L 2 SO 3654/08 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 SO 2234/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 3654/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 23. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer (Bf) wehrt sich im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die erfolgte Überleitung seines Anspruchs aus einer Erbschaft auf die Beschwerdegegnerin (Bg).

Der Bf ist seit dem Tod der Erblasserin C. B. am 27.04.1970 (Erteilung des Erbscheins am 12.12.1995) zusammen mit 4 weiteren Beteiligten in einer Erbengemeinschaft Erbe einer Immobilie in D., was er der Bg verschwiegen hat, dieser aber 1999 (Bl. 31 SG-Akte) bekannt geworden ist. Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zog sich über Jahre hin. Nach der Zwangsversteigerung wurde der Versteigerungserlös bei der Hinterlegungsstelle beim Amtsgericht D. hinterlegt (Az. 170 HL 213/00, vgl. Bl. 305 Darlehensakte). Nachdem Teilbeträge zwischenzeitlich an die Erben ausgezahlt wurden, ist noch ein Restbetrag für den Bf in Höhe von 30.322,86 EUR weiterhin hinterlegt, weil die Bg nach Überleitung auf sich Anspruch darauf erhebt. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 29.04.2008 hat das Amtsgericht D. die Beschwerde des Bf u.a. wegen der Verweigerung der Auszahlung an ihn aufgrund der entgegenstehenden Überleitung an die Bg zurückgewiesen. In der Begründung hat es ausgeführt, dass der Überleitungsbescheid mit der Zustellung vorläufig wirksam geworden sei und bis zur rechtskräftigen Klärung eine Auszahlung des Betrages ohne die Zustimmung der Bg ausscheide.

Sozialhilferechtlich liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Bf bezog bereits seit den 1980er Jahren mit Unterbrechungen neben Arbeitslosenhilfe ergänzende Sozialhilfe von der Bg, aus denen fällige Rückzahlungsforderungen in Höhe von 602,27 EUR und 1.628,19 EUR bestehen (vgl. Bl. 865 VA). Aufgrund der bekanntgewordenen Erbschaft wurden mit bestandskräftigem Bescheid vom 19.05.2000 vorhergehende Bewilligungsbescheide aufgehoben und Sozialhilfe für die Zeit vom 01.01.1996 bis 31.12.1999 in Höhe von 28.341,58 DM (entspricht 14.490,82 EUR) zurückgefordert (vgl. Widerspruchsbescheid vom 27.07.2000, Bl. 439 VA). Den Anspruch des Bf aus Erbteilversteigerung leitete die Bg mit Bescheid vom 12.01.2000 auf sich über. Im dagegen geführten Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Freiburg (Az. 4 K 1040/00) nahm die Bg die Überleitung wieder zurück (Bl. 1145 VA) und die Parteien erklärten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Das Verwaltungsgericht stellte daraufhin das Verfahren ein und legte der Bg die Kosten auf (Beschluss vom 06.06.2002). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der angegriffen gewesene Überleitungsbescheid mangels Bestimmtheit und fehlender Bekanntgabe gegenüber den Miterben rechtswidrig gewesen sein dürfte. Ab 01.01.2000 wurde wegen des Erbanspruchs die Hilfe zum Lebensunterhalt auf ein verzinsliches Darlehen umgestellt und festgelegt, dass bei Auszahlung des Erbes das Darlehen bis zur Höhe der gewährten Sozialhilfe zu tilgen sei (Änderungsbescheid vom 11.07.2000, Bl. 417 VA). Nach der Zwangsversteigerung des Hauses in D. forderte die Bg vom Bf die bis dahin darlehensweise gewährte Sozialhilfe für die Zeit vom 01.01.2000 bis 30.06.2002 in Höhe von 6.180,52 EUR zuzüglich Zinsen von 412,78 EUR mit - nach Klagerücknahme -bestandskräftigem Bescheid vom 23.07.2002 zurück (Bl. 863 VA, Bl. 45 Darlehensakte). Letztlich forderte die Bg mit Bescheid vom 13.03.2008 die Rückzahlung des restlichen Teils des Sozialhilfedarlehens für die Zeit vom 01.07.2002 bis zur Einstellung am 31.12.2004 in Höhe von 7.799,40 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 1.902,32 EUR (für die Zeit vom 01.01.2005 bis vorläufig 31.03.2008) vom Bf zurück. (Ab 01.01.2005 bezog der Bf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch von der ARGE Freiburg.). In der Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Gesamtsumme des zur Rückzahlung fälligen Darlehens damit auf 13.979,72 EUR zuzüglich der Zinsen von 1.902,32 EUR, also auf 15.882,24 EUR belaufe. Die Überleitung dieses Betrages von der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts D. wurde angekündigt. Dagegen hat der Bf mit Schreiben vom 20.03.2008 beim Verwaltungsgericht Freiburg einen "Eilantrag mit einstweiliger Anordnung" gestellt und begehrt, die Bg zu verurteilen, den Beschluss (des Verwaltungsgerichts Freiburg) vom 06.06.2002 - Az. 4 K 1040/00 einzuhalten und "nicht einfach nach Gutsherrenart ein Urteil eines deutschen Gerichts zu ignorieren". Das Sozialamt habe sich mit der beiliegenden Kopie (Rücknahme der Überleitungsanzeige vom 14.01.2000) verpflichtet, den Beschluss zu beachten. Der Rechtsstreit (Az. 5 K 543/08) wurde mit Beschluss vom 14.04.2008 zuständigkeitshalber an das Sozialgericht Freiburg (SG) verwiesen. Zwischenzeitlich hatte der Bf gegen den Rückforderungsbescheid vom 13.03.2008 Widerspruch erhoben (Schreiben vom 26.03.2008, Bl. 231 Darlehensakte) und sich u.a. darauf berufen, dass der Bg "einen spektakulären Prozess beim Verwaltungsgericht in Freiburg Az. 4 K 1040/00 am 6. Juni 2002 verloren hat und per unanfechtbaren Beschluss anerkannt hat, keine Überleitung durchsetzen zu wollen/dürfen". Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.2008 (Bl. 261 Darlehensakte) zurückgewiesen, wogegen der Rechtsstreit vor dem SG mit dem Az. S 6 SO 2404/08 anhängig ist.

