Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 950/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 586/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 3. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Kläger begehren höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II).
Der 1952 geborene Kläger zu 1 und seine 1955 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2, bezogen bis 09.07.2005 bzw. 01.11.2005 Arbeitslosengeld (Alg). Sie leben in einer Drei-Zimmer-Wohnung (72 qm) in K., für die in der Zeit ab 01.01.2005 die monatliche Miete 350,96 EUR, die Heizkosten einschließlich der Kosten der Warmwasseraufbereitung 20,45 EUR und die Nebenkosten 77,71 EUR betrugen. Auf den am 24.05.2005 vom Kläger zu 1 gestellten Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II lehnte das Jobcenter Stadt K. mit Bescheid vom 12.07.2005 die Bewilligung von Leistungen für die Zeit vom 24.05.2005 bis 30.06.2005 mangels Hilfebedürftigkeit ab. Mit weiterem Bescheid vom 12.07.2005 bewilligte es dem Kläger zu 1 für die Zeit vom 01.07.2005 bis 30.11.2005 Leistungen einschließlich des Zuschlages nach § 24 SGB II in Höhe von 305,90 EUR (Juli 2005) und ab 01.08.2005 von monatlich 624,06 EUR (Zuschlag 294 EUR). Dabei berücksichtigte das Jobcenter die Klägerin zu 2 als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Der Berechnung wurde Einkommen des Klägers zu 1 (Alg) in Höhe von 239,76 EUR (248,76 abzgl. 9 EUR Versicherungspauschale) für die Zeit vom 01.07. bis 09.07.2005 und Einkommen der Klägerin zu 2 von 740,40 EUR (770,40 abzgl. 30 EUR Versicherungspauschale) zugrundegelegt. Das verwertbare Vermögen der Kläger, zu dem neben einem Bausparvertrag (Kontostand 24.05.2005 5544,69 EUR), einem Wertpapierdepot (Stand 31.12.2003 9534,60 EUR) und einem 17 Monate alten Kraftfahrzeug (Opel) mit einem Schätzwert von 8500 EUR auch eine Lebensversicherung (Zeitwert am 09.05.2005 2634 EUR) gehörte, lag nach Berechnung des Jobcenters unterhalb des für die Kläger geltenden Freibetrages (21.900 EUR). Seit 02.11.2005 befindet sich die Klägerin zu 2 in Arbeit. Bis 30.11.2005 gezahltes Arbeitslosengeld I wurde für die Zeit vom 02.11.2005 bis 30.11.2005 mit Bescheid vom 30.12.2005 zurückgefordert.
Gegen den Bewilligungsbescheid vom 12.07.2005 legte der Kläger zu 1 am 08.08.2005 Widerspruch ein und machte unter Vorlage des Mieterhöhungsschreibens der Vermieterin der Kläger vom 22.04.2005 höhere Kosten der Unterkunft (KdU) und Heizung geltend (461,46 EUR anstatt 448,46 EUR). Mit Abhilfebescheid vom 18.10.2005 entschied das Jobcenter, dass die Höhe des Zuschlages nach § 24 SGB II nicht in korrekter Höhe ermittelt worden sei. Demgegenüber umfassten die Unterkunftskosten (461,46 EUR) auch den Energieaufwand zur Aufbereitung von Warmwasser, der aber bereits in der Regelleistung enthalten sei. Die KdU einschließlich Heizung seien um den entsprechenden Betrag (13 EUR) zu mindern, so dass lediglich ein Betrag in Höhe von 448,46 EUR in Ansatz komme. Am 26.10.2005 erließ das Jobcenter Stadt K. einen entsprechenden Änderungsbescheid (Juli 2005 324,97 EUR, ab 01.08.2005 650,06 EUR monatlich).
Dagegen legte der Kläger zu 1 am 28.11.2005 Widerspruch ein, ohne diesen weiter zu begründen. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.2006 wies die inzwischen zuständige Beklagte den Widerspruch zurück. Dem Bedarf der Kläger von insgesamt 1070,46 EUR (2 x 311 EUR + KdU ohne Wasseraufbereitungskosten 448,46 EUR) stehe ein Gesamteinkommen von 980,16 EUR (Juli 2005) bzw. ein bereinigtes Einkommen der Klägerin zu 2 von 740,40 EUR für die Monate ab August 2005 bis November 2005 gegenüber. Unter Berücksichtigung des Zuschlages nach § 24 SGB II (Juli 2005 anteilig 234,67) EUR bzw. ab August 2005 (320 EUR monatlich) ergäben sich Leistungen von 324,97 EUR (Juli 2005) bzw. 650,06 EUR (ab August 2005).
Am 02.03.2006 erhob der Kläger zu 1 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG), mit der er geltend machte, die für Heizung angesetzten Kosten und eine Versicherungspauschale von lediglich 9 EUR seien zu niedrig. Ferner wandte er sich dagegen, dass die von ihm und seiner Ehefrau entrichteten Gewerkschaftsbeiträge, die Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung und die von ihnen entrichteten Beiträge für die Altersvorsorge nicht berücksichtigt worden seien. Darüber hinaus rügte der Kläger zu 1, dass die Regelleistung in Höhe von 311 EUR monatlich nicht verfassungsgemäß sei. Der Staat habe dafür zu sorgen, dass die materiellen Bedingungen für eine menschenwürdige Existenz gewährleistet seien. Die Anforderungen, die an die Festsetzung des Regelbedarfes zu stellen sind, seien hier nicht erfüllt, da die zugrundegelegten Daten auf Erhebungen aus dem Jahr 1998 basierten. Die Fortschreibung des ermittelten Bedarfes über die Renteneckwerte berücksichtige nicht Preissteigerungen der Güter und Dienstleistungen. Der Kläger zu 1 legte das von Prof. Dr. D., B., erstattete Rechtsgutachten zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 2 SGB II vor. Ferner übersandte der Kläger zu 1 Nachweise über die Höhe der von ihm und seiner Ehefrau entrichteten Gewerkschaftsbeiträge sowie der für 2005 entrichteten Kfz-Haftpflichtversicherungsbeiträge. Zudem brachte er vor, dass lediglich Altersvorsorgebeiträge für die sog. "Riesterrente" und nicht auch die Beiträge zur als Altersvorsorge dienenden Lebensversicherungen berücksichtigt würden, verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikel 3 Grundgesetz (GG).
Die Beklagte erklärte sich bereit, die Gewerkschaftsbeiträge der Kläger und den Kfz-Haftversicherungsbeitrag zu berücksichtigten und die errechneten Beiträge zu überweisen. Was die Verfassungskonformität der gesetzlichen Vorschriften zur Regelleistung anbetreffe, sei diese mittlerweile auch zweitinstanzlich bestätigt worden. Es sei auch nicht verfassungswidrig, dass lediglich Altersvorsorgebeiträge im Rahmen der sog. "Riesterrente" absetzungsfähig seien.
Mit Gerichtsbescheid vom 03.01.2007 wies das SG die Klage ab. Nachdem sich die Beklagte bereit erklärt habe, auch beim Kläger zu 1 eine Versicherungspauschale (30 EUR) sowie die Gewerkschaftsbeiträge und Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung einkommensmindernd zu berücksichtigen, bestehe zwischen den Beteiligten insoweit kein Streit mehr. Im Übrigen habe die Beklagte von der Warmwasserkostenpauschale von 20,45 EUR monatlich zu Recht nur 7,45 EUR berücksichtigt, da in dieser Pauschale auch die Warmwasseraufbereitungskosten enthalten seien, die bereits mit der Regelleistung abgegolten würden. Dass nur Altersvorsorgebeiträge im Rahmen der sog. "Riesterrente" absetzungsfähig seien, verstoße nicht gegen die Verfassung, da es dem Gesetzgeber nicht verwehrt sei, eine besondere Form der Altersvorsorge steuerlich und sozialrechtlich zu begünstigen. Ferner habe das BSG (B 11 b AS 1/06 R) entschieden, dass gegen die gesetzlich festgeschriebene Höhe der Regelleistungen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden. Dem schließe es sich an.
