L 13 AS 3615/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 5475/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3615/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. Mai 2006 und die Rückforderung erbrachter Leistungen in Höhe von 2.965,28 EUR.

Der Kläger bezieht seit dem 27. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Bei Beantragung der Leistungen am 27. Januar 2005 legte er einen Vertrag mit der A. L.-AG in K. über eine Einstiegsqualifizierung vom 8. November 2004 bis 7. Mai 2005 vor mit einer monatlichen Vergütung in Höhe von 192,- EUR. Die Beklagte bewilligte ihm daraufhin Leistungen unter Anrechnung von Einkommen. Bei seinem Fortzahlungsantrag vom 4. Juli 2005 gab der Kläger an, es hätten sich keine Änderungen ergeben. Die Beklagte bewilligte ihm daraufhin mit Bescheid vom 14. Juli 2005 für die Zeit vom 1. Juli bis 30. November 2005 und mit Bescheid vom 20. Oktober 2005 für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 Leistungen in Höhe von monatlich 487,35 EUR. Sie berücksichtigte dabei eine Regelleistung in Höhe von 345,- EUR und anteilige Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 142,35 EUR. Einkommen rechnete sie nicht an. Auch beim Fortzahlungsantrag vom 4. Mai 2006 gab der Kläger an, Änderungen seien nicht eingetreten.

Der Beklagten wurde bekannt, dass der Kläger ab Juli 2005 im Anschluss an die Einstiegsqualifizierungsvertrages bei der A. ein Ausbildungsverhältnis erhalten hatte. Auf Nachfrage legte der Kläger eine Entgeltabrechnung der A. für Dezember 2005 vor. Nach Anhörung mit Schreiben vom 12. Juni 2006 hob die Beklagte mit Bescheid vom 1. August 2006 die Bewilligung von Leistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 30. November 2005 in Höhe von 741,32 EUR teilweise auf, da der Kläger ein Ausbildungsverhältnis aufgenommen und dies nicht mitgeteilt habe. Daher seien 741,32 EUR zu Unrecht gezahlt worden, die der Kläger zu erstatten habe. Mit weiterem Bescheid vom 1. August 2006 hob die Beklagte die Bewilligung von Leistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 in Höhe von 2.224,96 EUR teilweise auf und forderte deren Erstattung.

Gegen die Bescheide vom 1. August 2006 legte der Kläger am 10. August 2006 Widerspruch ein und machte geltend, der Ausbildungsvertrag und die Lohnabrechnung seien jeweils von seinem Vater persönlich abgegeben worden. Weil diese Unterlagen bei der Beklagten nicht mehr auffindbar seien, werde ihm unterstellt, dass er nichts abgegeben habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2006 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 1. August 2006 mit der Begründung zurück, die Leistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. Mai 2006 seien teilweise in Höhe von 370,66 EUR monatlich aufgehoben worden, da der Kläger nur Anspruch auf Leistungen in Höhe von 116,69 EUR monatlich gehabt habe. Für die Zeit vom 1. Oktober bis 30. November 2005 seien die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Nr. 3 und 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gegeben, für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 die des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X.

