Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 2991/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 3483/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 02.02.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin erstrebt Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die im Jahre 1951 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Von 1972 bis Mai 2001 war sie als Fräserin für die Firma Z Optik tätig.
Den von der Klägerin am 20.02.2002 gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 06.06.2002 und Widerspruchsbescheid vom 25.10.2002 ab. Die anschließende Klage vor dem Sozialgericht Ulm blieb ebenso ohne Erfolg (Gerichtsbescheid vom 11.06.2003 - S 10 RJ 2763/02 -) wie die nachfolgende Berufung (Urteil des 11. Senats des erkennenden Gerichts vom 20.04.2004 - L 11 RJ 2779/03 -).
Am 20.10.2004 beantragte die Klägerin erneut Rente wegen Erwerbsminderung. Nach Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 31.03.2005 auch diesen Rentenantrag ab. Die Klägerin leide an einer anhaltenden ängstlich-depressiven Störung, degenerativen LWS-Veränderungen, Spannungskopfschmerz, Nikotinabusus sowie einer chronischen Raucherbronchitis. Mit dem sich hieraus ergebenden Leistungsvermögen könne sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben, so dass weder volle noch teilweise Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit vorliege. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.09.2005 zurück.
Am 26.09.2005 hat die Klägerin beim Sozialgericht Ulm Klage erhoben. Das Sozialgericht hat schriftliche sachverständige Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte eingeholt. Nachdem der Diplom-Psychologe und Facharzt für Neurologie und Psychiatrie L. unter dem 17.04.2006 mitgeteilt hatte, bei der Klägerin lägen die Arbeitsdiagnosen posttraumatische Belastungsstörung, depressives Syndrom sowie Zustand nach zwei Suizidversuchen vor, weshalb sie nicht in der Lage sei, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten, hat das Sozialgericht ein Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. D. eingeholt. Dieser hat ausgeführt, bei der Klägerin liege eine Dysthymie (leichtere, chronifizierte Form einer depressiven Verstimmung), ein Wirbelsäulensyndrom ohne neurologisches Defizit sowie ein unspezifischer Schwindel wohl multifaktorieller Genese vor. Mit den sich hieraus ergebenden Einschränkungen seien ihr noch leichte Arbeiten mit verschiedenen genauer bezeichneten Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich möglich.
Mit Gerichtsbescheid vom 02.02.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin, die keinen Berufsschutz genieße, sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Die im Vordergrund ihrer Beeinträchtigungen stehenden psychischen Gesundheitsstörungen hätten sich in den vergangenen Jahren nicht verschlechtert. Nachdem keine Hinweise auf eine mittelgradige oder schwere depressive Episode bestünden und sich auch keine posttraumatische Belastungsstörung habe feststellen lassen, sei die Klägerin gesundheitlich nicht gehindert, mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten. Die verschiedenen qualitativen Einschränkungen seien weder in ihrer Summe ungewöhnlich noch als schwere spezifische Leistungsbehinderung anzusehen. Diese Entscheidung ist der Klägerin am 09.02.2007 zugestellt worden.
Am 23.02.2007 hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der Folgezeit hat sie gem. § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beantragt, ihren Hausarzt, den Facharzt für Allgemeinmedizin Schö., sowie den Nervenarzt Dr. K. zu hören. Im daraufhin vom Senat eingeholten Gutachten des Hausarztes heißt es, die Klägerin leide an einer somatisierten Depression (Zustand nach zweimaligem Suizidversuch), Angststörungen, unspezifischem Schwindel, chronischen Spannungskopfschmerzen, einer chronischer Bronchitis und einem chronischen Wirbelsäulen-Schmerzsyndrom (Bandscheibenvorfall L5/S1). Beeinträchtigt seien die psychische und physische Belastbarkeit und die Konzentration sowie die psychosomatischen Funktionen und die Beweglichkeit der Wirbelsäule. Bei Beachtung verschiedener qualitativer Einschränkungen könne sie noch bis zu drei Stunden täglich arbeiten. Dieser Gesundheitszustand bestehe mindestens seit April 2002. Seit Juli 2004 habe sich die Leistungsfähigkeit zwar nicht wesentlich verschlechtert; jedoch bestehe die Neigung zur Progredienz.
Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei insbesondere auf Grund ihrer psychischen Beschwerden außer Stande, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. Sie beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 02.02.2007 und den Bescheid der Beklagten vom 31.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts Reutlingen, die angeführten Vorverfahrensakten des Landessozialgerichts und des Sozialgerichts sowie die beigezogenen Renten- und Reha-Akten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht entscheidet im erklärten Einverständnis der Beteiligten sowie in Anwendung des ihm danach gesetzlich eingeräumten Ermessens ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG) durch den Berichterstatter allein (§ 155 Abs. 3 und 4 SGG).
