Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 11 SO 3161/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 4640/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 25. September 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers bleibt erfolglos. Hierbei kann dahinstehen, ob diese unstatthaft ist gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 750.- nicht übersteigt. Vor dem Hintergrund der dem Antragsteller bis einschließlich September 2008 bewilligten aufstockenden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) von zuletzt 49,95 EUR monatlich (Bescheid vom 25. März 2008) ergäbe sich unter Zugrundelegung des gesetzlichen Regelbewilligungszeitraums von 12 Monaten (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) allerdings ein Beschwerdewert von lediglich 599,40 EUR. Ob die Beschwerdefähigkeit über das sachlich verfolgbare (materiell mögliche) Prozessziel hinaus dadurch hergestellt werden kann, dass - wie hier - die "sofortige und unbefristete" Leistungsgewährung beantragt wird, erscheint fraglich, bedarf indessen keiner Entscheidung (s. dazu Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 7/08 B - (juris)). Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Die Anträge nach § 86b Abs. 1 und 2 SGG sind bereits vor Klageerhebung zulässig (Abs. 4).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustandes geht (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt von den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) sowie der Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung aufgrund Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) ab (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Anordnungsvoraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann grundsätzlich nur summarisch erfolgen, es sei denn, das sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebende Gebot der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie der grundrechtlich geschützte Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erforderten eine abschließende Überprüfung. Ist in diesen Fällen im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG); z.B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927; zuletzt BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. November 2007 - 1 BvR 2496/07 - NZS 2008, 365). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - a.a.O. und vom 17. August 2005 - a.a.O.). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Antrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. November 2006 - L 7 SO 5206/06 ER-B - und vom 28. Dezember 2006 - L 7 AS 6383/06 ER-B -).
Danach liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor. Dem Begehren des Antragstellers, den Sozialhilfeträger im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm - wie bis einschließlich September 2008 - Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII ohne Berücksichtigung seines Anlagevermögens bei der Postbank zu gewähren, fehlt es bei der hier gebotenen Prüfung am Anordnungsgrund; deshalb kommt es nicht mehr darauf an, dass auch der Anordnungsanspruch zweifelhaft erscheint. Eine einstweilige Anordnung ist hier zur Abwendung wesentlicher Nachteile nicht geboten. Die Eilbedürftigkeit des Begehrens, d.h. eine existentielle, sofortiges Handeln erfordernde Notlage (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. April 2005 - L 7 SO 970/05 ER-B - und 21. Juli 2006 - L 7 AS 2129/06 ER-B - (beide juris; jeweils m.w.N.)) ist im vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Denn der Antragsteller hat auf seinem Festgeldkonto bei der Postbank ein Guthaben von 4091,97 EUR (Stand: 5. August 2008). Dieses Festgeldguthaben ist - soweit ersichtlich - bei ihm aktuell noch vorhanden und nicht verbraucht. Der Einsatz dieser Mittel ist dem Antragsteller derzeit auch zumutbar, zumal einiges für die Auffassung der Antragsgegnerin spricht, dass dieses Bankguthaben als Vermögen nach § 90 SGB XII vorliegend Berücksichtigung zu finden hat (vgl. ebenso zur Berücksichtigung einer vorhandenen Erbschaft, Beschluss des Senats vom 21. Februar 2007 - L 7 AS 690/07 ER-B -, FEVS 58, 507; zur Qualifizierung von Bankguthaben mit Anlagefunktion, z. B. Festgeld als Vermögen, s. Brühl in LPK-SGB XII, 8. Aufl., § 82 Rdnr. 10 und § 90 Rdnr. 6).