Der Kläger hat am 21. November 2006 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und geltend gemacht, er habe sämtliche verlangten Bescheinigungen bei der Beklagten vorgelegt, alle Fragen in den Anträgen richtig und vollständig beantwortet und sei davon ausgegangen, dass die Leistungen in der richtigen Höhe ausgezahlt worden seien. Mit Urteil vom 15. Mai 2007 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. Mai 2006 und die Rückforderung von Leistungen in Höhe von 2.965,28 EUR verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Für die mit Bescheid vom 14. Juli 2005 bewilligten Leistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 30. November 2005 könne die Beklagte ihren Aufhebungsbescheid auf § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II und § 330 Abs. 3 SGB Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) stützen. Denn mit Zufluss der nach § 11 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 3 Alg II-V anzurechnenden Ausbildungsvergütung in Höhe von monatlich 605,26 EUR netto, die nach den glaubhaften Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung jeweils zwischen dem 20. und 23. des Monats gezahlt worden sei, verringerten sich nach Bewilligung der Leistungen die Hilfebedürftigkeit des Klägers und damit der Leistungsanspruch um den - von der Beklagten zutreffend berechneten - Betrag von 370,66 EUR monatlich. Der erste Lohn sei dem Kläger nach eigenen Angaben am 22. September 2005 zugeflossen. Damit sei er jedenfalls zu Beginn des Aufhebungszeitraums im o.g. Maße nicht mehr bedürftig. Dies sei auch zwischen den Beteiligten nicht streitig. Im Streit stehe lediglich, ob der Kläger sich auf Vertrauensschutz berufen könne. Dieser sei für die Monate Oktober und November 2005 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X unabhängig von einem dem Kläger vorwerfbaren Verschulden der Überzahlung ausgeschlossen, da die Rückforderung auf der Erzielung von anrechenbarem Einkommen beruhe. Auch die Aufhebung der Bewilligung der Leistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 sei rechtlich nicht zu beanstanden. Da der Kläger ab dem 22. September 2005 monatlich ein Einkommen von 605,26 EUR bezogen habe, sei die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Bescheid vom 20. Oktober 2005 für die Zeit ab 1. Dezember 2005 in Höhe von 370,66 EUR von Anfang an rechtswidrig gewesen. Nach § 45 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II und § 330 Abs. 2 SGB III sei ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig sei, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 des § 45 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurück zu nehmen. Er dürfe nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut habe und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig sei. Auf Vertrauen könne sich der Begünstigte nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruhe, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X) oder wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Grobe Fahrlässigkeit liege vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 2. Halbs. SGB X). Nach diesen Grundsätzen könne sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen, da er bei Beantragung der Leistung zumindest grob fahrlässig falsche Angaben zu seinem Einkommen gemacht habe und die Bewilligung hierauf beruhe. Im Antragsformular habe er am 4. Juli 2005 angegeben, dass keine Veränderungen eingetreten seien, obwohl er Leistungen für sechs Monate und damit auch für die Zeit nach Beginn der Ausbildung beantragt habe. Bereits zum damaligen Zeitpunkt habe ihm bekannt sein müssen, dass er im August 2005 eine Ausbildung beginnen werde, deren Vergütung über die für die Einstiegsqualifizierung gezahlten 192,- EUR monatlich hinausgehen würde. Selbst wenn der Kläger den genauen Tag des Beginns seiner Ausbildung noch nicht gekannt habe, so hätte er doch zumindest gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I bei seinem Fortzahlungsantrag vom 4. Juli 2005 angeben müssen, dass er im August 2005 eine besser vergütete Ausbildung beginnen werde. Die Verletzung dieser Mitteilungspflicht halte das Gericht für grob fahrlässig, da der Kläger gewusst habe, dass er alle Veränderungen in den Einkommensverhältnissen angeben müsse und er aufgrund der Anrechnung der Vergütung für die Einstiegsqualifizierung gewusst habe, dass jedes Einkommen angerechnet werde. Denn er habe bereits bei der erstmaligen Beantragung von Leistungen nach dem SGB II am 26. Januar 2005 mit seiner Unterschrift bestätigt, dass er Änderungen, insbesondere zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen, unaufgefordert und unverzüglich mitteilen müsse. Seine Darlegung, er habe alle Fragen in den Anträgen richtig und vollständig beantwortet, stehe im Widerspruch zu dem in den Verwaltungsakten vorliegenden Antragsformular vom 4. Juli 2005. Es sei auch nicht erwiesen, dass er rechtzeitig bei der Beklagten Bescheinigungen über die Ausbildung oder die Vergütung vorgelegt habe. Sein Vater habe im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt, er sei für den Kläger bevollmächtigt gewesen, bei der Beklagten vorzusprechen und habe selbst verschiedene Bescheinigungen zum Arbeitsamt gebracht, u.a. eine Praktikumsbescheinigung, eine Ausbildungsbescheinigung und auch Lohnbescheinigungen. Er habe jedoch nicht bestätigt, dass er diese Unterlagen unverzüglich nach Kenntnis vom Ausbildungsbeginn bei der Beklagten abgegeben habe oder zumindest zeitnah angegeben habe, dass sein Sohn eine Ausbildung bei der Allianz beginne. Denn für den Zeitpunkt der Mitteilung habe er selbst die Monate September/Oktober 2005 angegeben. Gegen einen Eingang der Unterlagen bei der Beklagten vor der Bewilligung mit Bescheid vom 20. Oktober 2005 spreche auch, dass die Verwaltungsakten nur eine Lohnbescheinigung für Dezember 2005 vorwiesen, die vor diesem Monat nicht habe vorgelegt werden können. Darüber hinaus könne der Kläger sich auch deswegen nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen, weil das Gericht davon überzeugt sei, dass er wusste oder zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass er keinen Anspruch mehr auf Weiterbewilligung der Leistung in alter Höhe hatte. Da ihm bekannt gewesen sei, dass jede Änderung in den Einkommensverhältnissen anzuzeigen sei, hätte er der Beklagten den Zufluss des ersten Ausbildungsgehaltes am 22. September 2005 nicht nur unverzüglich mitteilen müssen, sondern auch ohne weiteres den Schluss ziehen können, dass sich aufgrund der Erhöhung seines Einkommens von 192,- EUR auf 605,26 EUR monatlich der Leistungsanspruch ändere. Bei Zweifeln hätte der Kläger bei der Behörde nachfragen müssen. Seine Angabe in der mündlichen Verhandlung, er habe sich keine Gedanken gemacht, als die Leistungen in gleicher Höhe weiter bezahlt worden seien, schließe grobe Fahrlässigkeit ebenso wenig aus, wie sein Vortrag, er habe geglaubt, die Leistungen würden in alter Höhe weiter bewilligt, weil sein Vater keine Leistungen bekommen habe. Diese Einlassung sei bereits deswegen nicht glaubhaft, weil sie in sich widersprüchlich sei. Außerdem sei dem Kläger aus dem vorherigen Leistungsbezug bekannt gewesen, dass er nicht zur Bedarfsgemeinschaft seines Vaters gehörte, und dass damit die Einkommens- und Vermögensverhältnisse getrennt beurteilt würden. Denn schon seit Januar 2005 seien dem Kläger Leistungen getrennt und nicht zusammen mit seiner Familie bewilligt worden. Da die Beklagte zur Aufhebung der Bewilligung von Leistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. Mai 2006 berechtigt gewesen sei, könne sie nach § 50 Abs. 1 SGB X die für diesen Zeitraum gezahlten Leistungen zurückfordern. Die Berechnung der Höhe der Rückforderung sei nicht zu beanstanden.

