Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 2493/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 5145/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts F. vom 26. September 2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Minderung des Arbeitslosengeldes (Alg) wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung der Klägerin streitig.
Die 1951 geborene Klägerin war im Anschluss an den Bezug von Alg ab 10.09.2001 in einem bis zum 24.07.2002 befristeten Arbeitsverhältnis als Erzieherin beim Oberschulamt F. beschäftigt. Am 26.07.2002 meldete sie sich arbeitslos, worauf ihr mit Bescheid vom 23.08.2002 ab 26.07.2002 Alg bewilligt wurde. Am 09.09.2002 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie ab 09.09.2002 erneut als Erzieherin beim Oberschulamt tätig sei. Mit Schreiben vom 10.09.2002 verlängerte das Oberschulamt F. den zuletzt bis zum 24.07.2002 verlängerten Arbeitsvertrag rückwirkend bis zum 23.07.2003. Die Entscheidung über die Bewilligung von Alg wurde hierauf von der Beklagten für die Zeit vom 26.07. bis 08.09.2002 aufgehoben (Bescheid vom 03.02.2003). Am 24.07.2003 meldete sich die Klägerin erneut arbeitslos und bestätigte am 13.08.2003, das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Die Beklagte gewährte daraufhin mit Bescheid vom 28.08.2003 Alg für die Zeit ab 24.07.2003.
Zu Beginn des Schuljahres 2003 trat die Klägerin am 15.09.2003 eine dieses Mal bis längstens 28.07.2004 befristete Beschäftigung als Erzieherin/Fachlehrerin beim Oberschulamt an. Nachdem die Klägerin die Arbeitsaufnahme der Beklagten mitgeteilt hatte, hob die Beklagte die Alg-Bewilligung für die Zeit ab 15.09.2003 auf. Das Beschäftigungsende hatte die Klägerin in der Veränderungsmitteilung vom 12.09.2003 nicht angegeben. Der Arbeitsvertrag wurde am 18.09./29.09.2003 unterschrieben, eine Befristungsabrede wurde am 15.09.2003 unterzeichnet.
Am 08.07.2004 meldete sich die Klägerin arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg.
Die Beklagte teilte der Klägerin hierauf mit einem Schreiben vom 27.07.2004 mit, dass sie ihrer Verpflichtung, sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden, um 70 Tage zu spät nachgekommen sei. Der Leistungsanspruch mindere sich daher um insgesamt 1050 EUR (täglich 35 EUR für längstens 30 Tage). Die Beklagte bewilligte sodann mit Bescheid vom 28.07.2004 der Klägerin erneut Alg ab 29.07.2004 in Höhe von wöchentlich 242,48 EUR unter Minderung des Auszahlungsbetrages für 30 Tage in Höhe von 17,32 EUR täglich.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie trug vor, dass sie drei Jahre immer wieder vertretend in der Grundschulförderklasse der X-Schule eingesetzt gewesen sei. Nach dem ersten Schuljahr habe sie sich ursprünglich für die Sommerferien arbeitslos gemeldet, rückwirkend sei der Vertrag dann aber verlängert worden. Im folgenden Jahr habe man den Vertrag hinausgezögert. Auf die im Dezember 2003 neu ausgeschriebene Stelle habe sie sich im Januar 2004 beworben, im April ein Vorstellungsgespräch gehabt und im Mai eine mündliche Zusage erhalten. Diese Zusage sei am 07.07.2004 von ihrem Schulleiter bestätigt worden, diesmal jedoch mit dem Hinweis, sie müsse sich für die Sommerferien erst noch einmal arbeitslos melden. Erst am 27.07.2004 habe sie ein Schreiben des Oberschulamts F. erhalten, wonach sie zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Alg verpflichtet sei, sich drei Monate vor Ablauf des Vertragsverhältnisses persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.08.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Meldepflicht entstehe bei einem befristeten Arbeitsverhältnis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ende, vorliegend somit am 29.04.2004. Die Klägerin habe sich jedoch erst am 08.07.2004 und damit 70 Tage zu spät arbeitssuchend gemeldet. Gründe für die verspätete Meldung seien nicht anzuerkennen.
Am 10.09.2004 nahm die Klägerin eine unbefristete Stelle als Erzieherin in der Tätigkeit als Fachlehrerin an der X-Schule auf (Vertrag vom 19.08.2004/07.09.2004).
