Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 3414/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 1780/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit vom 01.07.2007 bis 22.09.2007.
Die 1960 geborene Klägerin war von März 1999 bis 30.06.2007 als Pflegedienstleiterin bei der Arbeiterwohlfahrt in Rastatt beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine von ihr am 22.01.2007 ausgesprochene Kündigung zum 30.06.2007. Am 11.06.2007 meldete sie sich mit Wirkung zum 01.07.2007 arbeitslos, nachdem sie sich bei der Agentur für Arbeit Heilbronn bereits am 23.03.2007 arbeitssuchend gemeldet hatte. Am 01.04.2007 bezog die Klägerin zusammen mit ihrem Partner eine gemeinsame Wohnung in Bad Wimpfen.
Gegenüber der Beklagten gab sie an, seit 2003 mit einem Herrn aus Heilbronn befreundet zu sein. Man habe sich Ende 2006 entschlossen, eine gemeinsame Wohnung zu beziehen. Dies sei der Grund gewesen, das Beschäftigungsverhältnis bei der AWO in Rastatt zu beenden. Mit Bescheid vom 25.06.2007 stellte die Beklagte das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.07.2007 bis 22.09.2007 wegen des Eintritts einer Sperrzeit fest. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin ihr Beschäftigungsverhältnis bei der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Rastatt durch eigene Kündigung selbst gelöst habe. Sie habe voraussehen müssen, dass sie hierdurch arbeitslos werde, weil sie keine konkreten Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz gehabt habe. Auch ein wichtiger Grund für die Kündigung sei nicht zu erkennen. Die Sperrzeit dauere 12 Wochen und sie mindere den Anspruch auf Arbeitslosengeld um 90 Tage. Mit Bescheid vom 27.06.2007 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld ab 23.09.2007 mit einem täglichen Zahlungsbetrag in Höhe von 32,41 EUR.
Mit dem gegen den Bewilligungsbescheid vom 27.06.2007 gerichteten Widerspruch machte die Klägerin geltend, Grund für den Umzug nach Bad Wimpfen sei die Gründung einer Familie gewesen. Die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses sei für sie nicht möglich gewesen, weil sie seit dem 01.04.2007 in Bad Wimpfen wohne. Es sei ihr nicht zumutbar, die Distanz von Bad Wimpfen nach Rastatt (110 km) zurückzulegen. Sie habe sich schon lange vor ihrem Umzug um eine Anschlussarbeitsstelle bemüht, leider jedoch vergebens.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.08.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie bezog den Widerspruch auf den Bescheid vom 25.06.2007 und hielt an der Feststellung einer Sperrzeit fest.
Hiergegen hat die Klägerin am 17.09.2007 beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage erhoben.
Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass sie mit ihrem Lebensgefährten, den sie seit 2003 kenne und dem aus wirtschaftlichen und persönlichen Gründen ein Umzug in eine andere Region nicht zuzumuten sei, habe zusammenziehen wollen. Sie habe deshalb zum 30.06.2007 ihre Arbeitsstelle gekündigt und sich ab Januar 2007 selbst umfangreich um eine neue Arbeitsstelle bemüht. Aufgrund eigener Anstrengungen sei ihr dies zum 01.10.2007 gelungen. Die Zusage hierfür sei ihr im Mai 2007 erteilt worden. Die nächste Kündigungsmöglichkeit bei der AWO hätte erst zum 31.12.2007 bestanden, dann hätte sie aber ihre Stelle zum 01.10.2007 nicht antreten können, weil man dort Wert darauf gelegt habe, dass das Arbeitsverhältnis am 01.10.2007 beginne. Bei ihrer neuen Arbeitsstelle sei sie auch höher eingestuft worden als bei der AWO. Die Annahme der Arbeitsstelle sei daher sinnvoll und wirtschaftlich vernünftig gewesen. Sowohl wirtschaftliche als auch nachvollziehbare private Gründe hätten für eine Kündigung zum 30.06.2007 gesprochen. Die Verhängung einer Sperrzeit sei daher nicht gerechtfertigt. Ihre Bemühungen um die Erlangung einer neuen Arbeitstelle im Großraum Heilbronn hat sie durch Vorlage von elf Absagen potenzieller Arbeitgeber auf Bewerbungen ab dem 11.01.2007 belegt (vgl. Bl. 15 - 25 SG-Akten).
Mit Gerichtsbescheid vom 07.03.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin ihr Beschäftigungsverhältnis bei der AWO mit Wirkung zum 30.06.2007 gekündigt und dadurch die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt habe. Dass sich die Klägerin bereits seit Januar 2007 um ein Anschlussarbeitsverhältnis bemüht habe, genüge nicht. Erforderlich sei die nahtlose Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses und nicht nur lediglich eine zeitnahe. Ein wichtiger Grund für das Verhalten der Klägerin liege nicht vor. Denn ein solcher müsse objektiv vorliegen und sich auf die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses beziehen. Die Klägerin habe jedoch ihr Beschäftigungsverhältnis ausweislich ihres Kündigungsschreibens aus privaten Gründen beendet. Die Begründung einer eheähnlichen Gemeinschaft stelle jedoch keinen wichtigen Grund dar. Vor dem Bezug der Wohnung in Bad Wimpfen habe eine solche noch nicht bestanden. Gründe dafür, dass eine Sperrzeit von 12 Wochen für die Klägerin nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde, lägen nicht vor. Auch der Sperrzeitbeginn am 1. Juli 2007 sowie die Minderung der Anspruchsdauer um 90 Tage sei nicht zu beanstanden.
Gegen den ihr am 12.03.2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am Montag, den 14.04.2008 Berufung eingelegt. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrages hält sie an ihrer Rechtsauffassung fest.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 7. März 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Juni 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2007 zu verurteilen, ihr auch vom 01. Juli 2007 bis 22. September 2007 Arbeitslosengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie schließt sich der Begründung in den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheides an und verweist im Übrigen auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die Beklagte hat zurecht das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.07.2008 bis 22.09.2008 sowie die Minderung des Anspruches auf Arbeitslosengeld um 90 Tage festgestellt. Gegenstand des Rechtstreits ist lediglich der Bescheid vom 25.06.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2008. Der Bescheid vom 27.06.2007 ist nicht Gegenstand des Verfahrens geworden, weil er den Bescheid vom 25.06.2007 nicht gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgeändert hat. Vielmehr hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 27.06.2007 dem Antrag der Klägerin auf Gewährung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab 23.09.2007 entsprochen. Mit ihrem Widerspruch vom 03.07.2007 hat sich die Klägerin zwar ausdrücklich gegen den Bewilligungsbescheid vom 27.06.2007 gewandt, zur Begründung aber ausschließlich Einwendungen gegen die festgestellte Sperrzeit erhoben. Die Beklagte hat den Widerspruch sachgerecht dementsprechend ausgelegt und auch in ihrem Widerspruchsbescheid lediglich auf die Gründe für die Feststellung einer Sperrzeit und auf den Bescheid vom 25.06.2007 abgestellt. Die Regelungen des Bewilligungsbescheides vom 27.06.2007 sind daher weder Gegenstand des Verwaltungs- noch des gerichtlichen Verfahrens geworden. Für die Einbeziehung des Bewilligungsbescheides besteht auch keine Notwendigkeit, weil die Beklagte für den Fall des Obsiegens der Klägerin verpflichtet wäre, ihr Arbeitslosengeld ab 01.07.2007 zu gewähren und entsprechend auch die Anspruchsdauer zu korrigieren.
Gemäß § 144 Abs. 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liegt u.a. nach § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat.
Die Klägerin hat durch ihre schriftliche Kündigung vom 22.01.2007 das zwischen ihr und der Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband Rastatt, bestehende Arbeitsverhältnis zum 30.06.2007 beendet und dadurch die zum 01.07.2007 eingetretene Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Denn sie verfügte weder zum Zeitpunkt ihrer Kündigung noch zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses über ein -nahtloses - Anschlussarbeitsverhältnis. Die mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetretene Arbeitslosigkeit hat sie damit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt, weil sie weder eine konkrete Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz hatte noch vernünftigerweise mit einem Anschlussarbeitsplatz zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses rechnen konnte. Gerade die von ihr vorgelegten Antworten potenzieller Arbeitgeber auf ihre Bewerbungen dokumentieren "zahlreiche qualifizierte Bewerber" auf die jeweils ausgeschriebenen Stellen und belegen damit, dass eine Stellensuche Zeit in Anspruch nehmen würde. Dass die Klägerin die Zusage für den Erhalt der Stelle im Altenheim V. mit Wirkung zum 01.10.2007 bereits im Mai 2007 erhalten hat, ändert weder etwas an dem Umstand, dass durch ihre Kündigung zum 30.06.2008 Arbeitslosigkeit eingetreten ist, noch dass diese für die Klägerin vorauszusehen war.
Die Klägerin kann sich auch nicht auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes berufen. Eine Sperrzeit soll nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann eintreten, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund muss objektiv vorliegen und auch den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses decken. D. h. der Arbeitnehmer muss einen wichtigen Grund dafür haben, dass er das Beschäftigungsverhältnis gerade zu dem von ihm gewählten Zeitpunkt beendet. Im Rahmen der Arbeitsaufgabe sind Umstände als wichtige Gründe anzuerkennen, die dem Arbeitnehmer nach verständigem Ermessen die Fortsetzung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr zumutbar erscheinen lassen (vgl. hierzu Niesel, SGB III, 4. Aufl., § 144 Rz.120 u. 125 f. m.w.N.). Solche Gründe hat die Klägerin indes nicht vorgetragen. Denn ihr ging es - wie sie vorträgt - um die Begründung eines gemeinsamen Hausstandes mit einem Mann, den sie bereits seit 2003 kennt und mit dem sie sich Ende 2006 entschlossen hatte, eine gemeinsame Wohnung zu beziehen. Der Umzug erfolgte zum 01.04.2007, nachdem man eine entsprechende Wohnung in Bad Wimpfen gefunden hatte, noch vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.
Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 17.10.2007 (B 11a/7a Al 52/06 R, in juris) - neben der bereits vom SG zitierten Rechtsprechung - nochmals bekräftigt, dass ein wichtiger Grund für eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses in den Fällen des Zuzugs zum Partner regelmäßig nur dann vorliegt, wenn die Ehe zwar noch nicht geschlossen, der Arbeitnehmer jedoch davon ausgehen durfte, dass die Eheschließung bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt. Für den Zuzug zum Verlobten (eine Verlobung wurde hier nicht behauptet, sondern zur Begründung der Berufung lediglich vorgetragen, eine Heirat sei - ohne zeitliche Eingrenzung - beabsichtigt) gelte dies aber nur dann, wenn die Aufgabe des Beschäftigungsverhältnisses zum gewählten Zeitpunkt notwendig gewesen ist, um ab dem beabsichtigten Heiratstermin die eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen. Eine Ausnahme ließ und lässt die bereits zitierte Rechtsprechung hiervon nur dann zu, wenn neben dem Umzug zum künftigen Ehepartner oder auch zu einem Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusätzlich das Wohl eines minderjährigen Kindes mit zu berücksichtigen ist (vgl. zum Umzug zum künftigen Ehepartner: BSG B 11a/11 AL 49/04 R in SozR 4-4300 § 144 Nr. 10; zum Umzug zum Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft: B 7 Al 96/00 R in SozR 3-4100 § 119 Nr. 26). Schließlich hat das BSG in seiner Entscheidung vom 17.10.2007 (a. a. O.) an seiner Rechtsprechung festgehalten, dass ein gemeinsamer Wohnsitz zu den notwendigen Voraussetzungen einer eheähnlichen Gemeinschaft gehört und dass die erstmalige Herstellung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft allein noch keinen wichtigen Grund darstellt, der die Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses rechtfertigt. Denn bestehen solch intensive Bindungen einer anzuerkennenden nichtehelichen Einstehens- und Unterhaltsgemeinschaft noch nicht, weil bislang kein gemeinsamer, auf Dauer angelegter Hausstand geführt wurde, der aber notwendige Voraussetzung für die Feststellung der Ernsthaftigkeit der Beziehung ist, liegt auch noch keine Vergleichbarkeit mit einer Ehe bzw. mit den dort anerkennenswerten Beweggründen für eine Kündigung zur Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft vor. Sind auch diese Voraussetzungen - wie hier - nicht gegeben, kann ein wichtiger Grund nur durch das Hinzutreten weiterer Umstände wie etwa die Begründung einer ernsthaften und auf Dauer angelegten Erziehungsgemeinschaft zum Wohl eines minderjährigen Kindes begründet werden.
Solche oder ähnlich gewichtige Gründe sind weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich. Denn einen nachvollziehbaren und überzeugenden Grund, weshalb der von der Klägerin gewählte zeitliche Ablauf nicht auch damit hätte beginnen können, dass sich die Klägerin zunächst eine Arbeitsstelle in der Umgebung des Wohnortes ihres Partners sucht, dann kündigt und den Wohnort wechselt, ist nicht ersichtlich. Schon gar nicht kann dies als unzumutbar angesehen werden, wenn man berücksichtigt, dass der Entschluss, mit dem Partner zusammen zu ziehen, erst im Dezember 2006 gereift sein soll, die Beziehung aber schon seit 2003 andauert und seit dieser Zeit auch die entsprechende Entfernung zurückgelegt werden musste. Dass die Klägerin gezwungen war, ab 01.04.2007 täglich von Bad Wimpfen nach Rastatt zu pendeln, lag an ihrem Entschluss, ihren Wohnsitz in Rastatt vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufzugeben und kann daher nicht zur Begründung der Unzumutbarkeit einer weiteren Beschäftigung dort herangezogen werden. Wenn die Klägerin ihre privaten Belange schon zum damaligen Zeitpunkt vor ihre beruflichen gestellt hat, ist letztlich ebenfalls nicht einzusehen, weshalb eine spätere Kündigung und weiteres Pendeln bis zum Erhalt einer anderen Arbeitsstelle nicht ebenfalls zumutbar gewesen sein soll. Insoweit liegen auch keine Gründe vor, die eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in Rastatt belegen könnte; schließlich hat die Klägerin vorgetragen, nur private Gründe hätten zur Kündigung geführt. Ein anerkennenswerter Grund dafür, den Wohnsitz nun bereits zum 01.04.2007 wechseln zu müssen, ist ohnehin ebenfalls nicht belegt, kann aber unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG zu Begründung einer eheähnlichen Gemeinschaft dahinstehen. Mit dem SG ist daher der Senat darüber hinaus auch der Auffassung, dass die für den Eintritt der Sperrzeit maßgeblichen Tatsachen keine besondere Härte bedeuten und daher die nach § 144 Abs. 3 S. 1 SGB III eintretende Regelsperrzeit von zwölf Wochen nicht auf sechs Wochen zu verkürzen ist. Denn unter Berücksichtigung der für die Sperrzeit maßgeblichen Tatsachen ist die Feststellung der Regelsperrzeit nicht unverhältnismäßig. Dabei können außerhalb des Sperrzeittatbestandes liegende sowie nach Eintritt des die Sperrzeit begründenden Ereignisses eintretende Umstände i. d. R. keine Berücksichtigung finden (vgl. Niesel, SGB III, 4. Aufl., § 144 Rz. 160 ff.). Gleiches gilt für persönliche und wirtschaftliche Umstände. Besondere über den Regeltatbestand hinausgehende Belastungen, die eine Sperrzeit von 12 Wochen als unverhältnismäßig erscheinen lassen könnten, liegen hier nicht vor. Denn der Umstand, ab 01.04.2007 von Bad Wimpfen nach Rastatt pendeln zu müssen, ergab sich nicht, weil die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, sondern weil sie vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses umgezogen war. Die Annahme einer besonderen Härte folgt auch nicht aus der von der Klägerin behaupteten Kündigungsfrist von sechs Monaten. Die Klägerin hat erst in dem Monat begonnen, sich um die Erlangung einer neuen Arbeitsstelle zu bemühen, in dem sie ihr Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Ernsthafte Bemühungen zuvor, etwa um zu klären, welche Beschäftigungsmöglichkeiten überhaupt bestehen, hat sie nicht belegt. Auch eine sich anbietende Meldung als Arbeitsuchende bei der nach dem Umzug zuständigen Agentur für Arbeit Heilbronn erfolgte nicht bereits vor Ausspruch der Kündigung bzw. unmittelbar danach, sondern erst am 23.03.2007. Damit kann weder berücksichtigt werden, dass sich die Klägerin vor ihrer Kündigung bereits geraume Zeit erfolglos um eine neue Arbeitsstelle bemüht hätte, noch dass sie im Hinblick auf eine erforderliche Anfrage bei der dann zuständigen Agentur für Arbeit um Vermittlung alles getan hätte, um zu verhindern, dass Arbeitslosigkeit eintritt. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass dann, wenn man von der von der Klägerin angegebenen sechsmonatigen Kündigungsfrist ausgehen wollte, diese mit der Kündigung am 22.01.2007 zum 30.06.2007 ohnehin nicht fristgerecht erfolgt sein dürfte. Akzeptiert der Arbeitgeber aber bereits in dem konkreten Fall eine nicht fristgerechte Kündigung, ist nicht einzusehen, weshalb er dies nicht auch für einen späteren Zeitpunkt - nämlich nach einer Zusage für ein neues Arbeitsverhältnis - ebenso getan hätte. Ein entsprechendes Vorgehen wäre der Klägerin aber ebenso zumutbar gewesen wie die Forstsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses über den 30.06.2007 hinaus, wenn man unterstellen wollte, dass eine Kündigung zum angegebenen Zeitpunkt nicht fristgerecht gewesen ist.
Nicht zu beanstanden ist wie die Beklagte und das SG zurecht ausgeführt haben, dass die Sperrzeit gemäß § 144 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 SGB III am 01.07.2007 beginnt und gemäß § 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III als weitere Folge der Sperrzeit eine Minderung der Anspruchsdauer um ein Viertel festzustellen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit vom 01.07.2007 bis 22.09.2007.
Die 1960 geborene Klägerin war von März 1999 bis 30.06.2007 als Pflegedienstleiterin bei der Arbeiterwohlfahrt in Rastatt beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine von ihr am 22.01.2007 ausgesprochene Kündigung zum 30.06.2007. Am 11.06.2007 meldete sie sich mit Wirkung zum 01.07.2007 arbeitslos, nachdem sie sich bei der Agentur für Arbeit Heilbronn bereits am 23.03.2007 arbeitssuchend gemeldet hatte. Am 01.04.2007 bezog die Klägerin zusammen mit ihrem Partner eine gemeinsame Wohnung in Bad Wimpfen.
Gegenüber der Beklagten gab sie an, seit 2003 mit einem Herrn aus Heilbronn befreundet zu sein. Man habe sich Ende 2006 entschlossen, eine gemeinsame Wohnung zu beziehen. Dies sei der Grund gewesen, das Beschäftigungsverhältnis bei der AWO in Rastatt zu beenden. Mit Bescheid vom 25.06.2007 stellte die Beklagte das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.07.2007 bis 22.09.2007 wegen des Eintritts einer Sperrzeit fest. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin ihr Beschäftigungsverhältnis bei der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Rastatt durch eigene Kündigung selbst gelöst habe. Sie habe voraussehen müssen, dass sie hierdurch arbeitslos werde, weil sie keine konkreten Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz gehabt habe. Auch ein wichtiger Grund für die Kündigung sei nicht zu erkennen. Die Sperrzeit dauere 12 Wochen und sie mindere den Anspruch auf Arbeitslosengeld um 90 Tage. Mit Bescheid vom 27.06.2007 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld ab 23.09.2007 mit einem täglichen Zahlungsbetrag in Höhe von 32,41 EUR.
Mit dem gegen den Bewilligungsbescheid vom 27.06.2007 gerichteten Widerspruch machte die Klägerin geltend, Grund für den Umzug nach Bad Wimpfen sei die Gründung einer Familie gewesen. Die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses sei für sie nicht möglich gewesen, weil sie seit dem 01.04.2007 in Bad Wimpfen wohne. Es sei ihr nicht zumutbar, die Distanz von Bad Wimpfen nach Rastatt (110 km) zurückzulegen. Sie habe sich schon lange vor ihrem Umzug um eine Anschlussarbeitsstelle bemüht, leider jedoch vergebens.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.08.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie bezog den Widerspruch auf den Bescheid vom 25.06.2007 und hielt an der Feststellung einer Sperrzeit fest.
Hiergegen hat die Klägerin am 17.09.2007 beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage erhoben.
Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass sie mit ihrem Lebensgefährten, den sie seit 2003 kenne und dem aus wirtschaftlichen und persönlichen Gründen ein Umzug in eine andere Region nicht zuzumuten sei, habe zusammenziehen wollen. Sie habe deshalb zum 30.06.2007 ihre Arbeitsstelle gekündigt und sich ab Januar 2007 selbst umfangreich um eine neue Arbeitsstelle bemüht. Aufgrund eigener Anstrengungen sei ihr dies zum 01.10.2007 gelungen. Die Zusage hierfür sei ihr im Mai 2007 erteilt worden. Die nächste Kündigungsmöglichkeit bei der AWO hätte erst zum 31.12.2007 bestanden, dann hätte sie aber ihre Stelle zum 01.10.2007 nicht antreten können, weil man dort Wert darauf gelegt habe, dass das Arbeitsverhältnis am 01.10.2007 beginne. Bei ihrer neuen Arbeitsstelle sei sie auch höher eingestuft worden als bei der AWO. Die Annahme der Arbeitsstelle sei daher sinnvoll und wirtschaftlich vernünftig gewesen. Sowohl wirtschaftliche als auch nachvollziehbare private Gründe hätten für eine Kündigung zum 30.06.2007 gesprochen. Die Verhängung einer Sperrzeit sei daher nicht gerechtfertigt. Ihre Bemühungen um die Erlangung einer neuen Arbeitstelle im Großraum Heilbronn hat sie durch Vorlage von elf Absagen potenzieller Arbeitgeber auf Bewerbungen ab dem 11.01.2007 belegt (vgl. Bl. 15 - 25 SG-Akten).
Mit Gerichtsbescheid vom 07.03.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin ihr Beschäftigungsverhältnis bei der AWO mit Wirkung zum 30.06.2007 gekündigt und dadurch die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt habe. Dass sich die Klägerin bereits seit Januar 2007 um ein Anschlussarbeitsverhältnis bemüht habe, genüge nicht. Erforderlich sei die nahtlose Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses und nicht nur lediglich eine zeitnahe. Ein wichtiger Grund für das Verhalten der Klägerin liege nicht vor. Denn ein solcher müsse objektiv vorliegen und sich auf die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses beziehen. Die Klägerin habe jedoch ihr Beschäftigungsverhältnis ausweislich ihres Kündigungsschreibens aus privaten Gründen beendet. Die Begründung einer eheähnlichen Gemeinschaft stelle jedoch keinen wichtigen Grund dar. Vor dem Bezug der Wohnung in Bad Wimpfen habe eine solche noch nicht bestanden. Gründe dafür, dass eine Sperrzeit von 12 Wochen für die Klägerin nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde, lägen nicht vor. Auch der Sperrzeitbeginn am 1. Juli 2007 sowie die Minderung der Anspruchsdauer um 90 Tage sei nicht zu beanstanden.
Gegen den ihr am 12.03.2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am Montag, den 14.04.2008 Berufung eingelegt. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrages hält sie an ihrer Rechtsauffassung fest.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 7. März 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Juni 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2007 zu verurteilen, ihr auch vom 01. Juli 2007 bis 22. September 2007 Arbeitslosengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie schließt sich der Begründung in den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheides an und verweist im Übrigen auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die Beklagte hat zurecht das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.07.2008 bis 22.09.2008 sowie die Minderung des Anspruches auf Arbeitslosengeld um 90 Tage festgestellt. Gegenstand des Rechtstreits ist lediglich der Bescheid vom 25.06.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2008. Der Bescheid vom 27.06.2007 ist nicht Gegenstand des Verfahrens geworden, weil er den Bescheid vom 25.06.2007 nicht gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgeändert hat. Vielmehr hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 27.06.2007 dem Antrag der Klägerin auf Gewährung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab 23.09.2007 entsprochen. Mit ihrem Widerspruch vom 03.07.2007 hat sich die Klägerin zwar ausdrücklich gegen den Bewilligungsbescheid vom 27.06.2007 gewandt, zur Begründung aber ausschließlich Einwendungen gegen die festgestellte Sperrzeit erhoben. Die Beklagte hat den Widerspruch sachgerecht dementsprechend ausgelegt und auch in ihrem Widerspruchsbescheid lediglich auf die Gründe für die Feststellung einer Sperrzeit und auf den Bescheid vom 25.06.2007 abgestellt. Die Regelungen des Bewilligungsbescheides vom 27.06.2007 sind daher weder Gegenstand des Verwaltungs- noch des gerichtlichen Verfahrens geworden. Für die Einbeziehung des Bewilligungsbescheides besteht auch keine Notwendigkeit, weil die Beklagte für den Fall des Obsiegens der Klägerin verpflichtet wäre, ihr Arbeitslosengeld ab 01.07.2007 zu gewähren und entsprechend auch die Anspruchsdauer zu korrigieren.
Gemäß § 144 Abs. 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liegt u.a. nach § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat.
Die Klägerin hat durch ihre schriftliche Kündigung vom 22.01.2007 das zwischen ihr und der Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband Rastatt, bestehende Arbeitsverhältnis zum 30.06.2007 beendet und dadurch die zum 01.07.2007 eingetretene Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Denn sie verfügte weder zum Zeitpunkt ihrer Kündigung noch zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses über ein -nahtloses - Anschlussarbeitsverhältnis. Die mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetretene Arbeitslosigkeit hat sie damit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt, weil sie weder eine konkrete Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz hatte noch vernünftigerweise mit einem Anschlussarbeitsplatz zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses rechnen konnte. Gerade die von ihr vorgelegten Antworten potenzieller Arbeitgeber auf ihre Bewerbungen dokumentieren "zahlreiche qualifizierte Bewerber" auf die jeweils ausgeschriebenen Stellen und belegen damit, dass eine Stellensuche Zeit in Anspruch nehmen würde. Dass die Klägerin die Zusage für den Erhalt der Stelle im Altenheim V. mit Wirkung zum 01.10.2007 bereits im Mai 2007 erhalten hat, ändert weder etwas an dem Umstand, dass durch ihre Kündigung zum 30.06.2008 Arbeitslosigkeit eingetreten ist, noch dass diese für die Klägerin vorauszusehen war.
