Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 7606/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 3518/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 11. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Der am 31. August 1950 in S. geborene Kläger schloss seine Lehre zum Automechaniker im Herkunftsland nicht ab. Nach seinem Zuzug in die Bundesrepublik im Jahre 1973 arbeitete er versicherungspflichtig in verschiedenen ungelernten bzw. angelernten Tätigkeiten (Anstreicher/Lackierer, Beikoch, Lkw-Fahrer). Zuletzt war er von 1985 bis 1989 als Lagerist und dann - nach zweimonatiger beruflicher Umschulung - als EDV-Sachbearbeiter (Gehilfe) beschäftigt. Hieran schloss sich im wesentlichen Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit - unterbrochen durch kurzfristige Gelegenheitsarbeiten - an. In der Zeit vom 07. Februar 2000 bis 31. Dezember 2005 wurden durchgehend Pflichtbeiträge aufgrund des Bezugs von Lohnersatzleistungen entrichtet.
Ein erster im November 1994 gestellter Rentenantrag wurde bestandskräftig abgelehnt (Bescheid vom 17. März 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 1995, bestätigt durch Urteil des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 11. Januar 1996 - S 9 RJ 3035/95). Ein weiterer im Mai 1998 gestellter Rentenantrag wurde mit Bescheid vom 16. Dezember 1998 und Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 1999 abgelehnt. Das dagegen beim SG geführte Klageverfahren wurde mit Vergleich vom 20. März 2000 beendet, in dem sich die Beklagte verpflichtete, nach weiteren Ermittlungen auf psychischem Gebiet über den Rentenantrag des Klägers erneut durch rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu entscheiden.
Auf die daraufhin veranlasste nervenärztliche Begutachtung wurde der Rentenantrag wiederum mit Bescheid vom 25. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2000 abgelehnt. Das hiergegen angestrengte Klageverfahren blieb ebenso erfolglos (Urteil vom 24. November 2003 - S 16 RJ 29/01) wie das Berufungsverfahren (Urteil vom 23. Februar 2005 - L 3 R 5277/03) und die Nichtzulassungsbeschwerde (Beschluss vom 18. April 2005, B 13 RJ 61/05). Der Kläger wurde nach vorangegangener internistischer (Dr. F. und Prof. Dr. Z.), orthopädischer (Prof. Dr. S.) und nervenfachärztlicher Begutachtung (Prof. Dr. T.) insgesamt für fähig erachtet, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten.
Am 26. Oktober 2005 beantragte der Kläger erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte veranlasste eine internistische und orthopädische Begutachtung des Klägers. Der Internist Dr. B. beschrieb einen Diabetes mellitus Typ II b ohne Folgeerkrankungen bei befriedigender Einstellung, einen befriedigend eingestellten Bluthochdruck ohne Hinweise auf eine cardiovaskuläre Folgeerkrankung, ein Schlafapnoe-Syndrom (nächtliche Heimbeatmung mit CPAP-Gerät) sowie eine auswärts diagnostizierte chronisch obstruktive Lungenerkrankung ohne Einschränkung der Lungenfunktion. Aus internistischer Sicht sei das Leistungsvermögen nicht erheblich gefährdet und nicht wesentlich gemindert. Er erachte den Kläger deswegen in der Lage, noch leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Einschränkungen sechs Stunden und mehr zu verrichten. Der Chirurg Dr. G. stellte die ergänzenden Diagnosen mäßiggrader degenerativer Wirbelsäulenveränderungen mit endgradiger Funktionseinschränkung bei Fehlhaltung, eines Zustands nach percutaner Nucleotomie, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie beginnender degenerativer Veränderungen an beiden Schulter-, Hüft- und Kniegelenken mit teilweiser endgradiger Funktionseinschränkung. Der Kläger könne insgesamt noch leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig ausüben, wobei langes Stehen und häufiges Bücken ebenso wie Knien und Hocken oder Überkopfarbeiten vermieden werden sollten. Als Lagerarbeiter oder EDV-Sachbearbeiter wäre er damit nicht mehr einsatzfähig.
Mit Bescheid vom 09.03.2006 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, weil weder eine volle noch teilweise Erwerbsminderung vorliege.