Nachdem die Bg erfahren hatte, dass die Auszahlung des hinterlegten Betrages demnächst bevorstehe (Bl. 237 Darlehensakte), leitete sie mit Bescheiden vom 02.04.2008 an den Bf und einzeln an die Miterben den Anspruch des Bf als Miterben gegen die Erbengemeinschaft auf Auszahlung seines Anteils aus dem beim Amtsgericht D. hinterlegten Betrag in Höhe von 30.322,86 EUR zur Deckung des in dieser Höhe für die Zeit vom 01.01.1996 bis 31.12.2004 entstandenen Aufwandes für Hilfe zum Lebensunterhalt auf sich über. Eine entsprechende Mitteilung mit der Bitte um Auszahlung erging an das Amtsgericht D ... Der Bf hat gegen den an ihn gerichteten Überleitungsbescheid mit Schreiben vom 15.04.2008 (Bl. 277 Darlehensakte) Widerspruch eingelegt, mit dem er geltend machte, selber die Höhe seines Anspruchs nicht zu kennen, eine Verletzung des Datenschutzgeheimnisses sah, sich gegen die fehlende aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wandte und sich wiederum auf den seiner Meinung nach einer Überleitung entgegenstehenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06.06.2002 berief. Die Bg hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13.05.2008 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass sich der Widerspruch nur gegen die Überleitung als solche richten könne. Das Bestehen des Anspruchs des Bf sei nicht zu prüfen und müsse ggf auf dem Zivilrechtsweg geklärt werden. Ein Ermessensfehlgebrauch bei Erlass der Überleitungsanzeige, die den formellen Anforderungen entspreche, liege nicht vor. Dass der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung habe, ergebe sich aus dem Gesetz, § 93 Abs. 3 SGB XII.

Auf Nachfrage des SG, was genau er wolle, hat der Bf mit Schreiben vom 12.06.2008 (Eingang beim SG am 16.06.2008) mitgeteilt, dass die Aufrechnungsforderung falsch sei, da das ihm zustehende und zu verrechnende Wohngeld nicht berücksichtigt worden sei, er lediglich ergänzende Sozialhilfe beantragt hatte und 50 EUR, die die ARGE am 01.07.2007 überwiesen habe, unterschlagen worden seien. Die einstweilige Anordnung habe sich auf die Auszahlung an die Bg in Höhe von 30.322,86 EUR bezogen. Dem sei mittlerweile stattgegeben, da die Hinterlegungsstelle seinem Wunsch entsprechend das Geld bis zur Entscheidung des Gerichts zurückbehalte. Eine Forderungssumme von 7.799,40 EUR sei ihm unbekannt. Selbstverständlich solle sein Anspruch gegen die Hinterlegungsstelle Dresden entsprechend dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06.06.2002 vorläufig nicht übergeleitet werden. Seine Klage gegen die Überleitungsanzeige und den Rückforderungsbescheid habe offenbar kraft Gesetzes mittlerweile aufschiebende Wirkung erreicht. Die Antragsgegnerin habe noch keine Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt aber explizit angedroht und "reißerisch erpresst". Er beantragte wörtlich: "1. Mir meinen Rechtsschutzanspruch zu gewähren 2. Die Beklagte zu verurteilen ihre Forderung gefälligst klarer zu definieren und nicht per Vernebelungstaktik einfach einmal platt Pseudosummen rückzufordern 3. Jegliche Überleitungsanzeigen seitens der Beklagten zu unterlassen und stelle den Antrag an das Sozialgericht zu überprüfen ob derlei Rückforderungsorgien überhaupt forensisch durchsetzbar und jahrelanger Psychoterror hinzunehmen ist ??!!"

