Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 U 279/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 4662/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 20.08.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger erstrebt die Gewährung von Verletztenrente wegen der Folgen eines am 16.07.1999 erlittenen Arbeitsunfalls.
Der im Jahre 1971 geborene Kläger verdrehte sich am 16.07.1999 im Rahmen seiner Beschäftigung als Berufsfußballer das linke Knie. Dabei erlitt er eine vordere Kreuzbandruptur sowie Verletzungen des Außen- und Innenmeniskus, der Femurcondyle und des Tibiaplateaus. Die Beklagte gewährte ihm daraufhin bis zum 19.03.2000 Verletztengeld. Im Verlaufe der durch eine Infektion des linken Knies verzögerten Behandlung teilte der behandelnde Orthopäde Dr. K. im Januar 2000 mit, nach vorläufiger Schätzung werde eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v. H. verbleiben.
Nach Einholung eines Rentengutachtens des Unfallchirurgen Dr. St. vom Juni 2000 (im Zeitpunkt der Untersuchung voll einsatzfähig als Profifußballer, MdE ab Mitte Januar 2000 voraussichtlich 10 v. H.) und einer beratungsärztlichen Stellungnahme lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 02.08.2000 die Gewährung einer Rente wegen des Versicherungsfalles ab, da die Erwerbsfähigkeit des Klägers über das Ende des Anspruchs auf Verletztengeld hinaus nicht in rentenberechtigendem Grade gemindert sei.
Am 29.03.2004 machte der Kläger erneut Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung geltend. In der Folgezeit berief er sich unter Hinweis auf einen Zwischenbericht von Dr. K. vom 19.06.2001 auf eine zwischenzeitlich eingetretene Streckhemmung sowie einen chronischen Reizzustand des linken Kniegelenks.
Die Beklagte veranlasste daraufhin eine Untersuchung des Klägers durch den ärztlichen Direktor der B. Unfallklinik T. , Prof. Dr. W ... Dieser teilte in seiner fachärztlichen Stellungnahme vom Juni 2004 mit, die Bandsituationen des ehemals verletzten Beines sei weitestgehend stabil. Die Beweglichkeit der Kniegelenke bei Extension/Flexion betrage rechts 0-0-140° und links 0-5-135°. Die MdE betrage auf Dauer 10 v. H.
Mit Bescheid vom 03.11.2004 und Widerspruchsbescheid vom 20.01.2005 lehnte die Beklagte daraufhin die Gewährung einer Verletztenrente ab.
Am 27.01.2005 hat der Kläger beim Sozialgericht Reutlingen Klage erhoben und die Gewährung von Verletztenrente begehrt. Im Rahmen der daraufhin eingeleiteten Ermittlungen hat Dr. K. mitgeteilt, er habe den Kläger wegen Beschwerden am linken Knie zuletzt im Juni 2001 behandelt. Nach seiner Einschätzung werde eine MdE um 20 v. H. bestehen. Der Orthopäde Dr. W.-S. hat in seinem vom Sozialgericht eingeholten Gutachten vom Februar 2006 ausgeführt, eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung des linken gegenüber dem rechten Kniegelenk habe nicht nachgewiesen werden können. Die Beweglichkeit der Kniegelenke bei Extension/Flexion betrage rechts 0-5-140° und links 0-5-135°. Die Umfangmaße seien nicht signifikant unterschiedlich, es bestehe lediglich eine geringfügige Umfangvermehrung am linken Kniegelenk. Hinweise auf eine Instabilität oder eine Bandinsuffizienz am linken Kniegelenk fänden sich nicht. Es bestünden allerdings deutliche degenerative arthrotische Veränderungen an beiden Kniegelenken. Diese seien unfallunabhängig und beruhten auf der Tätigkeit des Klägers als Berufsfußballer. Die MdE sei bei wohlwollender Beurteilung keineswegs höher als mit 10 v. H. zu bewerten.
Mit Urteil vom 20.08.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Folgen des vom Kläger am 16.07.1999 erlittenen Arbeitsunfalls erreichten keine MdE um 10 v. H. Die beidseitige Streckhemmung im Knie sei nicht unfallbedingt und die geringfügigen funktionellen Beeinträchtigungen seien nicht mit 10 v. H. zu bewerten. Diese Entscheidung ist dem Kläger am 17.09.2007 zugestellt worden.
Mit weiteren, zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenen Urteilen vom selben Tagen hat das Sozialgericht Klagen des Klägers auf Gewährung von Verletztenrente wegen am 15.08.1997, 13.10.1997, 18.01.2004 und 16.05.2004 erlittenen Sprunggelenksverletzungen - S 4 U 229/05 - und einer am 14.02.2004 erlittenen Nasenfraktur - S 4 U 280/05 - abgewiesen. Die Sprunggelenksverletzungen hätten keine MdE (jeweils 0 v. H.) hinterlassen, die MdE für die Nasenfraktur sei mit 10 v. H. zu bewerten. Die Gewährung von Rente scheide in Ermangelung eines Stützrententatbestandes aus.
Am 25.09.2007 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, die bislang vorliegenden ärztlichen Einschätzungen bestätigten sämtlich das Bestehen einer MdE um 10 v. H.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 20.08.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 03.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Unfalles vom 16.07.1999 eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE um 10 v. H. im Rahmen des bestehenden Stützrententatbestandes zu gewähren hilfsweise, weitere medizinische Sachaufklärung in Form einer erneuten Begutachtung gem. § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf das angegriffene Urteil,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts Reutlingen sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 16.07.1999. Die Funktionsbeeinträchtigungen seines linken Knies rechtfertigen nämlich keine für eine Rentengewährung im Rahmen eines Stützrententatbestandes zumindest erforderliche MdE um mindestens 10 v. H. Dies hat das Sozialgericht im angegriffenen Urteil vom 20.08.2007 ausführlich und zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ergänzend ist folgendes auszuführen:
Im Vordergrund der Bewertung der MdE steht vorliegend die Streckhemmung um 5° am unfallverletzten linken Knie des Klägers. Denn allein diese Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Kniegelenks vermag zu einer hier erheblichen Verminderung der Arbeitsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs 2 Satz 1 SGB VII) zu führen. Ein im Wesentlichen lediglich unter fussballspezifischen Belastungen auftretendes Instabilitätsgefühl mit Schwellneigung und ohne Ergussbildung (vgl. hierzu die im Gutachten von Dr. W.-S. wiedergegebenen Angaben des Klägers) sowie die Beugehemmung links gegenüber rechts um 5° (vgl. die Befunde in der fachärztlichen Stellungnahme von Prof. Dr. W. und im Gutachten von Dr. W.-S.) haben demgegenüber angesichts der vom Sozialgericht im angefochtenen Urteil dargelegten Erfahrungswerte keine wesentliche Einschränkung der Einsatzfähigkeit auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens zur Folge.
Die erstmals von Prof. Dr. W. im Rahmen der Untersuchung vom 25.05.2004 festgestellte Streckhemmung am linken Knie ist aber auch zur Überzeugung des Senats nicht auf das Unfallereignis vom 16.07.1999 zurückzuführen. Denn eine ebensolche Funktionsbeeinträchtigung liegt zwischenzeitlich auch am rechten Knie vor (vgl. hierzu das auf der Grundlage der Untersuchung vom 29.09.2005 erstattete Gutachten von Dr. W.-S.), ohne dass insoweit ein Unfall zu verzeichnen ist. Die als Ursache für die beidseitige Streckhemmung allein in Betracht kommenden arthrotischen Veränderungen hat Dr. W.-S. demgemäß schlüssig und nachvollziehbar auf die verschleissfördernde unphysiologische Beanspruchung der Kniegelenke durch den vom Kläger ausgeübten Profi-Fußballsport zurückgeführt.
Den auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantrag des Klägers lehnt der Senat ab. Denn ausweislich der oben gemachten Ausführungen ist der medizinische Sachverhalt auch hinsichtlich der für die richterliche Schätzung der MdE maßgeblichen Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Klägers durch die Unfallfolgen geklärt und besteht mithin kein Ermittlungsbedarf. Die abschließende Bewertung der MdE ist Sache des Gerichts, das hierfür einer weiteren ärztlichen Meinungsäuße¬rung darüber, inwieweit sich die Beeinträchtigungen am linken Knie des Klägers auf dessen Erwerbsfähigkeit aus¬wirken nicht bedarf (vgl. zur rechtlichen Qualität ärztlicher Schätzungen der Auswirkungen von Beeinträchtigungen im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung BSG, Urteil vom 22.06.2004, B 2 U 14/03 R in SozR 4-2700 § 56 Nr. 1).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger erstrebt die Gewährung von Verletztenrente wegen der Folgen eines am 16.07.1999 erlittenen Arbeitsunfalls.
Der im Jahre 1971 geborene Kläger verdrehte sich am 16.07.1999 im Rahmen seiner Beschäftigung als Berufsfußballer das linke Knie. Dabei erlitt er eine vordere Kreuzbandruptur sowie Verletzungen des Außen- und Innenmeniskus, der Femurcondyle und des Tibiaplateaus. Die Beklagte gewährte ihm daraufhin bis zum 19.03.2000 Verletztengeld. Im Verlaufe der durch eine Infektion des linken Knies verzögerten Behandlung teilte der behandelnde Orthopäde Dr. K. im Januar 2000 mit, nach vorläufiger Schätzung werde eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v. H. verbleiben.
Nach Einholung eines Rentengutachtens des Unfallchirurgen Dr. St. vom Juni 2000 (im Zeitpunkt der Untersuchung voll einsatzfähig als Profifußballer, MdE ab Mitte Januar 2000 voraussichtlich 10 v. H.) und einer beratungsärztlichen Stellungnahme lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 02.08.2000 die Gewährung einer Rente wegen des Versicherungsfalles ab, da die Erwerbsfähigkeit des Klägers über das Ende des Anspruchs auf Verletztengeld hinaus nicht in rentenberechtigendem Grade gemindert sei.
Am 29.03.2004 machte der Kläger erneut Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung geltend. In der Folgezeit berief er sich unter Hinweis auf einen Zwischenbericht von Dr. K. vom 19.06.2001 auf eine zwischenzeitlich eingetretene Streckhemmung sowie einen chronischen Reizzustand des linken Kniegelenks.
Die Beklagte veranlasste daraufhin eine Untersuchung des Klägers durch den ärztlichen Direktor der B. Unfallklinik T. , Prof. Dr. W ... Dieser teilte in seiner fachärztlichen Stellungnahme vom Juni 2004 mit, die Bandsituationen des ehemals verletzten Beines sei weitestgehend stabil. Die Beweglichkeit der Kniegelenke bei Extension/Flexion betrage rechts 0-0-140° und links 0-5-135°. Die MdE betrage auf Dauer 10 v. H.
Mit Bescheid vom 03.11.2004 und Widerspruchsbescheid vom 20.01.2005 lehnte die Beklagte daraufhin die Gewährung einer Verletztenrente ab.
Am 27.01.2005 hat der Kläger beim Sozialgericht Reutlingen Klage erhoben und die Gewährung von Verletztenrente begehrt. Im Rahmen der daraufhin eingeleiteten Ermittlungen hat Dr. K. mitgeteilt, er habe den Kläger wegen Beschwerden am linken Knie zuletzt im Juni 2001 behandelt. Nach seiner Einschätzung werde eine MdE um 20 v. H. bestehen. Der Orthopäde Dr. W.-S. hat in seinem vom Sozialgericht eingeholten Gutachten vom Februar 2006 ausgeführt, eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung des linken gegenüber dem rechten Kniegelenk habe nicht nachgewiesen werden können. Die Beweglichkeit der Kniegelenke bei Extension/Flexion betrage rechts 0-5-140° und links 0-5-135°. Die Umfangmaße seien nicht signifikant unterschiedlich, es bestehe lediglich eine geringfügige Umfangvermehrung am linken Kniegelenk. Hinweise auf eine Instabilität oder eine Bandinsuffizienz am linken Kniegelenk fänden sich nicht. Es bestünden allerdings deutliche degenerative arthrotische Veränderungen an beiden Kniegelenken. Diese seien unfallunabhängig und beruhten auf der Tätigkeit des Klägers als Berufsfußballer. Die MdE sei bei wohlwollender Beurteilung keineswegs höher als mit 10 v. H. zu bewerten.
Mit Urteil vom 20.08.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Folgen des vom Kläger am 16.07.1999 erlittenen Arbeitsunfalls erreichten keine MdE um 10 v. H. Die beidseitige Streckhemmung im Knie sei nicht unfallbedingt und die geringfügigen funktionellen Beeinträchtigungen seien nicht mit 10 v. H. zu bewerten. Diese Entscheidung ist dem Kläger am 17.09.2007 zugestellt worden.
