L 10 R 2135/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 1265/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 2135/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 02.04.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtlichen Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Klägerin erstrebt die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Die im Jahre 1951 in K. geborene Klägerin lebt seit 1970 im Bundesgebiet. Ab 1972 war sie bei der N. Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG als Falzerin, zuletzt als Leiterin der Falzerei-Abteilung beschäftigt. Seit dem 20.08.2003 ist sie arbeitsunfähig.

Vom 09.12.2003 bis zum 06.01.2004 wurde die Klägerin in der Reha-Klinik Kl. in N. wegen eines Zustandes nach Vestibularisausfall und Hörsturz rechts mit persistierend ausgeprägter Hypacusis rechts und kompensiertem Tinnitus, chronisch rezidivierenden Cervicocephalgien bei degenerativen HWS-Veränderungen, chronisch rezidivierenden Lumbalgien und intermittierenden Lumboischialgien links bei CT-gesicherten Bandscheiben-Protrusionen in allen LWS-Segmenten, Chondropathia patellae beidseits und Spreizfußbildung beidseits stationär behandelt. Die Entlassung erfolgte als zunächst noch arbeitsunfähig jedoch mit der Einschätzung eines mehr als sechsstündigen Leistungsvermögens für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Stehen sowie zeitweise im Gehen und im Sitzen ohne Hebe- und Tragebelastung von mehr als 10 kg, ohne häufiges Bücken, ohne Akkordarbeit oder Lärmexposition.

Am 02.08.2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Dabei gab sie an, sie halte sich wegen Bluthochdrucks, einer Beinerkrankung, einer Rheuma-Erkrankung, einer Hörminderung, eines Zustandes nach Hörsturz, einer Tinnitus-Erkrankung, einer Wirbelsäulenerkrankung, eines Lumbago sowie einer Herzerkrankung für erwerbsgemindert.

Die Beklagte ließ die Klägerin daraufhin durch die Fachärztin für Anästhesie und Sozialmedizin Dr. Schw. begutachten. Diese diagnostizierte einen Tinnitus sowie eine Schwerhörigkeit rechts, einen Zustand nach Hörsturz mit Vestibularisausfall rechts im August 2003, eine Anpassungsstörung nach Hörsturz bei histrionischer Persönlichkeitsstruktur sowie Migräneanfälle. Die letzte Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Im Übrigen schloss sie sich im Wesentlichen der Leistungsbeurteilung im Reha-Entlassungsbericht an.

Im Zuge der weiteren Ermittlungen teilte die N. Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG mit, die Klägerin habe an fünf Tagen in der Woche jeweils fünf Stunden an der Falzmaschine gearbeitet. Sie sei Vorgesetzte von insgesamt sieben Mitarbeitern, darunter drei Facharbeitern gewesen. Bei ihren Tätigkeiten habe es sich um Arbeiten gehandelt, die im Allgemeinen von Facharbeitern mit einer Ausbildungsdauer von drei Jahren und angelernten Arbeitern mit einer Anlernzeit von sechs Monaten verrichtet würden. Die für die Facharbeitertätigkeit erforderliche Qualifikation habe die Klägerin durch langjährige Tätigkeit im Unternehmen erlangt. Sie sei nach Lohngruppe IV des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie entlohnt worden. Diese tarifliche Einstufung habe den tatsächlich von der Klägerin verrichteten Tätigkeiten allerdings nicht entsprochen und beruhe auf ihrer mehrjährigen Betriebszugehörigkeit bzw. einem Bewährungsaufstieg. An sich wäre die Tätigkeit nach Lohngruppe III zu bewerten gewesen.

Mit Bescheid vom 12.10.2004 und Widerspruchsbescheid vom 16.03.2005 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Zwar könne die Klägerin ihre letzte Tätigkeit nicht mehr ausüben. Jedoch sei sie noch in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Verweisbar sei sie auf eine Tätigkeit als Registratorin bzw. als Kassiererin an Selbstbedienungstankstellen.

Am 05.04.2005 hat die Klägerin beim Sozialgericht Karlsruhe Klage erhoben. Das Sozialgericht hat schriftliche sachverständige Zeugenaussagen des Hals-Nasen-Ohrenarztes Dr. N. (einmalige Behandlung im März 2005; Cochleo-vestibuläre Dysfunktion rechts mit Tinnitus links, Cervikalsyndrom rechts; vollschichtige Verrichtung einer körperlich leichten Berufstätigkeit nicht ausgeschlossen), des Neurologen und Psychiaters Dr. H. (keine Behandlung seit 2004; daher keine Auskunft möglich), des Orthopäden Dr. Kr. (letztmalige Vorstellung im Januar 2004; beginnende Coxarthrose; vollschichtige Verrichtung einer körperlich leichten Berufstätigkeit nicht ausgeschlossen) und des Internisten Dr. H. (seit Jahren ambulante Behandlung wegen arterieller Hypertonie, Hypercholesterinämie sowie migränoider Cephalgie, bekannte Medikamentenunverträglichkeit gegen diverse Stoffgruppen, Zustand nach Toxoplasmose, seit August 2003 akuter Vestibularisausfall rechts mit Tinnitus und Hypakusis neben fortbestehenden Kopfschmerzen, anhaltendem Cervicalsyndrom, Angstsyndrom und depressive Symptomatik sowie psychosomatische Symptome; selbst leichte Anstrengungen derzeit ausgeschlossen) eingeholt.

Darüber hinaus hat das Sozialgericht den Oberarzt der Orthopädischen Klinik der S.V.-Krankenhäuser K. , Dr. J. , den Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Dr. Bi. sowie den Neurologen und Psychiater Dr. B. und auf Antrag der Klägerin gem. § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) den Chefarzt der Abteilung für Innere Medizin/Rheumatologie an der F klinik Bad B. Dr. Ma. mit der Erstattung von Gutachten beauftragt.

Dr. J. hat eine aktiv vollständig aufrichtbare mäßig vermehrte Brustwirbelsäulenkyphose, eine mäßig verspannte Rückenstreckmuskulatur ohne ertastbare isolierte Muskelhärten, eine Höhenminderung des Zwischenwirbelraumes L5/S1 bei computertomographisch ausgeschlossenem Bandscheibenvorfall und eine Ganglionbildung am rechten Handgelenk ohne Konsequenzen erhoben sowie klinisch im Bereich beider Kniescheibenrückflächen einen Knorpelschaden vermutet. Die Gelenkbeweglichkeiten waren frei. Es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen den von der Klägerin angegebenen Beschwerden und dem klinischen sowie röntgenologischen Befund. Mit den auf orthopädischem Fachgebiet bestehenden Leistungseinschränkungen könne die Klägerin noch leichte und mittelschwere körperliche Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 20 kg vollschichtig verrichten. Gemieden werden sollten dauernde Arbeiten in vornübergebeugter Körperhaltung und Wirbelsäulenzwangshaltungen, häufige Arbeiten in der Hocke und im Knien sowie häufiges Treppensteigen. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt.

Dr. Bi. hat eine Taubheit rechts, eine beginnende Schwerhörigkeit links, einen temporären Tinnitus links und einen chronischen Tinnitus rechts sowie einen rezidivierenden, vermutlich gutartigen Lagerungsschwindel diagnostiziert. Die Klägerin könne leichte und mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne besondere Beanspruchung des Gleichgewichts- und Hörorganes sowie ohne Lärmbelästigung und Stressbelastung vollschichtig verrichten.

Dr. B. hat eine mittel ausgeprägte somatoforme Störung bzw. somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert. Die Stimmung der Klägerin sei leicht unfroh verstimmt (dysthym); es bestehe kein Hinweis auf akute Suizidalität. Signifikante Antriebsstörungen seien nicht anzunehmen. Die Klägerin könne Tätigkeiten ohne erhöhten Stress noch vollschichtig verrichten.