Die Klägerin kann sich auch nicht auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes berufen. Eine Sperrzeit soll nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann eintreten, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund muss objektiv vorliegen und auch den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses decken. D. h. der Arbeitnehmer muss einen wichtigen Grund dafür haben, dass er das Beschäftigungsverhältnis gerade zu dem von ihm gewählten Zeitpunkt beendet. Im Rahmen der Arbeitsaufgabe sind Umstände als wichtige Gründe anzuerkennen, die dem Arbeitnehmer nach verständigem Ermessen die Fortsetzung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr zumutbar erscheinen lassen (vgl. hierzu Niesel, SGB III, 4. Aufl., § 144 Rz.120 u. 125 f. m.w.N.). Solche Gründe hat die Klägerin indes nicht vorgetragen. Denn ihr ging es - wie sie vorträgt - um die Begründung eines gemeinsamen Hausstandes mit einem Mann, den sie bereits seit 2003 kennt und mit dem sie sich Ende 2006 entschlossen hatte, eine gemeinsame Wohnung zu beziehen. Der Umzug erfolgte zum 01.04.2007, nachdem man eine entsprechende Wohnung in Bad Wimpfen gefunden hatte, noch vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.
Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 17.10.2007 (B 11a/7a Al 52/06 R, in juris) - neben der bereits vom SG zitierten Rechtsprechung - nochmals bekräftigt, dass ein wichtiger Grund für eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses in den Fällen des Zuzugs zum Partner regelmäßig nur dann vorliegt, wenn die Ehe zwar noch nicht geschlossen, der Arbeitnehmer jedoch davon ausgehen durfte, dass die Eheschließung bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt. Für den Zuzug zum Verlobten (eine Verlobung wurde hier nicht behauptet, sondern zur Begründung der Berufung lediglich vorgetragen, eine Heirat sei - ohne zeitliche Eingrenzung - beabsichtigt) gelte dies aber nur dann, wenn die Aufgabe des Beschäftigungsverhältnisses zum gewählten Zeitpunkt notwendig gewesen ist, um ab dem beabsichtigten Heiratstermin die eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen. Eine Ausnahme ließ und lässt die bereits zitierte Rechtsprechung hiervon nur dann zu, wenn neben dem Umzug zum künftigen Ehepartner oder auch zu einem Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusätzlich das Wohl eines minderjährigen Kindes mit zu berücksichtigen ist (vgl. zum Umzug zum künftigen Ehepartner: BSG B 11a/11 AL 49/04 R in SozR 4-4300 § 144 Nr. 10; zum Umzug zum Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft: B 7 Al 96/00 R in SozR 3-4100 § 119 Nr. 26). Schließlich hat das BSG in seiner Entscheidung vom 17.10.2007 (a. a. O.) an seiner Rechtsprechung festgehalten, dass ein gemeinsamer Wohnsitz zu den notwendigen Voraussetzungen einer eheähnlichen Gemeinschaft gehört und dass die erstmalige Herstellung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft allein noch keinen wichtigen Grund darstellt, der die Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses rechtfertigt. Denn bestehen solch intensive Bindungen einer anzuerkennenden nichtehelichen Einstehens- und Unterhaltsgemeinschaft noch nicht, weil bislang kein gemeinsamer, auf Dauer angelegter Hausstand geführt wurde, der aber notwendige Voraussetzung für die Feststellung der Ernsthaftigkeit der Beziehung ist, liegt auch noch keine Vergleichbarkeit mit einer Ehe bzw. mit den dort anerkennenswerten Beweggründen für eine Kündigung zur Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft vor. Sind auch diese Voraussetzungen - wie hier - nicht gegeben, kann ein wichtiger Grund nur durch das Hinzutreten weiterer Umstände wie etwa die Begründung einer ernsthaften und auf Dauer angelegten Erziehungsgemeinschaft zum Wohl eines minderjährigen Kindes begründet werden.
Solche oder ähnlich gewichtige Gründe sind weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich. Denn einen nachvollziehbaren und überzeugenden Grund, weshalb der von der Klägerin gewählte zeitliche Ablauf nicht auch damit hätte beginnen können, dass sich die Klägerin zunächst eine Arbeitsstelle in der Umgebung des Wohnortes ihres Partners sucht, dann kündigt und den Wohnort wechselt, ist nicht ersichtlich. Schon gar nicht kann dies als unzumutbar angesehen werden, wenn man berücksichtigt, dass der Entschluss, mit dem Partner zusammen zu ziehen, erst im Dezember 2006 gereift sein soll, die Beziehung aber schon seit 2003 andauert und seit dieser Zeit auch die entsprechende Entfernung zurückgelegt werden musste. Dass die Klägerin gezwungen war, ab 01.04.2007 täglich von Bad Wimpfen nach Rastatt zu pendeln, lag an ihrem Entschluss, ihren Wohnsitz in Rastatt vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufzugeben und kann daher nicht zur Begründung der Unzumutbarkeit einer weiteren Beschäftigung dort herangezogen werden. Wenn die Klägerin ihre privaten Belange schon zum damaligen Zeitpunkt vor ihre beruflichen gestellt hat, ist letztlich ebenfalls nicht einzusehen, weshalb eine spätere Kündigung und weiteres Pendeln bis zum Erhalt einer anderen Arbeitsstelle nicht ebenfalls zumutbar gewesen sein soll. Insoweit liegen auch keine Gründe vor, die eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in Rastatt belegen könnte; schließlich hat die Klägerin vorgetragen, nur private Gründe hätten zur Kündigung geführt. Ein anerkennenswerter Grund dafür, den Wohnsitz nun bereits zum 01.04.2007 wechseln zu müssen, ist ohnehin ebenfalls nicht belegt, kann aber unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG zu Begründung einer eheähnlichen Gemeinschaft dahinstehen. Mit dem SG ist daher der Senat darüber hinaus auch der Auffassung, dass die für den Eintritt der Sperrzeit maßgeblichen Tatsachen keine besondere Härte bedeuten und daher die nach § 144 Abs. 3 S. 1 SGB III eintretende Regelsperrzeit von zwölf Wochen nicht auf sechs Wochen zu verkürzen ist. Denn unter Berücksichtigung der für die Sperrzeit maßgeblichen Tatsachen ist die Feststellung der Regelsperrzeit nicht unverhältnismäßig. Dabei können außerhalb des Sperrzeittatbestandes liegende sowie nach Eintritt des die Sperrzeit begründenden Ereignisses eintretende Umstände i. d. R. keine Berücksichtigung finden (vgl. Niesel, SGB III, 4. Aufl., § 144 Rz. 160 ff.). Gleiches gilt für persönliche und wirtschaftliche Umstände. Besondere über den Regeltatbestand hinausgehende Belastungen, die eine Sperrzeit von 12 Wochen als unverhältnismäßig erscheinen lassen könnten, liegen hier nicht vor. Denn der Umstand, ab 01.04.2007 von Bad Wimpfen nach Rastatt pendeln zu müssen, ergab sich nicht, weil die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, sondern weil sie vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses umgezogen war. Die Annahme einer besonderen Härte folgt auch nicht aus der von der Klägerin behaupteten Kündigungsfrist von sechs Monaten. Die Klägerin hat erst in dem Monat begonnen, sich um die Erlangung einer neuen Arbeitsstelle zu bemühen, in dem sie ihr Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Ernsthafte Bemühungen zuvor, etwa um zu klären, welche Beschäftigungsmöglichkeiten überhaupt bestehen, hat sie nicht belegt. Auch eine sich anbietende Meldung als Arbeitsuchende bei der nach dem Umzug zuständigen Agentur für Arbeit Heilbronn erfolgte nicht bereits vor Ausspruch der Kündigung bzw. unmittelbar danach, sondern erst am 23.03.2007. Damit kann weder berücksichtigt werden, dass sich die Klägerin vor ihrer Kündigung bereits geraume Zeit erfolglos um eine neue Arbeitsstelle bemüht hätte, noch dass sie im Hinblick auf eine erforderliche Anfrage bei der dann zuständigen Agentur für Arbeit um Vermittlung alles getan hätte, um zu verhindern, dass Arbeitslosigkeit eintritt. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass dann, wenn man von der von der Klägerin angegebenen sechsmonatigen Kündigungsfrist ausgehen wollte, diese mit der Kündigung am 22.01.2007 zum 30.06.2007 ohnehin nicht fristgerecht erfolgt sein dürfte. Akzeptiert der Arbeitgeber aber bereits in dem konkreten Fall eine nicht fristgerechte Kündigung, ist nicht einzusehen, weshalb er dies nicht auch für einen späteren Zeitpunkt - nämlich nach einer Zusage für ein neues Arbeitsverhältnis - ebenso getan hätte. Ein entsprechendes Vorgehen wäre der Klägerin aber ebenso zumutbar gewesen wie die Forstsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses über den 30.06.2007 hinaus, wenn man unterstellen wollte, dass eine Kündigung zum angegebenen Zeitpunkt nicht fristgerecht gewesen ist.
Nicht zu beanstanden ist wie die Beklagte und das SG zurecht ausgeführt haben, dass die Sperrzeit gemäß § 144 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 SGB III am 01.07.2007 beginnt und gemäß § 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III als weitere Folge der Sperrzeit eine Minderung der Anspruchsdauer um ein Viertel festzustellen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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