Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 492/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 4484/08 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. August 2008 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die am 15. September 2008 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) eingegangene Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des SG vom 26. August 2008 ist nicht statthaft.
Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (§ 202 Sozialgerichtsgesetz - SGG - iVm § 572 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der seit 1. April 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 29 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl I S. 444) ausgeschlossen und daher bereits an sich nicht statthaft. Danach ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint. Im vorliegenden Fall wurde PKH zwar nicht verneint, sondern mit Ratenzahlungen bewilligt. Auch in diesem Fall beruht aber die Beschwer der Antragstellerin darauf, dass das SG die Voraussetzungen für eine PKH-Bewilligung ohne Ratenzahlungen ausschließlich deshalb verneint hat, weil hierfür seiner Ansicht nach die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Dass dieser Gesichtspunkt für den Ausschluss der Beschwerde genügt, zeigt der Umstand, dass die Beschwerde auch dann nicht statthaft wäre, wenn das SG die Voraussetzungen für die Bewilligung aus wirtschaftlichen Gründen ganz verneint hätte.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73a SGG iVm § 127 Abs. 4 ZPO).
Gründe:
Die am 15. September 2008 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) eingegangene Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des SG vom 26. August 2008 ist nicht statthaft.
Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (§ 202 Sozialgerichtsgesetz - SGG - iVm § 572 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der seit 1. April 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 29 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl I S. 444) ausgeschlossen und daher bereits an sich nicht statthaft. Danach ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint. Im vorliegenden Fall wurde PKH zwar nicht verneint, sondern mit Ratenzahlungen bewilligt. Auch in diesem Fall beruht aber die Beschwer der Antragstellerin darauf, dass das SG die Voraussetzungen für eine PKH-Bewilligung ohne Ratenzahlungen ausschließlich deshalb verneint hat, weil hierfür seiner Ansicht nach die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Dass dieser Gesichtspunkt für den Ausschluss der Beschwerde genügt, zeigt der Umstand, dass die Beschwerde auch dann nicht statthaft wäre, wenn das SG die Voraussetzungen für die Bewilligung aus wirtschaftlichen Gründen ganz verneint hätte.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73a SGG iVm § 127 Abs. 4 ZPO).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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