Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AL 71/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 4648/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Insolvenzgeld (InsG) hat.
Der 1948 geborene Kläger war bis 1991 Geschäftsführer der S. Galvanotechnik. Ab 1992 war er für die S. Fertigungstechnik GmbH tätig, und zwar aufgrund des Geschäftsführervertrages vom 14.11.1996 als Geschäftsführer ab dem 16.12.1996. Danach war er vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB befreit. Alleinige Gesellschafterin der S. Fertigungstechnik GmbH war zunächst die Ehefrau des Klägers. Nach einer Kapitalerhöhung waren ab November 2003 die Ehefrau des Klägers mit einem Geschäftsanteil von 256.500 EUR (64 %), die S. France SARL, deren Geschäftsführer der Kläger war, mit einer Einlage von 66.000 EUR (16,5 %) und ein Neffe des Klägers mit 5.000 EUR (1,25 %) an der Gesellschaft beteiligt. Weitere vier mit dem Kläger nicht verwandte Personen hielten zusammen insgesamt weitere 72.500 EUR Geschäftsanteile (18,25 %). Alleingesellschafter der S. France SARL ist ein Sohn des Klägers.
Über das Vermögen der S. Fertigungstechnik GmbH wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 01.04.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Am 25.03.2004 stellte der Kläger bei der Beklagten den Antrag auf InsG, ohne seine Ansprüche nach Zeiträumen oder der Höhe nach zu beziffern. Im Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Fremdgeschäftsführers einer GmbH gab er u.a. an, er verfüge als einziger Geschäftsführer über die für die Führung des Unternehmens erforderlichen einschlägigen Branchenkenntnisse. Seine regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit betrage 40 Stunden, die tatsächliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit betrage bis zu 80 Stunden. Er unterliege wie ein fremder Arbeitnehmer dem Direktionsrecht der Gesellschaft bezüglich Zeit, Ort und Art der Beschäftigung. Diese Weisungsrecht werde von der Gesellschaft in der Praxis tatsächlich laufend ausgeübt. Er könne bis auf leitende Mitarbeiter selbständig Personal einstellen und entlassen. Seine monatliche Vergütung betrage 3503,37 EUR.
Mit Bescheid vom 04.06.2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, der Kläger sei kein Arbeitnehmer.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.2004 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 05.01.2005 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Zur Begründung hat er sich auf eine Stellungnahme der Innungskrankenkasse Calw-Nagold-Neuenbürg vom 13.07.2004 bezogen. In dieser wird ausgeführt, der Kläger sei vom 01.01.1992 bis 31.03.2004 als Geschäftsführer der S. Fertigungstechnik GmbH als Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig gewesen. Der Kläger hat weiter vorgetragen, entgegen den Angaben im Fragebogen Ziffer 1.12 seien in der GmbH mehrere Ingenieure, die auch Gesellschafter der GmbH gewesen seien, in verschiedenen Bereichen verantwortlich tätig gewesen. Die Branchenkenntnisse seien somit auf mehrere Personen verteilt gewesen.
Bis September 1996 seien seine Ehefrau sowie Frau L. Gesellschafterinnen der S. Fertigungstechnik GmbH gewesen. Am 29.04.1996 sei Frau L. mit sofortiger Wirkung abberufen und das mit ihr bestehende Dienstverhältnis fristlos gekündigt sowie ihr Geschäftsanteil in Höhe von 20.000 DM eingezogen worden. Danach sei seine Ehefrau Alleingesellschafterin und später Hauptgesellschafterin geworden. Erst danach sei er auch Geschäftsführer geworden. Seine Ehefrau habe auch selbständig über die Konten der Gesellschaft verfügen können.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Kläger angegeben, seine Frau sei seit Anfang 1980 als Lehrerin mit einem halben Deputat tätig. Zur anderen Hälfte arbeite sie in der Firma. Seit Juni 2004 gebe es eine neue Gesellschaft, die S. Galvanotechnik GmbH. Er sei dort, wie auch vorher, als Geschäftsführer im Außendienst tätig. An dieser Gesellschaft seien seine Frau mit 90 % sowie seine zwei älteren Söhne als Gesellschafter beteiligt. Auch die früheren Gesellschafter M. und B., beide Ingenieure, seien wieder beschäftigt, jedoch keine Gesellschafter mehr. Das Ganze sei vergleichbar mit der vorherigen Gesellschaft, nur eine Nummer kleiner.
Mit Urteil vom 27.07.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei innerhalb der S. Fertigungstechnik GmbH in seiner Eigenschaft als alleinvertretungsberechtiger Geschäftsführer nicht abhängig beschäftigt gewesen und habe deshalb keinen Anspruch auf InsG. Der Kläger sei in Bezug auf Zeit, Dauer und Ort seiner Arbeitsausführung nicht einem umfassenden Weisungsrecht unterworfen gewesen. Er sei von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit gewesen. Nichts anderes ergebe sich daraus, dass er nach jedem Kundenbesuch Berichte angefertigt habe. Dies habe sich nämlich aus der Eigenart der von ihm ausgeübten Tätigkeit ergeben. Seine Ehefrau habe als ausgebildete Grund- und Hauptschullehrerin nicht über dem Kläger vergleichbare Kenntnisse zur Leitung des Unternehmens verfügt und sei deshalb nicht als Weisungsgeber des Klägers in Frage gekommen. Bis zum Eintritt der Fremdgesellschafter im Jahr 1998 sei der Kläger auch derjenige gewesen, der zum geschäftlichen Erfolg der Gesellschaft in verantwortlicher, im Wesentlichen weisungsfreier Position maßgeblich beigetragen habe. Durch den Eintritt der Fremdgesellschafter habe sich hieran nichts Wesentliches geändert, zumal es sich bei den Fremdgesellschaftern teilweise um schon in der Gesellschaft tätige Mitarbeiter gehandelt habe. Hierfür spreche auch, dass die Hereinnahme weiterer Gesellschafter primär einem Sicherungsbedürfnis der Ehefrau des Klägers entsprungen sei, die durch Einbindung von Wissensträgern den Fortbestand der Gesellschaft sichern wollte für den Fall, dass dem Kläger bei seiner risikobehafteten Außendiensttätigkeit etwas zustoßen sollte. Der Beweggrund für die Gesellschaftererweiterung verdeutliche gerade die Wichtigkeit und Bedeutung des Klägers für das Unternehmen. Der Kläger sei schließlich nicht nur für die S. Fertigungstechnik GmbH, sondern auch für die S. GmbH Oberfläche und die S. France SARL als Geschäftsführer tätig gewesen.
Gegen das am 11.08.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.09.2006 Berufung eingelegt. Er trägt vor, er habe keine "Alleinentscheidungskompetenz" besessen, da neben ihm noch Prokuristen mit nicht unerheblichen Entscheidungsbefugnissen, insbesondere angesichts ihrer Fachkenntnisse in verschiedenen Bereichen, tätig gewesen seien. Es sei darüber hinaus nicht nachvollziehbar, wie er neben der Betreuung von ca. 2000 bis 3000 Kunden europaweit eine alleinbestimmende Rolle als Geschäftsführer habe ausüben sollen. Dies sei schon allein aufgrund der zeitlichen Inanspruchnahme durch die Außendiensttätigkeit nicht möglich gewesen. Er habe zudem nicht über das im kaufmännischen- und Verwaltungsbereich notwendige Wissen verfügt. Die ursprüngliche Konzeption sei gewesen, dass er als angestellter Mitarbeiter tätig werde. Sein Wechsel in die Geschäftsführung sei nur deshalb erfolgt, weil die erste Geschäftsführerin Frau L. aufgrund von Untreuetatbeständen aus dem Unternehmen ausgeschieden und die Geschäftsführerstellung verloren habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Juli 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 04. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Dezember 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Insolvenzgeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Insolvenzverwalter hat mitgeteilt, der Kläger habe keine Ansprüche auf Arbeitsentgelt gegen die S. Fertigungstechnik GmbH geltend gemacht.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf InsG.
Nach § 183 Abs. 1 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei Eintritt des Insolvenzereignisses für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben.