Dagegen hat der Kläger zu 1 am 02.02.2007 Berufung eingelegt. Am 26.06.2007 ist auch die Klägerin zu 2 in den Rechtsstreit eingetreten. Die Kläger machen (nur noch) einen Anspruch auf eine höhere Regelleistung geltend und begründen dies mit der Verfassungswidrigkeit der geltenden Sätze. Sie bringen im wesentlichen vor, wie die in § 20 Abs. 1 SGB II aufgeführten Elemente in der Regelleistung des Absatzes 2 Berücksichtigung gefunden haben, lasse sich aus der Gesetzesbegründung nicht plausibel nachvollziehen. Es bestehe der Eindruck, die Regelleistungen seien nicht durch eine in sich schlüssige Berechnungsmethode, sondern im Spannungsfeld zwischen Anforderungen an den Staatshaushalt und der Gewährleistung individueller Rechte nachträglich "passend" gemacht worden. Die Festsetzung der Höhe der Regelleistungen sei ohne Transparenz erfolgt und ohne das das Ergebnis nachvollziehbar sei. Die Ausgangsdatenlage basiere auf Erhebungen aus dem Jahr 1998 und liege damit etwa 7 Jahre vor dem Inkrafttreten des SGB II am 01.01.2005. Die Fortschreibung des so ermittelten Betrages über die Renteneckwerte berücksichtige nicht Preissteigerungen der Güter und Dienstleistungen, soweit sie gerade im Bereich der Grundbedürfnisse und im unteren Preissegment den Leistungsempfänger durch fehlende Ausweichmöglichkeiten auf andere Produkte oder Dienstleistungen besonders treffen. Zudem sei die Höhe der Regelleistung gegenüber den (veralteten) statistisch nachgewiesenen Verbrauchsausgaben der unteren 20 % der Haushalte weiter abgesenkt worden, so dass den Leistungsbeziehern gegenüber dieser Bevölkerungsgruppe ein signifikanter Konsumverzicht abverlangt werde. Da die Höhe der Regelleistung das soziokulturelle Minimum des Artikel 1 Abs. 1 GG nicht gewährleiste, werde angeregt, die Frage der Vereinbarkeit der gesetzlichen Regelung mit Verfassungsrecht dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Die Kläger beantragen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 03. Januar 2007 aufzuheben und den Bescheid vom 26. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Februar 2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom 01. Juli 2005 bis 30. November 2005 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht geltend, die Verfassungskonformität der Regelleistung sei vom BSG bereits bestätigt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegte Berufung der Kläger, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig. Sie ist insbesondere auch statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund des § 144 Abs. 1 SGG in der bis zu 31.03.2008 geltenden und hier noch maßgeblichen Fassung liegt nicht vor. Der Beschwerdewert von mehr als 500 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG aF) wird erreicht, da die Kläger mit der Berufung höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.07.2005 bis 30.11.2005 geltend machen und nach ihrem gesamten Vorbringen davon auszugehen ist, dass sie für diese streitigen 5 Monate um mehr als 500 EUR höhere Leistungen beanspruchen.
Die Beklagte ist auch weiterhin beteiligtenfähig (zur Beteiligtenfähigkeit s zuvor: Bundessozialgericht (BSG) BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zwar mittlerweile durch Urteil vom 20. Dezember 2007 (2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04 - NZS 2008, 198 -) § 44b SGB II als mit Art 28 und 83 GG unvereinbar erklärt. Die gemäß § 44b SGB II gebildeten Arbeitsgemeinschaften können jedoch für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2010 (BVerfG, a.a.O., RdNr 207) weiterhin auf der bisherigen Rechtsgrundlage tätig werden.
Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass der Kläger zu 1 und seine Ehefrau, die Klägerin zu 2, jeweils als Kläger auftreten, da der Anspruch nach dem SGB II trotz des Instituts der Bedarfsgemeinschaft ein Individualanspruch jedes einzelnen Leistungsempfängers ist (vgl. BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 32/06 R -, veröffentlicht in juris).