Dr. Ma. hat ausgeführt, bei der Klägerin liege eine chronische Schmerzerkrankung im Sinne einer somatisch betonten Fibromyalgie vor. Sie sei noch in der Lage, leichte Tätigkeiten im Wechsel zwischen Stehen, Sitzen und Gehen unter Vermeidung von Zwangshaltungen sowie von Arbeiten mit Eigen- und Fremdgefährdung, ohne Nachtschicht, ohne Publikumsverkehr, ohne das Erfordernis einer größeren Gedächtnis- oder Konzentrationsleistung, ohne Belastungssituationen, ohne Nachtschicht sowie ohne massive Kälte-, Zugluft- und Nässereize drei bis maximal fünf Stunden je Arbeitstag auszuüben.

Mit Urteil vom 02.04.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei nicht erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Im Vordergrund ihrer Beschwerden stehe nach der überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen Dr. B. eine somatoforme Störung. Hieraus sowie aus den Gesundheitsstörungen auf orthopädischem und HNO-ärztlichem Fachgebiet ergäben sich lediglich qualitative Leistungseinschränkungen. Für die von der Einschätzung der übrigen Sachverständigen knapp abweichende Auffassung von Dr. Ma. , die Klägerin könne keinesfalls länger als fünf Stunden arbeiten, sei ein überzeugender Grund nicht genannt. Auch Dr. B. habe nämlich die von Dr. Ma. in die Beurteilung einbezogene HNO-Problematik integrierend gewürdigt. Die Klägerin habe aber auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gem. § 240 Abs. 1 SGB VI. Dabei könne dahinstehen, ob die bisherige Tätigkeit der Klägerin der Stufe der Facharbeiter, wobei die Stellung einer Facharbeiterin mit Vorgesetztenfunktion ausscheide, oder der oberen Angelernten zuzuordnen sei. Denn sie sei gesundheitlich in der Lage, die Tätigkeit einer Registratorin auszuüben. Diese werde im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ausgeübt. Sie sei in der Regel lediglich mit leichten Arbeiten verbunden, wobei die körperliche Belastung weitgehend von der jeweiligen Arbeitsplatzgestaltung und Arbeitsorganisation abhänge. Daher seien das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sowie Zwangshaltungen nicht generell mit einer Tätigkeit als Registratorin verbunden. Schließlich sei der Klägerin angesichts ihrer beruflichen Erfahrung auch eine Einarbeitung innerhalb von drei Monaten möglich.

Am 27.04.2007 hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der Folgezeit hat sie Arztbriefe des Rheuma-Zentrums B. , der Frauenärztin M. W. , des Orthopäden Dr. von L. (zweimal) und des Hals-Nasen-Ohrenarztes Dr. N. eingereicht.

Daraufhin hat der Senat schriftliche sachverständige Zeugenaussagen der Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie Dr. Dr. H.-R. Be. (Behandlung seit September 2006; Zustand nach vestibulo-cochleärem Ausfall rechts, rechtsbetonter Tinnitus beiderseits, Lagerungsschwindel, an Taubheit grenzende Hörminderung rechts, therapie-refraktärer Morbus Menièrè rechts, neuralgieforme Beschwerden von Seiten des Nervus occipitalis minor rechts, symptomatische Neuralgie des 1. Astes des rechten Nervus trigeminus, Trapeciusatrophie links, Dysästhesien im Bereich des gesamten rechten Armes - etwa den Wurzeln C 6 - C 8 entsprechend -, Abduktionsschwäche der Finger I und V links, erhebliches ungerichtetes Schwanken beim forcierten Romberg, Unsicherheit beim Seiltänzergang sowie depressives Syndrom mit latenten Suizidideen) und Dr. Dr. N. Be. (Behandlung im September und Oktober 2006; rechtsbetontes oberes Cervicalsyndrom mit intermittierender neuralgieformer Schmerzausstrahlung seitens des Nervus occipitalis minor rechts, im Übrigen Verweis auf die Vorbefunde von Dr. Dr. H.-R. Be. ) eingeholt.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr Leistungsvermögen sei angesichts der Summierung ihrer Gesundheitsstörungen auch für leichte Arbeiten auf weniger als drei Stunden, jedenfalls aber auf weniger als sechs Stunden täglich abgesunken. Sie sei daher voll, zumindest aber teilweise erwerbsgemindert. Nachdem sie auch die Tätigkeit einer Registratorin nicht ausüben könne, liege auch eine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vor.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 02.04.2007 und den Bescheid der Beklagten vom 12.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 01.08.2004 Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren, hilfsweise weitere medizinische Sachaufklärung durch das Gericht.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt unter Hinweis auf Stellungnahmen ihres Ärztlichen Dienstes vor, die in das Berufungsverfahren eingeführten ärztlichen Unterlagen ließen nicht den Schluss zu, das Leistungsvermögen der Klägerin sei auf unter sechs Stunden täglich abgesunken.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts Karlsruhe sowie die beigezogenen Renten- und Rehaakten der Beklagten verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 12.10.2004 sowie der Widerspruchsbescheid vom 16.03.2005 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Denn ihr steht keine Rente wegen Erwerbsminderung zu. Dies hat das Sozialgericht im Urteil vom 21.06.2007 unter Zugrundelegung der für die Beurteilung des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs maßgeblichen Regelungen des § 43 Abs. 1, Abs. 2, § 240 SGB VI ausführlich und zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ergänzend ist Folgendes auszuführen:

Auf die Einstufung der - weiterhin im Vordergrund der Beurteilung stehenden - organisch nicht erklärbaren Schmerzen der Klägerin als somatoforme Störung bzw. somatoforme Schmerzstörung (vgl. hierzu das Gutachten von Dr. B. ) oder als Fibromyalgiesyndrom (vgl. hierzu insbesondere das Gutachten von Dr. Ma. ) kommt es nicht an. Denn auch bei einem Fibromyalgiesyndrom liegt nicht automatisch eine Erwerbsminderung vor (so schon der 3. Senat des beschließenden Gerichts im Urteil vom 22.01.2003 - L 3 RJ 1400/00 -). Maßgebend für die Frage der Erwerbsminderung ist vielmehr die sich aus der Erkrankung konkret ergebende Leistungsbeeinträchtigung.

Dass eine solche zwar vorliegt, körperlich leichte Tätigkeiten aber nicht ausschließt, hat insbesondere Dr. B. schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Hierzu hat er ausgeführt, dass die Klägerin nicht wesentlich (entscheidend) in ihrer Motorik behindert ist, sondern u. a. Stehen, Gehen, und sich Bewegen kann. Darüber hinaus hat er dargelegt, dass die Klägerin nicht wesentlich (entscheidend) in ihren intellektuellen Fähigkeiten beeinträchtigt ist, sondern weiterhin hinreichend klar und folgerichtig denken kann. Nachdem die Störung die Erlebnisfähigkeit der Klägerin und ihr Verhalten beeinträchtigt, sie sich also wiederkehrend unwohl oder verstimmt (dysthym) fühlt und z. B. mit somatoformen Beschwerden auf Konflikte reagiert, hat er eine Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit bzw. der Konzentrationsfähigkeit und der sogenannten Stress-Belastbarkeit angenommen und die quantitative Leistungsfähigkeit für Tätigkeiten mit erhöhtem bzw. gewissem Stress auf zweimal drei Stunden je Arbeitstag, ohne eine solche Stressbelastung aber auf täglich acht Stunden eingeschätzt.

Die Leistungsfähigkeit der Klägerin für leichte Tätigkeiten ist auch unter Berücksichtigung der Ausführungen von Dr. Ma. nicht auf weniger als täglich sechs Stunden abgesunken. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich derartiges nicht aus einer Einbeziehung der HNO-Problematik, die auch Dr. B. bei seiner Leistungseinschätzung berücksichtigt hat. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass auftretenden Schwindelbeschwerden lediglich zu Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, nicht aber zu einer Einschränkung des täglichen zeitlichen Leistungsvermögens führen.

Auch anhand der eigenen Angaben der Klägerin in den speziell für Fibromyalgie-Patienten entworfenen Fragebögen mit Angabe der schmerzhaften Körperregionen innerhalb der letzten drei Monate, mit Ausfüllen einer Schmerzskala anhand eines Körperschemas bezüglich der augenblicklichen Spontanschmerzen sowie der Schmerzintensitäten als auch der vegetativen und funktionellen Begleitsymptome und der Alltagsbeeinträchtigungen lässt sich eine von Dr. Ma. angenommene Belastungsgrenze von "etwa fünf Stunden pro Arbeitstag" nicht objektivieren. Dies gilt zum einen mit Blick darauf, dass mit Dr. B. und im Gegensatz zu Dr. Ma. von einer deutlichen Diskrepanz zwischen dem beklagten und den vermittelten Leiden auszugehen ist, nachdem im Rahmen der Untersuchung der Klägerin durch den Sachverständigen Dr. B. während der längeren Exploration keine vermehrten Entlastungsbewegungen zu beobachten waren und auch im Übrigen während der Exploration und der Untersuchung zu keiner Zeit akute körperliche Schmerzen zum Ausdruck gekommen sind. Es gilt zum anderen aber auch angesichts des Umstandes, dass ein leidensgerechter Arbeitsplatz anders als die von der Klägerin im Rahmen ihrer Untersuchung durch Dr. B. auch angegebenen Putztätigkeiten im Haushalt, keine über die von ihr auch geschilderten Freizeitaktivitäten hinausgehenden Anforderungen an ihre Leistungsfähigkeit stellt.

Angesichts dessen lehnt der Senat den Beweisantrag der Klägerin ab, zumal sich weder aus dem Vorbringen der Klägerin selbst noch aus den nunmehr vorliegenden Unterlagen Anhaltspunkte für eine hier erhebliche Leistungseinschränkung und damit für weitere Ermittlungen ergeben.

Der Senat folgt dem Sozialgericht auch, soweit es die Klägerin auf die selbst für Facharbeiter und obere Angelernte zumutbare Tätigkeit eines Registrators nach Vergütungsgruppe BAT VIII verweist. Insbesondere vermag auch der Senat keinen Berufsschutz der Klägerin auf Grund einer Vorgesetztenfunktion anzunehmen, den die Klägerin im Übrigen auch selbst nicht behauptet. Denn die Klägerin wurde von der Firma N. Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG lediglich nach der Lohngruppe IV des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie entlohnt, und auch dies nicht wegen der Qualität der verrichteten Arbeit, sondern wegen der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Lohngruppe IV aber - zur Feststellung des genauen Wortlauts und der Einzelheiten der tarifvertraglichen Regelungen wird auf den von der Firma N. Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG der Beklagten übersandten Tarifvertrag Bezug genommen - ist keine Lohngruppe, nach der Facharbeiter im Sinne des vom Sozialgericht im angefochtenen Urteil dargelegten Mehrstufenschemas, also Arbeiter mit einer abgeschlossenen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, entlohnt werden. Solche Facharbeiter werden nach dem Tarifvertrag erst ab Lohngruppe V erfasst. Nach dieser Lohngruppe wurde die Klägerin nicht entlohnt. Den tatsächlichen Arbeiten, die die Klägerin ausübte, angemessen war nach der Auskunft des Arbeitgebers ohnehin nur Lohngruppe III, also eine qualitativ noch niedrigere Einstufung. Den vor diesem Hintergrund auftretenden Zweifeln an einer berufsschutzrelevanten Qualifikation der Klägerin braucht der Senat indessen angesichts der angeführten Verweisungstätigkeit nicht weiter nachzugehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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