An einer Entscheidung des Rechtsstreits ist das Gericht nicht infolge des auf der Grundlage des § 109 SGG gestellten Antrages der Klägerin auf Anhörung auch des Nervenarztes Dr. K. gehindert. Denn das Antragsrecht nach § 109 SGG ist verbraucht, nachdem der Senat auf der Grundlage dieser Vorschrift bereits das von der Klägerin zuvörderst beantragte schriftliche Sachverständigengutachten des Allgemeinarztes Schö. eingeholt hat und dieses auch die Gesundheitsstörungen der Klägerin auf nervenärztlichem Fachgebiet betrifft. In Ermangelung besonderer, für die Einholung eines weiteren Gutachtens sprechender Umstände lehnt das Gericht den weiteren Antrag nach § 109 SGG daher ab (vgl. zu alledem Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, Rdnr. 10b zu § 100).
In der Sache ist die Berufung der Klägerin zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die auf Gewährung von Rente gerichtete Anfechtungs- und Leistungsklage abgewiesen. Denn der Klägerin steht kein Rentenanspruch zur Seite, da sie nicht im Sinne des § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erwerbsgemindert ist. Dies hat das Sozialgericht ausführlich und zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist folgendes auszuführen:
Die Einschätzung des gem. § 109 SGG gehörten Allgemeinmediziners Schö., die Klägerin könne bei Beachtung verschiedener qualitativer Einschränkungen nur noch bis zu drei Stunden täglich arbeiten, ist nicht durch Befunde belegt. Die lediglich mitgeteilten Diagnosen vermögen die auf der Grundlage der erhobenen Befunde schlüssige und nachvollziehbare Diagnostik sowie Leistungseinschätzung im erstinstanzlich eingeholten Gutachten von Dr. D. nicht in Frage zu stellen.
Dies gilt insbesondere mit Blick auf die von Dr. D. diagnostizierte Dysthymie als zwar chronifizierte aber lediglich leichtere Form einer depressiven Verstimmung und die auf dieser Grundlage bestehende Leistungsbeeinträchtigung in psychischer Hinsicht. Denn in dem genannten Gutachten von Dr. D. ist ausführlich dargelegt, dass die Klägerin zwar über Schlafstörungen, Energieverlust, Müdigkeit sowie Konzentrationsstörungen berichtet, andererseits aber einen weitgehend normalen Tagesablauf mit Hausarbeit, Einkäufen, Kochen und Backen geschildert und von einem wenige Monate zurückliegenden Besuch der Mutter in Slowenien sowie einem beabsichtigten weiteren Besuch "zur Weinlese" berichtet hat. Dem entspricht es, dass die Klägerin gegenüber dem Sachverständigen zunächst angegeben hat, sie könne praktisch nicht laufen, wogegen sie im weiteren Verlauf der Exploration über täglich zweistündige Spaziergänge zu berichten wusste. Unter Berücksichtigung der sich hieraus ergebenden und Übrigen auch bereits in der Vergangenheit beobachteten (vgl. hierzu das vom Sozialgericht im vorangegangenen Klageverfahren - S 10 RJ 2763/02 - eingeholte Gutachten von Dr. J. vom 26.02.2003 [ausgeprägte Tendenzreaktion im Rahmen eines Rentenverfahrens] sowie das bei den Akten des 11. Senats des erkennenden Gerichts - L 11 RJ 2779/03 - befindliche Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Baden-Württembergs vom 04.03.2002 [extrem demonstrativ]) sowie in der Nichtöffentlichen Sitzung vom 16.10.2008 angesichts des unter Tränen und Röcheln erfolgten Klagevortrages nicht zu übersehenden Demonstrations- und Aggravationstendenz vermag das Gericht den eigenen Beschwerdenangaben der Klägerin nicht zu folgen. Aber auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte für eine mehr als leichte psychische Beeinträchtigung. In Sonderheit sind die berichteten zwei Suizidversuche der Klägerin bereits in der Zeit nach dem Tod des ersten Mannes (vgl. hierzu die schriftliche sachverständige Zeugenaussage des Diplom-Psychologen und Facharzts für Neurologie und Psychiatrie L. vom 17.04.2006 im erstinstanzlichen Verfahren) im Jahre 1974 erfolgt und daher für ihre derzeitige psychische Verfassung ohne Aussagekraft. Dass der gem. § 109 SGG gehörte Allgemeinmediziner Schö. mitgeteilt hat, der von ihm festgestellte Gesundheitszustand bestehe mindestens seit April 2002, sagt zum Leistungsvermögen der Klägerin angesichts der erst am 20.04.2004 ergangenen rechtskräftig negativen Entscheidung des 11. Senats des erkennenden Gerichts - L 11 RJ 2779/03 - über das vorangegangene Rentenbegehren ein Übriges.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin erstrebt Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die im Jahre 1951 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Von 1972 bis Mai 2001 war sie als Fräserin für die Firma Z Optik tätig.