Der hiergegen unter Vorlage des Bescheides vom 28.08.2006 des Landratsamts B. (Grad der Behinderung 50 ab 14. November 2005) sowie weiterer ärztlicher Unterlagen, eingeholt in dem Verfahren vor dem SG S 2 SB 882/06, eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 06. Oktober 2006). Zur Begründung führte die Beklagte ergänzend aus, dass der Kläger für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes und für seinen bisher ausgeübten Beruf oder einen entsprechenden Verweisungsberuf über ein zeitliches Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich verfüge.
Hiergegen hat der Kläger am 16.10.2006 erneut Klage beim SG erhoben, zu deren Begründung er ausgeführt hat, er sei aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage zu arbeiten.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat das SG die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen gehört und den Kläger anschließend orthopädisch begutachten lassen.
Der Hausarzt Dr. M., bei dem der Kläger seit November 2000 in Behandlung steht, hat über einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ II, eine arterielle Hypertonie, eine diabetische Polyneuropathie, eine Adipositas, einer Hepathopathie, eine Cervicobrachialgie, eine Hufeisenniere, einen Leberschaden sowie ein chronisches Wirbelsäulensyndrom berichtet und den Kläger nur noch in der Lage erachtet, zwei Stunden erwerbstätig zu sein. Die Lungenfachärztin R., bei der sich der Kläger wegen der chronisch obstruktiven Bronchitis und dem Schlafapnoe-Syndrom in Behandlung befindet, hat über eine Sauerstoffsättigung im Blut in der Norm berichtet. Er könne möglicherweise als EDV-Sachbearbeiter ohne Heben und Tragen tätig sein. Der Internist H. hat als einschränkende Gesundheitsstörung die diabetische Polyneuropathie beschrieben, die grundsätzlich einer vollschichtigen Leistungsfähigkeit nicht entgegenstände. Der Orthopäde Dr. P., bei dem der Kläger seit 1991 in Behandlung steht, hat ihn demgegenüber bei im Vordergrund stehendem chronischem Wirbelsäulensyndrom für nur noch maximal drei bis vier Stunden belastungsfähig erachtet. Der Neurochirurg und Neurologe Dr. C. jun. hat über eine Degeneration im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) berichtet, die einer schweren körperlichen Tätigkeit mit Heben von mehr als 5 kg entgegenstünde. Der Internist und Rheumatologe Dr. W., bei dem sich der Kläger seit Januar 2008 in Behandlung befindet, hat eine schmerzbedingte Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit durch Fibromyalgie berichtet, wobei die Diagnostik noch nicht abgeschlossen sei und deswegen nicht zu beurteilen wäre, wie viele Stunden der Kläger noch erwerbstätig sein könne.
Der Orthopäde Dr. A. ist in seinem Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger noch leichte Tätigkeiten 6 Stunden und mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Vermeidung von Heben, Tragen und Bewegen von Lasten ohne Hilfsmittel über 10 kg, überwiegendem Sitzen, Gehen, Stehen, Zwangshaltungen der Kniegelenke, gleichförmiger Körperhaltungen, häufigem Bücken, Treppensteigen, Steigen auf Leitern, Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, an gefährdenden Maschinen, Akkord- und Fließbandarbeiten, Wechsel- und Nachtschicht sowie Kälte, Zugluft und Nässe verrichten könne. Dem wurden die Diagnosen: 1. eines chronischem Hals- und Lendenwirbelsäulenschmerzsyndrom ohne neurologische Ausfallerscheinungen und ohne neurologische Symptomatik, 2. beginnender Abnutzungserscheinungen beider Hüftgelenke im Sinne einer beginnenden Dysplasiecoxarthrose, 3. beginnender retropatellar- und medialbetonte Pangonarthrose beider Kniegelenke ohne Bewegungseinschränkung, 4. eines chronisches Impingementsyndroms beider Schultergelenke mit Einschränkung der Abduktion auf 120 Grad, 5. eines dorsalen und plantaren Fersensporns beidseits, 6. beginnender Großzehengrundgelenksarthrose beidseits sowie 7. altersentsprechender, diskreter Heberden- und Bouchardarthrosen beider Hände zugrunde gelegt. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt. Der Kläger könne damit auch noch als Lagerist/EDV-Arbeiter wenigstens sechs Stunden täglich arbeiten.