Gegen den Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 20.09.2004 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie sei vom 10.09.2001 bis 28.08.2004 (richtig wohl 28.07.2004) immer wieder mit befristeten Verträgen an der X-Schule in F. als Krankheitsvertretung tätig gewesen. Im Mai 2004 habe sie eine mündliche Zusage für die im Dezember 2003 neu ausgeschriebene Stelle erhalten. Danach habe sie keine Veranlassung mehr gesehen, sich arbeitslos zu melden. Nachdem ihr am 07.07.2004 unter Bestätigung der mündlichen Zusage der Hinweis erteilt worden sei, sie müsse sich für die Sommerferien noch ein Mal arbeitslos melden, habe sie dies am nächsten Tag erledigt. Ihr bis zum 28.07.2004 befristeter Arbeitsvertrag habe den Vermerk, sich drei Monate vor Beendigung beim Arbeitsamt zu melden, enthalten. Sie habe diese Regelung auch gekannt. Der Befristungsgrund sei jedoch bereits im September 2003 hinfällig gewesen, da sie zu der Zeit von der Person, die sie vertreten habe, erfahren habe, dass diese auf alle Fälle nicht wiederkommen werde. Ein Sachbearbeiter des Oberschulamts habe ihr auf Nachfrage mitgeteilt, es bestünde die Möglichkeit, ihren befristeten Vertrag in einen unbefristeten Vertrag umzuändern, er habe jedoch nicht die Entscheidungsbefugnis. Auch von Kolleginnen habe sie die Information bekommen, dass diese nach mehreren befristeten Verträgen bei Festanstellung einen Anschlussvertrag bekommen hätten. Die Schulrätin beim Staatlichen Schulamt F. habe ihr im Mai 2004 zwar nicht ausdrücklich zugesichert, dass sie die Lehrerstelle unmittelbar im Anschluss an das befristete Arbeitsverhältnis erhalte. Sie habe jedoch fest damit gerechnet wie im Jahr 2002 einen Anschlussvertrag zu erhalten, zumal ihr "neuer" Arbeitsvertrag eine Stelle betroffen habe, die sie bereits inne gehabt habe. Sie habe deshalb die Bestätigung der Schulrätin so verstanden, dass sie einen sog. Anschlussvertrag erhalte. Dass dies im Sommer 2003 anders gewesen sei, spreche nicht dagegen. Damals habe im Gegensatz zum Jahr davor und zum Schuljahr 2004/2005 für das Oberschulamt erst nach den Sommerferien endgültig festgestanden, dass sie als Vertretung im Schuljahr 2003/2004 gebraucht werde. Abgesehen davon habe sie bei der Beklagten am 15.09.2003 unter Hinweis auf die Befristungsabrede vom selben Tag persönlich vorgesprochen und die Abrede vorgelegt. Dies ergebe sich aus ihrem Kalender. Die Beklagte habe somit Kenntnis von der Befristung erlangt. Die Verpflichtung zu einer (nochmaligen) persönlichen Vorsprache drei Monate vor Ablauf der Frist sei als bloße Förmelei und unter dem Gesichtspunkt des § 242 Bürgerliches Gesetzbuch bedenklich anzusehen. Im übrigen sehe die Regelung des § 37b Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) bei befristeten Arbeitsverhältnissen lediglich eine Meldung frühestens drei Monate vor Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses vor, weshalb es ihr zumindest nicht als schuldhaft angelastet werden könne, wenn sie eine Meldung in einer Frist spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterlasse.
Die Beklagte hat dagegen vorgetragen, dass der mit dem Oberschulamt F. geschlossene schriftliche Arbeitsvertrag eine zutreffende Belehrung zu den Obliegenheiten des § 37b SGB III enthalte. Das Bundessozialgericht (BSG) habe entschieden, dass die Regelung des § 37b Satz 2 SGB III inhaltlich nicht so unbestimmt sei, dass in einer verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren Weise unklar bleibe, zu welchem Zeitpunkt die Obliegenheit zur persönlichen Arbeitssuchendmeldung einsetze. Die Klägerin könne sich auch nicht auf die verbindliche Zusage einer nahtlosen Anschlussbeschäftigung berufen. Die Arbeitsaufnahme habe die Klägerin mit der schriftlichen Veränderungsanzeige vom 12.09.2003 mitgeteilt. Eine persönliche Vorsprache nach Abschluss des Arbeitsvertrags vom 18.09./29.09.2003 habe nicht stattgefunden. In den EDV-Beratungsvermerken sei eine solche Vorsprache nicht dokumentiert.
Aus den von der Beklagten vorgelegten Beratungsvermerken ergibt sich ein allgemeiner Vermerk vom 15.09.2003, wonach die Klägerin schriftlich mitgeteilt hat, dass sie ab 15.09.2003 in Arbeit sei. Der nächste Kontakt ist erst am 08.07.2004 notiert.
Das Oberschulamt F. hat den Arbeitsvertrag der Klägerin vom 18.09.20003 vorgelegt, der u.a. den Hinweis enthält: "Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Alg sind sie verpflichtet, sich drei Monate vor Ablauf des Vertragsverhältnisses persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Sofern dieses Arbeitsverhältnis für eine kürzere Dauer als drei Monate befristet ist, besteht diese Verpflichtung unverzüglich nach Abschluss des Vertrages. Weiterhin sind sie verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen." Außerdem hat das Oberschulamt ein an die Klägerin gerichtetes Schreiben vom 16.07.2004 hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf zu den Akten gegeben und mitgeteilt, dass sich aus den Personalakten nicht ergebe, dass der Klägerin bereits im Mai 2004 vom Staatlichen Schulamt eine Zusage, dass sie unmittelbar im Anschluss an das bis zum 28.07.2004 befristete Arbeitsverhältnis weiter beschäftigt werde, erteilt worden sei. Die Klägerin habe nicht ohne weiteres mit einer Beschäftigung im unmittelbaren Anschluss an das befristete Arbeitsverhältnis und somit mit einer Vergütung auch während der großen Ferien rechnen können. Sie habe nur in den Sommerferien 2002 eine fortlaufende Vergütung erhalten, in den Sommerferien 2003 sei sie ohne Bezüge gewesen.
Mit Gerichtsbescheid vom 26.09.2007 hat das SG die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 29.07.2004 (einschließlich Erläuterung vom 27.07.2004) in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 17.08.2004 verurteilt, der Klägerin ab dem 29.07.2004 Alg in ungeminderter Höhe zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe den ihr bekannten Wortlaut des § 37 b Satz 2 SGB III a.F. so verstanden, dass sie sich auch später als drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch rechtzeitig arbeitssuchend melden könne. Eine verschuldete Obliegenheitsverletzung ergebe sich hieraus nicht.
Gegen den am 01.10.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 29.10.2007 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, die der Klägerin im Jahr 2003 im Merkblatt 1 für Arbeitslose gemachten Ausführungen zur frühzeitigen Arbeitssuchendmeldung bei befristeten Arbeitsverhältnissen seien eindeutig und unmissverständlich. Sie würden die Rechtslage bezüglich der Meldeobliegenheit bei befristeten Arbeitsverhältnissen zutreffend und einfach verständlich wiedergeben. Davon abgesehen räume die Klägerin auch ein, die Meldepflicht gekannt zu haben. In der Veränderungsmitteilung vom 12.09.2003 habe die Klägerin nicht angegeben, dass es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis handele, obwohl ausdrücklich danach gefragt worden sei.