Das SG hat das Schreiben ebenfalls als Klage gegen den Überleitungsbescheid vom 02.04.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.05.2008 angesehen und führt den Rechtsstreit unter dem Az. S 6 SO 3055/08. Mit Beschluss vom 23.06.2008 hat es im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung dieser Klage insoweit angeordnet, als im Bescheid vom 02.04.2008 ein Betrag von mehr als 28.470,54 EUR übergeleitet worden ist, und im Übrigen den Antrag zurückgewiesen. Das SG hat den Antrag des Bf dahingehend ausgelegt, dass er materiell sowohl erreichen will, dass die im Bescheid vom 13.03.2008 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.04.2008) festgestellte Zahlungsaufforderung gegen ihn und die im Bescheid vom 02.04.2008 (Widerspruchsbescheid vom 13.05.2008) ausgesprochene Überleitung seines Anspruchs gegen die Erbengemeinschaft aufgehoben wird und im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes diese Ziele vorläufig gesichert werden sollen. Hinsichtlich der Rückforderung der Sozialhilfe sei sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, da die dagegen erhobene Klage gem. § 86a Abs. 1 SGG bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung habe. Das gelte auch soweit der Antrag hilfsweise auf deklaratorische Feststellung der genannten Klage gerichtet sei. Hinsichtlich der Überleitung habe die Anfechtungsklage gem. § 86a Abs. 2 Nr.4 SGG iVm. § 93 Abs. 3 SGB XII keine aufschiebende Wirkung. Die Klage dagegen habe nur hinsichtlich der Höhe der übergeleiteten Ansprüche überwiegende Erfolgsaussichten. Die Bg sei nicht durch die Aufhebung ihrer Überleitungsanzeige während des vor dem Verwaltungsgericht Freiburg geführten Rechtsstreits 4 K 1040/00 gehindert gewesen, den selben Anspruch erneut auf sich überzuleiten. Auch seien die Voraussetzungen des § 93 SGB XII für die Überleitung erfüllt, da der Bf während des Bezugs von Sozialhilfe einen Anspruch gegen einen anderen, nämlich die Miterben gehabt habe. Die nurmehr darlehensweise Gewährung und teilweise bestandskräftige Rückforderungsbescheide stünden dem nicht entgegen (wird ausgeführt). Von § 93 SGB XII sei allerdings nicht die Überleitung von Zinsansprüchen gegen den Hilfeempfänger gedeckt, da diese nicht zu den Aufwendungen des Trägers der Sozialhilfe zählten, weshalb diese von der Überleitung auszunehmen seien und die Überleitung nur bis zur Höhe von 28.470,54 EUR gerechtfertigt sei.

Mit seiner dagegen am 25.07.2008 eingelegten Beschwerde wendet sich der Bf teilweise in beleidigender Form dagegen, dass das SG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. Außerdem liege kein rechtsgültiges mit seiner Unterschrift versehenes Dokument vor, in dem er der Auszahlung (Anm.: des hier nicht streitigen Betrages) an alle Miterben zugestimmt hätte, weshalb die Überleitungsansprüche keine Rechtsgültigkeit hätten. Auszahlungsunterlagen seiner Miterben, auf die er Anspruch habe, seien ihm nie zur Verfügung gestellt worden, weshalb der Bg mit dem Amtsgericht Dresden kungelnd eine Überleitungsmöglichkeit ohne seine Zustimmung habe konstruieren können, was Rechtsbeugung sei. Außerdem sei seine Klagebegründung unberücksichtigt geblieben. Das SG finde es belustigend, wenn permanent gegen das BDSG (Anm.: Bundesdatenschutzgesetz) verstoßen werde. Es habe sich nicht mal die Gesamtlegitimation der Gesamthandsgemeinschaft vorlegen lassen. Ggf. sollte das Rechtsmittel der Revision zum Bundessozialgericht zugelassen werden.

Die Bg ist dem entgegengetreten.

II.

Die Beschwerde des Bf hat keinen Erfolg.

Die unter Beachtung der §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Der Bf hat für sein Begehren im hier zu entscheidenden Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz kein Rechtsschutzinteresse mehr.

