Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 1972/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 4935/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Kläger werden das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 23. August 2006 sowie der Bescheid der Beklagten vom 05. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Juni 2005 und des Bescheides vom 09. August 2005 sowie die Bescheide vom 09. August 2005 und vom 16. Oktober 2006 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, jedem der Kläger Ziff. 1 bis 5 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung zu gewähren, und zwar für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 monatlich 12,92 EUR und vom 01. Juli bis 31. Dezember 2005 monatlich 18,92 EUR.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage gegen die Bescheide vom 16. Oktober 2006 abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der den Klägern zu gewährenden Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 01.01.2005 bis 31.12.2005 streitig.
Der 1962 geborene Kläger Ziffer 1, seine 1967 geborene Ehefrau (Klägerin Ziffer 2) sowie die 1995, 1997 und 2001 geborenen Kinder (Kläger Ziffer 3 bis 5) bezogen von der Beigeladenen bis zum 31.12.2004 Sozialhilfe. Die von den Klägern bewohnte Wohnung in Eislingen war von Schimmelpilzen befallen. Am 16.12.2004 mieteten die Kläger Ziffer 1 und 2 ab 01.01.2005 eine 101 qm große Fünf-Zimmer-Wohnung zu einer Kaltmiete von 530 EUR zuzüglich Betriebskostenvorauszahlungen inklusive Heizkosten von 250 EUR, insgesamt 780 EUR. Am 28.12.2004 mieteten die Kläger auch eine Garage für monatlich 35 EUR.
Mit Bescheiden vom 27.11.2004 und 05.01.2005 bewilligte der Beigeladene den Klägern Leistungen für Januar 2005 in Höhe von 1213,49 EUR und für Februar bis Juni 2005 in Höhe von monatlich 1020,21 EUR. Hiervon wurden im Januar und Februar 2005 je 35 EUR aufgrund bestandskräftiger Bescheide des Beigeladenen vom 03.07.2002 und 23.06.2003 einbehalten. Für Kosten der Unterkunft wurden 485 EUR und für Heizungskosten 85,40 EUR zugrunde gelegt mit der Begründung, die Miete der neuen Wohnung sei unangemessen hoch. Es würden nur die angemessenen Kosten übernommen.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2005 zurück.
Hiergegen haben die Kläger am 06.07.2005 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 09.08.2005 die Leistungen von Januar bis Juni 2005 geändert, ohne die Höhe der berücksichtigten Kosten der Unterkunft und Heizung zu ändern. Mit weiterem Bescheid vom 09.08.2005 hat die Beklagte auch Leistungen für Juli bis Dezember 2005 unter Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung in bisheriger Höhe von monatlich 570,40 EUR bewilligt. Mit Bescheid vom 09.08.2005 hat sie die Abfallgebühren in tatsächlicher Höhe übernommen.
Das SG hat mit Beschluss vom 15.08.2006 den Sozialhilfeträger beigeladen. Dieser hat mit Schreiben vom 16.08.2006 auf die Einbehaltung von 70 EUR verzichtet. Das diesbezügliche Teilanerkenntnis haben die Kläger angenommen.