Da der Arbeitnehmer als Insolvenzgeld nur das erhalten soll, was ihm durch die Insolvenz verloren ging, setzt das InsG einen noch durchsetzbaren Arbeitsentgeltanspruch voraus. Deshalb scheiden Ansprüche aus, die erfüllt, verwirkt oder durch Ablauf einer gesetzlichen, tariflichen oder vertraglichen Ausschlussfrist ausgeschlossen sind (Roeder in Niesel, SGB III, 4. Aufl. § 183 Rz. 101). Bisher hat der Kläger schon nicht vorgetragen und belegt, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe er noch ausstehendes Arbeitsentgelt zu beanspruchen hat.
Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, da das SG zutreffend festgestellt hat, dass der Kläger bei der S. Fertigungstechnik GmbH nicht als Arbeitnehmer beschäftigt war und deshalb keinen insolvenzgeldfähigen Anspruch auf Arbeitsentgelt hatte. Insoweit wird gemäß § 153 Abs. 4 SGG auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Ergänzend ist folgendes auszuführen:
Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, ist die Bindung des Geschäftsführers an das willensbildende Organ, in der Regel die Gesamtheit der Gesellschafter. Bei Fremdgeschäftsführern kann zwar regelmäßig eine abhängige Beschäftigung angenommen werden, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die eine Weisungsgebundenheit gegenüber den Gesellschaftern im Einzelfall aufheben (BSG, Urteil vom 06.03.2003 - B 11 AL 25/02 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 1). Auch für den Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung kann Abhängigkeit nur bejaht werden, wenn das die abhängige Beschäftigung prägende Merkmal der Unterordnung unter das Weisungsrecht eines Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsausführung gegeben ist, die Dienstleistung also zumindest in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebs erfolgt. Dabei genügt es nicht, dass der Geschäftsführer überhaupt an Weisungen irgendeiner Art gebunden ist; denn auch wer sich als Selbständiger zur entgeltlichen Geschäftsbesorgung verpflichtet, muss grundsätzlich Weisungen des Dienstberechtigten beachten. Ist der Geschäftsführer lediglich bei bestimmten wichtigeren Geschäften in seiner Entscheidungsfreiheit beschränkt, ohne einem für die persönliche Abhängigkeit ausschlaggebenden Direktionsrecht unterworfen zu sein, so liegt eine abhängige Beschäftigung nicht vor. Eine Einschränkung des Direktionsrechts ist insbesondere bei Geschäftsführern einer Familiengesellschaft naheliegend (BSG, Urteil vom 08.12.1987 - 7 RAr 25/86 - BB 1989, 72). Solche besonderen Umstände sind vorliegend dadurch gegeben, dass die Ehefrau des Klägers zunächst Alleingesellschafterin und später Mehrheitsgesellschafterin der S. Fertigungstechnik GmbH war.
Auch zur Überzeugung des Senats hat sich der Kläger allein in die von ihm maßgeblich vorgegebene Betriebsstruktur eingefügt, ohne hierbei Anweisungen Dritter unterlegen zu haben. Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus dem Vortrag im Berufungsverfahren.
Dies gilt zunächst für den Vortrag, neben dem Kläger seien weitere Prokuristen mit nicht unerheblichen Entscheidungsbefugnissen tätig gewesen, die der Kläger aufgrund seiner ausgedehnten Reisetätigkeit nicht umfassend habe anweisen können; diese hätten zudem den ihnen übertragenen Teilbereich eigenverantwortlich geführt und eigenverantwortliche Entscheidungen getroffen. Dies stellt kein Argument gegen die selbständige Tätigkeit des Klägers dar. Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit setzt nicht voraus, dass allen Mitarbeiterin jeweils konkrete Arbeitsanweisungen erteilt werden, dass der selbständig Tätige somit jeden einzelnen Arbeitsschritt anweist, was angesichts der Differenziertheit und Spezialisierung der Arbeitsprozesse auch schlechterdings nicht möglich ist. Erforderlich und ausreichend ist vielmehr allein, dass der organisatorische Rahmen vorgegeben wird, innerhalb dessen die jeweiligen Mitarbeiter tätig werden. Weiter hat die Beklagte zutreffend ausgeführt, dass im "modernen Kommunikationszeitalter" das Treffen von Entscheidungen nicht die Ortsanwesenheit voraussetzt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht dadurch, dass seit Januar 2000 auch weitere Personen, mit denen der Kläger nicht verwandt ist, Gesellschafter der S. Fertigungstechnik GmbH geworden sind. Gegen ein daraus resultierendes Weisungsrecht gegenüber dem Kläger spricht schon deren geringe Beteiligung am Kapital der Gesellschaft. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass sich durch die Änderung der Gesellschaftsanteile im Jahr 2000 bzw. im Jahr 2003 eine Änderung der Kompetenzen des Klägers bzw. der weiteren Mitarbeiter ergeben hätte.
Darüber hinaus ist es nicht Kennzeichen einer selbständigen Tätigkeit, dass ein Unternehmen im Falle des Ausscheidens des selbständig Tätigen "dem Tode geweiht" ist, weil nun niemand mehr die Weisungen erteilen kann. Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit ist nicht dadurch gekennzeichnet, dass der selbständig Tätige alle konkret zu fällenden Entscheidungen trifft, sondern dadurch, dass ihm die Organisation und letztlich die Entscheidungsbefugnis darüber obliegt, wer im Unternehmen welche Entscheidungen zu treffen hat. Die Befugnis zur Übertragung insbesondere der Entscheidungsbefugnis über fachliche Fragen an die Mitarbeiter stellt damit den Kern der selbständigen Tätigkeit dar.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag, der Kläger habe an den Gesellschaftersitzungen nicht teilgenommen. Angesichts der fehlenden Gesellschafterstellung des Klägers lassen sich hieraus keine Rückschlüsse auf die Qualifizierung seiner Tätigkeit schließen. Den vorliegenden Gesellschaftersitzungsprotokollen kann zudem kein Anhaltspunkt dafür entnommen werden, dass in irgend einer Weise Einfluss auf die Tätigkeit des Klägers genommen oder diesem gegenüber Weisungen erteilt wurden. Im Übrigen ist der Vortrag, der Kläger habe an den Gesellschafterversammlungen der S. Fertigungstechnik GmbH nicht teilgenommen, nicht zutreffend. Wie den Protokollen über die Gesellschafterversammlung vom 18.03.2002 und 12.05.2003 (Bl. 115 f. der SG-Akten) entnommen werden kann, hat der Kläger in seiner Eigenschaft als Vertreter des S. France SARL die Protokolle unterzeichnet.
Schließlich spricht der Umstand, dass der Kläger nach der ursprünglichen Konstruktion der S. Fertigungstechnik GmbH nicht als Geschäftsführer tätig werden sollte und sein Wechsel in die Geschäftsführung nur deshalb erfolgte, weil die erste Geschäftsführerin, Frau L., aufgrund von Untreuetatbeständen aus dem Unternehmen ausgeschieden war und die Geschäftsführerstellung verloren hatte, gerade für eine selbständige Tätigkeit des Klägers. Der Umstand, dass der Kläger, obwohl er nach seinen Angaben aufgrund seiner umfangreichen Reisetätigkeit keinen Einfluss auf die Geschäftsabläufe nehmen konnte, trotzdem zum Geschäftsführer bestellt worden ist, belegt zur Überzeugung des Senats, dass der Kläger trotz seiner umfangreichen Reisetätigkeit die Aufgaben eines Geschäftsführers wahrnehmen konnte.
Für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit sprechen schließlich die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem SG. Als Grund für die Aufnahme von Fremdgesellschaftern hat er hierbei angegeben, die Überlegung sei gewesen, die im Unternehmen führenden Personen in die Gesellschaft für den Fall einzubinden, dass ihm etwas zustoßen sollte. Hierdurch sollte sichergestellt werden, dass bei einem Ausfall des Klägers das Unternehmen weitergehen könne. Dieses Einbinden bezog sich jedoch nicht auf die Außendiensttätigkeit des Klägers, sondern auf die Führung des Unternehmens.
Unbeachtlich ist, dass die IKK Calw-Nagold-Neuenbürg im Schreiben vom 13.07.2004 eine andere Beurteilung hinsichtlich der Arbeitnehmer getroffen hat. Die Beklagte ist an die Beurteilung der Einzugsstelle oder eines anderen Sozialversicherungsträgers nicht gebunden. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Brand in Niesel, SGB III, § 25 Rz.10f). Eine Bindung ist auch nicht gem. § 336 SGB III eingetreten, da kein Anfrageverfahren nach § 7a Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch durchgeführt worden ist.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Insolvenzgeld (InsG) hat.
Der 1948 geborene Kläger war bis 1991 Geschäftsführer der S. Galvanotechnik. Ab 1992 war er für die S. Fertigungstechnik GmbH tätig, und zwar aufgrund des Geschäftsführervertrages vom 14.11.1996 als Geschäftsführer ab dem 16.12.1996. Danach war er vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB befreit. Alleinige Gesellschafterin der S. Fertigungstechnik GmbH war zunächst die Ehefrau des Klägers. Nach einer Kapitalerhöhung waren ab November 2003 die Ehefrau des Klägers mit einem Geschäftsanteil von 256.500 EUR (64 %), die S. France SARL, deren Geschäftsführer der Kläger war, mit einer Einlage von 66.000 EUR (16,5 %) und ein Neffe des Klägers mit 5.000 EUR (1,25 %) an der Gesellschaft beteiligt. Weitere vier mit dem Kläger nicht verwandte Personen hielten zusammen insgesamt weitere 72.500 EUR Geschäftsanteile (18,25 %). Alleingesellschafter der S. France SARL ist ein Sohn des Klägers.
Über das Vermögen der S. Fertigungstechnik GmbH wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 01.04.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Am 25.03.2004 stellte der Kläger bei der Beklagten den Antrag auf InsG, ohne seine Ansprüche nach Zeiträumen oder der Höhe nach zu beziffern. Im Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Fremdgeschäftsführers einer GmbH gab er u.a. an, er verfüge als einziger Geschäftsführer über die für die Führung des Unternehmens erforderlichen einschlägigen Branchenkenntnisse. Seine regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit betrage 40 Stunden, die tatsächliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit betrage bis zu 80 Stunden. Er unterliege wie ein fremder Arbeitnehmer dem Direktionsrecht der Gesellschaft bezüglich Zeit, Ort und Art der Beschäftigung. Diese Weisungsrecht werde von der Gesellschaft in der Praxis tatsächlich laufend ausgeübt. Er könne bis auf leitende Mitarbeiter selbständig Personal einstellen und entlassen. Seine monatliche Vergütung betrage 3503,37 EUR.
Mit Bescheid vom 04.06.2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, der Kläger sei kein Arbeitnehmer.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.2004 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 05.01.2005 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Zur Begründung hat er sich auf eine Stellungnahme der Innungskrankenkasse Calw-Nagold-Neuenbürg vom 13.07.2004 bezogen. In dieser wird ausgeführt, der Kläger sei vom 01.01.1992 bis 31.03.2004 als Geschäftsführer der S. Fertigungstechnik GmbH als Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig gewesen. Der Kläger hat weiter vorgetragen, entgegen den Angaben im Fragebogen Ziffer 1.12 seien in der GmbH mehrere Ingenieure, die auch Gesellschafter der GmbH gewesen seien, in verschiedenen Bereichen verantwortlich tätig gewesen. Die Branchenkenntnisse seien somit auf mehrere Personen verteilt gewesen.
Bis September 1996 seien seine Ehefrau sowie Frau L. Gesellschafterinnen der S. Fertigungstechnik GmbH gewesen. Am 29.04.1996 sei Frau L. mit sofortiger Wirkung abberufen und das mit ihr bestehende Dienstverhältnis fristlos gekündigt sowie ihr Geschäftsanteil in Höhe von 20.000 DM eingezogen worden. Danach sei seine Ehefrau Alleingesellschafterin und später Hauptgesellschafterin geworden. Erst danach sei er auch Geschäftsführer geworden. Seine Ehefrau habe auch selbständig über die Konten der Gesellschaft verfügen können.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Kläger angegeben, seine Frau sei seit Anfang 1980 als Lehrerin mit einem halben Deputat tätig. Zur anderen Hälfte arbeite sie in der Firma. Seit Juni 2004 gebe es eine neue Gesellschaft, die S. Galvanotechnik GmbH. Er sei dort, wie auch vorher, als Geschäftsführer im Außendienst tätig. An dieser Gesellschaft seien seine Frau mit 90 % sowie seine zwei älteren Söhne als Gesellschafter beteiligt. Auch die früheren Gesellschafter M. und B., beide Ingenieure, seien wieder beschäftigt, jedoch keine Gesellschafter mehr. Das Ganze sei vergleichbar mit der vorherigen Gesellschaft, nur eine Nummer kleiner.
Mit Urteil vom 27.07.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei innerhalb der S. Fertigungstechnik GmbH in seiner Eigenschaft als alleinvertretungsberechtiger Geschäftsführer nicht abhängig beschäftigt gewesen und habe deshalb keinen Anspruch auf InsG. Der Kläger sei in Bezug auf Zeit, Dauer und Ort seiner Arbeitsausführung nicht einem umfassenden Weisungsrecht unterworfen gewesen. Er sei von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit gewesen. Nichts anderes ergebe sich daraus, dass er nach jedem Kundenbesuch Berichte angefertigt habe. Dies habe sich nämlich aus der Eigenart der von ihm ausgeübten Tätigkeit ergeben. Seine Ehefrau habe als ausgebildete Grund- und Hauptschullehrerin nicht über dem Kläger vergleichbare Kenntnisse zur Leitung des Unternehmens verfügt und sei deshalb nicht als Weisungsgeber des Klägers in Frage gekommen. Bis zum Eintritt der Fremdgesellschafter im Jahr 1998 sei der Kläger auch derjenige gewesen, der zum geschäftlichen Erfolg der Gesellschaft in verantwortlicher, im Wesentlichen weisungsfreier Position maßgeblich beigetragen habe. Durch den Eintritt der Fremdgesellschafter habe sich hieran nichts Wesentliches geändert, zumal es sich bei den Fremdgesellschaftern teilweise um schon in der Gesellschaft tätige Mitarbeiter gehandelt habe. Hierfür spreche auch, dass die Hereinnahme weiterer Gesellschafter primär einem Sicherungsbedürfnis der Ehefrau des Klägers entsprungen sei, die durch Einbindung von Wissensträgern den Fortbestand der Gesellschaft sichern wollte für den Fall, dass dem Kläger bei seiner risikobehafteten Außendiensttätigkeit etwas zustoßen sollte. Der Beweggrund für die Gesellschaftererweiterung verdeutliche gerade die Wichtigkeit und Bedeutung des Klägers für das Unternehmen. Der Kläger sei schließlich nicht nur für die S. Fertigungstechnik GmbH, sondern auch für die S. GmbH Oberfläche und die S. France SARL als Geschäftsführer tätig gewesen.
Gegen das am 11.08.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.09.2006 Berufung eingelegt. Er trägt vor, er habe keine "Alleinentscheidungskompetenz" besessen, da neben ihm noch Prokuristen mit nicht unerheblichen Entscheidungsbefugnissen, insbesondere angesichts ihrer Fachkenntnisse in verschiedenen Bereichen, tätig gewesen seien. Es sei darüber hinaus nicht nachvollziehbar, wie er neben der Betreuung von ca. 2000 bis 3000 Kunden europaweit eine alleinbestimmende Rolle als Geschäftsführer habe ausüben sollen. Dies sei schon allein aufgrund der zeitlichen Inanspruchnahme durch die Außendiensttätigkeit nicht möglich gewesen. Er habe zudem nicht über das im kaufmännischen- und Verwaltungsbereich notwendige Wissen verfügt. Die ursprüngliche Konzeption sei gewesen, dass er als angestellter Mitarbeiter tätig werde. Sein Wechsel in die Geschäftsführung sei nur deshalb erfolgt, weil die erste Geschäftsführerin Frau L. aufgrund von Untreuetatbeständen aus dem Unternehmen ausgeschieden und die Geschäftsführerstellung verloren habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Juli 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 04. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Dezember 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Insolvenzgeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Insolvenzverwalter hat mitgeteilt, der Kläger habe keine Ansprüche auf Arbeitsentgelt gegen die S. Fertigungstechnik GmbH geltend gemacht.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf InsG.
Nach § 183 Abs. 1 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei Eintritt des Insolvenzereignisses für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben.
Da der Arbeitnehmer als Insolvenzgeld nur das erhalten soll, was ihm durch die Insolvenz verloren ging, setzt das InsG einen noch durchsetzbaren Arbeitsentgeltanspruch voraus. Deshalb scheiden Ansprüche aus, die erfüllt, verwirkt oder durch Ablauf einer gesetzlichen, tariflichen oder vertraglichen Ausschlussfrist ausgeschlossen sind (Roeder in Niesel, SGB III, 4. Aufl. § 183 Rz. 101). Bisher hat der Kläger schon nicht vorgetragen und belegt, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe er noch ausstehendes Arbeitsentgelt zu beanspruchen hat.
Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, da das SG zutreffend festgestellt hat, dass der Kläger bei der S. Fertigungstechnik GmbH nicht als Arbeitnehmer beschäftigt war und deshalb keinen insolvenzgeldfähigen Anspruch auf Arbeitsentgelt hatte. Insoweit wird gemäß § 153 Abs. 4 SGG auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Ergänzend ist folgendes auszuführen:
Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, ist die Bindung des Geschäftsführers an das willensbildende Organ, in der Regel die Gesamtheit der Gesellschafter. Bei Fremdgeschäftsführern kann zwar regelmäßig eine abhängige Beschäftigung angenommen werden, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die eine Weisungsgebundenheit gegenüber den Gesellschaftern im Einzelfall aufheben (BSG, Urteil vom 06.03.2003 - B 11 AL 25/02 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 1). Auch für den Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung kann Abhängigkeit nur bejaht werden, wenn das die abhängige Beschäftigung prägende Merkmal der Unterordnung unter das Weisungsrecht eines Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsausführung gegeben ist, die Dienstleistung also zumindest in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebs erfolgt. Dabei genügt es nicht, dass der Geschäftsführer überhaupt an Weisungen irgendeiner Art gebunden ist; denn auch wer sich als Selbständiger zur entgeltlichen Geschäftsbesorgung verpflichtet, muss grundsätzlich Weisungen des Dienstberechtigten beachten. Ist der Geschäftsführer lediglich bei bestimmten wichtigeren Geschäften in seiner Entscheidungsfreiheit beschränkt, ohne einem für die persönliche Abhängigkeit ausschlaggebenden Direktionsrecht unterworfen zu sein, so liegt eine abhängige Beschäftigung nicht vor. Eine Einschränkung des Direktionsrechts ist insbesondere bei Geschäftsführern einer Familiengesellschaft naheliegend (BSG, Urteil vom 08.12.1987 - 7 RAr 25/86 - BB 1989, 72). Solche besonderen Umstände sind vorliegend dadurch gegeben, dass die Ehefrau des Klägers zunächst Alleingesellschafterin und später Mehrheitsgesellschafterin der S. Fertigungstechnik GmbH war.
Auch zur Überzeugung des Senats hat sich der Kläger allein in die von ihm maßgeblich vorgegebene Betriebsstruktur eingefügt, ohne hierbei Anweisungen Dritter unterlegen zu haben. Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus dem Vortrag im Berufungsverfahren.
Dies gilt zunächst für den Vortrag, neben dem Kläger seien weitere Prokuristen mit nicht unerheblichen Entscheidungsbefugnissen tätig gewesen, die der Kläger aufgrund seiner ausgedehnten Reisetätigkeit nicht umfassend habe anweisen können; diese hätten zudem den ihnen übertragenen Teilbereich eigenverantwortlich geführt und eigenverantwortliche Entscheidungen getroffen. Dies stellt kein Argument gegen die selbständige Tätigkeit des Klägers dar. Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit setzt nicht voraus, dass allen Mitarbeiterin jeweils konkrete Arbeitsanweisungen erteilt werden, dass der selbständig Tätige somit jeden einzelnen Arbeitsschritt anweist, was angesichts der Differenziertheit und Spezialisierung der Arbeitsprozesse auch schlechterdings nicht möglich ist. Erforderlich und ausreichend ist vielmehr allein, dass der organisatorische Rahmen vorgegeben wird, innerhalb dessen die jeweiligen Mitarbeiter tätig werden. Weiter hat die Beklagte zutreffend ausgeführt, dass im "modernen Kommunikationszeitalter" das Treffen von Entscheidungen nicht die Ortsanwesenheit voraussetzt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht dadurch, dass seit Januar 2000 auch weitere Personen, mit denen der Kläger nicht verwandt ist, Gesellschafter der S. Fertigungstechnik GmbH geworden sind. Gegen ein daraus resultierendes Weisungsrecht gegenüber dem Kläger spricht schon deren geringe Beteiligung am Kapital der Gesellschaft. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass sich durch die Änderung der Gesellschaftsanteile im Jahr 2000 bzw. im Jahr 2003 eine Änderung der Kompetenzen des Klägers bzw. der weiteren Mitarbeiter ergeben hätte.
Darüber hinaus ist es nicht Kennzeichen einer selbständigen Tätigkeit, dass ein Unternehmen im Falle des Ausscheidens des selbständig Tätigen "dem Tode geweiht" ist, weil nun niemand mehr die Weisungen erteilen kann. Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit ist nicht dadurch gekennzeichnet, dass der selbständig Tätige alle konkret zu fällenden Entscheidungen trifft, sondern dadurch, dass ihm die Organisation und letztlich die Entscheidungsbefugnis darüber obliegt, wer im Unternehmen welche Entscheidungen zu treffen hat. Die Befugnis zur Übertragung insbesondere der Entscheidungsbefugnis über fachliche Fragen an die Mitarbeiter stellt damit den Kern der selbständigen Tätigkeit dar.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag, der Kläger habe an den Gesellschaftersitzungen nicht teilgenommen. Angesichts der fehlenden Gesellschafterstellung des Klägers lassen sich hieraus keine Rückschlüsse auf die Qualifizierung seiner Tätigkeit schließen. Den vorliegenden Gesellschaftersitzungsprotokollen kann zudem kein Anhaltspunkt dafür entnommen werden, dass in irgend einer Weise Einfluss auf die Tätigkeit des Klägers genommen oder diesem gegenüber Weisungen erteilt wurden. Im Übrigen ist der Vortrag, der Kläger habe an den Gesellschafterversammlungen der S. Fertigungstechnik GmbH nicht teilgenommen, nicht zutreffend. Wie den Protokollen über die Gesellschafterversammlung vom 18.03.2002 und 12.05.2003 (Bl. 115 f. der SG-Akten) entnommen werden kann, hat der Kläger in seiner Eigenschaft als Vertreter des S. France SARL die Protokolle unterzeichnet.
Schließlich spricht der Umstand, dass der Kläger nach der ursprünglichen Konstruktion der S. Fertigungstechnik GmbH nicht als Geschäftsführer tätig werden sollte und sein Wechsel in die Geschäftsführung nur deshalb erfolgte, weil die erste Geschäftsführerin, Frau L., aufgrund von Untreuetatbeständen aus dem Unternehmen ausgeschieden war und die Geschäftsführerstellung verloren hatte, gerade für eine selbständige Tätigkeit des Klägers. Der Umstand, dass der Kläger, obwohl er nach seinen Angaben aufgrund seiner umfangreichen Reisetätigkeit keinen Einfluss auf die Geschäftsabläufe nehmen konnte, trotzdem zum Geschäftsführer bestellt worden ist, belegt zur Überzeugung des Senats, dass der Kläger trotz seiner umfangreichen Reisetätigkeit die Aufgaben eines Geschäftsführers wahrnehmen konnte.
Für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit sprechen schließlich die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem SG. Als Grund für die Aufnahme von Fremdgesellschaftern hat er hierbei angegeben, die Überlegung sei gewesen, die im Unternehmen führenden Personen in die Gesellschaft für den Fall einzubinden, dass ihm etwas zustoßen sollte. Hierdurch sollte sichergestellt werden, dass bei einem Ausfall des Klägers das Unternehmen weitergehen könne. Dieses Einbinden bezog sich jedoch nicht auf die Außendiensttätigkeit des Klägers, sondern auf die Führung des Unternehmens.
Unbeachtlich ist, dass die IKK Calw-Nagold-Neuenbürg im Schreiben vom 13.07.2004 eine andere Beurteilung hinsichtlich der Arbeitnehmer getroffen hat. Die Beklagte ist an die Beurteilung der Einzugsstelle oder eines anderen Sozialversicherungsträgers nicht gebunden. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Brand in Niesel, SGB III, § 25 Rz.10f). Eine Bindung ist auch nicht gem. § 336 SGB III eingetreten, da kein Anfrageverfahren nach § 7a Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch durchgeführt worden ist.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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