Die endgültige Klärung ist indessen dem anhängigen Widerspruchs- und einem etwaigen anschließenden Hauptsacheverfahren vorbehalten. Allerdings spricht bei summarischer Prüfung einiges für die Berücksichtigungsfähigkeit des Anlagevermögens auf dem Tagesgeldkonto des Antragstellers, soweit dieses den Vermögensschonbetrag von 2.600,00 EUR (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a der entsprechenden Durchführungsverordnung nach § 90 Abs. 2 SGB XII) übersteigt. Dem dürfte voraussichtlich nicht entgegen stehen, dass dieser Betrag vom Antragsteller nach seinen Angaben im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit als Rücklage gebildet wurde und einkommensteuerrechtlich (möglicherweise) als Betriebsausgabe in Form eines (seit 1. Januar 2008) Investitionsabzugsbetrages nach § 7g Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zu behandeln ist. Denn eine etwaige gewinnmindernde Berücksichtigung von Forderungen und Vermögenswerten als Betriebsausgaben im Rahmen einer Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG dürfte nicht notwendig deren (Nicht-) Berücksichtigungsfähigkeit als Vermögen im Rahmen von § 90 SGB XII determinieren. Vielmehr enthält § 90 Abs. 2 SGB XII einen Katalog, welche Vermögensgegenstände nicht einzusetzen bzw. zu verwerten sind, während nach Abs. 1 das gesamte verwertbare Vermögen im Übrigen einzusetzen ist. Vorliegend dürfte das Tagesgeldkonto des Antragstellers bei der Postbank weder unter die (Ausnahme-) Tatbestände des Abs. 2 fallen noch dürfte eine Härte i.S.d. Abs. 3 vorliegen. Namentlich ist § 90 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII nicht einschlägig, wonach die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden darf vom Einsatz oder der Verwertung von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind. Das Festgeldguthaben des Antragstellers dürfte schon nicht als Gegenstand in diesem Sinne anzusehen sein. Erst Recht dürfte es an dessen Unentbehrlichkeit für die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit des Antragstellers fehlen.
Schließlich weist der Senat darauf hin, dass sich - unabhängig von der sozialhilferechtlichen Berücksichtigung als Vermögen - anhand der Darlegungen des Antragstellers derzeit nicht einmal die Voraussetzungen der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Rücklage gemäß § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 EStG sicher bejahen lassen. Nach diesen Bestimmungen hängt die gewinnmindernde Berücksichtigung des sog. Investitionsabzugsbetrages unter Anderem davon ab, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei Wirtschaftsjahren anzuschaffen oder herzustellen, mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich zu nutzen und der Steuerpflichtige das begünstigte Wirtschaftsgut in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benennt und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angibt. An diesbezüglichen Darlegungen des Antragstellers zur Art des anschaffenden oder herzustellenden Wirtschaftsgutes bzw. dessen Nutzung fehlt es bislang.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers bleibt erfolglos. Hierbei kann dahinstehen, ob diese unstatthaft ist gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 750.- nicht übersteigt. Vor dem Hintergrund der dem Antragsteller bis einschließlich September 2008 bewilligten aufstockenden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) von zuletzt 49,95 EUR monatlich (Bescheid vom 25. März 2008) ergäbe sich unter Zugrundelegung des gesetzlichen Regelbewilligungszeitraums von 12 Monaten (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) allerdings ein Beschwerdewert von lediglich 599,40 EUR. Ob die Beschwerdefähigkeit über das sachlich verfolgbare (materiell mögliche) Prozessziel hinaus dadurch hergestellt werden kann, dass - wie hier - die "sofortige und unbefristete" Leistungsgewährung beantragt wird, erscheint fraglich, bedarf indessen keiner Entscheidung (s. dazu Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 7/08 B - (juris)). Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Die Anträge nach § 86b Abs. 1 und 2 SGG sind bereits vor Klageerhebung zulässig (Abs. 4).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustandes geht (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt von den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) sowie der Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung aufgrund Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) ab (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Anordnungsvoraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann grundsätzlich nur summarisch erfolgen, es sei denn, das sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebende Gebot der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie der grundrechtlich geschützte Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erforderten eine abschließende Überprüfung. Ist in diesen Fällen im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG); z.B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927; zuletzt BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. November 2007 - 1 BvR 2496/07 - NZS 2008, 365). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - a.a.O. und vom 17. August 2005 - a.a.O.). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Antrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. November 2006 - L 7 SO 5206/06 ER-B - und vom 28. Dezember 2006 - L 7 AS 6383/06 ER-B -).