Mit Urteil vom 23.08.2006 hat das SG den Bescheid vom 05.01.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2005 sowie die Bescheide vom 09.08.2005 abgeändert und die Beklagte verurteilt, den Klägern für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2005 monatlich weitere 95 EUR an Kosten der Unterkunft zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, im streitigen Zeitraum sei kein Wohnraum von 105 qm für die von der Beklagten gewährte Kaltmiete von 485 EUR verfügbar gewesen. Auch zu dem in der letzten Spalte der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) mit Stufe II vorgesehenen Wert von 545 EUR seien in 11 Monaten nur 5 Wohnungen mit einer Kaltmiete zwischen 370 und 470 EUR verfügbar gewesen. Damit habe im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret nicht zur Verfügung gestanden. Erst zu dem zur Mietstufe III und der letzten Spalte der Tabelle zugrunde gelegten Wert von 580 EUR sei ausreichender Wohnraum verfügbar gewesen. Damit ergebe sich eine Kaltmiete inklusive Nebenkosten von 580 EUR zuzüglich den von der Beklagten gewährten Pauschalbetrag für Heizkosten und somit ein Differenzbetrag von 95 EUR. Nach den vorgelegten Nebenkostenabrechnungen seien zwar Nebenkosten ohne Heizung in Höhe von monatlich 72 EUR angefallen, also eine tatsächliche Miete mit Nebenkosten von 602 EUR und ein Heiz- und Warmwasserbedarf von 152 EUR monatlich. Auch wenn die tatsächlichen Kosten der Unterkunft (ohne Heizung) damit nur geringfügig über dem konkret angemessenen Betrag lägen, könne im Wege der Gleichbehandlung aller Leistungsempfänger der Beklagten nicht von dem Betrag der Tabelle zu § 8 WoGG abgewichen werden. Dies gelte auch im Hinblick auf die tatsächlichen Heiz- und Warmwasserkosten, die den von der Beklagten zugrunde gelegten Durchschnittsbedarf erheblich überschritten. Aufgrund der Wohnungsangebote sei davon auszugehen, dass eine auch im Hinblick auf die Heizkosten günstigere Wohnung hätte gefunden werden können, so dass die Heizkosten nicht in tatsächlicher Höhe zu übernehmen seien. Auch die Kosten für die Garage von monatlich 35 EUR seien nicht zusätzlich zu übernehmen, da deren Anmietung unabhängig von der Wohnungsanmietung erfolgt sei. Auch die Regelsätze seien in zutreffender Höhe festgesetzt worden.
Gegen das am 14.09.2006 zugestellte Urteil haben die Kläger am 28.09.2006 Berufung eingelegt. Sie tragen vor, die Kosten für Unterkunft und Heizung seien in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen. Sie seien aus gesundheitlichen Gründen gezwungen gewesen, aus der bis Ende 2004 bewohnten Wohnung auszuziehen und sich eine neue Wohnung zu suchen. Trotz intensiver sechsmonatiger Suche sei keine kostengünstigere Wohnung gefunden worden. Den Antrag auf Gewährung höherer Regelleistungen haben die Kläger nicht weiter verfolgt.
Mit Bescheiden vom 16.10.2006 hat die Beklagte in Ausführung des Urteils weitere Leistungen in Höhe von monatlich 95,00 EUR für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2005 bewilligt. Mit weiterem Bescheid vom 16.10.2006 hat sie den Antrag auf Übernahme des Nachzahlungsbetrages aus der Nebenkostenabrechnung für die Zeit vom 01.07.2005 bis 30.06.2006 abgelehnt.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 23. August 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 05. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Juni 2005 und die Bescheide vom 09. August 2005 sowie die Änderungsbescheide vom 16. Oktober 2006 abzuändern, den Ablehnungsbescheid vom 16. Oktober 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Die Beklagte hat die Ergebnisse einer in der Zeit vom 23.07. bis 03.12.2005 durchgeführten Erhebung über die Wohnungsangebote bzw. angemessenen Wohnraum im Landkreis Göppingen vorgelegt. Für die Gemeinde Kuchen enthält diese Erhebung eine Wohnung mit 85 qm und 500 EUR Kaltmiete, zwei Wohnungen mit 102 qm und 680 EUR Kaltmiete, eine Wohnung mit 106 qm und 530 EUR Kaltmiete. Der durchschnittliche Quadratmeterpreis betrug 5,94 EUR.
Die Kläger haben die Betriebskostenabrechnungen bezüglich Heiz-, Warmwasser- und Hausnebenkosten für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 und vom 01.07.2005 bis 30.06.2006 vorgelegt. Danach betrugen die Nebenkosten sowie die Heiz- und Warmwasserkosten in der Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 1.343,66 EUR (Heizkosten 752,83 EUR, Warmwasserkosten 144,97 EUR, Nutzerwechsel anteilig 14,21 EUR, Gebäudebrandversicherung 28,78 EUR, Grundsteuer 85,98 EUR, Wohngebäudeversicherung 62,29 EUR, Kaltwasser und Kanal 254,60 EUR). Für die Zeit vom 01.07.2005 bis 30.06.2006 betrugen die Nebenkosten sowie die Heiz- und Warmwasserkosten 3.591,77 EUR (Heizkosten 1502,34 EUR, Warmwasserkosten 530,35 EUR, Gebäudebrandversicherung 63,06 EUR, Grundsteuer 176,24 EUR, Wohngebäudeversicherung 133,44 EUR, Kaltwasser 1186,34 EUR).