Der Senat hat schriftliche Auskünfte von Regierungsdirektor Fromm, Regierungspräsidium F., vom 07.07.2008 und von Dr. Busse, Staatliches Schulamt für die Stadt F., vom 24.07.2008 eingeholt. Auf die Auskünfte wird Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts F. vom 26. September 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Sie habe nicht fahrlässig gehandelt. Die Formulierung des Gesetzes sei verwirrend und der Hinweis in den Merkblättern nicht deutlich gewesen. Am 12.09.2003 habe sie sich noch nicht zum Ende der damals vorgesehenen Weiterbeschäftigungsmöglichkeit äußern können, da die Befristungsabrede erst am 15.09.2003 getroffen worden sei. Mit dieser Befristungsabrede habe sie bei der Beklagten unter Hinweis auf die Abrede vorgesprochen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 SGG entscheidet, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung ist auch begründet. Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht eine Minderung des Anspruchs auf Alg wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung festgesetzt.
Gegenstand des Verfahrens ist - wie das SG zutreffend erkannt hat - neben dem Bewilligungsbescheid vom 28.07.2004 und dem Widerspruchsbescheid vom 17.08.2004 auch das Erläuterungsschreiben der Beklagten vom 27.07.2004, da der Bewilligungsbescheid mit dem Schreiben zusammen eine rechtliche Einheit über die (verringerte) Bewilligung von Alg enthält. Streitig ist im vorliegenden Verfahren lediglich die Minderung des Alg, da die Klage hierauf beschränkt war (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 18.08.2005 - B 7a/7 AL 80/04 R -; Landessozialgerichts Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2007 - L 7 AL 2996/06 -, jeweils in www.juris.de).
Nach § 37 b SGB III in der vom 01.07.2003 bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung sind Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird.
Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37 b SGB III nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet, so mindert sich nach § 140 SGB III in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung das Alg, das dem Arbeitslosen aufgrund des Anspruches zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt 1. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 60 EUR 7 EUR 2. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 100 EUR 35 EUR 3. bei einem Bemessungsentgelt über 100 EUR 50 EUR für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist auf dem Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet. Die Minderung erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird.
Wie das BSG, dem sich der Senat anschließt, bereits entschieden hat, ist entgegen der Ansicht der Klägerin die Obliegenheit zur frühzeitigen Arbeitssuchendmeldung auch bei von vornherein befristeten Arbeitsverhältnissen durch die Norm des § 37 b SGB III ausreichend inhaltlich bestimmt. § 37b Satz 2 SGB III a.F. ist als unselbständige Begrenzung des § 37b Satz 1 SGB III so auszulegen, dass "an sich" auch der befristet Beschäftigte unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts zur Meldung angehalten ist, er sich jedoch erst drei Monate vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses melden muss, auch wenn ihm bereits vorher der Zeitpunkt der Beendigung bekannt ist. Bei Arbeitsverhältnissen, die von vornherein für eine befristete Dauer von weniger als drei Monaten abgeschlossen sind, gilt die Regelung des § 37b Satz 1 SGB III. Danach hat sich der Arbeitnehmer unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich arbeitssuchend zu melden. In der Regel fällt deshalb die Pflicht nach § 37b SGB III mit dem Abschluss des befristeten Arbeitsverhältnisses von unter drei Monaten zusammen (BSG, Urteil vom 20.10.2005 - B 7a AL 50/05 R - in SozR 4-4300 § 37 b Nr. 2).
Der Klägerin war die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitssuchendmeldung auch bekannt. Zum einen enthielt ihr Arbeitsvertrag über das befristete Arbeitsverhältnis vom 18.09./29.09.2003 einen entsprechenden Hinweis auf die frühzeitige Arbeitssuchendmeldung und zum anderen wurde sie auch von der Beklagten in dem ihr mit dem im Vorjahr gestellten Antrag vom 24.07.2003 ausgehändigten Merkblatt inhaltlich richtig informiert. Die Hinweise der Beklagten im Merkblatt sind klar und unmissverständlich. Der Wortlaut der Belehrung ("Stehen sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis, müssen sie sich drei Monate vor dessen Beendigung arbeitssuchend melden") lässt keine Zweifelsfragen bezüglich des geforderten Meldezeitpunkts aufkommen. Auf Grund dieser konkreten Hinweise im Arbeitsvertrag und im Merkblatt kann sich die Klägerin auf die nach ihrer Ansicht missverständliche Regelung im Gesetz nicht berufen. Das Merkblatt ist auch in Bezug auf die drohende Rechtsfolge (Minderung des Anspruchs) unmissverständlich. Insbesondere ist die Formulierung, die verspätete Meldung führe "in der Regel" zu einer Minderung des Alg, rechtlich nicht zu beanstanden. Daran ändert auch nichts, dass § 140 SGB III zwingend die Rechtsfolge der Minderung anordnet. Mit der einschränkenden Wortwahl ("in der Regel") wird in der Sache berücksichtigt, dass eine Minderung nicht nur objektiv von der verspäteten Arbeitssuchendmeldung, sondern auch subjektiv von einem Verschulden abhängig ist. Mehr kann von einer gesetzlich für die Rechtmäßigkeit der Minderung des Alg nicht vorgesehenen Belehrung nicht verlangt werden (BSG, Urteil vom 28.08.2007 - B7/7a AL 56/06 R - in SozR 4-4300 § 37b Nr. 5).
Die Klägerin hat die ihr auferlegte versicherungsrechtliche Obliegenheit, sich frühzeitig arbeitssuchend zu melden, auch verletzt. Eine Verletzung der Obliegenheit des § 37b Satz 2 SGB III setzt nach der Rechtsprechung des BSG ein Verschulden nach einem subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstab voraus. Rechtlicher Ansatzpunkt hierzu ist § 121 Bürgerliches Gesetzbuch, der eine Legaldefination der Unverzüglichkeit enthält. Danach ist ein Verstoß gegen die Obliegenheit, sich arbeitssuchend zu melden, nur dann zu verneinen, wenn der Arbeitslose unter Berücksichtigung seiner individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten ohne schuldhaftes Zögern gehandelt hat. Die Obliegenheit, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich arbeitssuchend zu melden, setzt voraus, dass die Klägerin sicher davon ausgehen konnte, dass ihr Beschäftigungsverhältnis zu einem konkreten Zeitpunkt enden werde; sie muss also sichere Kenntnis vom Ende ihres Versicherungspflichtverhältnisses haben. Grundsätzlich besteht diese sichere Kenntnis bei einem befristeten Arbeitsverhältnis bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags, da in diesem auch das Ende des Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnisses vereinbart wird. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Arbeitsverhältnis über den im befristeten Arbeitsvertrag vereinbarten Beendigungszeitpunkt hinaus fortgesetzt werden soll. Nicht allein ausreichend ist hierfür jedoch, dass der Arbeitnehmer die Hoffnung hat, das Arbeitsverhältnis werde verlängert, vielmehr sind hierfür konkrete Anhaltspunkte erforderlich.
Das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin war nach dem Arbeitsvertrag vom 18.09./29.09.2003 bis längstens 28.07.2004 befristet. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Arbeitsverhältnis über den im befristeten Arbeitsvertrag vereinbarten Beendigungszeitpunkt hinaus fortgesetzt werden soll, liegen nicht vor. Zwar wurde der erste Zeitarbeitsvertrag der Klägerin zu Beginn des Schuljahres 2002 rückwirkend verlängert und die Klägerin hatte von Kolleginnen erfahren, dass diese teilweise einen Anschlussarbeitsvertrag erhalten hatten. Es kann auch als wahr unterstellt werden, dass ihr ein Sachbearbeiter des Oberschulamts die Information gegeben hat, dass die Möglichkeit bestehe, ihren befristeten Vertrag in einen unbefristeten umzuändern. Diese Gesichtspunkte können jedoch nicht als konkrete Anhaltspunkte für eine Verlängerung des befristeten Vertrags gewertet werden. Zu beachten ist insoweit vielmehr auch, dass der zweite befristete Vertrag nicht rückwirkend verlängert wurde, sondern ein neuer Vertrag mit Beginn des neuen Schuljahres abgeschlossen wurde, dass nicht alle Kolleginnen einen Anschlussarbeitsvertrag erhalten haben, so dass die näheren Umstände, die in diesen Fällen zu einem Anschlussarbeitsverhältnis geführt haben, nicht weiter aufgeklärt werden müssen, und dass der Sachbearbeiter nur von der Möglichkeit gesprochen und auf seine fehlende Entscheidungsbefugnis hingewiesen hat. Zu Lasten der Kläger ist insbesondere die Tatsache zu berücksichtigen, dass sie sich auf eine Stelle für das Schuljahr 2004/2005, mithin eine Stelle, die Anfang des kommenden Schuljahres und nicht mit dem Ende des laufenden Schuljahres beginnt, beworben hat und die Klägerin auch nur für diese Stelle eine mündliche Zusage erhalten hat. Eine konkrete Zusage, dass sie einen Anschlussarbeitsvertrag erhält, bekam sie weder von der Schulrätin noch vom Rektor der X-Schule und dies ergibt sich auch nicht aus der Stellenausschreibung (Beginn Schuljahr 2004/2005). Auch darauf, dass bereits im September 2003 bekannt wurde, dass die Person, die die Klägerin vertrat, nicht mehr zurückkommen wird, lässt sich nichts anderes stützen. Dies hatte nur zur Folge, dass die Stelle im Dezember 2003 ausgeschrieben wurde, konkrete Anhaltspunkte auf einen Anschlussarbeitsvertrag ergeben sich dadurch nicht.
Die Verletzung der Obliegenheit ist auch nicht mit Rücksicht auf die Art der Abmeldung der Klägerin aus dem Leistungsbezug im September 2003 zu verneinen. In der Veränderungsmitteilung vom 12.09.2003 fehlt eine Angabe zur Befristung. Dass die Klägerin mit der Befristungsabrede vom 15.09.2003 bei der Beklagten persönlich vorgesprochen hat, ist nicht nachgewiesen. Aus den EDV-Vermerken der Beklagten ergibt sich nur, dass unter dem 15.09.2003 ein Vermerk, wonach sich die Klägerin schriftlich gemeldet hat und ab 15.09.2003 in Arbeit ist, gefertigt wurde. Im Kalender der Klägerin ist unter dem 15.09.2003 nur ein Kontakt mit dem Schulamt wegen der Befristungsabrede, jedoch nicht mit der Beklagten notiert. Einen Mitarbeiter der Beklagten, mit dem sie persönlich Kontakt gehabt habe, hat die Klägerin nicht benannt. Dass ihr vom Rektor der Schule und auch vom Schulamt gesagt wurde, sie möge mit der Befristungsabrede die Beklagte aufsuchen, kann als wahr unterstellt werden, es besagt aber nicht, dass die Klägerin diesem Rat nachgekommen ist.
Ohne Bedeutung ist auch, dass die Klägerin ab September 2004 fest mit einer Einstellung rechnen konnte, denn auch dies entbindet sie nicht davon für die Zeit, in der sie ohne Beschäftigung ist, ein "Zwischenarbeitsverhältnis" aufzunehmen, für dessen Vermittlung eine frühzeitige Arbeitslosmeldung erforderlich ist (vgl. BSG, Urteil vom 18.08.2005 - B 7 a/7 AL 80/04 R - in www.juris.de).
Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den Minderungsbetrag nicht zutreffend berechnet hat, liegen nicht vor und werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Minderung des Arbeitslosengeldes (Alg) wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung der Klägerin streitig.
Die 1951 geborene Klägerin war im Anschluss an den Bezug von Alg ab 10.09.2001 in einem bis zum 24.07.2002 befristeten Arbeitsverhältnis als Erzieherin beim Oberschulamt F. beschäftigt. Am 26.07.2002 meldete sie sich arbeitslos, worauf ihr mit Bescheid vom 23.08.2002 ab 26.07.2002 Alg bewilligt wurde. Am 09.09.2002 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie ab 09.09.2002 erneut als Erzieherin beim Oberschulamt tätig sei. Mit Schreiben vom 10.09.2002 verlängerte das Oberschulamt F. den zuletzt bis zum 24.07.2002 verlängerten Arbeitsvertrag rückwirkend bis zum 23.07.2003. Die Entscheidung über die Bewilligung von Alg wurde hierauf von der Beklagten für die Zeit vom 26.07. bis 08.09.2002 aufgehoben (Bescheid vom 03.02.2003). Am 24.07.2003 meldete sich die Klägerin erneut arbeitslos und bestätigte am 13.08.2003, das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Die Beklagte gewährte daraufhin mit Bescheid vom 28.08.2003 Alg für die Zeit ab 24.07.2003.
Zu Beginn des Schuljahres 2003 trat die Klägerin am 15.09.2003 eine dieses Mal bis längstens 28.07.2004 befristete Beschäftigung als Erzieherin/Fachlehrerin beim Oberschulamt an. Nachdem die Klägerin die Arbeitsaufnahme der Beklagten mitgeteilt hatte, hob die Beklagte die Alg-Bewilligung für die Zeit ab 15.09.2003 auf. Das Beschäftigungsende hatte die Klägerin in der Veränderungsmitteilung vom 12.09.2003 nicht angegeben. Der Arbeitsvertrag wurde am 18.09./29.09.2003 unterschrieben, eine Befristungsabrede wurde am 15.09.2003 unterzeichnet.
Am 08.07.2004 meldete sich die Klägerin arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg.
Die Beklagte teilte der Klägerin hierauf mit einem Schreiben vom 27.07.2004 mit, dass sie ihrer Verpflichtung, sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden, um 70 Tage zu spät nachgekommen sei. Der Leistungsanspruch mindere sich daher um insgesamt 1050 EUR (täglich 35 EUR für längstens 30 Tage). Die Beklagte bewilligte sodann mit Bescheid vom 28.07.2004 der Klägerin erneut Alg ab 29.07.2004 in Höhe von wöchentlich 242,48 EUR unter Minderung des Auszahlungsbetrages für 30 Tage in Höhe von 17,32 EUR täglich.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie trug vor, dass sie drei Jahre immer wieder vertretend in der Grundschulförderklasse der X-Schule eingesetzt gewesen sei. Nach dem ersten Schuljahr habe sie sich ursprünglich für die Sommerferien arbeitslos gemeldet, rückwirkend sei der Vertrag dann aber verlängert worden. Im folgenden Jahr habe man den Vertrag hinausgezögert. Auf die im Dezember 2003 neu ausgeschriebene Stelle habe sie sich im Januar 2004 beworben, im April ein Vorstellungsgespräch gehabt und im Mai eine mündliche Zusage erhalten. Diese Zusage sei am 07.07.2004 von ihrem Schulleiter bestätigt worden, diesmal jedoch mit dem Hinweis, sie müsse sich für die Sommerferien erst noch einmal arbeitslos melden. Erst am 27.07.2004 habe sie ein Schreiben des Oberschulamts F. erhalten, wonach sie zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Alg verpflichtet sei, sich drei Monate vor Ablauf des Vertragsverhältnisses persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.08.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Meldepflicht entstehe bei einem befristeten Arbeitsverhältnis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ende, vorliegend somit am 29.04.2004. Die Klägerin habe sich jedoch erst am 08.07.2004 und damit 70 Tage zu spät arbeitssuchend gemeldet. Gründe für die verspätete Meldung seien nicht anzuerkennen.
Am 10.09.2004 nahm die Klägerin eine unbefristete Stelle als Erzieherin in der Tätigkeit als Fachlehrerin an der X-Schule auf (Vertrag vom 19.08.2004/07.09.2004).