Den von der Klägerin am 20.02.2002 gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 06.06.2002 und Widerspruchsbescheid vom 25.10.2002 ab. Die anschließende Klage vor dem Sozialgericht Ulm blieb ebenso ohne Erfolg (Gerichtsbescheid vom 11.06.2003 - S 10 RJ 2763/02 -) wie die nachfolgende Berufung (Urteil des 11. Senats des erkennenden Gerichts vom 20.04.2004 - L 11 RJ 2779/03 -).
Am 20.10.2004 beantragte die Klägerin erneut Rente wegen Erwerbsminderung. Nach Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 31.03.2005 auch diesen Rentenantrag ab. Die Klägerin leide an einer anhaltenden ängstlich-depressiven Störung, degenerativen LWS-Veränderungen, Spannungskopfschmerz, Nikotinabusus sowie einer chronischen Raucherbronchitis. Mit dem sich hieraus ergebenden Leistungsvermögen könne sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben, so dass weder volle noch teilweise Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit vorliege. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.09.2005 zurück.
Am 26.09.2005 hat die Klägerin beim Sozialgericht Ulm Klage erhoben. Das Sozialgericht hat schriftliche sachverständige Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte eingeholt. Nachdem der Diplom-Psychologe und Facharzt für Neurologie und Psychiatrie L. unter dem 17.04.2006 mitgeteilt hatte, bei der Klägerin lägen die Arbeitsdiagnosen posttraumatische Belastungsstörung, depressives Syndrom sowie Zustand nach zwei Suizidversuchen vor, weshalb sie nicht in der Lage sei, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten, hat das Sozialgericht ein Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. D. eingeholt. Dieser hat ausgeführt, bei der Klägerin liege eine Dysthymie (leichtere, chronifizierte Form einer depressiven Verstimmung), ein Wirbelsäulensyndrom ohne neurologisches Defizit sowie ein unspezifischer Schwindel wohl multifaktorieller Genese vor. Mit den sich hieraus ergebenden Einschränkungen seien ihr noch leichte Arbeiten mit verschiedenen genauer bezeichneten Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich möglich.
Mit Gerichtsbescheid vom 02.02.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin, die keinen Berufsschutz genieße, sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Die im Vordergrund ihrer Beeinträchtigungen stehenden psychischen Gesundheitsstörungen hätten sich in den vergangenen Jahren nicht verschlechtert. Nachdem keine Hinweise auf eine mittelgradige oder schwere depressive Episode bestünden und sich auch keine posttraumatische Belastungsstörung habe feststellen lassen, sei die Klägerin gesundheitlich nicht gehindert, mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten. Die verschiedenen qualitativen Einschränkungen seien weder in ihrer Summe ungewöhnlich noch als schwere spezifische Leistungsbehinderung anzusehen. Diese Entscheidung ist der Klägerin am 09.02.2007 zugestellt worden.
Am 23.02.2007 hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der Folgezeit hat sie gem. § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beantragt, ihren Hausarzt, den Facharzt für Allgemeinmedizin Schö., sowie den Nervenarzt Dr. K. zu hören. Im daraufhin vom Senat eingeholten Gutachten des Hausarztes heißt es, die Klägerin leide an einer somatisierten Depression (Zustand nach zweimaligem Suizidversuch), Angststörungen, unspezifischem Schwindel, chronischen Spannungskopfschmerzen, einer chronischer Bronchitis und einem chronischen Wirbelsäulen-Schmerzsyndrom (Bandscheibenvorfall L5/S1). Beeinträchtigt seien die psychische und physische Belastbarkeit und die Konzentration sowie die psychosomatischen Funktionen und die Beweglichkeit der Wirbelsäule. Bei Beachtung verschiedener qualitativer Einschränkungen könne sie noch bis zu drei Stunden täglich arbeiten. Dieser Gesundheitszustand bestehe mindestens seit April 2002. Seit Juli 2004 habe sich die Leistungsfähigkeit zwar nicht wesentlich verschlechtert; jedoch bestehe die Neigung zur Progredienz.
Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei insbesondere auf Grund ihrer psychischen Beschwerden außer Stande, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. Sie beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 02.02.2007 und den Bescheid der Beklagten vom 31.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts Reutlingen, die angeführten Vorverfahrensakten des Landessozialgerichts und des Sozialgerichts sowie die beigezogenen Renten- und Reha-Akten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht entscheidet im erklärten Einverständnis der Beteiligten sowie in Anwendung des ihm danach gesetzlich eingeräumten Ermessens ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG) durch den Berichterstatter allein (§ 155 Abs. 3 und 4 SGG).
