L 9 R 3542/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 19 R 3264/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 3542/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. März 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Umstritten ist die Gewährung von Witwenrente.

Die 1953 geborene Klägerin heiratete am 07. Juni 2002 den 1942 geborenen und 2002 verstorbenen M. Sch. (Versicherter). Beide behielten ihre bisherigen Namen als Familiennamen bei. Die vorangegangene Ehe des Versicherten war im Oktober 1997 geschieden worden. Aus den im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich geführten Akten der Beklagten geht hervor, dass der Versicherte im zweiten Halbjahr 1997 seinen Wohnsitz von Oberboihingen nach Stuttgart (Adresse der Klägerin) verlegte.

Die Klägerin, die als Sekretärin arbeitete und im Juni 2002 ein Bruttogehalt von 2.665 EUR bezog, war nach ihren Angaben vor der Heirat seit 12 Jahren mit dem Versicherten in nichteheL.er Lebensgemeinschaft zusammen. Anfang 2001 wurde bei dem Versicherten eine Tumorerkrankung, ein CUP-Syndrom (Metastasen ohne Nachweis eines Primärtumors) mit multiplen Leberfiliae und Hirnmetastasen, festgestellt. Es erfolgten mehrfache Chemo- und Strahlentherapien. Vom 02. bis 30. Oktober 2001 war der Kläger in einer stationären Heilbehandlung. Gemäß dem Heilverfahren-Entlassungsbericht vom 31. Oktober 2001 war er über seine Grunderkrankung gut informiert. Auf Grund des bereits weit fortgeschrittenen malignen Grundleidens wurde das Leistungsvermögen des Versicherten im Heilverfahren-Entlassungsbericht mit unter drei Stunden eingeschätzt. Gleichwohl lehnte der Versicherte die Stellung eines Rentenantrages ab und nahm statt dessen seine bisherige berufL.e Tätigkeit bei der Daimler Chrysler AG Anfang 2002 wieder auf, wobei er für die weiterhin erforderL.en Chemotherapien Urlaub nahm oder sich krank schreiben ließ. Das Versorgungsamt Stuttgart stellte beim Versicherten mit Bescheid vom 15. April 2002 einen Grad der Behinderung von 100 ab dem 21. Februar 2002 fest. Auf den Widerspruch des Versicherten wurde mit Abhilfebescheid vom 18. Juni 2002 das Merkzeichen G festgestellt.

Wegen einer akuten Verschlimmerung wies ihn sein Hausarzt Dr. St. am 05. Juni 2002 erneut stationär ins Katharinenhospital Stuttgart ein. Grund war eine Progression des Tumors mit Vergrößerung der Metastasen. Nach der Heirat am 07. Juni 2002, die im Krankenhaus erfolgte, verstarb der Versicherte 2002 an den Folgen der Tumorerkrankung.

Unter dem 19. Juni 2002 beantragte die Klägerin die Gewährung von Hinterbliebenenrente.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 20. November 2002 und Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2003 ab. Da die Ehe nicht mehr als ein Jahr bestanden habe und der Versicherte an der schweren Erkrankung, die bekannt gewesen sein musste, verstorben sei, sei von einer Versorgungsehe auszugehen, weswegen ein Anspruch nicht bestehe.

Wegen des am 20. Mai 2003 abgesandten Widerspruchsbescheids hat die Klägerin am 18. Juni 2003 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Sie hat im wesentL.en geltend gemacht, die Verschaffung einer Hinterbliebenenversorgung sei nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gewesen. Als der Versicherte am 5. Juni 2002 ins Krankenhaus eingeliefert worden sei, habe er den Wunsch geäußert nun schnell zu heiraten, worauf sie dann sofort den Termin vereinbart habe. Heiraten habe man schon immer wollen. Mit der Heirat habe sie auch Anspruch auf Auskunft gegenüber den Ärzten zum Gesundheitszustand des Versicherten gehabt, der ihr diesen in seinem vollem Umfang nicht selbst offenbart und auch sich selbst gegenüber verleugnet habe. Zur Zeit der Heirat habe man auch Pläne für eine Hochzeitsreise gehabt und nicht mit einem schnellen Versterben gerechnet. Da sie arbeite, sei sie im übrigen auf eine Versorgung nicht angewiesen gewesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze der Klägerin sowie deren Angaben gemäß der Niederschrift im Termin vom 30. März 2006 verwiesen.