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist nur noch der Bescheid vom 26.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2006. Hierüber - der Ausgangsbescheid vom 12.07.2005 ist durch den Bescheid vom 26.10.2005 in vollem Umfang ersetzt worden - hat das SG entschieden. Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume werden nicht in analoger Anwendung des § 96 SGG Gegenstand bereits laufender Klage- oder Berufungsverfahren (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7 b AS 14/06 R). Streitgegenstand sind auch nicht die KdU einschließlich der Heizung und sonstige Nebenkosten für den Zeitraum von Juli 2005 bis November 2005. Hierbei handelt es sich um eine abtrennbare Verfügung im angefochtenen Bescheid, so dass - die Kläger machen keine entsprechende Ansprüche (mehr) geltend - der Bescheid insoweit bindend geworden ist. Die Kläger machen mit der Berufung auch nicht (mehr) geltend, dass Gewerkschaftsbeiträge, Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung und die Versicherungspauschale von 30 EUR monatlich nicht vom jeweiligen Einkommen abgesetzt worden sind, nachdem die Beklagte den entsprechenden Einwänden der Kläger größtenteils Rechnung getragen hat. Ferner wenden sich die Kläger auch nicht gegen den angefochtenen Gerichtsbescheid, soweit damit entschieden worden ist, dass nur die Beiträge zu der sog. "Riesterrente", nicht aber die Beiträge zur als Altersvorsorge dienenden Lebensversicherung des Klägers zu 1 abgesetzt werden können. Dies entspricht im übrigen der hier maßgeblichen Regelung des § 11 Abs. 2 Nr. 4 SGB II, die auch der Senat nicht für verfassungswidrig hält. Er folgt daher insoweit den zutreffenden Entscheidungsgründen im angefochtenen Gerichtsbescheid (§ 153 Abs. 2 SGG).
Streitig ist demnach allein noch, ob die Kläger Anspruch auf eine höhere Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.07.2005 bis 30.11.2005 haben. Dies verneint der Senat.
Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II).
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II u.a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung). Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II betrug die monatliche Regelleistung für Personen, die allein stehend sind, in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) 345 EUR. Für volljährige Partner einer Bedarfsgemeinschaft - wie die Kläger - ergab sich nach § 20 Abs. 3 SGB II eine Regelleistung in Höhe von 90 v. H. der Regelleistung nach Abs. 2. Hiervon ausgehend stand den Klägern eine Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II in Höhe von monatlich 311 EUR sowie dem Kläger zu 1 ein befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 320,00 EUR zu. Dem hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden für den streitigen Zeitraum durchgehend Rechnung getragen. Dass die Kläger zu dem Personenkreis gehörten, der nach § 21 SGB II Anspruch auf Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt hatte, ist nicht ersichtlich und wird von ihnen auch nicht geltend gemacht.
Die Regelungen in § 20 Abs. 2 und 3 SGB II und zum zu berücksichtigenden Einkommen (§ 11 SGB II) verstoßen nach der ständigen Rechtsprechung des BSG und des erkennenden Senats (Urteil vom 16.12.2005 - L 8 AS 2764/05) nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere den in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsgrundsatz. Der davon abweichenden Ansicht der Kläger folgt der Senat nicht. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Regelleistung in Höhe von 345 Euro gemäß § 20 Abs 2 SGB II bestehen. Der erkennende Senat folgt insofern dem 11b-Senat des BSG, der dies in seinem Urteil vom 23. November 2006 (SozR 4-4200 § 20 Nr. 3) entschieden hat (vgl. hierzu auch Urteil des erkennenden Senats vom 6. Dezember 2007 - B 14/7b AS 62/06 R; vgl. weiter BSG, Urteile vom 06.12.2007 - B 14/7b AS 62/06 R - und vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 64/06 R- ; Beschlüsse vom 01.04.2008 - B 14 AS 30/08 B - und vom 27.02.2008 - B 14 AS 160/07 B -; veröffentlicht in juris jeweils m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht hat mittlerweile in einem Beschluss vom 7. November 2007 (1 BvR 1840/07) eine Verfassungsbeschwerde gegen die Höhe der Regelleistung nicht zur Entscheidung angenommen. Die Berufungsbegründung der Kläger enthält auch keine Argumente, die die zitierten Entscheidungen wieder in Zweifel ziehen könnten. Der Senat hält diese Auffassung nach wie vor für zutreffend.
Im Hinblick auf die Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II steht den Klägern für Juli 2005 eine Leistung von 324 EUR und für die Zeit ab August 2005 eine monatliche Leistung von 650 EUR zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Kläger begehren höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II).