Mit Gerichtsbescheid vom 11. Juli 2008, dem Kläger zugestellt am 16. Juli 2008, hat das SG die Klage abgewiesen, weil der Kläger weder erwerbsgemindert noch berufsunfähig sei. Dies folge insbesondere aus dem Gutachten von Dr. A ... Der Hausarzt Dr. M. habe seine abweichende Einschätzung nicht begründet. Diese werde auch durch die vorgetragenen Befunde nicht getragen. Hinzu käme, dass sowohl die Ärztin für Lungen- und Bronchialheilkunde R. wie auch der Diabetologe und Facharzt für Innere Medizin Herr H. und der Orthopäde Dr. P. eine Tätigkeit als EDV-Sachbearbeiter vollschichtig für möglich hielten. Dies habe auch Dr. W. im Ergebnis bestätigt, der ausgeführt habe, der Kläger könne noch im allgemeinen eine leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben, sich jedoch im zeitliche Umfang nicht festgelegt habe. Den Ausführungen von Dr. C. jun. könne insofern zugestimmt werden, als der Kläger nicht mehr schwere körperliche Tätigkeiten ausüben könne. Eine grundsätzliche Arbeitsunfähigkeit werde dadurch aber nicht begründet. Hierfür habe der behandelnde Arzt Dr. C. jun. auch keine Begründung abgegeben. Seine Einschätzung sei daher nicht nachvollziehbar. Demgegenüber seien die aus den gestellten Diagnosen vom Gutachter Dr. A. geschlossenen Schlussfolgerungen schlüssig und nachvollziehbar. Der Kläger könne daher auch noch seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als EDV-Sachbearbeiter mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Anhaltspunkte für eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungseinschränkung lägen ebenfalls nicht vor. Es bestehe deswegen keine Verpflichtung, dem Kläger ausnahmsweise eine Verweisungstätigkeit zu benennen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger nur eine zweimonatige Umschulung für seine Tätigkeit als EDV-Sachbearbeiter erhalten habe, könne er nur als angelernter Arbeiter im unteren Bereich angesehen werden und deswegen auf alle Tätigkeiten eines ungelernten Arbeiters und damit auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Das Risiko, ob dem Kläger tatsächlich ein Arbeitsplatz angeboten werden könne, müsse allein die Arbeitslosenversicherung tragen.
Zur Begründung seiner dagegen am 24. Juli 2008 eingelegten Berufung trägt der Kläger vor, seine behandelnden Ärzte müssten nochmals gehört werden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 11. Juli 2008 sowie den Bescheid vom 09. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Oktober 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 26. Oktober 2005 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 11. Juli 2008 zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Begründung der Berufung keine neuen Gesichtspunkte enthalte, die die angefochtene Entscheidung in Frage stelle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, da die Berufung einen Zeitraum von mehr als einem Jahr umfasst. Die damit insgesamt zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der geltend gemachte Anspruch richtet sich für die Zeit bis 31. Dezember 2007 nach § 43 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung und für die anschließende Zeit nach § 43 SGB VI in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007 (BGBl I S. 554). Dies folgt aus § 300 Abs. 1 SGB VI. Danach sind die Vorschriften des SGB VI von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Die (aufgehobenen) Bestimmungen der §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung finden keine Anwendung, da im vorliegenden Fall ein Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2001 nicht in Betracht kommt (§ 302b Abs. 1 SGB VI).
Nach § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 61 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007 (BGBl I S. 554) haben darüber hinaus Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind, bis zum Erreichen der Regelaltersrente Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 Sätze 2 und 4 SGB VI).
Die Voraussetzungen der genannten Vorschriften sind nicht erfüllt. Dies hat das SG zutreffend festgestellt. Der Senat weist die Berufung deshalb aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger zwar die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung erfüllt, wie sich aus dem von der Beklagten vorgelegten Versicherungsverlauf vom 20. August 2008 ergibt. Der Senat ist aber nach dem Ergebnis der vom SG durchgeführten Beweisaufnahme auch unter Berücksichtigung der im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von Dr. B. und Dr. G. davon überzeugt, dass der Kläger noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Tätigkeiten vollschichtig mit den von Dr. A. beschriebenen qualitativen Leistungseinschränkungen (Vermeidung von Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 kg ohne Hilfsmittel, gleichförmiger Körperhaltung, Zwangshaltung, häufigem Bücken, Treppensteigen, Steigen auf Leitern, Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten oder an gefährdenden Maschinen, Akkord- und Fließbandarbeiten, Wechsel- und Nachtschicht sowie Kälte, Zugluft und Nässe) verrichten kann.
