Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 18 AS 2050/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 1360/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger zusätzlich zur Regelleistung Anspruch auf Übernahme der Kosten für Haushaltsenergie hat.
Der 1950 geborene Kläger bezog bis 07.04.2005 Arbeitslosengeld i.H.v. täglich 48,63 EUR (monatlich 1458,90 EUR). Seit April 2005 beziehen der Kläger und seine Ehefrau Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II). Die monatliche Leistung setzt sich aus der - unter Berücksichtigung des Einkommens der Ehefrau des Klägers errechneten - Regelleistung, dem befristeten Zuschlag ab Mai 2005 und den Kosten der Unterkunft (KdU) zusammen.
Am 12.12.2005 beantragte der Kläger für die Zeit ab Juni 2005 unter Vorlage von Belegen die Erstattung der Kosten für die Warmwasseraufbereitung in Höhe der entsprechenden Pauschale sowie der Kosten für Haushaltsstrom in Höhe der von ihm geleisteten Abschlagszahlung in Höhe von 53,00 EUR monatlich. Zur Begründung verwies er auf das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 03.05.2005 (S 9 AS 507/05). Mit Bescheid vom 23.01.2006 änderte der Beklagte die Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.11.2005 bis 30.04.2006 ab und bewilligte dem Kläger und seiner Ehefrau unter Berücksichtigung der Änderung der Energiepauschale für Warmwasser ab 01.12.2005 höhere Leistungen (1.453,10 EUR monatlich, für April 2006 1.389,10 EUR). Mit weiterem Bescheid vom 23.01.2006 lehnte der Beklagte den Antrag auf Übernahme von Kosten für Strom und Warmwasser ab. Der insoweit vom Kläger geltend gemachte Bedarf werde bereits mit der Regelleistung abgedeckt.
Dagegen legte der Kläger am 06.02.2006 Widerspruch ein und machte (nur) noch geltend, die Kosten für die Stromversorgung gehörten nach dem bereits zitierten Urteil des Sozialgerichts Mannheim zu den zu erstattenden Kosten der Unterkunft. Alle Aufwendungen, die mit einer Unterkunft in untrennbarem Zusammenhang stehen und für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Unterkunft erforderlich sind (u.a. Strom für Licht etc.), seien vom kommunalen Träger zusätzlich zur Regelleistung zu gewähren. Im Übrigen sei in der aktuellsten Fassung des § 20 SGB II die Haushaltsenergie nicht genannt, sodass sie nicht mit der Regelleistung abgegolten sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.03.2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Entgegen der Auffassung des Klägers umfasse die Regelleistung Kosten der Haushaltsenergie sowie der Warmwasserbereitung. Dies sei auch bereits durch Entscheidungen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen und des Sozialgerichts Dresden bestätigt worden. Da dem Kläger die volle Regelleistung zuzüglich der KdU bewilligt seien, scheide eine Berücksichtigung der Strompauschale aus.
Am 24.03.2006 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG), mit der er einen Anspruch auf Bewilligung der Kosten für Haushaltsenergie in Höhe von 53,00 EUR monatlich rückwirkend ab Juni 2005, hilfsweise ab Dezember 2005 auf Dauer geltend machte. Er wiederholte sein bisheriges Vorbringen und betonte, die Regelleistung umfasse nicht die Kosten für Haushaltsenergie. Auf das von ihm zitierte Urteil des Sozialgerichts Mannheim sei im Widerspruchsbescheid nicht eingegangen worden.
Der Beklagte trat der Klage entgegen und verwies auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Zwischenzeitlich liege auch ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (L 12 AS 2023/05) vor, mit dem das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 03.05.2005 abgeändert und darauf verwiesen worden sei, dass die Kosten für die Warmwasserbereitung und die Stromkosten in der Regelleistung enthalten seien.
Mit Gerichtsbescheid vom 23.02.2007 wies das SG die Klage ab. Die Kosten für Strom und für die Warmwasseraufbereitung seien nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Regelsatzverordnung, auf den hier zurückzugreifen sei, weil mit den §§ 20 und 22 SGB II eine weitestgehend den Normen des SGB XII vergleichbare Regelung geschaffen werden sollte, zum hauswirtschaftlichen Bedarf zu rechnen. Sie seien daher bereits in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthalten und aus dieser zu decken.
