Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 4237/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 4336/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 28. August 2008 (S 14 AS 4237/08 ER) wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Teilbeschluss des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 28.08.2008 ist zulässig, aber unbegründet.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist das Begehren des Antragstellers, dass die Antragsgegnerin Stromkosten als Kosten der Unterkunft übernimmt. Nur hierüber hat das SG in dem angefochtenen Teilbeschluss entschieden. Über den weiteren Antrag des Antragstellers entscheidet das SG später, weshalb er nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist.
Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Es fehlt an einem Anordnungsanspruch wie auch an einem Anordnungsgrund.
Ein Anspruch auf Übernahme der Stromkosten steht dem Antragsteller nicht zu. In der in § 20 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II) festgelegten Regelleistung sind die Kosten für Haushaltsenergie, deren Übernahme der Antragsteller begehrt, da seine Wohnung mit Heizöl beheizt wird, enthalten. Dies folgt insbesondere aus § 20 Abs. 1 SGB II, wonach die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts u.a. Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile umfasst. Dies gilt auch dann, wenn der in der Regelleistung zugrunde gelegte Anteil für Kosten der Haushaltsenergie im Einzelfall überschritten wird. Eine an den jeweiligen individuellen Kosten orientierte Erhöhung der für einzelne Bedarfe vorgesehenen Anteile der Regelleistung stünde im Widerspruch zum das SGB II beherrschenden Grundsatz der Pauschalierung der Leistungen. Dass Kosten für Strom bereits in der Regelleistung enthalten sind, entspricht der Rechtsprechung des BSG (zuletzt Urteil vom 27.02.2008 - B 14/7 AS 64/06 R -) sowie der des erkennenden Senats (Beschluss vom 24.07.2008 - L 8 AS 1808/08 NZB -).
Weiter liegt Eilbedürftigkeit nicht vor. Die Antragsgegnerin hat sich, jedenfalls nachdem der Antragsteller zwischenzeitlich zum 01.09.2008 den Stromanbieter gewechselt hat, bereit erklärt, Stromkosten darlehensweise zu übernehmen. Dies reicht nach Überzeugung des Senats aus, da durch eine darlehensweise Übernahme der Stromkosten durch die Antragsgegnerin eine drohende Stromsperre vermieden bzw. wiederaufgehoben werden kann. Eine Entscheidung darüber, ob die Antragsgegnerin verpflichtet ist, die Stromkosten des Antragstellers endgültig zu übernehmen, kann daher dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Teilbeschluss des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 28.08.2008 ist zulässig, aber unbegründet.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist das Begehren des Antragstellers, dass die Antragsgegnerin Stromkosten als Kosten der Unterkunft übernimmt. Nur hierüber hat das SG in dem angefochtenen Teilbeschluss entschieden. Über den weiteren Antrag des Antragstellers entscheidet das SG später, weshalb er nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist.
Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Es fehlt an einem Anordnungsanspruch wie auch an einem Anordnungsgrund.
Ein Anspruch auf Übernahme der Stromkosten steht dem Antragsteller nicht zu. In der in § 20 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II) festgelegten Regelleistung sind die Kosten für Haushaltsenergie, deren Übernahme der Antragsteller begehrt, da seine Wohnung mit Heizöl beheizt wird, enthalten. Dies folgt insbesondere aus § 20 Abs. 1 SGB II, wonach die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts u.a. Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile umfasst. Dies gilt auch dann, wenn der in der Regelleistung zugrunde gelegte Anteil für Kosten der Haushaltsenergie im Einzelfall überschritten wird. Eine an den jeweiligen individuellen Kosten orientierte Erhöhung der für einzelne Bedarfe vorgesehenen Anteile der Regelleistung stünde im Widerspruch zum das SGB II beherrschenden Grundsatz der Pauschalierung der Leistungen. Dass Kosten für Strom bereits in der Regelleistung enthalten sind, entspricht der Rechtsprechung des BSG (zuletzt Urteil vom 27.02.2008 - B 14/7 AS 64/06 R -) sowie der des erkennenden Senats (Beschluss vom 24.07.2008 - L 8 AS 1808/08 NZB -).
Weiter liegt Eilbedürftigkeit nicht vor. Die Antragsgegnerin hat sich, jedenfalls nachdem der Antragsteller zwischenzeitlich zum 01.09.2008 den Stromanbieter gewechselt hat, bereit erklärt, Stromkosten darlehensweise zu übernehmen. Dies reicht nach Überzeugung des Senats aus, da durch eine darlehensweise Übernahme der Stromkosten durch die Antragsgegnerin eine drohende Stromsperre vermieden bzw. wiederaufgehoben werden kann. Eine Entscheidung darüber, ob die Antragsgegnerin verpflichtet ist, die Stromkosten des Antragstellers endgültig zu übernehmen, kann daher dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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