Dabei stehen im Vordergrund die Einschränkungen auf orthopädischem Fachgebiet. Sowohl die chronische Bronchitis wie das Schlafapnoe-Syndrom sind nach den Angaben der behandelnden Fachärztin R. gut behandelbar, wofür insbesondere spricht, dass die Sauerstoffsättigung im Blut in der Norm liegt, und stehen somit einer vollschichtigen leichten Tätigkeit nicht entgegen. Das gilt auch für die mit dem gut eingestellten Diabetes mellitus Typ II einhergehende diabetische Polyneuropathie mit Taubheitsgefühlen und Kribbelparästhesien, die nach Einschätzung des Internisten und Diabetologen H. keine relevanten beruflichen Einschränkungen mit sich bringt. Auch die Diagnose einer Fibromyalgie, die im Übrigen bereits durch Dr. W. gestellt wurde, steht nicht generell einer vollschichtigen Leistungsfähigkeit für leichte Tätigkeiten entgegen, wie dies bereits der Senat in seinem Urteil vom 23. Februar 2005 (L 3 R 5277/03) ausgeführt hat.
Die von dem Kläger geschilderten belastungsabhängigen Beschwerden der Hals- und Lendenwirbelsäule, beider Hände, der Schulter-, Hüft-, Knie-, Sprunggelenke und der Füße sind durch die beginnenden degenerativen Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule wie der Hüft- und Kniegelenke, der Schultergelenke und der Ferse bzw. der Großzehen erklärbar, wobei sowohl der Fersensporn wie auch die beginnende Großzehengrundgelenksarthrose bereits durch das Tragen von Einlagen ausgeglichen werden können. Dass diese orthopädischen Erkrankungen keine zeitliche Limitierung des Leistungsvermögens mit sich bringen, ist für den Senat auch insofern nachvollziehbar, als keine neurologischen Ausfälle oder radikulären Symptome bestehen. Hinsichtlich der Hüftgelenke ist nur eine leicht eingeschränkte Innenrotation beidseits mit leichter Schmerzangabe bei forcierter Innenrotation festzustellen, ebenfalls kein gravierender orthopädischer Befund. Auch die beiden Kniegelenke zeigen freie Bewegungsumfänge. Das Impingementsyndrom beider Schultergelenke ist zwar deutlich ausgeprägt mit einer Einschränkung der Abduktion auf 120 Grad, bedingt allerdings lediglich, dass Tätigkeiten in Schulterhöhe oder Überkopf nicht mehr durchgeführt werden können.
Im Hinblick auf die qualitativen Leistungseinschränkungen braucht dem Kläger auch keine konkrete Berufstätigkeit benannt zu werden, weil sie ihrer Anzahl, Art und Schwere nach keine besondere Begründung zur Verneinung einer "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" oder einer "schweren spezifischen Leistungsminderung" erfordern. Sie erscheinen nämlich nicht geeignet, das Feld körperlich leichter Arbeiten zusätzlich wesentlich einzuengen. Das Leistungsvermögen des Klägers erlaubt ihm weiterhin noch körperliche Verrichtungen, die in leichteren einfachen Tätigkeiten gefordert zu werden pflegen, wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Bedienen von Maschinen, Montieren, Kleben, Sortieren, Verpacken oder Zusammensetzen von kleinen Teilen. Mit diesem Leistungsvermögen ist der Kläger dabei insgesamt nicht erwerbsgemindert.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Nach seinem beruflichen Werdegang und seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als EDV-Sachbearbeiter mit einer Anlernzeit von zwei Monaten ist er als angelernter Arbeiter im unteren Bereich anzusehen und damit auf den gesamten Arbeitsmarkt verweisbar. Der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedarf es dann nicht.