Der 1952 geborene Kläger zu 1 und seine 1955 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2, bezogen bis 09.07.2005 bzw. 01.11.2005 Arbeitslosengeld (Alg). Sie leben in einer Drei-Zimmer-Wohnung (72 qm) in K., für die in der Zeit ab 01.01.2005 die monatliche Miete 350,96 EUR, die Heizkosten einschließlich der Kosten der Warmwasseraufbereitung 20,45 EUR und die Nebenkosten 77,71 EUR betrugen. Auf den am 24.05.2005 vom Kläger zu 1 gestellten Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II lehnte das Jobcenter Stadt K. mit Bescheid vom 12.07.2005 die Bewilligung von Leistungen für die Zeit vom 24.05.2005 bis 30.06.2005 mangels Hilfebedürftigkeit ab. Mit weiterem Bescheid vom 12.07.2005 bewilligte es dem Kläger zu 1 für die Zeit vom 01.07.2005 bis 30.11.2005 Leistungen einschließlich des Zuschlages nach § 24 SGB II in Höhe von 305,90 EUR (Juli 2005) und ab 01.08.2005 von monatlich 624,06 EUR (Zuschlag 294 EUR). Dabei berücksichtigte das Jobcenter die Klägerin zu 2 als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Der Berechnung wurde Einkommen des Klägers zu 1 (Alg) in Höhe von 239,76 EUR (248,76 abzgl. 9 EUR Versicherungspauschale) für die Zeit vom 01.07. bis 09.07.2005 und Einkommen der Klägerin zu 2 von 740,40 EUR (770,40 abzgl. 30 EUR Versicherungspauschale) zugrundegelegt. Das verwertbare Vermögen der Kläger, zu dem neben einem Bausparvertrag (Kontostand 24.05.2005 5544,69 EUR), einem Wertpapierdepot (Stand 31.12.2003 9534,60 EUR) und einem 17 Monate alten Kraftfahrzeug (Opel) mit einem Schätzwert von 8500 EUR auch eine Lebensversicherung (Zeitwert am 09.05.2005 2634 EUR) gehörte, lag nach Berechnung des Jobcenters unterhalb des für die Kläger geltenden Freibetrages (21.900 EUR). Seit 02.11.2005 befindet sich die Klägerin zu 2 in Arbeit. Bis 30.11.2005 gezahltes Arbeitslosengeld I wurde für die Zeit vom 02.11.2005 bis 30.11.2005 mit Bescheid vom 30.12.2005 zurückgefordert.
Gegen den Bewilligungsbescheid vom 12.07.2005 legte der Kläger zu 1 am 08.08.2005 Widerspruch ein und machte unter Vorlage des Mieterhöhungsschreibens der Vermieterin der Kläger vom 22.04.2005 höhere Kosten der Unterkunft (KdU) und Heizung geltend (461,46 EUR anstatt 448,46 EUR). Mit Abhilfebescheid vom 18.10.2005 entschied das Jobcenter, dass die Höhe des Zuschlages nach § 24 SGB II nicht in korrekter Höhe ermittelt worden sei. Demgegenüber umfassten die Unterkunftskosten (461,46 EUR) auch den Energieaufwand zur Aufbereitung von Warmwasser, der aber bereits in der Regelleistung enthalten sei. Die KdU einschließlich Heizung seien um den entsprechenden Betrag (13 EUR) zu mindern, so dass lediglich ein Betrag in Höhe von 448,46 EUR in Ansatz komme. Am 26.10.2005 erließ das Jobcenter Stadt K. einen entsprechenden Änderungsbescheid (Juli 2005 324,97 EUR, ab 01.08.2005 650,06 EUR monatlich).
Dagegen legte der Kläger zu 1 am 28.11.2005 Widerspruch ein, ohne diesen weiter zu begründen. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.2006 wies die inzwischen zuständige Beklagte den Widerspruch zurück. Dem Bedarf der Kläger von insgesamt 1070,46 EUR (2 x 311 EUR + KdU ohne Wasseraufbereitungskosten 448,46 EUR) stehe ein Gesamteinkommen von 980,16 EUR (Juli 2005) bzw. ein bereinigtes Einkommen der Klägerin zu 2 von 740,40 EUR für die Monate ab August 2005 bis November 2005 gegenüber. Unter Berücksichtigung des Zuschlages nach § 24 SGB II (Juli 2005 anteilig 234,67) EUR bzw. ab August 2005 (320 EUR monatlich) ergäben sich Leistungen von 324,97 EUR (Juli 2005) bzw. 650,06 EUR (ab August 2005).