Dagegen hat der Kläger am 14.03.2007 Berufung eingelegt, mit der er zwar prinzipiell an seinem Ziel festhält, aber nur noch anteilige Stromkosten in Höhe von 32,26 EUR monatlich (Abzugsbetrag 20,74 EUR) beansprucht. Er verweist auf ein sozialgerichtliches Urteil, wonach die Regelleistung die Stromkosten nur teilweise decke. § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Regelsatzverordnung sei daher auch nur bedingt anwendbar.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Februar 2007 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 23. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2006 abändern und den Beklagten zu verurteilen, zusätzlich zur Regelleistung die anteiligen Kosten für Haushaltsenergie in Höhe von 32,26 EUR monatlich ab 1. Juni 2005, hilfsweise ab 10. Dezember 2005 zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig. Sie ist insbesondere auch statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund des § 144 Abs. 1 SGG in der bis zum 31.03.2008 geltenden und hier noch maßgeblichen Fassung liegt nicht vor. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdewert von mehr als 500,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) erreicht wird, da der Kläger mit der Berufung laufende Leistungen für mehr als ein Jahr geltend macht und der Berufungsausschlussgrund des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in diesem Fall nicht gilt (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Der Beklagte ist auch weiterhin beteiligtenfähig (zur Beteiligtenfähigkeit s zuvor: Bundessozialgericht (BSG) BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zwar mittlerweile durch Urteil vom 20. Dezember 2007 (2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04 - NZS 2008, 198 -) § 44b SGB II als mit Art 28 und 83 GG unvereinbar erklärt. Die gemäß § 44b SGB II gebildeten Arbeitsgemeinschaften können jedoch für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2010 (BVerfG, a.a.O., RdNr 207) weiterhin auf der bisherigen Rechtsgrundlage tätig werden.
Nicht Streitgegenstand ist ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten für die Warmwasseraufbereitung, weil der Kläger insoweit keinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.01.2006 eingelegt hat und dieser daher insoweit bindend geworden ist. Nicht Streitgegenstand sind auch die Bescheide des Beklagten, mit denen der Beklagte dem Kläger und seiner mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehefrau für den hier streitigen Zeitraum ab Juni 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligt hat. Streitgegenstand ist allein der Bescheid vom 23.01.2006 (Widerspruchsbescheid vom 20.03.2006), mit dem der Beklagte mit gesondertem Bescheid u.a. die Erstattung der Kosten für Haushaltsenergie abgelehnt hat.
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 23.01.2006, mit dem es der Beklagte abgelehnt hat, dem Kläger zusätzlich zu den bereits bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts die Kosten für Haushaltsenergie zu erstatten, ist rechtmäßig.
Die Kosten für Haushaltsenergie sind aus der Regelleistung (§ 20 Abs. 1 und 2 SGB II) zu decken. Dies hat der Senat bereits mit Urteil vom 14.12.2007 (L 8 AS 1462/07) entschieden. Auch das Bundessozialgericht (BSG) ist schon in seinem Urteil vom 23.11.2006 (B 11b AS 1/06 R) zu dem Ergebnis gekommen, dass in der in § 20 Abs. 1 und 2 SGB II festgelegten Regelleistung die Kosten für Haushaltsenergie enthalten sind. Dies ist inzwischen ständige Rechtsprechung des BSG (zuletzt Urteil vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 64/06 R). Soweit sich der Kläger für seine Rechtsauffassung auf erstinstanzliche Entscheidungen aus dem Jahre 2005 stützt, haben diese also keine obergerichtliche Bestätigung gefunden.
Inzwischen steht dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auch der klare und eindeutige Wortlaut des § 20 Abs. 1 SGB II entgegen. Danach umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere auch Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile. Diese - nur klarstellende - gesetzliche Regelung ist durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (FortentwicklungsG vom 20.07.2006 - BGBl. I 1706), das insoweit zum 01.08.2006 in Kraft getreten ist, erfolgt. Es kann daher keine Zweifel mehr geben, dass die Kosten für Haushaltsenergie in der Regelleistung enthalten ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger zusätzlich zur Regelleistung Anspruch auf Übernahme der Kosten für Haushaltsenergie hat.
