Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 20 AS 4265/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3942/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 8. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsteller (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) ist unbegründet. Die Antragsteller können im Wege der einstweiligen Anordnung nicht die Verpflichtung der Antragsgegnerin verlangen, die Zusicherung zu den Aufwendungen für eine neue Unterkunft zu erteilen und die Kosten für den Umzug nach R. zu übernehmen.
Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruchs ist § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorweg nehmenden Eilentscheidung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistungen für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2005 - L 13 AS 4106/05 ER-B). Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit, also für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Eilverfahrens, herbeizuführen ist, von einer in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B - veröffentlicht in Juris). Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - veröffentlicht in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 a.a.O. m.w.N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Soweit die (vorläufige) Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme von Umzugskosten begehrt wird, fehlt es an der für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Gemäß Satz 2 der Vorschrift soll die Zusicherung erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Kosten des Umzugs in diesem Sinn sind alle im Zusammenhang mit und wegen eines Umzugs anfallenden notwendigen Kosten (Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rdnr. 102). Dass solche Kosten anlässlich des Umzugs der Antragsteller von S. nach R. überhaupt angefallen sind bzw. in welcher Höhe, haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Für die von den Antragstellern beantragte Übernahme eines Pauschalbetrages in der Höhe, "die üblicherweise für einen Umzug innerhalb von Stuttgart entstehen würden", fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Im übrigen würde es, selbst wenn ein Anordnungsanspruch zu bejahen wäre, an dem ebenfalls glaubhaft zu machenden Anordnungsgrund fehlen. Da der Umzug bereits vor dem 1. Juli 2008 stattgefunden hat, wären entsprechende Kosten bereits angefallen. Der Erlass einer Regelungsanordnung käme in einem solchen Fall nur in Betracht, wenn dadurch eine - hier nicht glaubhaft gemachte - bis in die Gegenwart fortwirkende Notlage entstanden wäre.
Hinsichtlich der begehrten Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Zusicherung zu den Aufwendungen für eine neue Unterkunft zu erteilen, kann offen bleiben, ob ein Anordnungsanspruch (noch) besteht, nachdem die Kläger bereits vor dem 1. Juli 2008 in die Wohnung in R. umgezogen sind. Jedenfalls fehlt es (auch) insoweit an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds; ein (Eil-) Bedürfnis für eine vorläufige Regelung ist auch diesbezüglich nicht erkennbar. Gemäß dem von den Antragstellern im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bewilligungsbescheid vom 1. August 2008 wurden von der ARGE Zollernalbkreis ab 1. Juli 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligt und dabei Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 664,65 EUR anerkannt. Nach dem Vortrag der Antragsteller wurde damit die Kaltmiete in voller Höhe übernommen. Eine existenzbedrohende Notlage liegt damit jedenfalls nicht vor, ohne dass der Senat abschließend entscheiden müsste, ob für das geltend gemachte Begehren überhaupt noch ein Rechtsschutzinteresse besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsteller (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) ist unbegründet. Die Antragsteller können im Wege der einstweiligen Anordnung nicht die Verpflichtung der Antragsgegnerin verlangen, die Zusicherung zu den Aufwendungen für eine neue Unterkunft zu erteilen und die Kosten für den Umzug nach R. zu übernehmen.
Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruchs ist § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorweg nehmenden Eilentscheidung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistungen für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2005 - L 13 AS 4106/05 ER-B). Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit, also für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Eilverfahrens, herbeizuführen ist, von einer in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B - veröffentlicht in Juris). Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - veröffentlicht in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 a.a.O. m.w.N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Soweit die (vorläufige) Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme von Umzugskosten begehrt wird, fehlt es an der für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Gemäß Satz 2 der Vorschrift soll die Zusicherung erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Kosten des Umzugs in diesem Sinn sind alle im Zusammenhang mit und wegen eines Umzugs anfallenden notwendigen Kosten (Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rdnr. 102). Dass solche Kosten anlässlich des Umzugs der Antragsteller von S. nach R. überhaupt angefallen sind bzw. in welcher Höhe, haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Für die von den Antragstellern beantragte Übernahme eines Pauschalbetrages in der Höhe, "die üblicherweise für einen Umzug innerhalb von Stuttgart entstehen würden", fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Im übrigen würde es, selbst wenn ein Anordnungsanspruch zu bejahen wäre, an dem ebenfalls glaubhaft zu machenden Anordnungsgrund fehlen. Da der Umzug bereits vor dem 1. Juli 2008 stattgefunden hat, wären entsprechende Kosten bereits angefallen. Der Erlass einer Regelungsanordnung käme in einem solchen Fall nur in Betracht, wenn dadurch eine - hier nicht glaubhaft gemachte - bis in die Gegenwart fortwirkende Notlage entstanden wäre.
Hinsichtlich der begehrten Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Zusicherung zu den Aufwendungen für eine neue Unterkunft zu erteilen, kann offen bleiben, ob ein Anordnungsanspruch (noch) besteht, nachdem die Kläger bereits vor dem 1. Juli 2008 in die Wohnung in R. umgezogen sind. Jedenfalls fehlt es (auch) insoweit an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds; ein (Eil-) Bedürfnis für eine vorläufige Regelung ist auch diesbezüglich nicht erkennbar. Gemäß dem von den Antragstellern im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bewilligungsbescheid vom 1. August 2008 wurden von der ARGE Zollernalbkreis ab 1. Juli 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligt und dabei Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 664,65 EUR anerkannt. Nach dem Vortrag der Antragsteller wurde damit die Kaltmiete in voller Höhe übernommen. Eine existenzbedrohende Notlage liegt damit jedenfalls nicht vor, ohne dass der Senat abschließend entscheiden müsste, ob für das geltend gemachte Begehren überhaupt noch ein Rechtsschutzinteresse besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved