Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 20 R 6877/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 5984/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. November 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Witwerrente ab einem früheren Zeitpunkt.
Der 1938 geborene Kläger war vom 28.7.1962 bis 18.4.1975 in Deutschland beschäftigt. Danach verzog er danach Griechenland und war dort ausweislich der Bescheinigung des griechischen Versicherungsträgers (E 205 GR vom 22.10.2003) von Oktober 1982 bis 1998 versicherungspflichtig tätig. Seit 22.5.1998 bezieht er eine Altersrente vom griechischen Versicherungsträger.
Der Kläger war mit der 1946 geborenen und 1982 verstorbenen E. verheiratet. Diese war vom 28.9.1966 bis 26.2.1973 in der Bundesrepublik versicherungspflichtig beschäftigt und bezog sodann vom 18.7.1973 bis 28.2.1982 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Am 24.7.1982 heiratete der Kläger erneut. Seine 1948 geborene Frau V. verstarb 2000.
Mit Schreiben vom 29.11.2004, bei der Beklagten eingegangen am 1.12.2004, beantragte der Kläger die Gewährung einer Witwerrente aus der Versicherung seiner 1982 verstorbenen Ehefrau E ...
Auf die Anforderung der Beklagten, Nachweise über sein Einkommen vom 1.2.1981 bis 31.1.1982 und das seiner verstorbenen Ehefrau vorzulegen, erklärte der Kläger (Schreiben vom 23.12.2004) Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1981 und 1982 könne er nicht vorlegen, weil er keinen Antrag auf einen Lohnsteuerjahresausgleich gestellt habe.
Mit Bescheid vom 14.1.2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Witwerrente ab, weil - mangels Vorlage von Einkommensnachweisen - nicht habe geprüft werden können, ob die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod überwiegend bestritten habe.
Hiergegen legte der Kläger am 25.1.2005 Widerspruch ein und machte geltend, seine verstorbene Ehefrau habe Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezogen und damit die Familie unterhalten.
Mit Bescheid vom 11.2.2005 nahm die Beklagte den Bescheid vom 14.1.2005 gem. § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) X zurück und lehnte den Rentenantrag wegen fehlender Mitwirkung ab.
Mit Schreiben vom 3.3.2005 legte der Kläger eine Bescheinigung des Finanzamtes Ioannina vom 1.3.2005 vor, wonach die Steuerbescheide für die Jahre 1981 und 1982 nicht ausgestellt werden könnten, weil keine Daten über den Zeitraum 1981 bis 1982 mehr vorhanden seien, da diese vernichtet worden seien. Die Beklagte teilte daraufhin den Kläger unter dem 10.3.2005 mit, es verbleibe bei der Entscheidung vom 11.2.2005.
Gegen den Bescheid vom 11.2.2005 erhob der Kläger am 29.3.2005 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart (S 20 R 1997/05) und begehrte die Gewährung von Witwerrente.
Mit Beschluss vom 20.5.2005 ordnete das SG das Ruhen des Verfahrens an.
Auf Nachfrage der Beklagten erklärte der Kläger unter dem 8.12.2005, er habe in der Zeit vom 1.2.1981 bis 31.1.1982 keine Einkünfte aus unselbstständiger oder selbstständiger Arbeit erzielt und sei auch nicht selbstständig in der Land- und Forstwirtschaft tätig gewesen. Eine Rente aus Griechenland beziehe er erst seit dem 22.5.1998; er habe in jener Zeit auch keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bzw. sonstigem Vermögen bezogen. Ferner teilte er unter dem 26.4.2006 mit, er erhalte von keinem griechischen oder ausländischen Versicherungsträger eine Hinterbliebenenrente nach seinen Ehefrauen.
Mit Bescheid vom 14.6.2006 gewährte die Beklagte dem Kläger große Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten ab 1.12.2003 in Höhe von 285,54 EUR.
Der Kläger rief daraufhin mit Schriftsatz vom 1.9.2006, eingegangen beim SG am 4.9.2006, sinngemäß das ruhende Verfahren wieder an (neues Az. S 20 R 6877/06) und begehrte die Gewährung der Witwerrente ab dem Todestag seiner zweiten Ehefrau (2000).
Mit Bescheid vom 2.8.2006 nahm die Beklagte - wegen Änderung des anzurechnenden Einkommens - eine Neuberechnung vor und gewährte dem Kläger ab 1.7.2006 eine Rente in Höhe von 280,54 EUR.