Die Beklagte ist dem entgegen getreten. Erkrankung, Verlauf und Zeitpunkt der Heirat sprächen für das Vorliegen einer Versorgungsehe. Nach dem Verlauf der Erkrankung habe die Klägerin auch mit einer Verschlimmerung rechnen müssen.

Das SG hat die Zeugen U. und Y. R., U. F., K. St., D. L., M. L. und W. K. um schriftL.e Auskünfte gebeten, die diese erteilt haben. Wegen der Einzelheiten wird auf die schriftL.en Angaben verwiesen. Außerdem hat das SG den Allgemeinmediziner Dr. St. schriftL. als sachverständigen Zeugen gehört. Er hat am 05. Dezember 2004 unter anderem über den Krankheitsverlauf und die Haltung des Versicherten zu seiner Erkrankung berichtet. Wegen der Einzelheiten wird auf die schriftL.e Aussage vom 05. Dezember 2004 verwiesen.

Mit Urteil vom 30. März 2006 hat das SG die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte zur Gewährung einer großen Witwenrente ab 01. Juli 2002 verurteilt. Die Vermutung einer Versorgungsehe sei widerlegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die schriftL.en Urteilsgründe verwiesen.

Gegen das am 30. Juni 2006 zugestellte Urteil hat die Beklage am 14. Juli 2006 Berufung eingelegt. Der Versicherte und die Klägerin hätten 12 Jahre zusammengelebt, ohne Anlass zu sehen, ihre Verbindung zu legalisieren. Die Heirat sei zwei Tage, nachdem der lebensgefährL. erkrankte Versicherte stationär aufgenommen worden sei, in der Klinik erfolgt, und der Versicherte sei dann auch nach kurzer Zeit verstorben. Schon acht Tage danach habe die Versicherte die Gewährung von Witwenrente beantragt. Nach der Rechtsprechung zur Beamtenversorgung schließe die Kenntnis des grundsätzL. lebensbedrohenden Charakters einer Erkrankung des Verstorbenen im Zeitpunkt der Eheschließung die Widerlegung der gesetzL.en Vermutung einer Versorgungsehe regelmäßig aus. Anders sei es nur, wenn die Eheschließung die konsequente VerwirkL.ung eines bereits vor der Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Heiratsentschlusses darstelle. Der Versicherte sei hier, wie dem Heilverfahren-Entlassungsbericht zu entnehmen, über seine lebensbedrohL.e Erkrankung gut informiert gewesen. Auch der Klägerin könne die Ernsthaftigkeit der Erkrankung nicht verborgen geblieben sein. Die Dauer der nichteheL.en Lebensgemeinschaft sowie der Bezug eines eigenen Erwerbseinkommens seien keine Umstände, die geeignet seien, die gesetzL.e Vermutung zu widerlegen. Soweit die Klägerin behaupte, mit der Heirat habe sie auch Auskünfte der behandelnden Ärzte zum Zustand des Versicherten erhalten können, sei das nicht schlüssig. Insofern wäre auch eine SchweigepfL.tentbindung oder Patientenverfügung des Versicherten mögL. gewesen. Objektiv erkennbare Umstände, die die Vermutung einer Versorgungsehe widerlegten, seien nicht erkennbar.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. März 2006 aufzuheben und die Klage abzU.isen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzU.isen.

Sie trägt vor, der Versicherte habe nicht an den tödL.en Ausgang seiner Erkrankung geglaubt, wofür auch die Wiederaufnahme der Arbeit spreche. Von einer Kenntnis des grundsätzL. lebensbedrohenden Charakters der Erkrankung könne nicht ausgegangen werden. Auch die Zeugen hätten bestätigt, dass sie und der Versicherte bereits seit langem geplant gehabt hätten, zu heiraten. Die Heirat sei der seit langem gehegte und nun kurzfristig verwirkL.te, insbesondere ausdrückL.e Wunsch des verstorbenen Versicherten gewesen. Davon habe man sich auch eine positive Motivation für die weitere Genesung versprochen. Außerdem habe man weitere Pläne, u.a. für eine Hochzeitsreise, gehabt. Da sie vollschichtig erwerbstätig sei, bestehe auch kein Bedarf für eine Versorgung. Der Zweck Auskünfte von den Ärzten zu erhalten wäre auch durch eine SchweigepfL.tsentbindungserklärung nicht ohne weiteres zu erreichen gewesen, da entsprechende Dokumente häufig überhaupt nicht anerkannt würden.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündL.en Verhandlung verzichtet.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung der Beklagten, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündL.e Verhandlung entscheidet, ist begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente.