Danach liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor. Dem Begehren des Antragstellers, den Sozialhilfeträger im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm - wie bis einschließlich September 2008 - Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII ohne Berücksichtigung seines Anlagevermögens bei der Postbank zu gewähren, fehlt es bei der hier gebotenen Prüfung am Anordnungsgrund; deshalb kommt es nicht mehr darauf an, dass auch der Anordnungsanspruch zweifelhaft erscheint. Eine einstweilige Anordnung ist hier zur Abwendung wesentlicher Nachteile nicht geboten. Die Eilbedürftigkeit des Begehrens, d.h. eine existentielle, sofortiges Handeln erfordernde Notlage (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. April 2005 - L 7 SO 970/05 ER-B - und 21. Juli 2006 - L 7 AS 2129/06 ER-B - (beide juris; jeweils m.w.N.)) ist im vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Denn der Antragsteller hat auf seinem Festgeldkonto bei der Postbank ein Guthaben von 4091,97 EUR (Stand: 5. August 2008). Dieses Festgeldguthaben ist - soweit ersichtlich - bei ihm aktuell noch vorhanden und nicht verbraucht. Der Einsatz dieser Mittel ist dem Antragsteller derzeit auch zumutbar, zumal einiges für die Auffassung der Antragsgegnerin spricht, dass dieses Bankguthaben als Vermögen nach § 90 SGB XII vorliegend Berücksichtigung zu finden hat (vgl. ebenso zur Berücksichtigung einer vorhandenen Erbschaft, Beschluss des Senats vom 21. Februar 2007 - L 7 AS 690/07 ER-B -, FEVS 58, 507; zur Qualifizierung von Bankguthaben mit Anlagefunktion, z. B. Festgeld als Vermögen, s. Brühl in LPK-SGB XII, 8. Aufl., § 82 Rdnr. 10 und § 90 Rdnr. 6).
Die endgültige Klärung ist indessen dem anhängigen Widerspruchs- und einem etwaigen anschließenden Hauptsacheverfahren vorbehalten. Allerdings spricht bei summarischer Prüfung einiges für die Berücksichtigungsfähigkeit des Anlagevermögens auf dem Tagesgeldkonto des Antragstellers, soweit dieses den Vermögensschonbetrag von 2.600,00 EUR (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a der entsprechenden Durchführungsverordnung nach § 90 Abs. 2 SGB XII) übersteigt. Dem dürfte voraussichtlich nicht entgegen stehen, dass dieser Betrag vom Antragsteller nach seinen Angaben im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit als Rücklage gebildet wurde und einkommensteuerrechtlich (möglicherweise) als Betriebsausgabe in Form eines (seit 1. Januar 2008) Investitionsabzugsbetrages nach § 7g Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zu behandeln ist. Denn eine etwaige gewinnmindernde Berücksichtigung von Forderungen und Vermögenswerten als Betriebsausgaben im Rahmen einer Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG dürfte nicht notwendig deren (Nicht-) Berücksichtigungsfähigkeit als Vermögen im Rahmen von § 90 SGB XII determinieren. Vielmehr enthält § 90 Abs. 2 SGB XII einen Katalog, welche Vermögensgegenstände nicht einzusetzen bzw. zu verwerten sind, während nach Abs. 1 das gesamte verwertbare Vermögen im Übrigen einzusetzen ist. Vorliegend dürfte das Tagesgeldkonto des Antragstellers bei der Postbank weder unter die (Ausnahme-) Tatbestände des Abs. 2 fallen noch dürfte eine Härte i.S.d. Abs. 3 vorliegen. Namentlich ist § 90 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII nicht einschlägig, wonach die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden darf vom Einsatz oder der Verwertung von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind. Das Festgeldguthaben des Antragstellers dürfte schon nicht als Gegenstand in diesem Sinne anzusehen sein. Erst Recht dürfte es an dessen Unentbehrlichkeit für die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit des Antragstellers fehlen.
Schließlich weist der Senat darauf hin, dass sich - unabhängig von der sozialhilferechtlichen Berücksichtigung als Vermögen - anhand der Darlegungen des Antragstellers derzeit nicht einmal die Voraussetzungen der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Rücklage gemäß § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 EStG sicher bejahen lassen. Nach diesen Bestimmungen hängt die gewinnmindernde Berücksichtigung des sog. Investitionsabzugsbetrages unter Anderem davon ab, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei Wirtschaftsjahren anzuschaffen oder herzustellen, mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich zu nutzen und der Steuerpflichtige das begünstigte Wirtschaftsgut in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benennt und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angibt. An diesbezüglichen Darlegungen des Antragstellers zur Art des anschaffenden oder herzustellenden Wirtschaftsgutes bzw. dessen Nutzung fehlt es bislang.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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