Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 815/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 2884/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 27. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß den §§ 172 ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Das Sozialgericht Konstanz (SG) hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für die Zeit ab 16.06.2008 zu Recht abgelehnt.
Das SG hat die für die Beurteilung des Eilantrages der Antragstellerin maßgeblichen Rechtsvorschriften und Grundsätze im angefochtenen Beschluss zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
Hiervon ausgehend hat die Antragstellerin, jedenfalls für die Zeit ab dem 16.06.2008, einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des SG in der Hauptsache gemäß Urteil vom 11.06 2008 - S 4 AS 815/08 - dürfte zu Recht ergangen sein. Mit diesem Urteil, gegen das die Antragstellerin Berufung eingelegt hat (L 8 AS 3276/08), über die noch nicht entschieden worden ist, hat das SG die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen, da das SG zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Antragstellerin und ihr geschiedener Ehemann eine Einstehensgemeinschaft bilden würden und dass die Leistung nach § 66 Abs. 1 SGB I habe versagt werden dürfen. Mit dem SG ist auch der Senat davon überzeugt, dass die Antragstellerin und ihr geschiedener Ehemann eine Einstehensgemeinschaft bilden. Diese Überzeugung gewinnt der Senat ebenfalls wie das SG auf Grund der Aussagen der Zeugin Dieter zu den von ihr bei einem Hausbesuch festgestellten Wohnverhältnissen. Die von der Zeugin bei ihrer Vernehmung beim SG am 11.06.2008 eingehend geschilderten Wohnverhältnisse lassen den Schluss zu, dass entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin eine bloße Wohngemeinschaft nicht besteht, wie das SG im Urteil vom 11.06.2008 überzeugend ausgeführt hat. Diesem Urteil dürfte im Hauptsacheverfahren mit großer Wahrscheinlichkeit zu folgen sein. Die Angaben der außerdem vom SG vernommenen Zeugin Avlayici entkräftet die sich aus den Wohnverhältnissen zu treffende Schlussfolgerung nicht. Aufgrund dessen ist die Antragstellerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht verpflichtet, Angaben über das Einkommen ihres geschiedenen Ehemannes zu machen und nachzuweisen. Erfüllen weder der Hilfebedürftige (hier: die Antragstellerin) noch sein mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebender Partner (hier: der geschiedene Ehemann der Antragstellerin) ihre Mitwirkungspflicht, kann die Leistung nach § 66 Abs. 1 SGB I versagt werden. Dabei muss sich der Hilfebedürftige die mangelnde Mitwirkung seines Partners (hier: fehlende Auskunft über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse) aufgrund der Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II zurechnen lassen (vgl. Urteil des Senats vom 15.02.2008 - L 8 AS 3380/07 -).
Nach alle dem kann eine Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Berufung gegen das Urteil des SG vom 11.06.2008 - S 4 AS 815/08 -) nicht angenommen werden, weshalb die Beschwerde im vorliegenden einstweiligen Rechtschutzverfahren als unbegründet zu beurteilen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß den §§ 172 ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Das Sozialgericht Konstanz (SG) hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für die Zeit ab 16.06.2008 zu Recht abgelehnt.
Das SG hat die für die Beurteilung des Eilantrages der Antragstellerin maßgeblichen Rechtsvorschriften und Grundsätze im angefochtenen Beschluss zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
Hiervon ausgehend hat die Antragstellerin, jedenfalls für die Zeit ab dem 16.06.2008, einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des SG in der Hauptsache gemäß Urteil vom 11.06 2008 - S 4 AS 815/08 - dürfte zu Recht ergangen sein. Mit diesem Urteil, gegen das die Antragstellerin Berufung eingelegt hat (L 8 AS 3276/08), über die noch nicht entschieden worden ist, hat das SG die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen, da das SG zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Antragstellerin und ihr geschiedener Ehemann eine Einstehensgemeinschaft bilden würden und dass die Leistung nach § 66 Abs. 1 SGB I habe versagt werden dürfen. Mit dem SG ist auch der Senat davon überzeugt, dass die Antragstellerin und ihr geschiedener Ehemann eine Einstehensgemeinschaft bilden. Diese Überzeugung gewinnt der Senat ebenfalls wie das SG auf Grund der Aussagen der Zeugin Dieter zu den von ihr bei einem Hausbesuch festgestellten Wohnverhältnissen. Die von der Zeugin bei ihrer Vernehmung beim SG am 11.06.2008 eingehend geschilderten Wohnverhältnisse lassen den Schluss zu, dass entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin eine bloße Wohngemeinschaft nicht besteht, wie das SG im Urteil vom 11.06.2008 überzeugend ausgeführt hat. Diesem Urteil dürfte im Hauptsacheverfahren mit großer Wahrscheinlichkeit zu folgen sein. Die Angaben der außerdem vom SG vernommenen Zeugin Avlayici entkräftet die sich aus den Wohnverhältnissen zu treffende Schlussfolgerung nicht. Aufgrund dessen ist die Antragstellerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht verpflichtet, Angaben über das Einkommen ihres geschiedenen Ehemannes zu machen und nachzuweisen. Erfüllen weder der Hilfebedürftige (hier: die Antragstellerin) noch sein mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebender Partner (hier: der geschiedene Ehemann der Antragstellerin) ihre Mitwirkungspflicht, kann die Leistung nach § 66 Abs. 1 SGB I versagt werden. Dabei muss sich der Hilfebedürftige die mangelnde Mitwirkung seines Partners (hier: fehlende Auskunft über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse) aufgrund der Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II zurechnen lassen (vgl. Urteil des Senats vom 15.02.2008 - L 8 AS 3380/07 -).
Nach alle dem kann eine Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Berufung gegen das Urteil des SG vom 11.06.2008 - S 4 AS 815/08 -) nicht angenommen werden, weshalb die Beschwerde im vorliegenden einstweiligen Rechtschutzverfahren als unbegründet zu beurteilen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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