Gegen den Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 20.09.2004 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie sei vom 10.09.2001 bis 28.08.2004 (richtig wohl 28.07.2004) immer wieder mit befristeten Verträgen an der X-Schule in F. als Krankheitsvertretung tätig gewesen. Im Mai 2004 habe sie eine mündliche Zusage für die im Dezember 2003 neu ausgeschriebene Stelle erhalten. Danach habe sie keine Veranlassung mehr gesehen, sich arbeitslos zu melden. Nachdem ihr am 07.07.2004 unter Bestätigung der mündlichen Zusage der Hinweis erteilt worden sei, sie müsse sich für die Sommerferien noch ein Mal arbeitslos melden, habe sie dies am nächsten Tag erledigt. Ihr bis zum 28.07.2004 befristeter Arbeitsvertrag habe den Vermerk, sich drei Monate vor Beendigung beim Arbeitsamt zu melden, enthalten. Sie habe diese Regelung auch gekannt. Der Befristungsgrund sei jedoch bereits im September 2003 hinfällig gewesen, da sie zu der Zeit von der Person, die sie vertreten habe, erfahren habe, dass diese auf alle Fälle nicht wiederkommen werde. Ein Sachbearbeiter des Oberschulamts habe ihr auf Nachfrage mitgeteilt, es bestünde die Möglichkeit, ihren befristeten Vertrag in einen unbefristeten Vertrag umzuändern, er habe jedoch nicht die Entscheidungsbefugnis. Auch von Kolleginnen habe sie die Information bekommen, dass diese nach mehreren befristeten Verträgen bei Festanstellung einen Anschlussvertrag bekommen hätten. Die Schulrätin beim Staatlichen Schulamt F. habe ihr im Mai 2004 zwar nicht ausdrücklich zugesichert, dass sie die Lehrerstelle unmittelbar im Anschluss an das befristete Arbeitsverhältnis erhalte. Sie habe jedoch fest damit gerechnet wie im Jahr 2002 einen Anschlussvertrag zu erhalten, zumal ihr "neuer" Arbeitsvertrag eine Stelle betroffen habe, die sie bereits inne gehabt habe. Sie habe deshalb die Bestätigung der Schulrätin so verstanden, dass sie einen sog. Anschlussvertrag erhalte. Dass dies im Sommer 2003 anders gewesen sei, spreche nicht dagegen. Damals habe im Gegensatz zum Jahr davor und zum Schuljahr 2004/2005 für das Oberschulamt erst nach den Sommerferien endgültig festgestanden, dass sie als Vertretung im Schuljahr 2003/2004 gebraucht werde. Abgesehen davon habe sie bei der Beklagten am 15.09.2003 unter Hinweis auf die Befristungsabrede vom selben Tag persönlich vorgesprochen und die Abrede vorgelegt. Dies ergebe sich aus ihrem Kalender. Die Beklagte habe somit Kenntnis von der Befristung erlangt. Die Verpflichtung zu einer (nochmaligen) persönlichen Vorsprache drei Monate vor Ablauf der Frist sei als bloße Förmelei und unter dem Gesichtspunkt des § 242 Bürgerliches Gesetzbuch bedenklich anzusehen. Im übrigen sehe die Regelung des § 37b Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) bei befristeten Arbeitsverhältnissen lediglich eine Meldung frühestens drei Monate vor Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses vor, weshalb es ihr zumindest nicht als schuldhaft angelastet werden könne, wenn sie eine Meldung in einer Frist spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterlasse.
Die Beklagte hat dagegen vorgetragen, dass der mit dem Oberschulamt F. geschlossene schriftliche Arbeitsvertrag eine zutreffende Belehrung zu den Obliegenheiten des § 37b SGB III enthalte. Das Bundessozialgericht (BSG) habe entschieden, dass die Regelung des § 37b Satz 2 SGB III inhaltlich nicht so unbestimmt sei, dass in einer verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren Weise unklar bleibe, zu welchem Zeitpunkt die Obliegenheit zur persönlichen Arbeitssuchendmeldung einsetze. Die Klägerin könne sich auch nicht auf die verbindliche Zusage einer nahtlosen Anschlussbeschäftigung berufen. Die Arbeitsaufnahme habe die Klägerin mit der schriftlichen Veränderungsanzeige vom 12.09.2003 mitgeteilt. Eine persönliche Vorsprache nach Abschluss des Arbeitsvertrags vom 18.09./29.09.2003 habe nicht stattgefunden. In den EDV-Beratungsvermerken sei eine solche Vorsprache nicht dokumentiert.
Aus den von der Beklagten vorgelegten Beratungsvermerken ergibt sich ein allgemeiner Vermerk vom 15.09.2003, wonach die Klägerin schriftlich mitgeteilt hat, dass sie ab 15.09.2003 in Arbeit sei. Der nächste Kontakt ist erst am 08.07.2004 notiert.
Das Oberschulamt F. hat den Arbeitsvertrag der Klägerin vom 18.09.20003 vorgelegt, der u.a. den Hinweis enthält: "Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Alg sind sie verpflichtet, sich drei Monate vor Ablauf des Vertragsverhältnisses persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Sofern dieses Arbeitsverhältnis für eine kürzere Dauer als drei Monate befristet ist, besteht diese Verpflichtung unverzüglich nach Abschluss des Vertrages. Weiterhin sind sie verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen." Außerdem hat das Oberschulamt ein an die Klägerin gerichtetes Schreiben vom 16.07.2004 hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf zu den Akten gegeben und mitgeteilt, dass sich aus den Personalakten nicht ergebe, dass der Klägerin bereits im Mai 2004 vom Staatlichen Schulamt eine Zusage, dass sie unmittelbar im Anschluss an das bis zum 28.07.2004 befristete Arbeitsverhältnis weiter beschäftigt werde, erteilt worden sei. Die Klägerin habe nicht ohne weiteres mit einer Beschäftigung im unmittelbaren Anschluss an das befristete Arbeitsverhältnis und somit mit einer Vergütung auch während der großen Ferien rechnen können. Sie habe nur in den Sommerferien 2002 eine fortlaufende Vergütung erhalten, in den Sommerferien 2003 sei sie ohne Bezüge gewesen.
Mit Gerichtsbescheid vom 26.09.2007 hat das SG die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 29.07.2004 (einschließlich Erläuterung vom 27.07.2004) in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 17.08.2004 verurteilt, der Klägerin ab dem 29.07.2004 Alg in ungeminderter Höhe zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe den ihr bekannten Wortlaut des § 37 b Satz 2 SGB III a.F. so verstanden, dass sie sich auch später als drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch rechtzeitig arbeitssuchend melden könne. Eine verschuldete Obliegenheitsverletzung ergebe sich hieraus nicht.
Gegen den am 01.10.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 29.10.2007 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, die der Klägerin im Jahr 2003 im Merkblatt 1 für Arbeitslose gemachten Ausführungen zur frühzeitigen Arbeitssuchendmeldung bei befristeten Arbeitsverhältnissen seien eindeutig und unmissverständlich. Sie würden die Rechtslage bezüglich der Meldeobliegenheit bei befristeten Arbeitsverhältnissen zutreffend und einfach verständlich wiedergeben. Davon abgesehen räume die Klägerin auch ein, die Meldepflicht gekannt zu haben. In der Veränderungsmitteilung vom 12.09.2003 habe die Klägerin nicht angegeben, dass es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis handele, obwohl ausdrücklich danach gefragt worden sei.