Der Anspruch auf Witwenrente, deren nähere Voraussetzungen in § 46 Abs. 1 und 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) geregelt sind, besteht nach § 46 Abs. 2a SGB VI nicht, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Die Vorschrift findet hier Anwendung, da die Ehe des Versicherten und der Klägerin nicht vor dem 01. Januar 2002 geschlossen wurde (§ 242a Abs. 3 SGB VI) und weniger als ein Jahr dauerte.

Die gesetzL.e Vermutung ist widerlegbar, wobei nach § 202 SGG in Verbindung mit § 292 Zivilprozessordnung (ZPO) der volle Beweis des Gegenteils notwendig ist (BSG, Urteil vom 03. September 1986, Az. 9a RV 8/84, in SozR 3100 § 38 Nr. 5 zur Parallelvorschrift des § 38 Bundesversorgungsgesetz). Als besondere Umstände sind alle Umstände des Einzelfalles anzusehen, die nicht schon von der Vermutung selbst erfasst und die geeignet sind, einen Schluss auf den Zweck der Heirat zuzulassen (BSG, Urteil vom 28. März 1973, Az. 5 RKn U 11/71, in SozR Nr. 2 zu § 594 RVO, der Parallelvorschrift in der gesetzL.en Unfallversicherung, heute § 65 Abs. 6 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch). Die Vermutung gilt als widerlegt, wenn nachweisL. für einen Ehegatten die Absicht, der Witwe bzw. dem Witwer eine Versorgung zu verschaffen, nicht maßgebL. war (BSG, Urteil vom 03. September 1986, a.a.O. mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur beamtenrechtL.en Parallelvorschrift).

Vorliegend ist die gesetzL.e Vermutung einer Versorgungsehe nicht widerlegt.

Wie die Klägerin selbst gegenüber dem SG angegeben hat, wurde der Entschluss für die am 07. Juni 2002 erfolgte Heirat am Tag der Einlieferung des Versicherten ins Krankenhaus, dem 05. Juni 2002, auf Wunsch des Versicherten gefasst. Es mag zutreffen, dass die Klägerin und der Versicherte, welcher seit 1997 geschieden war und seither seinen Wohnsitz bei der Klägerin hatte, bereits davor die Absicht hatten, zu heiraten. Diese Absicht hatte sich jedoch zu keinem Zeitpunkt vor dem 05. Juni 2002 zu einem konkreten Entschluss und Heiratstermin verdichtet. Erst unter dem Eindruck der notfallmäßigen Aufnahme bei einem lebensbedrohenden Zustand wurde der Entschluss gefasst, nun schnellstmögL., noch während des stationären Aufenthalts in der Klinik, zu heiraten.

Dass der Versicherte zu diesem Zeitpunkt die BedrohL.keit seiner Situation nicht erkannt hat, ist nicht glaubhaft und nicht bewiesen. Vielmehr geht schon aus dem Entlassungsbericht vom 31. Oktober 2001, in welchem sein Allgemeinzustand als schlecht und sein Ernährungszustand als reduziert beschrieben wird, hervor, dass er über seine Grunderkrankung gut informiert war. Auch hat er zu Beginn des Jahres 2002 die Feststellung seiner Schwerbehinderteneigenschaft betrieben und nach Erhalt des Bescheides vom 15. April 2002 mit der Feststellung eines GdB von 100 im Widerspruchsverfahren noch die Feststellung des Merkzeichen G verlangt und erhalten. Inwieweit er subjektiv die Situation mehr oder weniger zutreffend im Zeitpunkt des Entschlusses zur Heirat in der Klinik eingeschätzt hat, ist nicht mehr feststellbar und auch durch Zeugenangaben nicht mehr feststellbar. Dies gilt auch hinsichtL. des Kenntnisstandes und der Einschätzung der Klägerin bezügL. der Erkrankung des Versicherten.

