Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 3283/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 4331/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 4. September 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Antragstellerin wende sich mit ihrer Beschwerde vom 09.09.2008 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 04.09.2008, mit der ihr Antrag vom 23.07.2008, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr eine Weiterbildungsmaßnahme bei der IHK (Fachkraft für Web-Design, beginnend am 22.09.2008) zu bewilligen, die der Antragsgegner auf den Antrag der Antragstellerin vom 28.05.2008 mit Bescheid vom 28.05.2008 mangels Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der beantragten Weiterbildungsmaßnahme abgelehnt hat.
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegte Beschwerde ist zulässig; sie ist insbesondere statthaft. Die Beschwerde ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, weil auch in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre, dader Beschwerdewert offensichtlich über 750,- EUR liegt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
Die Beschwerde der Antragstellerin ist jedoch unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Die Voraussetzungen für die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung liegen nicht vor. Zu Recht hat das SG entschieden, dass dem Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung bereits entgegensteht, dass die Weiterbildungsmaßnahme, die die Antragstellerin gefördert haben will, mangels Teilnehmerzahl nicht stattfindet. Eine einstweilige Anordnung kann aber nicht auf eine nicht (mehr) mögliche Leistung gerichtet sein. Vielmehr hat sich das den Eilantrag der Antragstellerin betreffende "streitige Rechtsverhältnis" erledigt.
Ob der Antragstellerin grundsätzlich ein Anspruch auf die Bewilligung einer Weiterbildungsmaßnahme zusteht, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde erstmals eine Förderung des am 12.09.2008 begonnenen Lehrgangs Medienfachwirt begehrt, kann sie die Beschwerde hierauf nicht stützen. Es handelt sich insoweit um eine andere Weiterbildungsmaßnahme, die nicht Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens ist. Deren Förderung muss zuerst beim Antragsgegner beantragt werden. Das an das Gericht gerichtete Beschwerdevorbringen reicht hierfür nicht aus. Erst nach der Ablehnung eines entsprechenden Antrages können wieder die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens angerufen werden. Damit scheidet auch eine Berichtigung des angefochtenen Beschlusses des SG dahin aus, dass nicht die IHK Offenburg, sondern die IHK Karlsruhe den Fortbildungskurs (Medienfachwirt beginnend ab 12.09.2008) anbietet, wie sie außerdem beim SG erfolglos beantragt hat, aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Antragstellerin wende sich mit ihrer Beschwerde vom 09.09.2008 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 04.09.2008, mit der ihr Antrag vom 23.07.2008, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr eine Weiterbildungsmaßnahme bei der IHK (Fachkraft für Web-Design, beginnend am 22.09.2008) zu bewilligen, die der Antragsgegner auf den Antrag der Antragstellerin vom 28.05.2008 mit Bescheid vom 28.05.2008 mangels Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der beantragten Weiterbildungsmaßnahme abgelehnt hat.
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegte Beschwerde ist zulässig; sie ist insbesondere statthaft. Die Beschwerde ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, weil auch in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre, dader Beschwerdewert offensichtlich über 750,- EUR liegt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
Die Beschwerde der Antragstellerin ist jedoch unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Die Voraussetzungen für die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung liegen nicht vor. Zu Recht hat das SG entschieden, dass dem Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung bereits entgegensteht, dass die Weiterbildungsmaßnahme, die die Antragstellerin gefördert haben will, mangels Teilnehmerzahl nicht stattfindet. Eine einstweilige Anordnung kann aber nicht auf eine nicht (mehr) mögliche Leistung gerichtet sein. Vielmehr hat sich das den Eilantrag der Antragstellerin betreffende "streitige Rechtsverhältnis" erledigt.
Ob der Antragstellerin grundsätzlich ein Anspruch auf die Bewilligung einer Weiterbildungsmaßnahme zusteht, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde erstmals eine Förderung des am 12.09.2008 begonnenen Lehrgangs Medienfachwirt begehrt, kann sie die Beschwerde hierauf nicht stützen. Es handelt sich insoweit um eine andere Weiterbildungsmaßnahme, die nicht Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens ist. Deren Förderung muss zuerst beim Antragsgegner beantragt werden. Das an das Gericht gerichtete Beschwerdevorbringen reicht hierfür nicht aus. Erst nach der Ablehnung eines entsprechenden Antrages können wieder die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens angerufen werden. Damit scheidet auch eine Berichtigung des angefochtenen Beschlusses des SG dahin aus, dass nicht die IHK Offenburg, sondern die IHK Karlsruhe den Fortbildungskurs (Medienfachwirt beginnend ab 12.09.2008) anbietet, wie sie außerdem beim SG erfolglos beantragt hat, aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved