Der Freibetrag der 1962 und 1951 geborenen Eheleute belief sich nach § 1 Abs. 2 AlhiVO 2002 unter Berücksichtigung eines Betrags von 520 EUR je vollendetem Lebensjahr auf 47.320 EUR. Anhaltspunkte dafür, dass es sich insoweit um Schonvermögen handelte, sind, nachdem sich das Geld auch auf Girokonten befindet, nicht ersichtlich. Damit verblieb ein in zumutbarer Weise verwertbares Vermögen in Höhe von 53.021 EUR. Die Klägerin war damit nicht (mehr) bedürftig.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil die Klägerin mit ihrem Ehemann einen Ehevertrag abgeschlossen hat, in dem die Eheleute ihre güterrechtlichen Verhältnisse schweizerischem Recht unterstellt und als Güterstand die Errungenschaftsbeteiligung gemäß Artikel 196 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches gewählt haben. Denn maßgeblich für den Anspruch der Klägerin auf Alhi ist nicht der vereinbarte Güterstand, sondern ob eine Ehe besteht und ob der Ehemann zumutbar in der Lage war, die Klägerin zu unterhalten. Beides ist hier zweifelsohne der Fall. Die Klägerin kann insoweit auch nicht mit dem Einwand gehört werden, dass ihr der Ehemann aufgrund des Ehevertrages nicht unterhaltspflichtig gewesen wäre. Abgesehen davon, dass der Ehevertrag vom 19.02.2002 nicht die Unterhaltspflicht regelt, sondern nur den hiervon zu unterscheidenden Güterstand bestimmt, kommt es auf die Unterhaltspflicht oder die Zugriffsmöglichkeit auf das Vermögen - worauf das SG bereits in nicht zu beanstandender Weise hingewiesen hat, weshalb hierauf gemäß § 153 Abs. 2 SGG verwiesen wird -, als Voraussetzung des § 193 Abs. 2 SGB III in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung nicht an. Entscheidend ist - wie bereits ausgeführt - allein das Bestehen einer Ehe und ob der Ehemann zumutbar in der Lage war, die Klägerin zu unterhalten. Zur Bedürftigkeit führt auch nicht die Tatsache, dass der Ehemann der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum über kein Einkommen verfügte. Ausreichend ist, dass das Vermögen des Ehemannes den Freibetrag übersteigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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