Auch wenn der Versicherte und die Klägerin wünschten, hofften und planten, eine Hochzeitsreise zu unternehmen, belegt dies nicht, dass beide von einer Besserung oder gar Genesung ausgegangen wären. In diesem Falle hätte es nahegelegen, zumindest die Entlassung aus dem Krankenhaus abzuwarten, um dann im angemessenen Rahmen zu heiraten. Dass man die Beendigung der stationären Behandlung nicht abwartete, spricht vielmehr dafür, dass man nun die Heirat für dringL. erachtete, und dagegen, dass man im Zeitpunkt, zu dem der konkrete Heiratsentschluss gefasst wurde, von einer solchen BesserungsmögL.keit ausging.

Mit der Heirat haben sich für die Klägerin rechtL.e Veränderungen ergeben. U. a. erwarb sie - sofern nicht von einer Versorgungsehe auszugehen ist - eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenversorgung.

Für das Bestehen von Versorgungsüberlegungen spricht in dem Zusammenhang die Tatsache, dass die Klägerin bereits unter dem Datum 19. Juni 2006, also zwei Wochen nach dem Heiratsentschluss, 12 Tage nach der Heirat und acht Tage nach dem Todestag, die Gewährung von Witwenrente beantragte. Soweit die Klägerin geltend macht, sie sei erwerbstätig gewesen und unverändert erwerbstätig, ist dies allein auch keine Tatsache, die das Vorliegen einer Versorgungsehe widerlegt. Wie sich die weiteren wirtschaftL.en Verhältnisse der Klägerin entwickeln würden und entwickeln und ob sie dann auf eine zusätzL.e Versorgung angewiesen seien wird, war weder zum Zeitpunkt der Eheschließung, noch ist dies heute absehbar. Angesichts dessen widerlegt die Berufstätigkeit nicht die Annahme einer Versorgungsehe.

Der von der Klägerin in den Vordergrund gerückte Zweck, als Ehefrau leichter Auskünfte zum Zustand des Versicherten von den Ärzten zu erhalten, u. a. weil dieser ihr seinen Zustand verheimL.t und dies nicht gewollt habe, überzeugt nicht. Wenn der Versicherte ausdrückL. wünschte, dass der Klägerin Auskünfte zu seinem Gesundheitszustand von den Ärzten nicht erteilt würden, hätte dieser Wunsch, zumindest so lange er noch handlungsfähig war, auch nach der Heirat einer Auskunftserteilung entgegen gestanden. Soweit er damit einverstanden war, hätte es einer Heirat nicht bedurft, vielmehr hätte er ausdrückL. schriftL. oder mündL. anordnen können, dass der Klägerin die entsprechenden Auskünfte erteilt werden.

Auch der behauptete Wunsch, mit der Heirat die Therapie zu unterstützen, kann hier - ungeachtet dessen, dass er als inneres Motiv nicht bewiesen ist und nicht als gegenüber Versorgungsüberlegungen im Vordergrund stehend angesehen werden kann - nicht zur Widerlegung einer Versorgungsehe dienen.

Die weiteren Umstände, die von der Klägerin vorgebracht werden, sind ebenfalls nicht geeignet, den erforderL.en Nachweis, dass es sich nicht um eine Versorgungsehe handelt, zu erbringen.

Im übrigen bedurfte es einer nochmaligen Befragung von Zeugen nicht, da diese letztL. zu den inneren Überlegungen, die der Versicherte und die Klägerin im Zeitpunkt des Heiratsentschlusses am 05. Juni 2002 anstellten, nichts beitragen können. Demnach spricht auch unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Klägerin zur Überzeugung des Senats schließL. alles dafür, dass bei der Klägerin und dem Versicherten tragendes Motiv für die Heirat der Gedanke an die Versorgung der Klägerin war.

Der Beweis, dass überwiegender oder alleiniger Zweck der Heirat nicht - wie vom Gesetzgeber vermutet - die Begründung einer Versorgung für die Klägerin war, ist nicht erbracht.

Da somit die gesetzL.e Vermutung des Vorliegens einer sog. Versorgungsehe nicht widerlegt ist, hat die Beklagte zu Recht die Gewährung von Hinterbliebenenrente abgelehnt. Der Senat hebt deshalb das angefochtene Urteil auf und weist die Klage ab. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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