Mit Bescheid vom 20.11.2006 nahm die Beklagte die Bescheide vom 14.6. und 2.8.2006 hinsichtlich der Einkommensanrechnung gemäß § 44 SGB X zurück und gewährte dem Kläger ab 1.12.2003 eine Witwerrente in Höhe von 285,54 EUR und zahlte dem Kläger 20 EUR für die Zeit vom 1.12.2003 bis 31.12.2006 nach. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, soweit er über das Teilanerkenntnis vom 14.6.2006 hinausging.
Nachdem der Kläger im Klageverfahren zunächst Witwerrente ab dem Todestag seiner zweiten Ehefrau begehrt hatte, begehrte er später die Gewährung von Witwerrente ab dem Tod seiner ersten Ehefrau (1982).
Mit Gerichtsbescheid vom 19.11.2007 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der angegriffene Bescheid vom 11.2.2005 in Gestalt des Abhilfebescheides vom 14.6.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2006 sei rechtmäßig; der Kläger habe keinen Anspruch auf eine große Witwerrente vor dem 1.12.2003. Dabei können die Tatbestandsvoraussetzungen des § 303 SGB VI dahinstehen. Denn gem. § 99 Abs. 2 Satz 3 SGB VI würden Hinterbliebenenrenten für nicht mehr als 12 Kalendermonate vor dem Monat geleistet, in dem die Rente beantragt werde. Da der Kläger die Rente erst am 1.12.2004 beantragt habe, sei die Bewilligung der Rente zu Recht ab 1.12.2003 erfolgt.
Gegen den am 10.12.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 18.12.2007 Berufung eingelegt, mit der die Gewährung der Witwerrente ab dem Sterbetag der vorletzten Ehefrau begehrt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. November 2007 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 14. Juni 2006, geändert durch die Bescheide vom 2. August und 20. November 2006, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm auch für die Zeit vom 9. Februar 1982 bis 30. November 2003 Witwerrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 15.12.2006 und im angefochtenen Gerichtsbescheid.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Witwerrente vor dem 1.12.2003 hat.
Gem. § 46 Abs. 2 SGB VI haben Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder Witwerrente, wenn sie 1. ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, 2. das 45. bzw. (ab 1.1.2008) das 47. Lebensjahr vollendet haben oder 3. erwerbsgemindert sind.
Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben gem. § 46 Abs. 3 SGB VI unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten). Dabei bedeutet auch der Tod Auflösung der Ehe (Gürtner in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand April 2008, § 46 SGB VI Rdnr. 49).
Ist eine Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben oder haben die Ehegatten bis zum 31. Dezember 1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Hinterbliebenenrechts abgegeben, besteht Anspruch auf eine Witwerrente unter den Voraussetzungen des geltenden Rechts nur, wenn die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode überwiegend bestritten hat (§ 303 SGB VI).
Vorliegend kann der Senat - ebenso wie das SG - es dahingestellt sein lassen, ob nachgewiesen ist, dass die verstorbene erste Ehefrau des Klägers den Unterhalt der Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor ihrem Tod überwiegend bestritten hat, da die Beklagte mit Bescheid vom 14.6.2006 dem Kläger große Witwerrente ab 1.12.2003 bewilligt hat.
Ein weitergehender Anspruch auf Witwerrente - vor dem 1.12.2003 - ist jedenfalls nicht gegeben.
Nach § 99 Abs. 2 SGB VI wird eine Hinterbliebenenrente von dem Kalendermonate an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als 12 Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.
Da vorliegend - nach Auflösung der zweiten Ehe durch Tod - frühestens ab dem Todestag, dem 13.11.2000, Hinterbliebenenrente nach der vorletzten Ehefrau zu leisten war, der Antrag auf Gewährung einer Witwerrente aber erst am 1.12.2004 bei der Beklagten einging, ist eine Rentengewährung vor dem 1.12.2003 gem. § 99 Abs. 2 Satz 3 SGB VI ausgeschlossen.
Da die Beklagte vor dem 1.12.2004 weder über den Tod der zweiten Ehefrau des Klägers noch über den letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod der ersten Ehefrau des Klägers informiert war, bestanden auch keinerlei Hinweispflichten gem. § 115 Abs. 6 SGB VI auf eine Rentenantragstellung.