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheidet, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind nur noch die Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2005, nachdem die Kläger im Erörterungstermin vom 27.06.2008 die Berufung hierauf beschränkt haben. Diese Beschränkung ist auch zulässig, da die Kosten der Unterkunft einen abtrennbaren Streitgegenstand darstellen (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind auch die Bescheide vom 16.10.2006 gem. §§ 96, 153 Abs. 1 SGG.
Die Berufung ist auch teilweise begründet.
Nach § 22 Abs. 1 SGB II in der bis zum 31.03.2006 geltenden Fassung werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Zu den Kosten der Unterkunft gehören zunächst die (Kalt-) Mietkosten für den Wohnraum. Übernommen werden die angemessenen Wohnkosten. Angemessenheitsmaßstab sind grundsätzlich die konkreten wohnortbezogenen Kosten. Nach der Produkttheorie bemessen sich die angemessenen Kosten nach dem Produkt der angemessenen Wohnraumfläche mit dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro qm. Angemessen für fünf Personen ist eine Wohnfläche von 95 bis 105 qm. Für die Ermittlung der Quadratmeterpreise ist ein räumlicher Vergleichsmaßstab zugrunde zu legen. Hierbei ist in erster Linie auf den Wohnort des Hilfebedürftigen abzustellen, da ihm ein Umzug in einen anderen Wohnort in der Regel nicht zugemutet werden kann. Unter Zugrundelegung der von der Beigeladenen durchgeführten konkreten Ermittlungen, die die Mietverhältnisse im streitigen Zeitraum erfassen, betrug der durchschnittliche Mietpreis der Stadt Kuchen im Jahr 2005 5,94 EUR pro Quadratmeter. Die für die Kläger in Betracht kommenden Wohnungen mit einer Wohnfläche über 90 qm lagen mit einer Ausnahme über dem von den Klägern tatsächlich gezahlten Mietpreis. Lediglich eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 106 qm wurde zu einem Kaltmietpreis von 530 EUR vermietet. Damit sind die tatsächlichen Mietkosten im streitigen Zeitraum als angemessen einzustufen. Letztlich hat auch die Beklagte, die in der Berufungserwiderung das angefochtene Urteil, in welchem die tatsächliche Miete als angemessen zugrunde gelegt worden ist, als zutreffend bezeichnet hat, die Kaltmiete als angemessen erachtet.
Zu den Kosten der Unterkunft zählen weiter die tatsächlichen Nebenkosten, insbesondere die sich aus dem Mietvertrag ergebenden Mietnebenkosten. Neben den Müllgebühren, die von der Beklagten bereits in tatsächlicher Höhe erstattet worden sind, zählen hierzu die in der Nebenkostenabrechnung des Vermieters aufgeführten Kosten für Gebäudebrandversicherung, Grundsteuer und Wohngebäudeversicherung sowie die Wasserkosten. Neben der Kaltmiete in Höhe von 530,00 EUR hatten die Kläger eine Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von monatlich 250,00 EUR zu entrichten.
Nicht zu den Kosten der Unterkunft gehören die Kosten für die Warmwasserbereitung, da diese bereits von der Regelleistung gem. § 20 SGB II umfasst sind. Ist es über die Einrichtung getrennter Zähler oder sonstiger Vorrichtungen technisch möglich, die Kosten für Warmwasserbereitung konkret zu erfassen, so sind diese konkreten Kosten von den Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II abzuziehen. Ist eine konkrete Erfassung - wie vorliegend keine Trennung von Kosten des Wassers und der Warmwasseraufbereitung- nicht möglich, hat eine abstrakte Berechnung anhand des im Regelsatz enthaltenen Anteils für Haushaltsenergie bzw. Strom zu erfolgen (BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - in juris). Danach beträgt die Höhe der in der Regelleistung enthaltenen Kosten für die Warmwasserbereitung bei einer Regelleistung von 311,00 EUR nach § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II 5,60 EUR und bei einer Regelleistung nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 i.V.m. § 20 Abs. 2 SGB II 3,73 EUR. Von den Nebenkosten sind danach als Kosten für die Warmwasserzubereitung für die Kläger Ziff. 1 und 2 je 5,60 EUR und für die Kläger Ziff. 3 bis 5 je 3,73 EUR, somit insgesamt 22,39 EUR monatlich abzusetzen.
Im Übrigen sind die Nebenkosten in der Höhe zu übernehmen, in der sie im streitigen Zeitraum tatsächlich angefallen sind. Das Gesetz bietet keine Rechtsgrundlage für Pauschalierungen (BSG Beschluss vom 16.05.2007 - B 7b AS 40/06 R - in juris). Maßgeblich sind danach grundsätzlich die Nebenkosten, wie sie sich aus dem Mietvertrag ergeben und zu deren Zahlung die Kläger vertraglich verpflichtet waren. Ist jedoch im Bewilligungszeitraum bereits eine Abrechnung der tatsächlich entstandenen Nebenkosten erfolgt, so ist diese zugrunde zu legen.
Dahingestellt bleiben kann, ob die Höhe der Nebenkosten auf einem individuellen unwirtschaftlichen Verhalten der Kläger beruht und deshalb ggf. eine Kürzung nach § 31 Abs. 4 Nr. 2 SGB II möglich ist (vgl. Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. § 22 Rn. 46c). Eine solche Kürzung setzt nämlich jedenfalls eine vorherige Belehrung über das unwirtschaftliche Verhalten und deren Folgen voraus, die vorliegend nicht erfolgt ist.
Für den Zeitraum Januar bis Juni 2005 ist die Nebenkostenabrechnung noch im streitigen Zeitraum, nämlich im Oktober 2005, erfolgt. Deshalb hat für diesen Zeitraum eine Berechnung nach der konkreten Verbrauchsabrechnung zu erfolgen. Danach hatten die Kläger für die Zeit von Januar bis Juni 2005 Nebenkosten in Höhe von insgesamt 1343,60 EUR bzw. monatlich 223,93 EUR zu tragen. Hiervon abzusetzen sind die Kosten für die Warmwasseraufbereitung in Höhe von 22,39 EUR, so dass Nebenkosten in Höhe von monatlich 201,54 EUR zu berücksichtigen sind. Leben Hilfebedürftige mit anderen Personen zusammen, so sind die Kosten für Unterkunft und Heizung der Bedarfsgemeinschaft anteilig (pro Kopf) zu ermitteln (BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - SozR 4-4200 § 20 Nr. 3). Danach ist ein Bedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft von monatlich je 40,31 EUR (201,54 EUR: 5) anzusetzen. Nach der Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II, die jedenfalls dann anzuwenden ist, wenn die Unterkunftskosten an den Hilfebedürftigen und nicht an den Vermieter ausgezahlt werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2007 - L 8 AS 587/07 - m.w.N.), ergibt sich ein Anspruch in Höhe von monatlich 40,00 EUR. Die Beklagte hat hierauf bereits insgesamt 135,40 EUR monatlich bzw. 27,08 EUR je Mitlied der Bedarfsgemeinschaft geleistet, so dass noch 12,92 EUR monatlich je Kläger zuzusprechen sind.
Für die Zeit von Juli bis Dezember 2005 haben die Kläger Anspruch auf Übernahme der aufgrund des Mietvertrages zu entrichtenden Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 250,00 EUR abzüglich der Kosten für Warmwasseraufbereitung in Höhe von 22,39 EUR, somit monatlich 227,61 EUR. Hiervon entfallen auf jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft 45,52 EUR bzw. nach der Rundungsregel des § 41 Abs. 2 SGB II 46,00 EUR. Abzüglich der bereits geleisteten 27,08 EUR (135,40 EUR: 5) monatlich ergibt sich ein Nachzahlungsbetrag von monatlich 18,92 EUR je Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.
Ein weiterer Anspruch der Kläger ergibt sich nicht aus den Einzelabrechnungen vom 10.10.2005 und vom 01.08.2006. Die Einzelabrechnung vom 10.10.2005 betrifft den Zeitraum 01.01.2005 bis 30.06.2005 und war deshalb bei den Leistungen für diesen Zeitraum zu berücksichtigen. Die mit der Abrechnung vom 01.08.2006 fällige Nachzahlung in Höhe von 1.200,43 EUR wurde erst nach dem streitigen Zeitraum fällig und kann deshalb keinen Bedarf in diesem Zeitraum begründen.