Gegen dieses dem Kläger am 6. Juli 2007 zugestellte Urteil hat dieser am 12. Juli 2007 beim SG Berufung eingelegt und vorgetragen, dass er nicht habe darauf kommen können, dass die Beklagte nicht darüber informiert sei, dass er eine Ausbildung mache, obwohl sie ihm die Ausbildungsstelle vermittelt habe. Da er der Beklagten immer alle angeforderten Nachweise zugesandt habe, sei er davon überzeugt gewesen, dass er weiterhin zu Recht Hartz IV erhalte. Da er weiterhin Geld erhalten habe, habe er sich auch keine Gedanken darüber gemacht, warum sein Vater nicht mehr Hartz IV erhalte. Schließlich habe er nicht die finanziellen Mittel, um 3.000 EUR zurückzahlen zu können.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. Mai 2007 und die Bescheide vom 1. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2006 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend und die angegriffenen Bescheide für rechtmäßig.

Die Berichterstatterin hat die Beteiligten im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 11. März 2008 darauf hingewiesen, dass der Senat in Betracht ziehe, nach § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu entscheiden, und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats gegeben. Die Beteiligten haben sich nicht mehr geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die den Kläger und seinen Vater betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakte des SG und die Berufungsakte verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet über die nach §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte sowie zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlass zu einem anderen Verfahren gegeben hat, gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Das SG hat die Klage zu Recht und aus zutreffenden Gründen abgewiesen. Der Senat sieht daher gemäß § 153 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Wenn der Kläger, der bereits für die Zeit ab dem 8. Mai 2005 steuerfinanzierte Sozialleistungen teilweise zu Unrecht bezogen hat, weiterhin die Ansicht vertritt, er müsse diese auch für die Zeit ab 1. Oktober 2005 nicht erstatten, weil er es seinem Vater überlassen habe, die erforderlichen Unterlagen für ihn bei der Behörde vorzulegen und er sich über die ab 8. Mai 2005 (vgl. Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2005) – dem ursprünglich angegebenen Ende der dann bis Mitte Juli 2005 verlängerten Einstiegsqualifizierung – nicht mehr erfolgte Anrechnung der von ihm erzielten Einkünfte, obwohl diese ab September 2005 im Vergleich zu den Vormonaten noch deutlich höher waren, keine bzw. abwegige Gedanken gemacht habe, kann er damit auch im Berufungsverfahren keinen Erfolg haben. Denn es war ohne weitere Überlegungen erkennbar, dass ihm, seit er die Ausbildungsvergütung erhielt, nicht Leistungen zustehen konnten, die noch höher waren als die, die er während seiner wesentlich geringer vergüteten Einstiegsqualifizierung erhalten hatte. Auch Anhaltspunkte dafür, dass es ihm als angehendem Versicherungskaufmann aufgrund persönlicher Defizite an der entsprechenden Einsichtsfähigkeit gefehlt haben könnte, sind dem Senat nicht ersichtlich.

Zu ergänzen ist, dass die Erstattungsforderungen, die aus den rechtmäßigen Aufhebungen der Bewilligungen für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Mai 2006 folgen, den bei seinen Eltern wohnenden Kläger, der gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden, für die hier betroffenen Bewilligungszeiträume maßgeblichen Fassung eine eigene Bedarfsgemeinschaft bildete und der gemäß § 7 Abs. 6 SGB II i.V.m. § 64 SGB III trotz Aufnahme der Berufsausbildung nicht als Leistungsberechtiger gemäß § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen war, auch hinsichtlich der von der Beklagten festgesetzten Höhe nicht in seinen Rechten verletzen. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II ist bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, an die Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100,00 EUR monatlich abzusetzen. Darüber hinaus ist nach § 30 Satz 1 SGB II bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100,00 EUR übersteigt und nicht mehr als 800,00 EUR beträgt, 20 v. H. (Satz 2). Dies ist im vorliegenden Fall ein weiterer Betrag in Höhe von 134,60 EUR (673,00 EUR x 20 v.H.). Diese Beträge hat die Beklagte zutreffend ermittelt, vom Nettoeinkommen in Höhe von 605,26 EUR abgesetzt und ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 370,66 EUR ermittelt.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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