Nach alledem war der angefochtene Gerichtsbescheid des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Witwerrente ab einem früheren Zeitpunkt.
Der 1938 geborene Kläger war vom 28.7.1962 bis 18.4.1975 in Deutschland beschäftigt. Danach verzog er danach Griechenland und war dort ausweislich der Bescheinigung des griechischen Versicherungsträgers (E 205 GR vom 22.10.2003) von Oktober 1982 bis 1998 versicherungspflichtig tätig. Seit 22.5.1998 bezieht er eine Altersrente vom griechischen Versicherungsträger.
Der Kläger war mit der 1946 geborenen und 1982 verstorbenen E. verheiratet. Diese war vom 28.9.1966 bis 26.2.1973 in der Bundesrepublik versicherungspflichtig beschäftigt und bezog sodann vom 18.7.1973 bis 28.2.1982 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Am 24.7.1982 heiratete der Kläger erneut. Seine 1948 geborene Frau V. verstarb 2000.
Mit Schreiben vom 29.11.2004, bei der Beklagten eingegangen am 1.12.2004, beantragte der Kläger die Gewährung einer Witwerrente aus der Versicherung seiner 1982 verstorbenen Ehefrau E ...
Auf die Anforderung der Beklagten, Nachweise über sein Einkommen vom 1.2.1981 bis 31.1.1982 und das seiner verstorbenen Ehefrau vorzulegen, erklärte der Kläger (Schreiben vom 23.12.2004) Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1981 und 1982 könne er nicht vorlegen, weil er keinen Antrag auf einen Lohnsteuerjahresausgleich gestellt habe.
Mit Bescheid vom 14.1.2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Witwerrente ab, weil - mangels Vorlage von Einkommensnachweisen - nicht habe geprüft werden können, ob die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod überwiegend bestritten habe.
Hiergegen legte der Kläger am 25.1.2005 Widerspruch ein und machte geltend, seine verstorbene Ehefrau habe Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezogen und damit die Familie unterhalten.
Mit Bescheid vom 11.2.2005 nahm die Beklagte den Bescheid vom 14.1.2005 gem. § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) X zurück und lehnte den Rentenantrag wegen fehlender Mitwirkung ab.
Mit Schreiben vom 3.3.2005 legte der Kläger eine Bescheinigung des Finanzamtes Ioannina vom 1.3.2005 vor, wonach die Steuerbescheide für die Jahre 1981 und 1982 nicht ausgestellt werden könnten, weil keine Daten über den Zeitraum 1981 bis 1982 mehr vorhanden seien, da diese vernichtet worden seien. Die Beklagte teilte daraufhin den Kläger unter dem 10.3.2005 mit, es verbleibe bei der Entscheidung vom 11.2.2005.
Gegen den Bescheid vom 11.2.2005 erhob der Kläger am 29.3.2005 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart (S 20 R 1997/05) und begehrte die Gewährung von Witwerrente.
Mit Beschluss vom 20.5.2005 ordnete das SG das Ruhen des Verfahrens an.
Auf Nachfrage der Beklagten erklärte der Kläger unter dem 8.12.2005, er habe in der Zeit vom 1.2.1981 bis 31.1.1982 keine Einkünfte aus unselbstständiger oder selbstständiger Arbeit erzielt und sei auch nicht selbstständig in der Land- und Forstwirtschaft tätig gewesen. Eine Rente aus Griechenland beziehe er erst seit dem 22.5.1998; er habe in jener Zeit auch keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bzw. sonstigem Vermögen bezogen. Ferner teilte er unter dem 26.4.2006 mit, er erhalte von keinem griechischen oder ausländischen Versicherungsträger eine Hinterbliebenenrente nach seinen Ehefrauen.
Mit Bescheid vom 14.6.2006 gewährte die Beklagte dem Kläger große Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten ab 1.12.2003 in Höhe von 285,54 EUR.
Der Kläger rief daraufhin mit Schriftsatz vom 1.9.2006, eingegangen beim SG am 4.9.2006, sinngemäß das ruhende Verfahren wieder an (neues Az. S 20 R 6877/06) und begehrte die Gewährung der Witwerrente ab dem Todestag seiner zweiten Ehefrau (2000).
Mit Bescheid vom 2.8.2006 nahm die Beklagte - wegen Änderung des anzurechnenden Einkommens - eine Neuberechnung vor und gewährte dem Kläger ab 1.7.2006 eine Rente in Höhe von 280,54 EUR.