Im Übrigen ist die Berufung nicht begründet. Das SG hat insbesondere zutreffend entschieden, dass die Kosten der Garage nicht als Unterkunftskosten zu berücksichtigen sind, da insoweit eine separate Anmietung erfolgt ist und die Kosten für die Garage deshalb nicht zwingend mit der Anmietung des Wohnraums verbunden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage gegen die Bescheide vom 16. Oktober 2006 abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der den Klägern zu gewährenden Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 01.01.2005 bis 31.12.2005 streitig.
Der 1962 geborene Kläger Ziffer 1, seine 1967 geborene Ehefrau (Klägerin Ziffer 2) sowie die 1995, 1997 und 2001 geborenen Kinder (Kläger Ziffer 3 bis 5) bezogen von der Beigeladenen bis zum 31.12.2004 Sozialhilfe. Die von den Klägern bewohnte Wohnung in Eislingen war von Schimmelpilzen befallen. Am 16.12.2004 mieteten die Kläger Ziffer 1 und 2 ab 01.01.2005 eine 101 qm große Fünf-Zimmer-Wohnung zu einer Kaltmiete von 530 EUR zuzüglich Betriebskostenvorauszahlungen inklusive Heizkosten von 250 EUR, insgesamt 780 EUR. Am 28.12.2004 mieteten die Kläger auch eine Garage für monatlich 35 EUR.
Mit Bescheiden vom 27.11.2004 und 05.01.2005 bewilligte der Beigeladene den Klägern Leistungen für Januar 2005 in Höhe von 1213,49 EUR und für Februar bis Juni 2005 in Höhe von monatlich 1020,21 EUR. Hiervon wurden im Januar und Februar 2005 je 35 EUR aufgrund bestandskräftiger Bescheide des Beigeladenen vom 03.07.2002 und 23.06.2003 einbehalten. Für Kosten der Unterkunft wurden 485 EUR und für Heizungskosten 85,40 EUR zugrunde gelegt mit der Begründung, die Miete der neuen Wohnung sei unangemessen hoch. Es würden nur die angemessenen Kosten übernommen.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2005 zurück.
Hiergegen haben die Kläger am 06.07.2005 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 09.08.2005 die Leistungen von Januar bis Juni 2005 geändert, ohne die Höhe der berücksichtigten Kosten der Unterkunft und Heizung zu ändern. Mit weiterem Bescheid vom 09.08.2005 hat die Beklagte auch Leistungen für Juli bis Dezember 2005 unter Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung in bisheriger Höhe von monatlich 570,40 EUR bewilligt. Mit Bescheid vom 09.08.2005 hat sie die Abfallgebühren in tatsächlicher Höhe übernommen.
Das SG hat mit Beschluss vom 15.08.2006 den Sozialhilfeträger beigeladen. Dieser hat mit Schreiben vom 16.08.2006 auf die Einbehaltung von 70 EUR verzichtet. Das diesbezügliche Teilanerkenntnis haben die Kläger angenommen.
Mit Urteil vom 23.08.2006 hat das SG den Bescheid vom 05.01.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2005 sowie die Bescheide vom 09.08.2005 abgeändert und die Beklagte verurteilt, den Klägern für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2005 monatlich weitere 95 EUR an Kosten der Unterkunft zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, im streitigen Zeitraum sei kein Wohnraum von 105 qm für die von der Beklagten gewährte Kaltmiete von 485 EUR verfügbar gewesen. Auch zu dem in der letzten Spalte der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) mit Stufe II vorgesehenen Wert von 545 EUR seien in 11 Monaten nur 5 Wohnungen mit einer Kaltmiete zwischen 370 und 470 EUR verfügbar gewesen. Damit habe im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret nicht zur Verfügung gestanden. Erst zu dem zur Mietstufe III und der letzten Spalte der Tabelle zugrunde gelegten Wert von 580 EUR sei ausreichender Wohnraum verfügbar gewesen. Damit ergebe sich eine Kaltmiete inklusive Nebenkosten von 580 EUR zuzüglich den von der Beklagten gewährten Pauschalbetrag für Heizkosten und somit ein Differenzbetrag von 95 EUR. Nach den vorgelegten Nebenkostenabrechnungen seien zwar Nebenkosten ohne Heizung in Höhe von monatlich 72 EUR angefallen, also eine tatsächliche Miete mit Nebenkosten von 602 EUR und ein Heiz- und Warmwasserbedarf von 152 EUR monatlich. Auch wenn die tatsächlichen Kosten der Unterkunft (ohne Heizung) damit nur geringfügig über dem konkret angemessenen Betrag lägen, könne im Wege der Gleichbehandlung aller Leistungsempfänger der Beklagten nicht von dem Betrag der Tabelle zu § 8 WoGG abgewichen werden. Dies gelte auch im Hinblick auf die tatsächlichen Heiz- und Warmwasserkosten, die den von der Beklagten zugrunde gelegten Durchschnittsbedarf erheblich überschritten. Aufgrund der Wohnungsangebote sei davon auszugehen, dass eine auch im Hinblick auf die Heizkosten günstigere Wohnung hätte gefunden werden können, so dass die Heizkosten nicht in tatsächlicher Höhe zu übernehmen seien. Auch die Kosten für die Garage von monatlich 35 EUR seien nicht zusätzlich zu übernehmen, da deren Anmietung unabhängig von der Wohnungsanmietung erfolgt sei. Auch die Regelsätze seien in zutreffender Höhe festgesetzt worden.