Der Senat hat schriftliche Auskünfte von Regierungsdirektor Fromm, Regierungspräsidium F., vom 07.07.2008 und von Dr. Busse, Staatliches Schulamt für die Stadt F., vom 24.07.2008 eingeholt. Auf die Auskünfte wird Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts F. vom 26. September 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Sie habe nicht fahrlässig gehandelt. Die Formulierung des Gesetzes sei verwirrend und der Hinweis in den Merkblättern nicht deutlich gewesen. Am 12.09.2003 habe sie sich noch nicht zum Ende der damals vorgesehenen Weiterbeschäftigungsmöglichkeit äußern können, da die Befristungsabrede erst am 15.09.2003 getroffen worden sei. Mit dieser Befristungsabrede habe sie bei der Beklagten unter Hinweis auf die Abrede vorgesprochen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 SGG entscheidet, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung ist auch begründet. Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht eine Minderung des Anspruchs auf Alg wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung festgesetzt.
Gegenstand des Verfahrens ist - wie das SG zutreffend erkannt hat - neben dem Bewilligungsbescheid vom 28.07.2004 und dem Widerspruchsbescheid vom 17.08.2004 auch das Erläuterungsschreiben der Beklagten vom 27.07.2004, da der Bewilligungsbescheid mit dem Schreiben zusammen eine rechtliche Einheit über die (verringerte) Bewilligung von Alg enthält. Streitig ist im vorliegenden Verfahren lediglich die Minderung des Alg, da die Klage hierauf beschränkt war (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 18.08.2005 - B 7a/7 AL 80/04 R -; Landessozialgerichts Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2007 - L 7 AL 2996/06 -, jeweils in www.juris.de).
Nach § 37 b SGB III in der vom 01.07.2003 bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung sind Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird.
Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37 b SGB III nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet, so mindert sich nach § 140 SGB III in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung das Alg, das dem Arbeitslosen aufgrund des Anspruches zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt 1. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 60 EUR 7 EUR 2. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 100 EUR 35 EUR 3. bei einem Bemessungsentgelt über 100 EUR 50 EUR für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist auf dem Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet. Die Minderung erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird.
Wie das BSG, dem sich der Senat anschließt, bereits entschieden hat, ist entgegen der Ansicht der Klägerin die Obliegenheit zur frühzeitigen Arbeitssuchendmeldung auch bei von vornherein befristeten Arbeitsverhältnissen durch die Norm des § 37 b SGB III ausreichend inhaltlich bestimmt. § 37b Satz 2 SGB III a.F. ist als unselbständige Begrenzung des § 37b Satz 1 SGB III so auszulegen, dass "an sich" auch der befristet Beschäftigte unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts zur Meldung angehalten ist, er sich jedoch erst drei Monate vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses melden muss, auch wenn ihm bereits vorher der Zeitpunkt der Beendigung bekannt ist. Bei Arbeitsverhältnissen, die von vornherein für eine befristete Dauer von weniger als drei Monaten abgeschlossen sind, gilt die Regelung des § 37b Satz 1 SGB III. Danach hat sich der Arbeitnehmer unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich arbeitssuchend zu melden. In der Regel fällt deshalb die Pflicht nach § 37b SGB III mit dem Abschluss des befristeten Arbeitsverhältnisses von unter drei Monaten zusammen (BSG, Urteil vom 20.10.2005 - B 7a AL 50/05 R - in SozR 4-4300 § 37 b Nr. 2).
Der Klägerin war die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitssuchendmeldung auch bekannt. Zum einen enthielt ihr Arbeitsvertrag über das befristete Arbeitsverhältnis vom 18.09./29.09.2003 einen entsprechenden Hinweis auf die frühzeitige Arbeitssuchendmeldung und zum anderen wurde sie auch von der Beklagten in dem ihr mit dem im Vorjahr gestellten Antrag vom 24.07.2003 ausgehändigten Merkblatt inhaltlich richtig informiert. Die Hinweise der Beklagten im Merkblatt sind klar und unmissverständlich. Der Wortlaut der Belehrung ("Stehen sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis, müssen sie sich drei Monate vor dessen Beendigung arbeitssuchend melden") lässt keine Zweifelsfragen bezüglich des geforderten Meldezeitpunkts aufkommen. Auf Grund dieser konkreten Hinweise im Arbeitsvertrag und im Merkblatt kann sich die Klägerin auf die nach ihrer Ansicht missverständliche Regelung im Gesetz nicht berufen. Das Merkblatt ist auch in Bezug auf die drohende Rechtsfolge (Minderung des Anspruchs) unmissverständlich. Insbesondere ist die Formulierung, die verspätete Meldung führe "in der Regel" zu einer Minderung des Alg, rechtlich nicht zu beanstanden. Daran ändert auch nichts, dass § 140 SGB III zwingend die Rechtsfolge der Minderung anordnet. Mit der einschränkenden Wortwahl ("in der Regel") wird in der Sache berücksichtigt, dass eine Minderung nicht nur objektiv von der verspäteten Arbeitssuchendmeldung, sondern auch subjektiv von einem Verschulden abhängig ist. Mehr kann von einer gesetzlich für die Rechtmäßigkeit der Minderung des Alg nicht vorgesehenen Belehrung nicht verlangt werden (BSG, Urteil vom 28.08.2007 - B7/7a AL 56/06 R - in SozR 4-4300 § 37b Nr. 5).
Die Klägerin hat die ihr auferlegte versicherungsrechtliche Obliegenheit, sich frühzeitig arbeitssuchend zu melden, auch verletzt. Eine Verletzung der Obliegenheit des § 37b Satz 2 SGB III setzt nach der Rechtsprechung des BSG ein Verschulden nach einem subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstab voraus. Rechtlicher Ansatzpunkt hierzu ist § 121 Bürgerliches Gesetzbuch, der eine Legaldefination der Unverzüglichkeit enthält. Danach ist ein Verstoß gegen die Obliegenheit, sich arbeitssuchend zu melden, nur dann zu verneinen, wenn der Arbeitslose unter Berücksichtigung seiner individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten ohne schuldhaftes Zögern gehandelt hat. Die Obliegenheit, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich arbeitssuchend zu melden, setzt voraus, dass die Klägerin sicher davon ausgehen konnte, dass ihr Beschäftigungsverhältnis zu einem konkreten Zeitpunkt enden werde; sie muss also sichere Kenntnis vom Ende ihres Versicherungspflichtverhältnisses haben. Grundsätzlich besteht diese sichere Kenntnis bei einem befristeten Arbeitsverhältnis bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags, da in diesem auch das Ende des Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnisses vereinbart wird. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Arbeitsverhältnis über den im befristeten Arbeitsvertrag vereinbarten Beendigungszeitpunkt hinaus fortgesetzt werden soll. Nicht allein ausreichend ist hierfür jedoch, dass der Arbeitnehmer die Hoffnung hat, das Arbeitsverhältnis werde verlängert, vielmehr sind hierfür konkrete Anhaltspunkte erforderlich.
Das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin war nach dem Arbeitsvertrag vom 18.09./29.09.2003 bis längstens 28.07.2004 befristet. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Arbeitsverhältnis über den im befristeten Arbeitsvertrag vereinbarten Beendigungszeitpunkt hinaus fortgesetzt werden soll, liegen nicht vor. Zwar wurde der erste Zeitarbeitsvertrag der Klägerin zu Beginn des Schuljahres 2002 rückwirkend verlängert und die Klägerin hatte von Kolleginnen erfahren, dass diese teilweise einen Anschlussarbeitsvertrag erhalten hatten. Es kann auch als wahr unterstellt werden, dass ihr ein Sachbearbeiter des Oberschulamts die Information gegeben hat, dass die Möglichkeit bestehe, ihren befristeten Vertrag in einen unbefristeten umzuändern. Diese Gesichtspunkte können jedoch nicht als konkrete Anhaltspunkte für eine Verlängerung des befristeten Vertrags gewertet werden. Zu beachten ist insoweit vielmehr auch, dass der zweite befristete Vertrag nicht rückwirkend verlängert wurde, sondern ein neuer Vertrag mit Beginn des neuen Schuljahres abgeschlossen wurde, dass nicht alle Kolleginnen einen Anschlussarbeitsvertrag erhalten haben, so dass die näheren Umstände, die in diesen Fällen zu einem Anschlussarbeitsverhältnis geführt haben, nicht weiter aufgeklärt werden müssen, und dass der Sachbearbeiter nur von der Möglichkeit gesprochen und auf seine fehlende Entscheidungsbefugnis hingewiesen hat. Zu Lasten der Kläger ist insbesondere die Tatsache zu berücksichtigen, dass sie sich auf eine Stelle für das Schuljahr 2004/2005, mithin eine Stelle, die Anfang des kommenden Schuljahres und nicht mit dem Ende des laufenden Schuljahres beginnt, beworben hat und die Klägerin auch nur für diese Stelle eine mündliche Zusage erhalten hat. Eine konkrete Zusage, dass sie einen Anschlussarbeitsvertrag erhält, bekam sie weder von der Schulrätin noch vom Rektor der X-Schule und dies ergibt sich auch nicht aus der Stellenausschreibung (Beginn Schuljahr 2004/2005). Auch darauf, dass bereits im September 2003 bekannt wurde, dass die Person, die die Klägerin vertrat, nicht mehr zurückkommen wird, lässt sich nichts anderes stützen. Dies hatte nur zur Folge, dass die Stelle im Dezember 2003 ausgeschrieben wurde, konkrete Anhaltspunkte auf einen Anschlussarbeitsvertrag ergeben sich dadurch nicht.
Die Verletzung der Obliegenheit ist auch nicht mit Rücksicht auf die Art der Abmeldung der Klägerin aus dem Leistungsbezug im September 2003 zu verneinen. In der Veränderungsmitteilung vom 12.09.2003 fehlt eine Angabe zur Befristung. Dass die Klägerin mit der Befristungsabrede vom 15.09.2003 bei der Beklagten persönlich vorgesprochen hat, ist nicht nachgewiesen. Aus den EDV-Vermerken der Beklagten ergibt sich nur, dass unter dem 15.09.2003 ein Vermerk, wonach sich die Klägerin schriftlich gemeldet hat und ab 15.09.2003 in Arbeit ist, gefertigt wurde. Im Kalender der Klägerin ist unter dem 15.09.2003 nur ein Kontakt mit dem Schulamt wegen der Befristungsabrede, jedoch nicht mit der Beklagten notiert. Einen Mitarbeiter der Beklagten, mit dem sie persönlich Kontakt gehabt habe, hat die Klägerin nicht benannt. Dass ihr vom Rektor der Schule und auch vom Schulamt gesagt wurde, sie möge mit der Befristungsabrede die Beklagte aufsuchen, kann als wahr unterstellt werden, es besagt aber nicht, dass die Klägerin diesem Rat nachgekommen ist.
Ohne Bedeutung ist auch, dass die Klägerin ab September 2004 fest mit einer Einstellung rechnen konnte, denn auch dies entbindet sie nicht davon für die Zeit, in der sie ohne Beschäftigung ist, ein "Zwischenarbeitsverhältnis" aufzunehmen, für dessen Vermittlung eine frühzeitige Arbeitslosmeldung erforderlich ist (vgl. BSG, Urteil vom 18.08.2005 - B 7 a/7 AL 80/04 R - in www.juris.de).
Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den Minderungsbetrag nicht zutreffend berechnet hat, liegen nicht vor und werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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