Der 1950 geborene Kläger bezog bis 07.04.2005 Arbeitslosengeld i.H.v. täglich 48,63 EUR (monatlich 1458,90 EUR). Seit April 2005 beziehen der Kläger und seine Ehefrau Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II). Die monatliche Leistung setzt sich aus der - unter Berücksichtigung des Einkommens der Ehefrau des Klägers errechneten - Regelleistung, dem befristeten Zuschlag ab Mai 2005 und den Kosten der Unterkunft (KdU) zusammen.
Am 12.12.2005 beantragte der Kläger für die Zeit ab Juni 2005 unter Vorlage von Belegen die Erstattung der Kosten für die Warmwasseraufbereitung in Höhe der entsprechenden Pauschale sowie der Kosten für Haushaltsstrom in Höhe der von ihm geleisteten Abschlagszahlung in Höhe von 53,00 EUR monatlich. Zur Begründung verwies er auf das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 03.05.2005 (S 9 AS 507/05). Mit Bescheid vom 23.01.2006 änderte der Beklagte die Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.11.2005 bis 30.04.2006 ab und bewilligte dem Kläger und seiner Ehefrau unter Berücksichtigung der Änderung der Energiepauschale für Warmwasser ab 01.12.2005 höhere Leistungen (1.453,10 EUR monatlich, für April 2006 1.389,10 EUR). Mit weiterem Bescheid vom 23.01.2006 lehnte der Beklagte den Antrag auf Übernahme von Kosten für Strom und Warmwasser ab. Der insoweit vom Kläger geltend gemachte Bedarf werde bereits mit der Regelleistung abgedeckt.
Dagegen legte der Kläger am 06.02.2006 Widerspruch ein und machte (nur) noch geltend, die Kosten für die Stromversorgung gehörten nach dem bereits zitierten Urteil des Sozialgerichts Mannheim zu den zu erstattenden Kosten der Unterkunft. Alle Aufwendungen, die mit einer Unterkunft in untrennbarem Zusammenhang stehen und für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Unterkunft erforderlich sind (u.a. Strom für Licht etc.), seien vom kommunalen Träger zusätzlich zur Regelleistung zu gewähren. Im Übrigen sei in der aktuellsten Fassung des § 20 SGB II die Haushaltsenergie nicht genannt, sodass sie nicht mit der Regelleistung abgegolten sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.03.2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Entgegen der Auffassung des Klägers umfasse die Regelleistung Kosten der Haushaltsenergie sowie der Warmwasserbereitung. Dies sei auch bereits durch Entscheidungen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen und des Sozialgerichts Dresden bestätigt worden. Da dem Kläger die volle Regelleistung zuzüglich der KdU bewilligt seien, scheide eine Berücksichtigung der Strompauschale aus.
Am 24.03.2006 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG), mit der er einen Anspruch auf Bewilligung der Kosten für Haushaltsenergie in Höhe von 53,00 EUR monatlich rückwirkend ab Juni 2005, hilfsweise ab Dezember 2005 auf Dauer geltend machte. Er wiederholte sein bisheriges Vorbringen und betonte, die Regelleistung umfasse nicht die Kosten für Haushaltsenergie. Auf das von ihm zitierte Urteil des Sozialgerichts Mannheim sei im Widerspruchsbescheid nicht eingegangen worden.
Der Beklagte trat der Klage entgegen und verwies auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Zwischenzeitlich liege auch ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (L 12 AS 2023/05) vor, mit dem das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 03.05.2005 abgeändert und darauf verwiesen worden sei, dass die Kosten für die Warmwasserbereitung und die Stromkosten in der Regelleistung enthalten seien.
Mit Gerichtsbescheid vom 23.02.2007 wies das SG die Klage ab. Die Kosten für Strom und für die Warmwasseraufbereitung seien nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Regelsatzverordnung, auf den hier zurückzugreifen sei, weil mit den §§ 20 und 22 SGB II eine weitestgehend den Normen des SGB XII vergleichbare Regelung geschaffen werden sollte, zum hauswirtschaftlichen Bedarf zu rechnen. Sie seien daher bereits in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthalten und aus dieser zu decken.