Am 02.03.2006 erhob der Kläger zu 1 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG), mit der er geltend machte, die für Heizung angesetzten Kosten und eine Versicherungspauschale von lediglich 9 EUR seien zu niedrig. Ferner wandte er sich dagegen, dass die von ihm und seiner Ehefrau entrichteten Gewerkschaftsbeiträge, die Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung und die von ihnen entrichteten Beiträge für die Altersvorsorge nicht berücksichtigt worden seien. Darüber hinaus rügte der Kläger zu 1, dass die Regelleistung in Höhe von 311 EUR monatlich nicht verfassungsgemäß sei. Der Staat habe dafür zu sorgen, dass die materiellen Bedingungen für eine menschenwürdige Existenz gewährleistet seien. Die Anforderungen, die an die Festsetzung des Regelbedarfes zu stellen sind, seien hier nicht erfüllt, da die zugrundegelegten Daten auf Erhebungen aus dem Jahr 1998 basierten. Die Fortschreibung des ermittelten Bedarfes über die Renteneckwerte berücksichtige nicht Preissteigerungen der Güter und Dienstleistungen. Der Kläger zu 1 legte das von Prof. Dr. D., B., erstattete Rechtsgutachten zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 2 SGB II vor. Ferner übersandte der Kläger zu 1 Nachweise über die Höhe der von ihm und seiner Ehefrau entrichteten Gewerkschaftsbeiträge sowie der für 2005 entrichteten Kfz-Haftpflichtversicherungsbeiträge. Zudem brachte er vor, dass lediglich Altersvorsorgebeiträge für die sog. "Riesterrente" und nicht auch die Beiträge zur als Altersvorsorge dienenden Lebensversicherungen berücksichtigt würden, verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikel 3 Grundgesetz (GG).
Die Beklagte erklärte sich bereit, die Gewerkschaftsbeiträge der Kläger und den Kfz-Haftversicherungsbeitrag zu berücksichtigten und die errechneten Beiträge zu überweisen. Was die Verfassungskonformität der gesetzlichen Vorschriften zur Regelleistung anbetreffe, sei diese mittlerweile auch zweitinstanzlich bestätigt worden. Es sei auch nicht verfassungswidrig, dass lediglich Altersvorsorgebeiträge im Rahmen der sog. "Riesterrente" absetzungsfähig seien.
Mit Gerichtsbescheid vom 03.01.2007 wies das SG die Klage ab. Nachdem sich die Beklagte bereit erklärt habe, auch beim Kläger zu 1 eine Versicherungspauschale (30 EUR) sowie die Gewerkschaftsbeiträge und Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung einkommensmindernd zu berücksichtigen, bestehe zwischen den Beteiligten insoweit kein Streit mehr. Im Übrigen habe die Beklagte von der Warmwasserkostenpauschale von 20,45 EUR monatlich zu Recht nur 7,45 EUR berücksichtigt, da in dieser Pauschale auch die Warmwasseraufbereitungskosten enthalten seien, die bereits mit der Regelleistung abgegolten würden. Dass nur Altersvorsorgebeiträge im Rahmen der sog. "Riesterrente" absetzungsfähig seien, verstoße nicht gegen die Verfassung, da es dem Gesetzgeber nicht verwehrt sei, eine besondere Form der Altersvorsorge steuerlich und sozialrechtlich zu begünstigen. Ferner habe das BSG (B 11 b AS 1/06 R) entschieden, dass gegen die gesetzlich festgeschriebene Höhe der Regelleistungen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden. Dem schließe es sich an.