Die Berufung des Klägers war daher als unbegründet zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Der am 31. August 1950 in S. geborene Kläger schloss seine Lehre zum Automechaniker im Herkunftsland nicht ab. Nach seinem Zuzug in die Bundesrepublik im Jahre 1973 arbeitete er versicherungspflichtig in verschiedenen ungelernten bzw. angelernten Tätigkeiten (Anstreicher/Lackierer, Beikoch, Lkw-Fahrer). Zuletzt war er von 1985 bis 1989 als Lagerist und dann - nach zweimonatiger beruflicher Umschulung - als EDV-Sachbearbeiter (Gehilfe) beschäftigt. Hieran schloss sich im wesentlichen Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit - unterbrochen durch kurzfristige Gelegenheitsarbeiten - an. In der Zeit vom 07. Februar 2000 bis 31. Dezember 2005 wurden durchgehend Pflichtbeiträge aufgrund des Bezugs von Lohnersatzleistungen entrichtet.
Ein erster im November 1994 gestellter Rentenantrag wurde bestandskräftig abgelehnt (Bescheid vom 17. März 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 1995, bestätigt durch Urteil des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 11. Januar 1996 - S 9 RJ 3035/95). Ein weiterer im Mai 1998 gestellter Rentenantrag wurde mit Bescheid vom 16. Dezember 1998 und Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 1999 abgelehnt. Das dagegen beim SG geführte Klageverfahren wurde mit Vergleich vom 20. März 2000 beendet, in dem sich die Beklagte verpflichtete, nach weiteren Ermittlungen auf psychischem Gebiet über den Rentenantrag des Klägers erneut durch rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu entscheiden.
Auf die daraufhin veranlasste nervenärztliche Begutachtung wurde der Rentenantrag wiederum mit Bescheid vom 25. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2000 abgelehnt. Das hiergegen angestrengte Klageverfahren blieb ebenso erfolglos (Urteil vom 24. November 2003 - S 16 RJ 29/01) wie das Berufungsverfahren (Urteil vom 23. Februar 2005 - L 3 R 5277/03) und die Nichtzulassungsbeschwerde (Beschluss vom 18. April 2005, B 13 RJ 61/05). Der Kläger wurde nach vorangegangener internistischer (Dr. F. und Prof. Dr. Z.), orthopädischer (Prof. Dr. S.) und nervenfachärztlicher Begutachtung (Prof. Dr. T.) insgesamt für fähig erachtet, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten.
Am 26. Oktober 2005 beantragte der Kläger erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte veranlasste eine internistische und orthopädische Begutachtung des Klägers. Der Internist Dr. B. beschrieb einen Diabetes mellitus Typ II b ohne Folgeerkrankungen bei befriedigender Einstellung, einen befriedigend eingestellten Bluthochdruck ohne Hinweise auf eine cardiovaskuläre Folgeerkrankung, ein Schlafapnoe-Syndrom (nächtliche Heimbeatmung mit CPAP-Gerät) sowie eine auswärts diagnostizierte chronisch obstruktive Lungenerkrankung ohne Einschränkung der Lungenfunktion. Aus internistischer Sicht sei das Leistungsvermögen nicht erheblich gefährdet und nicht wesentlich gemindert. Er erachte den Kläger deswegen in der Lage, noch leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Einschränkungen sechs Stunden und mehr zu verrichten. Der Chirurg Dr. G. stellte die ergänzenden Diagnosen mäßiggrader degenerativer Wirbelsäulenveränderungen mit endgradiger Funktionseinschränkung bei Fehlhaltung, eines Zustands nach percutaner Nucleotomie, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie beginnender degenerativer Veränderungen an beiden Schulter-, Hüft- und Kniegelenken mit teilweiser endgradiger Funktionseinschränkung. Der Kläger könne insgesamt noch leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig ausüben, wobei langes Stehen und häufiges Bücken ebenso wie Knien und Hocken oder Überkopfarbeiten vermieden werden sollten. Als Lagerarbeiter oder EDV-Sachbearbeiter wäre er damit nicht mehr einsatzfähig.
Mit Bescheid vom 09.03.2006 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, weil weder eine volle noch teilweise Erwerbsminderung vorliege.
Der hiergegen unter Vorlage des Bescheides vom 28.08.2006 des Landratsamts B. (Grad der Behinderung 50 ab 14. November 2005) sowie weiterer ärztlicher Unterlagen, eingeholt in dem Verfahren vor dem SG S 2 SB 882/06, eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 06. Oktober 2006). Zur Begründung führte die Beklagte ergänzend aus, dass der Kläger für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes und für seinen bisher ausgeübten Beruf oder einen entsprechenden Verweisungsberuf über ein zeitliches Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich verfüge.
Hiergegen hat der Kläger am 16.10.2006 erneut Klage beim SG erhoben, zu deren Begründung er ausgeführt hat, er sei aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage zu arbeiten.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat das SG die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen gehört und den Kläger anschließend orthopädisch begutachten lassen.
Der Hausarzt Dr. M., bei dem der Kläger seit November 2000 in Behandlung steht, hat über einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ II, eine arterielle Hypertonie, eine diabetische Polyneuropathie, eine Adipositas, einer Hepathopathie, eine Cervicobrachialgie, eine Hufeisenniere, einen Leberschaden sowie ein chronisches Wirbelsäulensyndrom berichtet und den Kläger nur noch in der Lage erachtet, zwei Stunden erwerbstätig zu sein. Die Lungenfachärztin R., bei der sich der Kläger wegen der chronisch obstruktiven Bronchitis und dem Schlafapnoe-Syndrom in Behandlung befindet, hat über eine Sauerstoffsättigung im Blut in der Norm berichtet. Er könne möglicherweise als EDV-Sachbearbeiter ohne Heben und Tragen tätig sein. Der Internist H. hat als einschränkende Gesundheitsstörung die diabetische Polyneuropathie beschrieben, die grundsätzlich einer vollschichtigen Leistungsfähigkeit nicht entgegenstände. Der Orthopäde Dr. P., bei dem der Kläger seit 1991 in Behandlung steht, hat ihn demgegenüber bei im Vordergrund stehendem chronischem Wirbelsäulensyndrom für nur noch maximal drei bis vier Stunden belastungsfähig erachtet. Der Neurochirurg und Neurologe Dr. C. jun. hat über eine Degeneration im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) berichtet, die einer schweren körperlichen Tätigkeit mit Heben von mehr als 5 kg entgegenstünde. Der Internist und Rheumatologe Dr. W., bei dem sich der Kläger seit Januar 2008 in Behandlung befindet, hat eine schmerzbedingte Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit durch Fibromyalgie berichtet, wobei die Diagnostik noch nicht abgeschlossen sei und deswegen nicht zu beurteilen wäre, wie viele Stunden der Kläger noch erwerbstätig sein könne.
Der Orthopäde Dr. A. ist in seinem Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger noch leichte Tätigkeiten 6 Stunden und mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Vermeidung von Heben, Tragen und Bewegen von Lasten ohne Hilfsmittel über 10 kg, überwiegendem Sitzen, Gehen, Stehen, Zwangshaltungen der Kniegelenke, gleichförmiger Körperhaltungen, häufigem Bücken, Treppensteigen, Steigen auf Leitern, Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, an gefährdenden Maschinen, Akkord- und Fließbandarbeiten, Wechsel- und Nachtschicht sowie Kälte, Zugluft und Nässe verrichten könne. Dem wurden die Diagnosen: 1. eines chronischem Hals- und Lendenwirbelsäulenschmerzsyndrom ohne neurologische Ausfallerscheinungen und ohne neurologische Symptomatik, 2. beginnender Abnutzungserscheinungen beider Hüftgelenke im Sinne einer beginnenden Dysplasiecoxarthrose, 3. beginnender retropatellar- und medialbetonte Pangonarthrose beider Kniegelenke ohne Bewegungseinschränkung, 4. eines chronisches Impingementsyndroms beider Schultergelenke mit Einschränkung der Abduktion auf 120 Grad, 5. eines dorsalen und plantaren Fersensporns beidseits, 6. beginnender Großzehengrundgelenksarthrose beidseits sowie 7. altersentsprechender, diskreter Heberden- und Bouchardarthrosen beider Hände zugrunde gelegt. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt. Der Kläger könne damit auch noch als Lagerist/EDV-Arbeiter wenigstens sechs Stunden täglich arbeiten.
Mit Gerichtsbescheid vom 11. Juli 2008, dem Kläger zugestellt am 16. Juli 2008, hat das SG die Klage abgewiesen, weil der Kläger weder erwerbsgemindert noch berufsunfähig sei. Dies folge insbesondere aus dem Gutachten von Dr. A ... Der Hausarzt Dr. M. habe seine abweichende Einschätzung nicht begründet. Diese werde auch durch die vorgetragenen Befunde nicht getragen. Hinzu käme, dass sowohl die Ärztin für Lungen- und Bronchialheilkunde R. wie auch der Diabetologe und Facharzt für Innere Medizin Herr H. und der Orthopäde Dr. P. eine Tätigkeit als EDV-Sachbearbeiter vollschichtig für möglich hielten. Dies habe auch Dr. W. im Ergebnis bestätigt, der ausgeführt habe, der Kläger könne noch im allgemeinen eine leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben, sich jedoch im zeitliche Umfang nicht festgelegt habe. Den Ausführungen von Dr. C. jun. könne insofern zugestimmt werden, als der Kläger nicht mehr schwere körperliche Tätigkeiten ausüben könne. Eine grundsätzliche Arbeitsunfähigkeit werde dadurch aber nicht begründet. Hierfür habe der behandelnde Arzt Dr. C. jun. auch keine Begründung abgegeben. Seine Einschätzung sei daher nicht nachvollziehbar. Demgegenüber seien die aus den gestellten Diagnosen vom Gutachter Dr. A. geschlossenen Schlussfolgerungen schlüssig und nachvollziehbar. Der Kläger könne daher auch noch seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als EDV-Sachbearbeiter mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Anhaltspunkte für eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungseinschränkung lägen ebenfalls nicht vor. Es bestehe deswegen keine Verpflichtung, dem Kläger ausnahmsweise eine Verweisungstätigkeit zu benennen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger nur eine zweimonatige Umschulung für seine Tätigkeit als EDV-Sachbearbeiter erhalten habe, könne er nur als angelernter Arbeiter im unteren Bereich angesehen werden und deswegen auf alle Tätigkeiten eines ungelernten Arbeiters und damit auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Das Risiko, ob dem Kläger tatsächlich ein Arbeitsplatz angeboten werden könne, müsse allein die Arbeitslosenversicherung tragen.
Zur Begründung seiner dagegen am 24. Juli 2008 eingelegten Berufung trägt der Kläger vor, seine behandelnden Ärzte müssten nochmals gehört werden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 11. Juli 2008 sowie den Bescheid vom 09. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Oktober 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 26. Oktober 2005 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 11. Juli 2008 zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Begründung der Berufung keine neuen Gesichtspunkte enthalte, die die angefochtene Entscheidung in Frage stelle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, da die Berufung einen Zeitraum von mehr als einem Jahr umfasst. Die damit insgesamt zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der geltend gemachte Anspruch richtet sich für die Zeit bis 31. Dezember 2007 nach § 43 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung und für die anschließende Zeit nach § 43 SGB VI in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007 (BGBl I S. 554). Dies folgt aus § 300 Abs. 1 SGB VI. Danach sind die Vorschriften des SGB VI von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Die (aufgehobenen) Bestimmungen der §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung finden keine Anwendung, da im vorliegenden Fall ein Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2001 nicht in Betracht kommt (§ 302b Abs. 1 SGB VI).
Nach § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 61 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007 (BGBl I S. 554) haben darüber hinaus Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind, bis zum Erreichen der Regelaltersrente Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 Sätze 2 und 4 SGB VI).
Die Voraussetzungen der genannten Vorschriften sind nicht erfüllt. Dies hat das SG zutreffend festgestellt. Der Senat weist die Berufung deshalb aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger zwar die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung erfüllt, wie sich aus dem von der Beklagten vorgelegten Versicherungsverlauf vom 20. August 2008 ergibt. Der Senat ist aber nach dem Ergebnis der vom SG durchgeführten Beweisaufnahme auch unter Berücksichtigung der im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von Dr. B. und Dr. G. davon überzeugt, dass der Kläger noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Tätigkeiten vollschichtig mit den von Dr. A. beschriebenen qualitativen Leistungseinschränkungen (Vermeidung von Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 kg ohne Hilfsmittel, gleichförmiger Körperhaltung, Zwangshaltung, häufigem Bücken, Treppensteigen, Steigen auf Leitern, Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten oder an gefährdenden Maschinen, Akkord- und Fließbandarbeiten, Wechsel- und Nachtschicht sowie Kälte, Zugluft und Nässe) verrichten kann.
