L 8 SB 4345/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 20 SB 5253/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SB 4345/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. August 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung, dass die Bearbeitungsdauer der Anträge nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) durch den Beklagten zu lang und damit rechtswidrig sei.

Der 1937 geborene Kläger ist seit Juni 1994 als Schwerbehinderter anerkannt. Seit 16.10.2006 beträgt der Grad der Behinderung (GdB) 100 (Neufeststellungsbescheid vom 08.01.2007).

Am 04.07.2007 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG), mit der er die Feststellung begehrte, dass die Bearbeitungsdauer der für die Durchführung des SGB IX zuständigen Behörden rechtswidrig sei. Diese würden künstlich und in voller Absicht selbst bei eindeutigem Sachverhalt nicht vor einem halben Jahr einen Bescheid erteilen. Von einer zeitnahen Entscheidung könne nicht mehr die Rede sein. Damit würden Behinderte diskriminiert. Der Kläger verwies auf unerledigte Begehren und Anträge vom 08.03.2007, 02.07.2007 (Ausweis), 30.05.2007 und 22.06.2007. Diese seien allesamt unerledigt.

Nach Anhörung der Beteiligten - das entsprechende Schreiben des SG vom 31.07.2007 sandte der Kläger urschriftlich wieder zurück (Eingang 08.08.2007) - wies das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14.08.2007 ab. Die Klage sei unzulässig, da das für eine Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse fehle. Der Kläger sei nämlich von langen Bearbeitungszeiten im Allgemeinen gar nicht betroffen. Popularklagen seien nicht zulässig. Eine Untätigkeitsklage sei ebenfalls unzulässig, da der Kläger seit dem letzten Bescheid vom 08.01.2007 keinen (Neu )Feststellungsantrag gestellt habe, über den nicht bzw. nicht in angemessener Zeit entschieden worden wäre.

Dagegen hat der Kläger am 24.08.2007 Berufung eingelegt. Er macht geltend, dass der Beklagte bzw. das SG zu Unrecht keinen Sachverständigen zur Untersuchung seiner Hörprobleme - u.a. Tinnitus, Schwindel, Schwerhörigkeit etc. - beauftragt habe. Dies sei jedoch zwingend notwendig gewesen und habe einen Rechtsnachteil für ihn zur Folge.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. August 2007 aufzuheben und den Beklagten entsprechend seinen Anträgen vom 22. August 2007 und 25. September 2007 zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten erster und zweiter Instanz und die Akten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist gemäß den §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 151 SGG). Sie ist aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid entschieden, dass die Klage unzulässig ist.

Das erstmals mit der Berufung vorgebrachte Begehren bezieht sich nicht auf den Streitgegen- stand. Es ist deshalb unzulässig. Unabhängig davon kann der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht Ziel einer Klage bzw. einer Berufung sein. Hierbei handelt es sich um eine Beweiserhebung, die der Feststellung der Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (z.B. auf einen höheren GdB) dient. Beim Kläger beträgt aber der GdB bereits seit 16.10.2006 100, sodass eine weitere Erhöhung nicht möglich ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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