Dagegen hat der Kläger zu 1 am 02.02.2007 Berufung eingelegt. Am 26.06.2007 ist auch die Klägerin zu 2 in den Rechtsstreit eingetreten. Die Kläger machen (nur noch) einen Anspruch auf eine höhere Regelleistung geltend und begründen dies mit der Verfassungswidrigkeit der geltenden Sätze. Sie bringen im wesentlichen vor, wie die in § 20 Abs. 1 SGB II aufgeführten Elemente in der Regelleistung des Absatzes 2 Berücksichtigung gefunden haben, lasse sich aus der Gesetzesbegründung nicht plausibel nachvollziehen. Es bestehe der Eindruck, die Regelleistungen seien nicht durch eine in sich schlüssige Berechnungsmethode, sondern im Spannungsfeld zwischen Anforderungen an den Staatshaushalt und der Gewährleistung individueller Rechte nachträglich "passend" gemacht worden. Die Festsetzung der Höhe der Regelleistungen sei ohne Transparenz erfolgt und ohne das das Ergebnis nachvollziehbar sei. Die Ausgangsdatenlage basiere auf Erhebungen aus dem Jahr 1998 und liege damit etwa 7 Jahre vor dem Inkrafttreten des SGB II am 01.01.2005. Die Fortschreibung des so ermittelten Betrages über die Renteneckwerte berücksichtige nicht Preissteigerungen der Güter und Dienstleistungen, soweit sie gerade im Bereich der Grundbedürfnisse und im unteren Preissegment den Leistungsempfänger durch fehlende Ausweichmöglichkeiten auf andere Produkte oder Dienstleistungen besonders treffen. Zudem sei die Höhe der Regelleistung gegenüber den (veralteten) statistisch nachgewiesenen Verbrauchsausgaben der unteren 20 % der Haushalte weiter abgesenkt worden, so dass den Leistungsbeziehern gegenüber dieser Bevölkerungsgruppe ein signifikanter Konsumverzicht abverlangt werde. Da die Höhe der Regelleistung das soziokulturelle Minimum des Artikel 1 Abs. 1 GG nicht gewährleiste, werde angeregt, die Frage der Vereinbarkeit der gesetzlichen Regelung mit Verfassungsrecht dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Die Kläger beantragen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 03. Januar 2007 aufzuheben und den Bescheid vom 26. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Februar 2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom 01. Juli 2005 bis 30. November 2005 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht geltend, die Verfassungskonformität der Regelleistung sei vom BSG bereits bestätigt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegte Berufung der Kläger, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig. Sie ist insbesondere auch statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund des § 144 Abs. 1 SGG in der bis zu 31.03.2008 geltenden und hier noch maßgeblichen Fassung liegt nicht vor. Der Beschwerdewert von mehr als 500 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG aF) wird erreicht, da die Kläger mit der Berufung höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.07.2005 bis 30.11.2005 geltend machen und nach ihrem gesamten Vorbringen davon auszugehen ist, dass sie für diese streitigen 5 Monate um mehr als 500 EUR höhere Leistungen beanspruchen.
Die Beklagte ist auch weiterhin beteiligtenfähig (zur Beteiligtenfähigkeit s zuvor: Bundessozialgericht (BSG) BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zwar mittlerweile durch Urteil vom 20. Dezember 2007 (2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04 - NZS 2008, 198 -) § 44b SGB II als mit Art 28 und 83 GG unvereinbar erklärt. Die gemäß § 44b SGB II gebildeten Arbeitsgemeinschaften können jedoch für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2010 (BVerfG, a.a.O., RdNr 207) weiterhin auf der bisherigen Rechtsgrundlage tätig werden.
Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass der Kläger zu 1 und seine Ehefrau, die Klägerin zu 2, jeweils als Kläger auftreten, da der Anspruch nach dem SGB II trotz des Instituts der Bedarfsgemeinschaft ein Individualanspruch jedes einzelnen Leistungsempfängers ist (vgl. BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 32/06 R -, veröffentlicht in juris).