Dabei stehen im Vordergrund die Einschränkungen auf orthopädischem Fachgebiet. Sowohl die chronische Bronchitis wie das Schlafapnoe-Syndrom sind nach den Angaben der behandelnden Fachärztin R. gut behandelbar, wofür insbesondere spricht, dass die Sauerstoffsättigung im Blut in der Norm liegt, und stehen somit einer vollschichtigen leichten Tätigkeit nicht entgegen. Das gilt auch für die mit dem gut eingestellten Diabetes mellitus Typ II einhergehende diabetische Polyneuropathie mit Taubheitsgefühlen und Kribbelparästhesien, die nach Einschätzung des Internisten und Diabetologen H. keine relevanten beruflichen Einschränkungen mit sich bringt. Auch die Diagnose einer Fibromyalgie, die im Übrigen bereits durch Dr. W. gestellt wurde, steht nicht generell einer vollschichtigen Leistungsfähigkeit für leichte Tätigkeiten entgegen, wie dies bereits der Senat in seinem Urteil vom 23. Februar 2005 (L 3 R 5277/03) ausgeführt hat.
Die von dem Kläger geschilderten belastungsabhängigen Beschwerden der Hals- und Lendenwirbelsäule, beider Hände, der Schulter-, Hüft-, Knie-, Sprunggelenke und der Füße sind durch die beginnenden degenerativen Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule wie der Hüft- und Kniegelenke, der Schultergelenke und der Ferse bzw. der Großzehen erklärbar, wobei sowohl der Fersensporn wie auch die beginnende Großzehengrundgelenksarthrose bereits durch das Tragen von Einlagen ausgeglichen werden können. Dass diese orthopädischen Erkrankungen keine zeitliche Limitierung des Leistungsvermögens mit sich bringen, ist für den Senat auch insofern nachvollziehbar, als keine neurologischen Ausfälle oder radikulären Symptome bestehen. Hinsichtlich der Hüftgelenke ist nur eine leicht eingeschränkte Innenrotation beidseits mit leichter Schmerzangabe bei forcierter Innenrotation festzustellen, ebenfalls kein gravierender orthopädischer Befund. Auch die beiden Kniegelenke zeigen freie Bewegungsumfänge. Das Impingementsyndrom beider Schultergelenke ist zwar deutlich ausgeprägt mit einer Einschränkung der Abduktion auf 120 Grad, bedingt allerdings lediglich, dass Tätigkeiten in Schulterhöhe oder Überkopf nicht mehr durchgeführt werden können.
Im Hinblick auf die qualitativen Leistungseinschränkungen braucht dem Kläger auch keine konkrete Berufstätigkeit benannt zu werden, weil sie ihrer Anzahl, Art und Schwere nach keine besondere Begründung zur Verneinung einer "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" oder einer "schweren spezifischen Leistungsminderung" erfordern. Sie erscheinen nämlich nicht geeignet, das Feld körperlich leichter Arbeiten zusätzlich wesentlich einzuengen. Das Leistungsvermögen des Klägers erlaubt ihm weiterhin noch körperliche Verrichtungen, die in leichteren einfachen Tätigkeiten gefordert zu werden pflegen, wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Bedienen von Maschinen, Montieren, Kleben, Sortieren, Verpacken oder Zusammensetzen von kleinen Teilen. Mit diesem Leistungsvermögen ist der Kläger dabei insgesamt nicht erwerbsgemindert.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Nach seinem beruflichen Werdegang und seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als EDV-Sachbearbeiter mit einer Anlernzeit von zwei Monaten ist er als angelernter Arbeiter im unteren Bereich anzusehen und damit auf den gesamten Arbeitsmarkt verweisbar. Der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedarf es dann nicht.
Die Berufung des Klägers war daher als unbegründet zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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