Gegen das am 14.09.2006 zugestellte Urteil haben die Kläger am 28.09.2006 Berufung eingelegt. Sie tragen vor, die Kosten für Unterkunft und Heizung seien in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen. Sie seien aus gesundheitlichen Gründen gezwungen gewesen, aus der bis Ende 2004 bewohnten Wohnung auszuziehen und sich eine neue Wohnung zu suchen. Trotz intensiver sechsmonatiger Suche sei keine kostengünstigere Wohnung gefunden worden. Den Antrag auf Gewährung höherer Regelleistungen haben die Kläger nicht weiter verfolgt.
Mit Bescheiden vom 16.10.2006 hat die Beklagte in Ausführung des Urteils weitere Leistungen in Höhe von monatlich 95,00 EUR für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2005 bewilligt. Mit weiterem Bescheid vom 16.10.2006 hat sie den Antrag auf Übernahme des Nachzahlungsbetrages aus der Nebenkostenabrechnung für die Zeit vom 01.07.2005 bis 30.06.2006 abgelehnt.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 23. August 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 05. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Juni 2005 und die Bescheide vom 09. August 2005 sowie die Änderungsbescheide vom 16. Oktober 2006 abzuändern, den Ablehnungsbescheid vom 16. Oktober 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Die Beklagte hat die Ergebnisse einer in der Zeit vom 23.07. bis 03.12.2005 durchgeführten Erhebung über die Wohnungsangebote bzw. angemessenen Wohnraum im Landkreis Göppingen vorgelegt. Für die Gemeinde Kuchen enthält diese Erhebung eine Wohnung mit 85 qm und 500 EUR Kaltmiete, zwei Wohnungen mit 102 qm und 680 EUR Kaltmiete, eine Wohnung mit 106 qm und 530 EUR Kaltmiete. Der durchschnittliche Quadratmeterpreis betrug 5,94 EUR.
Die Kläger haben die Betriebskostenabrechnungen bezüglich Heiz-, Warmwasser- und Hausnebenkosten für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 und vom 01.07.2005 bis 30.06.2006 vorgelegt. Danach betrugen die Nebenkosten sowie die Heiz- und Warmwasserkosten in der Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 1.343,66 EUR (Heizkosten 752,83 EUR, Warmwasserkosten 144,97 EUR, Nutzerwechsel anteilig 14,21 EUR, Gebäudebrandversicherung 28,78 EUR, Grundsteuer 85,98 EUR, Wohngebäudeversicherung 62,29 EUR, Kaltwasser und Kanal 254,60 EUR). Für die Zeit vom 01.07.2005 bis 30.06.2006 betrugen die Nebenkosten sowie die Heiz- und Warmwasserkosten 3.591,77 EUR (Heizkosten 1502,34 EUR, Warmwasserkosten 530,35 EUR, Gebäudebrandversicherung 63,06 EUR, Grundsteuer 176,24 EUR, Wohngebäudeversicherung 133,44 EUR, Kaltwasser 1186,34 EUR).
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheidet, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind nur noch die Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2005, nachdem die Kläger im Erörterungstermin vom 27.06.2008 die Berufung hierauf beschränkt haben. Diese Beschränkung ist auch zulässig, da die Kosten der Unterkunft einen abtrennbaren Streitgegenstand darstellen (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind auch die Bescheide vom 16.10.2006 gem. §§ 96, 153 Abs. 1 SGG.