Dagegen hat der Kläger am 14.03.2007 Berufung eingelegt, mit der er zwar prinzipiell an seinem Ziel festhält, aber nur noch anteilige Stromkosten in Höhe von 32,26 EUR monatlich (Abzugsbetrag 20,74 EUR) beansprucht. Er verweist auf ein sozialgerichtliches Urteil, wonach die Regelleistung die Stromkosten nur teilweise decke. § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Regelsatzverordnung sei daher auch nur bedingt anwendbar.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Februar 2007 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 23. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2006 abändern und den Beklagten zu verurteilen, zusätzlich zur Regelleistung die anteiligen Kosten für Haushaltsenergie in Höhe von 32,26 EUR monatlich ab 1. Juni 2005, hilfsweise ab 10. Dezember 2005 zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig. Sie ist insbesondere auch statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund des § 144 Abs. 1 SGG in der bis zum 31.03.2008 geltenden und hier noch maßgeblichen Fassung liegt nicht vor. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdewert von mehr als 500,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) erreicht wird, da der Kläger mit der Berufung laufende Leistungen für mehr als ein Jahr geltend macht und der Berufungsausschlussgrund des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in diesem Fall nicht gilt (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Der Beklagte ist auch weiterhin beteiligtenfähig (zur Beteiligtenfähigkeit s zuvor: Bundessozialgericht (BSG) BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zwar mittlerweile durch Urteil vom 20. Dezember 2007 (2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04 - NZS 2008, 198 -) § 44b SGB II als mit Art 28 und 83 GG unvereinbar erklärt. Die gemäß § 44b SGB II gebildeten Arbeitsgemeinschaften können jedoch für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2010 (BVerfG, a.a.O., RdNr 207) weiterhin auf der bisherigen Rechtsgrundlage tätig werden.
Nicht Streitgegenstand ist ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten für die Warmwasseraufbereitung, weil der Kläger insoweit keinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.01.2006 eingelegt hat und dieser daher insoweit bindend geworden ist. Nicht Streitgegenstand sind auch die Bescheide des Beklagten, mit denen der Beklagte dem Kläger und seiner mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehefrau für den hier streitigen Zeitraum ab Juni 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligt hat. Streitgegenstand ist allein der Bescheid vom 23.01.2006 (Widerspruchsbescheid vom 20.03.2006), mit dem der Beklagte mit gesondertem Bescheid u.a. die Erstattung der Kosten für Haushaltsenergie abgelehnt hat.
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 23.01.2006, mit dem es der Beklagte abgelehnt hat, dem Kläger zusätzlich zu den bereits bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts die Kosten für Haushaltsenergie zu erstatten, ist rechtmäßig.
Die Kosten für Haushaltsenergie sind aus der Regelleistung (§ 20 Abs. 1 und 2 SGB II) zu decken. Dies hat der Senat bereits mit Urteil vom 14.12.2007 (L 8 AS 1462/07) entschieden. Auch das Bundessozialgericht (BSG) ist schon in seinem Urteil vom 23.11.2006 (B 11b AS 1/06 R) zu dem Ergebnis gekommen, dass in der in § 20 Abs. 1 und 2 SGB II festgelegten Regelleistung die Kosten für Haushaltsenergie enthalten sind. Dies ist inzwischen ständige Rechtsprechung des BSG (zuletzt Urteil vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 64/06 R). Soweit sich der Kläger für seine Rechtsauffassung auf erstinstanzliche Entscheidungen aus dem Jahre 2005 stützt, haben diese also keine obergerichtliche Bestätigung gefunden.
Inzwischen steht dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auch der klare und eindeutige Wortlaut des § 20 Abs. 1 SGB II entgegen. Danach umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere auch Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile. Diese - nur klarstellende - gesetzliche Regelung ist durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (FortentwicklungsG vom 20.07.2006 - BGBl. I 1706), das insoweit zum 01.08.2006 in Kraft getreten ist, erfolgt. Es kann daher keine Zweifel mehr geben, dass die Kosten für Haushaltsenergie in der Regelleistung enthalten ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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