An einer Entscheidung des Rechtsstreits ist das Gericht nicht infolge des auf der Grundlage des § 109 SGG gestellten Antrages der Klägerin auf Anhörung auch des Nervenarztes Dr. K. gehindert. Denn das Antragsrecht nach § 109 SGG ist verbraucht, nachdem der Senat auf der Grundlage dieser Vorschrift bereits das von der Klägerin zuvörderst beantragte schriftliche Sachverständigengutachten des Allgemeinarztes Schö. eingeholt hat und dieses auch die Gesundheitsstörungen der Klägerin auf nervenärztlichem Fachgebiet betrifft. In Ermangelung besonderer, für die Einholung eines weiteren Gutachtens sprechender Umstände lehnt das Gericht den weiteren Antrag nach § 109 SGG daher ab (vgl. zu alledem Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, Rdnr. 10b zu § 100).
In der Sache ist die Berufung der Klägerin zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die auf Gewährung von Rente gerichtete Anfechtungs- und Leistungsklage abgewiesen. Denn der Klägerin steht kein Rentenanspruch zur Seite, da sie nicht im Sinne des § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erwerbsgemindert ist. Dies hat das Sozialgericht ausführlich und zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist folgendes auszuführen:
Die Einschätzung des gem. § 109 SGG gehörten Allgemeinmediziners Schö., die Klägerin könne bei Beachtung verschiedener qualitativer Einschränkungen nur noch bis zu drei Stunden täglich arbeiten, ist nicht durch Befunde belegt. Die lediglich mitgeteilten Diagnosen vermögen die auf der Grundlage der erhobenen Befunde schlüssige und nachvollziehbare Diagnostik sowie Leistungseinschätzung im erstinstanzlich eingeholten Gutachten von Dr. D. nicht in Frage zu stellen.
Dies gilt insbesondere mit Blick auf die von Dr. D. diagnostizierte Dysthymie als zwar chronifizierte aber lediglich leichtere Form einer depressiven Verstimmung und die auf dieser Grundlage bestehende Leistungsbeeinträchtigung in psychischer Hinsicht. Denn in dem genannten Gutachten von Dr. D. ist ausführlich dargelegt, dass die Klägerin zwar über Schlafstörungen, Energieverlust, Müdigkeit sowie Konzentrationsstörungen berichtet, andererseits aber einen weitgehend normalen Tagesablauf mit Hausarbeit, Einkäufen, Kochen und Backen geschildert und von einem wenige Monate zurückliegenden Besuch der Mutter in Slowenien sowie einem beabsichtigten weiteren Besuch "zur Weinlese" berichtet hat. Dem entspricht es, dass die Klägerin gegenüber dem Sachverständigen zunächst angegeben hat, sie könne praktisch nicht laufen, wogegen sie im weiteren Verlauf der Exploration über täglich zweistündige Spaziergänge zu berichten wusste. Unter Berücksichtigung der sich hieraus ergebenden und Übrigen auch bereits in der Vergangenheit beobachteten (vgl. hierzu das vom Sozialgericht im vorangegangenen Klageverfahren - S 10 RJ 2763/02 - eingeholte Gutachten von Dr. J. vom 26.02.2003 [ausgeprägte Tendenzreaktion im Rahmen eines Rentenverfahrens] sowie das bei den Akten des 11. Senats des erkennenden Gerichts - L 11 RJ 2779/03 - befindliche Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Baden-Württembergs vom 04.03.2002 [extrem demonstrativ]) sowie in der Nichtöffentlichen Sitzung vom 16.10.2008 angesichts des unter Tränen und Röcheln erfolgten Klagevortrages nicht zu übersehenden Demonstrations- und Aggravationstendenz vermag das Gericht den eigenen Beschwerdenangaben der Klägerin nicht zu folgen. Aber auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte für eine mehr als leichte psychische Beeinträchtigung. In Sonderheit sind die berichteten zwei Suizidversuche der Klägerin bereits in der Zeit nach dem Tod des ersten Mannes (vgl. hierzu die schriftliche sachverständige Zeugenaussage des Diplom-Psychologen und Facharzts für Neurologie und Psychiatrie L. vom 17.04.2006 im erstinstanzlichen Verfahren) im Jahre 1974 erfolgt und daher für ihre derzeitige psychische Verfassung ohne Aussagekraft. Dass der gem. § 109 SGG gehörte Allgemeinmediziner Schö. mitgeteilt hat, der von ihm festgestellte Gesundheitszustand bestehe mindestens seit April 2002, sagt zum Leistungsvermögen der Klägerin angesichts der erst am 20.04.2004 ergangenen rechtskräftig negativen Entscheidung des 11. Senats des erkennenden Gerichts - L 11 RJ 2779/03 - über das vorangegangene Rentenbegehren ein Übriges.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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