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist nur noch der Bescheid vom 26.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2006. Hierüber - der Ausgangsbescheid vom 12.07.2005 ist durch den Bescheid vom 26.10.2005 in vollem Umfang ersetzt worden - hat das SG entschieden. Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume werden nicht in analoger Anwendung des § 96 SGG Gegenstand bereits laufender Klage- oder Berufungsverfahren (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7 b AS 14/06 R). Streitgegenstand sind auch nicht die KdU einschließlich der Heizung und sonstige Nebenkosten für den Zeitraum von Juli 2005 bis November 2005. Hierbei handelt es sich um eine abtrennbare Verfügung im angefochtenen Bescheid, so dass - die Kläger machen keine entsprechende Ansprüche (mehr) geltend - der Bescheid insoweit bindend geworden ist. Die Kläger machen mit der Berufung auch nicht (mehr) geltend, dass Gewerkschaftsbeiträge, Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung und die Versicherungspauschale von 30 EUR monatlich nicht vom jeweiligen Einkommen abgesetzt worden sind, nachdem die Beklagte den entsprechenden Einwänden der Kläger größtenteils Rechnung getragen hat. Ferner wenden sich die Kläger auch nicht gegen den angefochtenen Gerichtsbescheid, soweit damit entschieden worden ist, dass nur die Beiträge zu der sog. "Riesterrente", nicht aber die Beiträge zur als Altersvorsorge dienenden Lebensversicherung des Klägers zu 1 abgesetzt werden können. Dies entspricht im übrigen der hier maßgeblichen Regelung des § 11 Abs. 2 Nr. 4 SGB II, die auch der Senat nicht für verfassungswidrig hält. Er folgt daher insoweit den zutreffenden Entscheidungsgründen im angefochtenen Gerichtsbescheid (§ 153 Abs. 2 SGG).
Streitig ist demnach allein noch, ob die Kläger Anspruch auf eine höhere Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.07.2005 bis 30.11.2005 haben. Dies verneint der Senat.
Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II).
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II u.a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung). Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II betrug die monatliche Regelleistung für Personen, die allein stehend sind, in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) 345 EUR. Für volljährige Partner einer Bedarfsgemeinschaft - wie die Kläger - ergab sich nach § 20 Abs. 3 SGB II eine Regelleistung in Höhe von 90 v. H. der Regelleistung nach Abs. 2. Hiervon ausgehend stand den Klägern eine Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II in Höhe von monatlich 311 EUR sowie dem Kläger zu 1 ein befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 320,00 EUR zu. Dem hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden für den streitigen Zeitraum durchgehend Rechnung getragen. Dass die Kläger zu dem Personenkreis gehörten, der nach § 21 SGB II Anspruch auf Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt hatte, ist nicht ersichtlich und wird von ihnen auch nicht geltend gemacht.
Die Regelungen in § 20 Abs. 2 und 3 SGB II und zum zu berücksichtigenden Einkommen (§ 11 SGB II) verstoßen nach der ständigen Rechtsprechung des BSG und des erkennenden Senats (Urteil vom 16.12.2005 - L 8 AS 2764/05) nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere den in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsgrundsatz. Der davon abweichenden Ansicht der Kläger folgt der Senat nicht. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Regelleistung in Höhe von 345 Euro gemäß § 20 Abs 2 SGB II bestehen. Der erkennende Senat folgt insofern dem 11b-Senat des BSG, der dies in seinem Urteil vom 23. November 2006 (SozR 4-4200 § 20 Nr. 3) entschieden hat (vgl. hierzu auch Urteil des erkennenden Senats vom 6. Dezember 2007 - B 14/7b AS 62/06 R; vgl. weiter BSG, Urteile vom 06.12.2007 - B 14/7b AS 62/06 R - und vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 64/06 R- ; Beschlüsse vom 01.04.2008 - B 14 AS 30/08 B - und vom 27.02.2008 - B 14 AS 160/07 B -; veröffentlicht in juris jeweils m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht hat mittlerweile in einem Beschluss vom 7. November 2007 (1 BvR 1840/07) eine Verfassungsbeschwerde gegen die Höhe der Regelleistung nicht zur Entscheidung angenommen. Die Berufungsbegründung der Kläger enthält auch keine Argumente, die die zitierten Entscheidungen wieder in Zweifel ziehen könnten. Der Senat hält diese Auffassung nach wie vor für zutreffend.
Im Hinblick auf die Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II steht den Klägern für Juli 2005 eine Leistung von 324 EUR und für die Zeit ab August 2005 eine monatliche Leistung von 650 EUR zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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