Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 3764/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4558/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 18. August 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsteller (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) ist unbegründet. Die Antragsteller können im Wege der einstweiligen Anordnung nicht die Verpflichtung der Antragsgegenerin verlangen, die Zusicherung zu den Aufwendungen für eine neue (größere) Unterkunft zu erteilen.
Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruchs ist § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorweg nehmenden Eilentscheidung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistungen für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2005 - L 13 AS 4106/05 ER-B). Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit, also für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Eilverfahrens, herbeizuführen ist, von einer in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B - veröffentlicht in Juris). Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - veröffentlicht in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 a.a.O. m.w.N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Senat kann offen lassen, ob, wie vom SG angenommen, bereits ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist, weil die Antragsteller aufgrund der aktuellen familiären Situation ohnehin nicht in der Lage wären, einen Umzug zu organisieren und zudem ein konkretes Wohnungsangebot nicht vorliegt. Dass die Antragsteller tatsächlich einen sofortigen Umzug anstreben, erscheint angesichts der erst am 9. September 2008 erfolgten Geburt des zweiten Kindes der Antragstellerin zu 1 zumindest zweifelhaft.
Jedenfalls fehlt es vorliegend aber an der für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, denn für eine von einem konkreten Wohnungsangebot losgelöste abstrakte Zusicherung zu den Aufwendungen für eine neue Unterkunft bietet das Gesetz keine Rechtsgrundlage (ebenso Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2007 - L 28 B 2043/07 AS ER; Bayerisches LSG, Urteil vom 25. Januar 2008 - L 7 AS 93/07 - beide veröffentlicht in Juris). Gemäß § 22 Abs 2 Satz 1 SGB II soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind (§ 22 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz SGB II). Gegenstand der Zusicherung ist dementsprechend die Berücksichtigung von Unterkunftskosten in bestimmter Höhe für eine bestimmte Unterkunft bei künftigen Bedarfsberechnungen (Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rdnr. 75). Eine solche Entscheidung setzt damit zwingend voraus, dass ein konkretes Wohnungsangebot vorliegt und die Wohnung zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung noch zur Verfügung steht (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2008 - L 34 B 1334/08 AS PKH - veröffentlicht in Juris). Ansonsten wäre die Behörde nicht in die Lage versetzt, die Angemessenheit der Aufwendungen, die u. a. an den für den neuen Wohnort maßgeblichen Bedingungen zu messen ist, sinnvoll zu prüfen. Erst Recht besteht kein Anspruch darauf, dass die Behörde das Vorliegen einzelner Zusicherungsvoraussetzungen - wie hier die Erforderlichkeit des Umzugs - isoliert feststellt (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2008 - L 25 B 1659/08 - veröffentlicht in Juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsteller (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) ist unbegründet. Die Antragsteller können im Wege der einstweiligen Anordnung nicht die Verpflichtung der Antragsgegenerin verlangen, die Zusicherung zu den Aufwendungen für eine neue (größere) Unterkunft zu erteilen.
Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruchs ist § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorweg nehmenden Eilentscheidung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistungen für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2005 - L 13 AS 4106/05 ER-B). Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit, also für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Eilverfahrens, herbeizuführen ist, von einer in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B - veröffentlicht in Juris). Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - veröffentlicht in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 a.a.O. m.w.N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Senat kann offen lassen, ob, wie vom SG angenommen, bereits ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist, weil die Antragsteller aufgrund der aktuellen familiären Situation ohnehin nicht in der Lage wären, einen Umzug zu organisieren und zudem ein konkretes Wohnungsangebot nicht vorliegt. Dass die Antragsteller tatsächlich einen sofortigen Umzug anstreben, erscheint angesichts der erst am 9. September 2008 erfolgten Geburt des zweiten Kindes der Antragstellerin zu 1 zumindest zweifelhaft.
Jedenfalls fehlt es vorliegend aber an der für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, denn für eine von einem konkreten Wohnungsangebot losgelöste abstrakte Zusicherung zu den Aufwendungen für eine neue Unterkunft bietet das Gesetz keine Rechtsgrundlage (ebenso Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2007 - L 28 B 2043/07 AS ER; Bayerisches LSG, Urteil vom 25. Januar 2008 - L 7 AS 93/07 - beide veröffentlicht in Juris). Gemäß § 22 Abs 2 Satz 1 SGB II soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind (§ 22 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz SGB II). Gegenstand der Zusicherung ist dementsprechend die Berücksichtigung von Unterkunftskosten in bestimmter Höhe für eine bestimmte Unterkunft bei künftigen Bedarfsberechnungen (Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rdnr. 75). Eine solche Entscheidung setzt damit zwingend voraus, dass ein konkretes Wohnungsangebot vorliegt und die Wohnung zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung noch zur Verfügung steht (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2008 - L 34 B 1334/08 AS PKH - veröffentlicht in Juris). Ansonsten wäre die Behörde nicht in die Lage versetzt, die Angemessenheit der Aufwendungen, die u. a. an den für den neuen Wohnort maßgeblichen Bedingungen zu messen ist, sinnvoll zu prüfen. Erst Recht besteht kein Anspruch darauf, dass die Behörde das Vorliegen einzelner Zusicherungsvoraussetzungen - wie hier die Erforderlichkeit des Umzugs - isoliert feststellt (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2008 - L 25 B 1659/08 - veröffentlicht in Juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
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