Mit Bescheid vom 20.11.2006 nahm die Beklagte die Bescheide vom 14.6. und 2.8.2006 hinsichtlich der Einkommensanrechnung gemäß § 44 SGB X zurück und gewährte dem Kläger ab 1.12.2003 eine Witwerrente in Höhe von 285,54 EUR und zahlte dem Kläger 20 EUR für die Zeit vom 1.12.2003 bis 31.12.2006 nach. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, soweit er über das Teilanerkenntnis vom 14.6.2006 hinausging.
Nachdem der Kläger im Klageverfahren zunächst Witwerrente ab dem Todestag seiner zweiten Ehefrau begehrt hatte, begehrte er später die Gewährung von Witwerrente ab dem Tod seiner ersten Ehefrau (1982).
Mit Gerichtsbescheid vom 19.11.2007 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der angegriffene Bescheid vom 11.2.2005 in Gestalt des Abhilfebescheides vom 14.6.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2006 sei rechtmäßig; der Kläger habe keinen Anspruch auf eine große Witwerrente vor dem 1.12.2003. Dabei können die Tatbestandsvoraussetzungen des § 303 SGB VI dahinstehen. Denn gem. § 99 Abs. 2 Satz 3 SGB VI würden Hinterbliebenenrenten für nicht mehr als 12 Kalendermonate vor dem Monat geleistet, in dem die Rente beantragt werde. Da der Kläger die Rente erst am 1.12.2004 beantragt habe, sei die Bewilligung der Rente zu Recht ab 1.12.2003 erfolgt.
Gegen den am 10.12.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 18.12.2007 Berufung eingelegt, mit der die Gewährung der Witwerrente ab dem Sterbetag der vorletzten Ehefrau begehrt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. November 2007 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 14. Juni 2006, geändert durch die Bescheide vom 2. August und 20. November 2006, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm auch für die Zeit vom 9. Februar 1982 bis 30. November 2003 Witwerrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 15.12.2006 und im angefochtenen Gerichtsbescheid.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Witwerrente vor dem 1.12.2003 hat.
Gem. § 46 Abs. 2 SGB VI haben Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder Witwerrente, wenn sie 1. ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, 2. das 45. bzw. (ab 1.1.2008) das 47. Lebensjahr vollendet haben oder 3. erwerbsgemindert sind.
Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben gem. § 46 Abs. 3 SGB VI unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten). Dabei bedeutet auch der Tod Auflösung der Ehe (Gürtner in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand April 2008, § 46 SGB VI Rdnr. 49).
Ist eine Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben oder haben die Ehegatten bis zum 31. Dezember 1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Hinterbliebenenrechts abgegeben, besteht Anspruch auf eine Witwerrente unter den Voraussetzungen des geltenden Rechts nur, wenn die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode überwiegend bestritten hat (§ 303 SGB VI).
Vorliegend kann der Senat - ebenso wie das SG - es dahingestellt sein lassen, ob nachgewiesen ist, dass die verstorbene erste Ehefrau des Klägers den Unterhalt der Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor ihrem Tod überwiegend bestritten hat, da die Beklagte mit Bescheid vom 14.6.2006 dem Kläger große Witwerrente ab 1.12.2003 bewilligt hat.
Ein weitergehender Anspruch auf Witwerrente - vor dem 1.12.2003 - ist jedenfalls nicht gegeben.
Nach § 99 Abs. 2 SGB VI wird eine Hinterbliebenenrente von dem Kalendermonate an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als 12 Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.
Da vorliegend - nach Auflösung der zweiten Ehe durch Tod - frühestens ab dem Todestag, dem 13.11.2000, Hinterbliebenenrente nach der vorletzten Ehefrau zu leisten war, der Antrag auf Gewährung einer Witwerrente aber erst am 1.12.2004 bei der Beklagten einging, ist eine Rentengewährung vor dem 1.12.2003 gem. § 99 Abs. 2 Satz 3 SGB VI ausgeschlossen.
Da die Beklagte vor dem 1.12.2004 weder über den Tod der zweiten Ehefrau des Klägers noch über den letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod der ersten Ehefrau des Klägers informiert war, bestanden auch keinerlei Hinweispflichten gem. § 115 Abs. 6 SGB VI auf eine Rentenantragstellung.
Nach alledem war der angefochtene Gerichtsbescheid des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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