Mit weiteren, zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenen Urteilen vom selben Tagen hat das Sozialgericht Klagen des Klägers auf Gewährung von Verletztenrente wegen am 15.08.1997, 13.10.1997, 18.01.2004 und 16.05.2004 erlittenen Sprunggelenksverletzungen - S 4 U 229/05 - und einer am 14.02.2004 erlittenen Nasenfraktur - S 4 U 280/05 - abgewiesen. Die Sprunggelenksverletzungen hätten keine MdE (jeweils 0 v. H.) hinterlassen, die MdE für die Nasenfraktur sei mit 10 v. H. zu bewerten. Die Gewährung von Rente scheide in Ermangelung eines Stützrententatbestandes aus.
Am 25.09.2007 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, die bislang vorliegenden ärztlichen Einschätzungen bestätigten sämtlich das Bestehen einer MdE um 10 v. H.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 20.08.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 03.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Unfalles vom 16.07.1999 eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE um 10 v. H. im Rahmen des bestehenden Stützrententatbestandes zu gewähren hilfsweise, weitere medizinische Sachaufklärung in Form einer erneuten Begutachtung gem. § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf das angegriffene Urteil,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts Reutlingen sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 16.07.1999. Die Funktionsbeeinträchtigungen seines linken Knies rechtfertigen nämlich keine für eine Rentengewährung im Rahmen eines Stützrententatbestandes zumindest erforderliche MdE um mindestens 10 v. H. Dies hat das Sozialgericht im angegriffenen Urteil vom 20.08.2007 ausführlich und zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ergänzend ist folgendes auszuführen:
Im Vordergrund der Bewertung der MdE steht vorliegend die Streckhemmung um 5° am unfallverletzten linken Knie des Klägers. Denn allein diese Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Kniegelenks vermag zu einer hier erheblichen Verminderung der Arbeitsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs 2 Satz 1 SGB VII) zu führen. Ein im Wesentlichen lediglich unter fussballspezifischen Belastungen auftretendes Instabilitätsgefühl mit Schwellneigung und ohne Ergussbildung (vgl. hierzu die im Gutachten von Dr. W.-S. wiedergegebenen Angaben des Klägers) sowie die Beugehemmung links gegenüber rechts um 5° (vgl. die Befunde in der fachärztlichen Stellungnahme von Prof. Dr. W. und im Gutachten von Dr. W.-S.) haben demgegenüber angesichts der vom Sozialgericht im angefochtenen Urteil dargelegten Erfahrungswerte keine wesentliche Einschränkung der Einsatzfähigkeit auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens zur Folge.
Die erstmals von Prof. Dr. W. im Rahmen der Untersuchung vom 25.05.2004 festgestellte Streckhemmung am linken Knie ist aber auch zur Überzeugung des Senats nicht auf das Unfallereignis vom 16.07.1999 zurückzuführen. Denn eine ebensolche Funktionsbeeinträchtigung liegt zwischenzeitlich auch am rechten Knie vor (vgl. hierzu das auf der Grundlage der Untersuchung vom 29.09.2005 erstattete Gutachten von Dr. W.-S.), ohne dass insoweit ein Unfall zu verzeichnen ist. Die als Ursache für die beidseitige Streckhemmung allein in Betracht kommenden arthrotischen Veränderungen hat Dr. W.-S. demgemäß schlüssig und nachvollziehbar auf die verschleissfördernde unphysiologische Beanspruchung der Kniegelenke durch den vom Kläger ausgeübten Profi-Fußballsport zurückgeführt.
Den auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantrag des Klägers lehnt der Senat ab. Denn ausweislich der oben gemachten Ausführungen ist der medizinische Sachverhalt auch hinsichtlich der für die richterliche Schätzung der MdE maßgeblichen Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Klägers durch die Unfallfolgen geklärt und besteht mithin kein Ermittlungsbedarf. Die abschließende Bewertung der MdE ist Sache des Gerichts, das hierfür einer weiteren ärztlichen Meinungsäuße¬rung darüber, inwieweit sich die Beeinträchtigungen am linken Knie des Klägers auf dessen Erwerbsfähigkeit aus¬wirken nicht bedarf (vgl. zur rechtlichen Qualität ärztlicher Schätzungen der Auswirkungen von Beeinträchtigungen im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung BSG, Urteil vom 22.06.2004, B 2 U 14/03 R in SozR 4-2700 § 56 Nr. 1).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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