Rechtsgrundlage des Begehrens auf einstweiligen Rechtsschutz ist § 86b SGG. Der Senat kann offen lassen, ob es sich um einstweiligen Rechtsschutz in Anfechtungssachen nach § 86b Abs. 1 SGG, wovon das SG ausging, oder um einstweiligen Rechtsschutz in einer Vornahmesache gem. § 86b Abs. 2 SGG handelt. Jedenfalls muss auch im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz ein Rechtsschutzinteresse vorliegen, das sich gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes richtet (Senatsbeschluss vom 04.02.2008 mit Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2008 - L 8 AS 5585/07 ER-B BSG, Urt. vom 15. November 1995, - 6 Ka 17/95 -; BVerwGE 81, 329, 347). Dies ist hier nicht gegeben, weil der Bf sein Ziel bereits auf anderem Weg erreicht hat und ein weiteres gerichtliches Einschreiten im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nicht mehr erforderlich ist.

Das Begehren des Bf ergibt sich aus seinem ursprünglich beim Verwaltungsgericht Freiburg gestellten Antrag im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 12.06.2008 an das SG. Aus seinem ursprünglich gestellten "Eilantrag mit einstweiliger Anordnung" ergibt sich, dass der Bf durch die Ankündigung des Bg, den Auszahlungsanspruchs des Bf aus der Erbschaft auf den Bg überleiten zu wollen, sich in seinen Rechten verletzt sah, die ihm seiner Meinung nach aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06.06.2002 zustanden. Seiner Meinung nach ist darin ein Verbot der Überleitung ausgesprochen. Aus den Markierungen im beigefügten Bescheid des Bf vom 13.03.2008 ergibt sich, dass der Bf mit der beabsichtigten Überleitung des Anspruchs nicht einverstanden war. Diese Ankündigung hatte der Bg noch vor der Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht mit den Bescheiden vom 02.04.2008 umgesetzt. In Kenntnis dessen hat der Bf in seinem Schreiben an das SG klargestellt, dass sich die einstweilige Anordnung auf die Auszahlung an den Bg bezog. Im Kern wollte der Bf im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Auszahlung des beim Amtsgericht Dresden hinterlegten Erberlöses an den Bg verhindern. Dies ergibt sich ferner aus den weiteren Ausführungen des Bf, wenn er mitteilt, dass dem mittlerweile stattgegeben worden sei, was heiße, dass das Geld noch auf dem Sperrkonto der Hinterlegungsstelle Dresden zugunsten der Empfangsberechtigten verbleibt. Gegen die Überleitungsanzeige und Rückforderungsbescheid habe er Widerspruch eingelegt. Seine Klage habe offenbar kraft Gesetzes mittlerweile aufschiebende Wirkung erreicht. Diese Ansicht des Bf entspricht der Rechtslage in Bezug auf die Hinterlegungsstelle. Die Hinterlegungsstelle darf bei ungeklärter Rechtslage - und diese liegt vor, nachdem der Bf sich gegen die Überleitung wehrt - sowohl die Auszahlung an den Bf wie auch an den Bg nur mit der Zustimmung des jeweils anderen Teils vornehmen. Insofern kann der Kläger durch die Verweigerung der Zustimmung durch eigenes Handeln bis zur rechtskräftigen Klärung der Rechtmäßigkeit der Überleitung das angestrebte Ziel, nämlich die Auszahlung an die Bg zu verhindern, erreichen. Einer einstweiligen Anordnung durch das Gericht bedarf es dazu nicht mehr.

Ein anderes Begehren des Bf in Bezug auf vorläufigen Rechtsschutz ergibt sich auch nicht aus seinem explizit beim SG gestellten Antrag oder aus der Beschwerdebegründung. Im Gesamtzusammenhang wird dadurch klar, dass der Bf offensichtlich die verschiedenen rechtlichen Instrumentarien wie vorläufigen Rechtsschutz - über den hier allein zu entscheiden ist - und Widerspruch und Klage durcheinander bringt. So kann beispielsweise auf die Entscheidung über seine Beschwerde gegen die weitgehende Versagung vorläufigen Rechtsschutzes, die durch unanfechtbaren Beschluss ergeht, die Revision an das Bundessozialgericht nicht zugelassen werden, da die Entscheidung nicht revisibel ist (§ 177 SGG). Insofern ist der Bf darauf hinzuweisen, dass der Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Überleitung, in dem dann auch die Höhe der Rückforderung zu thematisieren sein wird, noch beim SG unter dem Az. S 6 SO 3055/08 anhängig ist. In dem Zusammenhang wird auch sein jetziges Beschwerdevorbringen geprüft werden, das nur in Bezug auf die noch anhängige Klage, nicht aber in Bezug auf das hier zu entscheidende Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz einen Sinn ergibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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