Die Berufung ist auch teilweise begründet.
Nach § 22 Abs. 1 SGB II in der bis zum 31.03.2006 geltenden Fassung werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Zu den Kosten der Unterkunft gehören zunächst die (Kalt-) Mietkosten für den Wohnraum. Übernommen werden die angemessenen Wohnkosten. Angemessenheitsmaßstab sind grundsätzlich die konkreten wohnortbezogenen Kosten. Nach der Produkttheorie bemessen sich die angemessenen Kosten nach dem Produkt der angemessenen Wohnraumfläche mit dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro qm. Angemessen für fünf Personen ist eine Wohnfläche von 95 bis 105 qm. Für die Ermittlung der Quadratmeterpreise ist ein räumlicher Vergleichsmaßstab zugrunde zu legen. Hierbei ist in erster Linie auf den Wohnort des Hilfebedürftigen abzustellen, da ihm ein Umzug in einen anderen Wohnort in der Regel nicht zugemutet werden kann. Unter Zugrundelegung der von der Beigeladenen durchgeführten konkreten Ermittlungen, die die Mietverhältnisse im streitigen Zeitraum erfassen, betrug der durchschnittliche Mietpreis der Stadt Kuchen im Jahr 2005 5,94 EUR pro Quadratmeter. Die für die Kläger in Betracht kommenden Wohnungen mit einer Wohnfläche über 90 qm lagen mit einer Ausnahme über dem von den Klägern tatsächlich gezahlten Mietpreis. Lediglich eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 106 qm wurde zu einem Kaltmietpreis von 530 EUR vermietet. Damit sind die tatsächlichen Mietkosten im streitigen Zeitraum als angemessen einzustufen. Letztlich hat auch die Beklagte, die in der Berufungserwiderung das angefochtene Urteil, in welchem die tatsächliche Miete als angemessen zugrunde gelegt worden ist, als zutreffend bezeichnet hat, die Kaltmiete als angemessen erachtet.
Zu den Kosten der Unterkunft zählen weiter die tatsächlichen Nebenkosten, insbesondere die sich aus dem Mietvertrag ergebenden Mietnebenkosten. Neben den Müllgebühren, die von der Beklagten bereits in tatsächlicher Höhe erstattet worden sind, zählen hierzu die in der Nebenkostenabrechnung des Vermieters aufgeführten Kosten für Gebäudebrandversicherung, Grundsteuer und Wohngebäudeversicherung sowie die Wasserkosten. Neben der Kaltmiete in Höhe von 530,00 EUR hatten die Kläger eine Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von monatlich 250,00 EUR zu entrichten.
Nicht zu den Kosten der Unterkunft gehören die Kosten für die Warmwasserbereitung, da diese bereits von der Regelleistung gem. § 20 SGB II umfasst sind. Ist es über die Einrichtung getrennter Zähler oder sonstiger Vorrichtungen technisch möglich, die Kosten für Warmwasserbereitung konkret zu erfassen, so sind diese konkreten Kosten von den Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II abzuziehen. Ist eine konkrete Erfassung - wie vorliegend keine Trennung von Kosten des Wassers und der Warmwasseraufbereitung- nicht möglich, hat eine abstrakte Berechnung anhand des im Regelsatz enthaltenen Anteils für Haushaltsenergie bzw. Strom zu erfolgen (BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - in juris). Danach beträgt die Höhe der in der Regelleistung enthaltenen Kosten für die Warmwasserbereitung bei einer Regelleistung von 311,00 EUR nach § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II 5,60 EUR und bei einer Regelleistung nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 i.V.m. § 20 Abs. 2 SGB II 3,73 EUR. Von den Nebenkosten sind danach als Kosten für die Warmwasserzubereitung für die Kläger Ziff. 1 und 2 je 5,60 EUR und für die Kläger Ziff. 3 bis 5 je 3,73 EUR, somit insgesamt 22,39 EUR monatlich abzusetzen.
Im Übrigen sind die Nebenkosten in der Höhe zu übernehmen, in der sie im streitigen Zeitraum tatsächlich angefallen sind. Das Gesetz bietet keine Rechtsgrundlage für Pauschalierungen (BSG Beschluss vom 16.05.2007 - B 7b AS 40/06 R - in juris). Maßgeblich sind danach grundsätzlich die Nebenkosten, wie sie sich aus dem Mietvertrag ergeben und zu deren Zahlung die Kläger vertraglich verpflichtet waren. Ist jedoch im Bewilligungszeitraum bereits eine Abrechnung der tatsächlich entstandenen Nebenkosten erfolgt, so ist diese zugrunde zu legen.
Dahingestellt bleiben kann, ob die Höhe der Nebenkosten auf einem individuellen unwirtschaftlichen Verhalten der Kläger beruht und deshalb ggf. eine Kürzung nach § 31 Abs. 4 Nr. 2 SGB II möglich ist (vgl. Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. § 22 Rn. 46c). Eine solche Kürzung setzt nämlich jedenfalls eine vorherige Belehrung über das unwirtschaftliche Verhalten und deren Folgen voraus, die vorliegend nicht erfolgt ist.
Für den Zeitraum Januar bis Juni 2005 ist die Nebenkostenabrechnung noch im streitigen Zeitraum, nämlich im Oktober 2005, erfolgt. Deshalb hat für diesen Zeitraum eine Berechnung nach der konkreten Verbrauchsabrechnung zu erfolgen. Danach hatten die Kläger für die Zeit von Januar bis Juni 2005 Nebenkosten in Höhe von insgesamt 1343,60 EUR bzw. monatlich 223,93 EUR zu tragen. Hiervon abzusetzen sind die Kosten für die Warmwasseraufbereitung in Höhe von 22,39 EUR, so dass Nebenkosten in Höhe von monatlich 201,54 EUR zu berücksichtigen sind. Leben Hilfebedürftige mit anderen Personen zusammen, so sind die Kosten für Unterkunft und Heizung der Bedarfsgemeinschaft anteilig (pro Kopf) zu ermitteln (BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - SozR 4-4200 § 20 Nr. 3). Danach ist ein Bedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft von monatlich je 40,31 EUR (201,54 EUR: 5) anzusetzen. Nach der Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II, die jedenfalls dann anzuwenden ist, wenn die Unterkunftskosten an den Hilfebedürftigen und nicht an den Vermieter ausgezahlt werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2007 - L 8 AS 587/07 - m.w.N.), ergibt sich ein Anspruch in Höhe von monatlich 40,00 EUR. Die Beklagte hat hierauf bereits insgesamt 135,40 EUR monatlich bzw. 27,08 EUR je Mitlied der Bedarfsgemeinschaft geleistet, so dass noch 12,92 EUR monatlich je Kläger zuzusprechen sind.
Für die Zeit von Juli bis Dezember 2005 haben die Kläger Anspruch auf Übernahme der aufgrund des Mietvertrages zu entrichtenden Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 250,00 EUR abzüglich der Kosten für Warmwasseraufbereitung in Höhe von 22,39 EUR, somit monatlich 227,61 EUR. Hiervon entfallen auf jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft 45,52 EUR bzw. nach der Rundungsregel des § 41 Abs. 2 SGB II 46,00 EUR. Abzüglich der bereits geleisteten 27,08 EUR (135,40 EUR: 5) monatlich ergibt sich ein Nachzahlungsbetrag von monatlich 18,92 EUR je Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.
Ein weiterer Anspruch der Kläger ergibt sich nicht aus den Einzelabrechnungen vom 10.10.2005 und vom 01.08.2006. Die Einzelabrechnung vom 10.10.2005 betrifft den Zeitraum 01.01.2005 bis 30.06.2005 und war deshalb bei den Leistungen für diesen Zeitraum zu berücksichtigen. Die mit der Abrechnung vom 01.08.2006 fällige Nachzahlung in Höhe von 1.200,43 EUR wurde erst nach dem streitigen Zeitraum fällig und kann deshalb keinen Bedarf in diesem Zeitraum begründen.
Im Übrigen ist die Berufung nicht begründet. Das SG hat insbesondere zutreffend entschieden, dass die Kosten der Garage nicht als Unterkunftskosten zu berücksichtigen sind, da insoweit eine separate Anmietung erfolgt ist und die Kosten für die Garage deshalb nicht zwingend mit der Anmietung des Wohnraums verbunden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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