L 7 AS 4552/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 436/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 4552/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 31. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin erhebt Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die am 1948 in Zelenike (Bosnien-Herzegowina) geborene, geschiedene Klägerin, die sich zum 1. April 2005 in der Gemeinde D. (Landkreis Bodenseekreis) angemeldet hatte (Anmeldebestätigung vom 3. Mai 2005), hatte zuletzt von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Landkreis Ravensburg (Agentur für Arbeit (AA) sowie Landkreis) in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewilligt erhalten (u.a. Bescheide vom 26. November 2004, 23. Juni und 20. Juli 2005). Die Bewilligung von Überbrückungsgeld in der Zeit vom 28. Dezember 2004 bis 27. Juni 2005 hatte sie den vorbezeichneten Trägern ebenso wenig mitgeteilt wie ihren Umzug nach D ... Eine von der Klägerin wegen des Rücknahme- und Erstattungsbescheids der AA vom 13. April 2006 (Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2006) zum Sozialgericht Konstanz - SG - (S 9 AS 1750/06) erhobene Klage wurde mit rechtskräftig gewordenem Gerichtsbescheid vom 21. Februar 2006 abgewiesen.

Am 6. Dezember 2005 beantragte die Klägerin beim Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Hierzu legte sie eine auf den 31. Mai 2005 datierte, von ihr selbst unterschriebene "Bestätigung der mündl. Mietvereinbarung und den vereinbarten Konditionen (MT04)" einer M. V. GmbH (im Folgenden: M. GmbH), Geschäftsstelle G.str. 12, 88693 D., für folgende Mieträume in der G.str. vor: "1 Zimmer OG sowie Mitbenutzung des Wohn/Ess- und Nassbereichs und Abstellfläche ca. 68m² 290,00 EUR mtl. plus NK: Heizung, Wasser 80,00 EUR mtl. plus NK: Müllentsorgung, Instandhaltung, GEZ 60,00 EUR mtl., Telefonmitbenutzung 40,00 EUR mtl."; die "zum 30. Juni 2005" zu zahlende Gesamtmiete einschließlich Nebenkosten und Telefon sollte mithin 470,00 Euro monatlich betragen. Außerdem reichte sie eine Abmeldebestätigung des Bürgermeisteramts H. (Landkreis Ravensburg) vom 3. Mai 2005 (Tag des Auszugs: 1. April 2005, künftige Wohnung: G.str. , D.) ein. Im Formantrag bezeichnete sich die Klägerin als Untermieterin der M. GmbH, gab als Bankverbindung ein Konto dieser GmbH bei der Raiffeisenbank Ravensburg (Nr. ) an und teilte ferner mit, bei der HUK-Coburg privat krankenversichert zu sein; eine Partnerschaft im Rahmen einer eheähnlichen Gemeinschaft verneinte sie. Unter dem 14. März 2006 äußerte die Klägerin telefonisch, die M. GmbH sei stillgelegt; sie habe mit diesem Unternehmen nichts zu tun, keine Einnahmen aus der Firma, keine Arbeit und kein eigenes Einkommen, vielmehr 2 Millionen Euro Schulden. Ausweislich von Gesprächs-Notizen des Beklagten trug die Klägerin zunächst fernmündlich am 20. März 2006 vor, ihre private Krankenversicherung werde aus dem Geschäftsvermögen der M. GmbH gezahlt, dagegen am 21. März 2006, dass sie die Firma doch nicht kenne. Über das Bürgermeisteramt der Gemeinde D. brachte der Beklagte am 23. März 2006 in Erfahrung, dass die Klägerin eine Zweigniederlassung der M. GmbH (seinerzeitiger Hauptsitz Berlin) am 3. Mai 2005 bei der Gemeinde H. rückwirkend abgemeldet und nach Verlegung aus einem anderen Meldebezirk bei der Gemeinde D. mit Wirkung vom 1. April 2005 wieder zum Gewerbe angemeldet hatte.

Auf die Aufforderung des Beklagten (Schreiben vom 9. März 2006) legte die Klägerin schließlich am 27. April lediglich insgesamt drei Kontoauszüge ihres am 10. Februar 2006 aufgelösten Kontos bei der Raiffeisenbank Ravensburg (Nr. ), die Anmeldebestätigung der Gemeinde D. sowie das Scheidungsurteil des Amtsgerichts Ravensburg vom 16. April 1999 (rechtskräftig seit 22. Mai 1999) vor; außerdem reichte sie die Vorderseite der Lohnsteuerkarten 2005 und 2006, zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Gynäkologin Dr. H.-T. vom 9. März und 26. April 2006, den Leistungsnachweis der AA über den Bezug von Leistungen nach dem SGB II in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2005, das Schreiben des Landratsamts Ravensburg vom 8. Dezember 2006 über die dort verlangte Kopie der Anmeldebestätigung sowie ferner zwei auf den 4. April 2006 datierte Schreiben eines A. Ri. als Gesellschafter der M. GmbH ein, wonach die Gesellschaft wegen Einstellung der gewerblichen Tätigkeit "ruhe". Auf die weiteren vom Beklagten geforderten Unterlagen (Mietbescheinigung, Unterlagen zur Unterhaltsfrage, lückenlose Kontoauszüge aller vorhandenen Konten der letzten drei Monate, Kopien aller vorhandenen Sparbücher, Einstellungsbescheid der Agentur für Arbeit Ravensburg) ging die Klägerin nicht ein. Mit Schreiben vom 28. April 2006 äußerte der Beklagte, der zwischenzeitlich herausgefunden hatte, dass die Klägerin im Telefonbuch als Fachtherapeutin für psychologische Beratung und PR-Beraterin eingetragen war, Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Klägerin und forderte sie zur Einreichung der Gewinn- und Verlustrechnung bzw. der Steuerklärung sowie ferner nochmals zur vollständigen Vorlage sämtlicher Kontoauszüge der letzten drei Monate auf. Am 5. Mai 2006 übersandte die Klägerin stattdessen lediglich die Bestätigung der Volksbank Ü. vom 27. März 2006 über die Eröffnung eines Girokontos sowie zwei an die M. GmbH adressierte Bescheinigungen der HUK-Coburg vom 2. Mai 2006 über den vertraglichen Kranken- und Pflegeversicherungsschutz "zur Erlangung des Arbeitgeberzuschusses"; ergänzend gab sie an, dass sie eine Gewinn- und Verlustrechnung nie gemacht habe, weil sie keine Einnahmen habe. Die am 10. Mai 2006 durchgeführten Ermittlungen durch den Außendienst des Beklagten ergaben u.a., dass die Klägerin aufgrund Gesellschafterbeschlusses vom 7. Dezember 2004 zur alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführerin der M. GmbH bestellt worden sei und in dieser Funktion am 25. Mai 2005 bei der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle einen Antrag auf Zulassung eines Personenkraftwagens der Marke "Ford Galaxy" für die M. GmbH gestellt habe (amtliches Kennzeichen ). Anlässlich der Vorsprache des Außendienstes am 10. Mai 2006 bei der Klägerin betonte diese dagegen erneut, mit der M. GmbH nichts zu tun zu haben; den Zutritt zum Gebäude - einem großen Bauernhaus (an dem am Zaun angebrachten Briefkasten befand sich noch der Name des früheren Geschäftsführers der GmbH Re ...) - verweigerte sie.

Durch Bescheid vom 18. Mai 2006 lehnte der Beklagte den Antrag auf Grundsicherung für Arbeitsuchende ab, weil die Klägerin die Aufklärung des Sachverhalts durch falsche bzw. unklare Angaben erschwert habe und ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei. In einem Schreiben vom 19. Mai 2006, dem eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 12. Mai 2006 beigefügt war, gab die Klägerin an, ihre Freunde hätten für sie - in der Hoffnung, dass es nur für kurze Zeit sei - seit Januar 2006 sowohl die Beiträge zur privaten Krankenversicherung als auch die monatlichen Unterhaltskosten getragen; dies sei allerdings seit diesem Monat nicht mehr der Fall. Am 24. Mai 2005 übersandte die Klägerin per Fax ein von einer Dipl.-Bw./Steuerberaterin G. Wi. als Gesellschafterin unterzeichnetes Schreiben der M. GmbH vor, wonach jener nur vorübergehend eine Unterkunft eingeräumt worden sei, das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen im Eigentum der M. GmbH stehe und sie von der GmbH kein Gehalt beziehe. Zu ihrem anschließend elektronisch per E-Mail am 25. Mai 2006 übermittelten "Einspruch" gegen den vorbezeichneten Bescheid trug die Klägerin u.a. vor, dass sie aufgrund der Vorgehensweise des Beklagten auf Hilfe Dritter, z.B. der M. GmbH, angewiesen sei. Am 26. und 29. Mai 2006 fragte die Klägerin telefonisch nach dem Bearbeitungsstand ihres Widerspruchs; am 30. Mai 2006 beschwerte sie sich persönlich beim Amtsleiter des Rechts- und Ordnungsamts über den Bescheid vom 18. Mai 2006. Eine telefonische Rückfrage des Beklagten bei der HUK-Coburg ergab am 1. Juni 2006, dass die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge vom Konto der M. GmbH eingezogen würden und auch der Beitrag für Juni 2006 bereits abgebucht sei. In einer E-Mail vom 24. Juni 2006 stellte die Klägerin eine derartige Information seitens der HUK-Coburg in Abrede und wiederholte, dass sie über keine Einkünfte verfüge. Am 27. Juli 2006 reichte die Klägerin per Fax u.a. einen auf den 24. Juli 2006 datierten Darlehensvertrag über ein von der M. GmbH zur Verfügung gestelltes Darlehen über 15.000,00 Euro, eine Nutzungsvereinbarung vom selben Tage über das Fahrzeug (Nutzungskosten von 40,00 Euro ab dem 1. Juli 2006, erstmals zum 30. September 2006 zu entrichten), ein Begleitschreiben der Gesellschafterin Wi. ebenfalls vom 24. Juli 2006 sowie ein Attest des Allgemeinmediziners Dr. Fil. vom 26. Juli 2006 über eine dringend erforderliche stationäre Behandlung ein. Mit Schreiben vom 7. August 2006 forderte der Beklagte die Vorlage des Gesellschaftsvertrags der M. GmbH, eine Aufstellung der betrieblichen Einnahmen und Ausgaben (bzw. Nachweis über die Betriebsstilllegung) sowie den Geschäftsführervertrag. Auch hierzu äußerte sich die Klägerin zunächst nicht; erst am 12. Dezember 2006 übermittelte sie ohne weitere Erläuterungen per Fax die erste Seite einer "Kurzfristigen Erfolgsrechnung mit Vorjahresvergleich per Dezember 2005" der M. GmbH, erstellt von der Unternehmensberatung A. Ri., Ravensburg am 11. Dezember 2006.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2007 wies der Beklagte den Widerspruch zurück, weil die Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nicht möglich sei und damit eine Hilfebedürftigkeit nicht festgestellt werden könne.

Deswegen hat die Klägerin am 16. Februar 2007 die hier streitgegenständliche Klage zum SG (S 9 AS 436/07) erhoben und zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt (S 9 AS 434/07 ER). Einen am 15. Februar 2007 beim Beklagten erneut gestellten Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form einer "Vorschussleistung", zu welchem sie angab, ihr im Oktober 2006 von einer nicht genannten Person geliehene 3.000,00 Euro nicht zurückzahlen zu können, nahm sie am 1. März 2007 unter Verweis auf ihren Antrag vom 6. Dezember 2005 wieder zurück. Die vom Beklagten während des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens mit Schreiben vom 27. Februar 2007 angebotenen und bei der Gemeinde deponierten Lebensmittelgutscheine über 50,00 Euro holte sie nicht ab. Dem SG legte sie wiederum im Verfahren S 9 AS 434/07 ER am 25. Februar 2007 eine auf den 27. Dezember 2005 datierte "Mietvereinbarung" zwischen der M. GmbH (unterzeichnet durch A. Ri.) und ihr hinsichtlich der an sie in Untermiete vermieteten Räumlichkeiten in der G.str. 12 ("Mietekosten 290,00 EUR, Nebenkosten gesamt (Heizung, Wasser, Müll, Versicherung, Telefonmitbenutzung) 180,00 EUR, Gesamtkosten 470,00 EUR") sowie den Geschäftsführervertrag vom 7. Dezember 2004 vor, ausweislich dessen die Klägerin die Geschäfte "ehrenamtlich" führe (§ 5 a.a.O.). Außerdem übermittelte die Klägerin dem SG im Eilverfahren am 13. März 2007 eine von ihr selbst unterschriebene Mietbescheinigung vom 9. März "2005" ("Datum der letzten Feststellungskosten lt. Nutzung 09.03.2007, Wohnfläche ca. 60 m² Untergeschoß, Badmitbenutzung sowie Garten und Terrasse", Gesamtmiete 470,00 Euro, davon "Miete 390,-, NK 181,-, Telefon 48,-, Versicherung 6,-") und teilte außerdem mit Faxen vom 14. und 16. März 2007 mit, dass die Krankenversicherungsbeiträge und die Miete von der M. GmbH darlehensweise übernommen würden, sie ferner im Oktober 2006 ein Privatdarlehen über 3.000,00 Euro sowie im Februar 2007 von einem Pfarrer 120,00 Euro erhalten habe; um eine mögliche Auseinandersetzung mit der M. GmbH zu vermeiden, ziehe sie es vor, keine Kontoauszüge vorlegen zu müssen. Nachdem die Klägerin dem Außendienst des Beklagten schließlich am 21. März 2007 einen Hausbesuch gestattet hatte, erklärte dieser sich während des Eilverfahrens am 23. März 2007 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit, der Klägerin für den Monat März 2007 zur Überbrückung ihrer derzeitigen Notlage 323,25 Euro über die Gemeinde D. auszuzahlen; diesen Betrag holte sie am 26. März 2007 bei der Gemeinde ab. Mit weiteren am 26. März 2007 beim SG eingegangenen Faxen gab sie an, die von dem Pfarrer im Februar/März 2007 erhaltenen insgesamt 280,00 Euro zwischenzeitlich zurückgezahlt zu haben. Mit Beschluss vom 27. März 2007 lehnte das SG sodann im Verfahren S 9 AS 434/07 ER den Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und -anspruch ab. Die Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) wurde mit Beschluss vom 10. Mai 2007 zurückgewiesen (L 2 AS 2129/07 ER-B).

Zwischenzeitlich hatte sich die Klägerin am 23. März 2007 telefonisch beim Beklagten nach den Möglichkeiten zum Erhalt eines Eingliederungszuschusses erkundigt. Am 30. April 2007 reichte sie ein Schreiben vom 27. April 2007 des Diplom-Sozialarbeiters (FH) Amtsrat M. Rot. ein, der sich zuvor unter dem 17. März 2007 als Alleingesellschafter der M. GmbH seit 2007 ausgegeben hatte; in diesem Schreiben war davon die Rede, dass die Klägerin bei der GmbH einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit sofortiger Wirkung, jedoch spätestens zum 15. Mai 2007 unter der Voraussetzung der Gewährung von Lohnkostenzuschüssen und sonstigen Eingliederungsmaßnahmen erhalten könne. Auf eine an Amtsrat Rot. gerichtete Anfrage des Beklagten vom 24. April 2007, welche dieser an die "Geschäftsleitung" weitergeleitet hatte (vgl. dessen Schreiben vom 11. Mai 2007), äußerte sich stattdessen die Klägerin mit Fax vom 11. Mai 2007; darin gab sie u.a. an, dass die Rückführung des Darlehens über 15.000,00 Euro für den 16. Mai 2007 vorgesehen sei. Eine Auskunft des Finanzamts Ü. vom 15. Mai 2007 ergab wiederum, dass die Klägerin seit 1999 dort steuerlich nicht mehr geführt werde. Einen weiteren, vom Beklagten zur Verfügung gestellten Barbetrag von 20,00 Euro sowie Lebensmittelgutscheine über insgesamt 80,00 Euro holte die Klägerin am 24. Mai 2007 bei der Gemeinde D. ab, löste allerdings die Lebensmittelgutscheine nicht ein. Zum 1. Mai 2007 meldete sich die Klägerin in der Fürstenbergstraße 122 in Konstanz - der Anschrift des Amtsrats Rot. - an; dort war sie bis zum 31. Juli 2007 gemeldet.

Im Klageverfahren hat das SG die Klägerin mit Verfügungen vom 28. März und 18. Juni 2007 nochmals zur Vorlage der Kontoauszüge der M. GmbH sowie zur Benennung von deren Gesellschafter aufgefordert. Darauf hat die Klägerin mit einem am 9. Juli 2007 eingegangenen Fax erwidert, sie versuche ständig, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen; als Geschäftsführerin der M. GmbH sei sie nicht befugt, die Konten der GmbH zu offenbaren. Sie hat ferner Amtsrat Rot. als Gesellschafter bezeichnet. Die Klägerin hat außerdem das Attest der Dr. H.-T. vom 21. Juni 2007 übersandt; darin ist davon die Rede, dass die Klägerin derzeit versuche, ihr Leben in Griff zu bekommen, aber bis dahin noch Nachsicht und Unterstützung brauche. Mit Gerichtsbescheid vom 31. Juli 2007 hat das SG die Klage abgewiesen; in den Gründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, in dem als allein streitgegenständlich zu überprüfenden Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 sei die Klägerin nicht hilfebedürftig gewesen und habe deswegen keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gehabt.

Gegen diesen der Klägerin am 29. August 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat sie am 31. August 2007 beim SG Berufung zum LSG eingelegt (Berufungsbegründung mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2007).

Während des Berufungsverfahrens hat die Klägerin am 6. März 2008 erneut einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt; dieser ist mit Beschluss des Senats vom 28. März 2008 (L 7 AS 1126/08 ER) mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes abgelehnt worden, nachdem die Klägerin die ihr mit Schriftsatz des Beklagten vom 14. März 2008 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht angebotenen Lebensmittelgutscheine im Wert von insgesamt 121,00 Euro wiederum nicht eingelöst hatte. Des Weiteren hat die Klägerin am 11. Oktober 2007 beim Beklagten erneut Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt (Antragsvordruck abgegeben am 31. Januar 2008); dieser Antrag ist mit Bescheid vom 8. April 2008 abgelehnt worden. Den ohne Begründung eingereichten Widerspruch der Klägerin hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2008, zur Post aufgegeben am 22. Oktober 2008 und der Klägerin noch am selben Tage per Fax übermittelt, zurückgewiesen.

Zur Begründung der fortgeführten Berufung hat die Klägerin vorgebracht, sie habe lediglich übergangsweise von anderen finanzielle Mittel darlehensweise zur Verfügung gestellt erhalten; selbstverständlich müsse sie das Privatdarlehen vom Juli 2006, das nachträglich ab Januar 2006 vereinbart worden sei, zurückzahlen, habe dies jedoch noch nicht getan. Neben den im Oktober 2006 geborgten 3.000,00 Euro habe sie sich mit Hilfe eines Freundes des zwischenzeitlich am 20. Dezember 2007 verstorbenen Pfarrers i.R. D. Gö. im Oktober 2007 ein weiteres Darlehen über 9.000,00 Euro verschaffen können; der Darlehensgeber, ein Familienvater, dessen Namen sie nicht preisgeben wolle, habe dazu die Sparbücher seiner Kinder geplündert. In einem auf den 11. Februar 2008 datierten Schreiben hat sie angegeben, ihr seien von den 9.000,00 Euro aktuell noch 120,00 Euro übriggeblieben. Mit Schreiben vom 8. April 2008 hat sie vorgebracht, mit Amtsrat Rot. per Sie zu sein; ihren Vorgänger als Geschäftsführer der M. GmbH, U. Re ..., habe sie seit 2005 nicht mehr gesehen. Über welche Mittel die GmbH verfüge, gehe weder das Landratsamt noch das Gericht etwas an. Sie habe ein Fahrzeug bzw. eine Fortbewegungsmöglichkeit, jedoch keine Mittel mehr, sodass sie bereits bei der Caritas um Hilfe gebeten habe.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 31. Juli 2007 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Januar 2007 zu verurteilen, ihr ab 6. Dezember 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend.

Die Beteiligten sind mit Verfügung vom 22. Oktober 2008 auf die mit Blick auf den Bescheid vom 8. April 2008 auf die Zeit bis 10. Oktober 2007 zu beschränkende sachliche Prüfung des klägerischen Begehrens hingewiesen worden.

Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten (2 Bände), die Klageakte des SG (S 9 AS 436/07), die weiteren Akten des SG (S 9 AS 1750/06, S 9 AS 434/07 ER), die Berufungsakte des Senats (L 7 AS 4552/07), die weitere Senatsakte (L 7 AS 1126/08 ER) sowie die Akte des LSG (L 2 AS 2129/07 ER-B) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Klägerin in der Sitzung vom 23. Oktober 2008 in der Sache verhandeln und entscheiden, da in der ihr am 12. September 2008 zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 110 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 und 2 SGG eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufungsbeschränkungen des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG in Anbetracht der im Berufungsverfahren für die Zeit von weit mehr als einem Jahr umstrittenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht eingRe.en (vgl. Satz 2 a.a.O.). Die Berufung ist indessen nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen in der Zeit ab 6. Dezember 2005.

Einer gerichtlichen Sachentscheidung steht zunächst nicht entgegen, dass die Klägerin ihren unter dem 24. Mai 2006 datierten, als "Einspruch" gegen den Bescheid vom 18. Mai 2006 bezeichneten Widerspruch am 25. Mai 2006 lediglich in elektronischer Form als "Word"-Dokument übermittelt hat. Dahingestellt bleiben kann, bleibt aber zweifelhaft, ob mit diesem, vom Beklagten ausgedruckten - allerdings nicht mit einer Unterschrift der Klägerin versehenen - Dokument die Schriftform des § 84 Abs. 1 SGG gewahrt wäre (vgl. aber zur Übermittlung eines Rechtsbehelfs als PDF-Datei Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Juli 2008 - X ZB 8/08 - NJW 2008, 2649; a.A. Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage, § 90 Rdnr. 5b, § 151 Rdnr. 3f.). Jedenfalls hat der Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2007 über den Widerspruch der Klägerin, die sich im Übrigen nach ihrer E-Mail vom 25. Mai 2006 noch mehrmals (u.a. mit dem an die Widerspruchsstelle gerichteten Fax vom 27. Juli 2006) an den Beklagten gewandt hatte, sachlich entschieden. Schon dies hindert den Senat, sich auf eine etwaig eingetretene Bindungswirkung des Bescheids vom 18. Mai 2006 zu berufen (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG) BSGE 49, 85, 87 f. = SozR 1500 § 84 Nr. 3; zuletzt BSG, Urteile vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 13/06 R - (Rdnr. 14) und B 8/9b SO 21/06 R - (Rdnr. 14) (beide juris)).

Die sachliche Prüfung des klägerischen Begehrens durch den Senat erstreckt sich entgegen der Auffassung des SG nicht bloß auf die Zeit vom 1. Januar bis Dezember 2006; die Sachprüfung ist indessen in jedem Fall auf den Zeitraum vom 6. Dezember 2005 (Tag der ersten mündlichen Antragstellung beim Beklagten) bis zum 10. Oktober 2007 beschränkt. Zwar ist bei Ablehnungsbescheiden regelmäßig über den bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Zeitraum zu entscheiden (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 1 (Rdnr. 30); SozR 4-4200 § 12 Nr. 4 (Rdnr. 17)), sodass der streitgegenständliche Zeitraum auch nicht mit Blick auf den am 15. Februar 2007 gestellten, jedoch bereits am 1. März 2007 wieder zurückgenommenen Antrag auf eine "Vorschussleistung" beschränkt ist. Allerdings hat die Klägerin am 11. Oktober 2007 beim Beklagten erneut formlos Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beantragt; diesen Antrag hat der Beklagte mit dem Bescheid vom 8. April 2008, bestätigt durch den zwischenzeitlich ergangenen Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2008, abgelehnt. Damit liegt nunmehr eine wiederum mit Rechtsbehelfen anfechtbare Verwaltungsentscheidung, und zwar für die Zeit ab 11. Oktober 2007, vor. Aufgrund der diese Zeit umfassenden Leistungsablehnung im Folgebescheid hat sich der vorliegend angefochtene Bescheid vom 18. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Januar 2007 für die Zeit ab 11. Oktober 2007 erledigt (§ 39 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X); vgl. BSG, Urteile vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 12/08 R - (Rdnr. 8) und vom 25. Juni 2008 - B 11b AS 45/06 R - (Rdnr. 27) (beide juris)). Nachdem die hier angegriffenen Bescheide mithin ab der vorgenannten Zeit keine Wirkungen mehr entfaltet haben, war der Bescheid vom 8. April 2008 (Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2008), der über die ab dem 11. Oktober 2007 beantragten Leistungen ablehnend befunden hat, nicht über § 96 SGG in das Berufungsverfahren mit einzubeziehen (vgl. BSG, Urteile vom 11. Dezember 2007 und 25. Juni 2008 a.a.O.; ferner BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06 R - (Rdnr. 13) ( juris)). Soweit die Klägerin im vorliegenden Verfahren dennoch weiterhin auch Leistungen ab 11. Oktober 2007 verlangen sollte, wäre dieses Begehren, mangels insoweit fortwirkender Beschwer durch den Bescheid vom 18. Mai 2006 (Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2007) unzulässig. Aber auch mit ihrem Verlangen auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 6. Dezember 2005 bis 10. Oktober 2007 vermag die Klägerin nicht durchzudringen.

Dabei erscheint ein Leistungsanspruch der Klägerin in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 2007 bereits deswegen zweifelhaft, weil sie sich seinerzeit nach Konstanz umgemeldet hatte. Sofern die Klägerin in der vorgenannten Zeit ihren Wohnsitz in Konstanz genommen haben sollte, wäre der Beklagte in der fraglichen Zeit mangels deren gewöhnlichen Aufenthalts in seinem Bezirk örtlich überhaupt nicht mehr zuständig gewesen (vgl. § 36 Satz 1 SGB II). Wäre dies der Fall, so spricht ferner viel dafür, dass die Klägerin nach ihrem Rückzug nach D. - schon um ihre aktuelle Hilfebedürftigkeit zu überprüfen - erneut einen Antrag auf Arbeitslosengeld II (§ 37 Abs. 1 SGB II) hätte stellen müssen (vgl. hierzu auch Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 37 Rdnr. 19); eine solche Antragstellung ist letztlich am 11. Oktober 2007 auch erfolgt. All das kann jedoch letztlich auf sich beruhen. Denn die Hilfebedürftigkeit der Klägerin lässt sich im gesamten zur Sachprüfung des Senats gestellten Zeitraum vom 6. Dezember 2005 bis 10. Oktober 2007 nicht feststellen. Der Beklagte hat deshalb in dem durch den Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2007 bestätigten Bescheid vom 18. Mai 2006, der sich von seinem Regelungsinhalt her als eine Ablehnungsentscheidung wegen Nichtaufklärbarkeit des Sachverhalts (§§ 20, 21 SGB X) darstellt (vgl. zum Verhältnis zum Versagungsgrund des § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch BSG, Urteil vom 17. April 1986 - 7 RAr 91/84 - (juris); BSGE 72, 118 = SozR 3-7833 § 6 Nr. 2; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Juni 2004 - 12 S 2654/03 - FEVS 56, 44), im Ergebnis zu Recht dem Leistungsantrag der Klägerin vom 6. Dezember 2005 nicht entsprochen.

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II (in der hier anzuwendenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954)) erhaltenen Leistungen nach diesem Buch Personen, die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, (2.) erwerbsfähig sind, (3.) hilfebedürftig sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Vorliegend stehen in der Person der Klägerin lediglich die in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 SGB II geregelten Grundvoraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld II fest; es ist indes nicht erwiesen, dass die Klägerin im obenstehend genannten Zeitraum auch hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II) war. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (Nr. 1 a.a.O.), aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen (Nr. 2 a.a.O.) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

Vorliegend sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin im hier zu überprüfenden Zeitraum während des gesamten Verfahrens vollkommen im Unklaren geblieben. Damit ist die Hilfebedürftigkeit der Klägerin nicht feststellbar; für ihre Hilfebedürftigkeit trägt sie aber bei erschöpfter Sachaufklärung die objektive Beweislast (vgl. zur Sozialhilfe Senatsurteile vom 18. Oktober 2007 - L 7 SO 4334/06 - (juris) und vom 21. Februar 2008 - L 7 SO 3783/07 -; Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 67, 163, 171 f.). Auf den Gesichtspunkt der eingeschränkten Amtsermittlungspflichten bei fehlender Mitwirkung der Beteiligten sowie der ggf. daraus folgenden Klageabweisung hatte schon das SG hinwiesen (vgl. nur Verfügung vom 18. Juni 2007). Der Senat hat des Weiteren bereits in dem - die beantragte einstweilige Anordnung ablehnenden - Beschluss vom 28. März 2008 - L 7 AS 1126/08 ER - (vgl. auch den die Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss vom 7. Mai 2008 - L 7 AS 4552/07) zu den hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin offenen Fragen weitere Ausführungen gemacht.

Auch nach Ergehen des Senatsbeschlusses vom 28. März 2008 hat die Klägerin zur Aufklärung des Sachverhalts, zu dem sie im Übrigen im Rahmen ihrer prozessualen Mitwirkungspflichten (§ 103 Satz 1 2. Halbs. SGG) verpflichtet ist, indessen nichts beigetragen. Nach wie vor ist unklar, welche geschäftlichen Aktivitäten die Klägerin als Geschäftsführerin der M. GmbH entfaltet und ob sie hieraus oder aus anderen Betätigungen Einkommen erzielt, in welchem - ggf. auch durch persönliche Zuneigung geprägten - Verhältnis sie zu Amtsrat M. Rot. sowie zum früheren Geschäftsführer der GmbH U. Re ... oder auch anderen Personen steht (in ihrem am 31. Januar 2008 eingegangenen Schreiben spricht sie von einem Freund, der ihr sehr wichtig sei), weshalb die GmbH ihr am 24. Juli 2006, wie sie sagt (vgl. Schreiben vom 11. Februar 2008), "nachträglich" für die Zeit ab Januar 2006 ein - bis jetzt trotz angeblich vereinbarter "Rückführung" ab 16. Mai 2007 (vgl. Schreiben vom 11. Mai 2007) nicht zurückgezahltes - "Darlehen" über 15.000,00 Euro zur Verfügung gestellt haben soll, aus welchen Mitteln dieses angebliche Darlehen der GmbH finanziert worden ist, zu welchen Zwecken die Klägerin das behauptete Darlehen - ebenso wie das anscheinend von dem mittlerweile verstorbenen Pfarrer i.R. D. Gö. im Februar und März 2007 (oder auch April 2007; vgl. das Schreiben der Klägerin vom 11. Februar 2008) in nicht belegter Größenordnung geliehene Geld sowie die vorgeblichen weiteren im Oktober 2006 und Oktober 2007 erhaltenen "Darlehen" von 3.000,00 Euro und 9.000,00 Euro - verwendet und ggf. verbraucht hat und weshalb sie die Identität dieser letztgenannten Darlehensgeber nicht preisgeben will. Weiterhin nicht nachvollziehbar ist, wie es sich mit der mit der M. GmbH geschlossenen "Mietvereinbarung" über das von der Klägerin bewohnte Bauernhaus in D. verhält, zu der sie im Übrigen zwei verschiedene Dokumente (vom 31. Mai 2005 bzw. 27. Dezember 2005) sowie eine - von ihr ebenso wie die "Mietvereinbarung" vom 31. Mai 2005 selbst unterschriebene, von dieser wiederum in den Angaben abweichende - Mietbescheinigung vom 9. März "2005" (richtig wohl 2007) vorgelegt hat, was es mit der "Nutzungsvereinbarung" vom 24. Juli 2006 hinsichtlich des angeblich der GmbH gehörenden Personenkraftwagens der Marke "Ford Galaxy" auf sich hat, des Gleichen mit dem im März 2007 beantragten Eingliederungszuschuss für eine angebliche Beschäftigung der Klägerin in der M. GmbH, deren Geschäftsführerin sie im Übrigen selbst ist, aus welchen Finanzquellen die GmbH die Krankenversicherungsbeiträge der Klägerin bestritten hat sowie aus welchen Mitteln sie z.B. derzeit ihren Lebensunterhalt bestreitet. Nicht näher eingegangen ist die Klägerin ferner darauf, ob Unterhaltsansprüche gegen ihren geschiedenen Ehemann oder ihre beiden erwachsenen Kinder bestehen. Unklar geblieben ist darüber hinaus, ob die von der Klägerin (vgl. ihr am 31. Januar 2008 beim LSG eingegangenes Schreiben) angegebene, anscheinend in einem Verbraucherinsolvenzverfahren (Az. 11 IK 82/01) anerkannte Forderung über 700.000,00 Euro realisierbar ist.

All diese - auf den unvollständigen und widersprüchlichen Angaben der Klägerin beruhenden - offenen Fragen und Ungereimtheiten konnten auch im Berufungsverfahren einer abschließenden Aufklärung nicht zugeführt werden. Selbst auf das vom seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 28. März 2008 an sie mit ganz konkreten Fragen gerichtete Schreiben vom 31. März 2008 ist die Klägerin in ihrem Fax vom 8. April 2008 substanziell nicht eingegangen; sie hat vielmehr sogar ihrem Prozessbevollmächtigten gegenüber ihre "Vernebelungstaktik" fortgeführt. Immerhin hat sie aber eingeräumt, ein Fahrzeug bzw. eine Fortbewegungsmöglichkeit zu haben, während sie des Weiteren aber die Auffassung vertreten hat, dass es weder das Landratsamt noch das Gericht etwas angehe, über welche Mittel die M. GmbH verfüge. Im örtlichen Telefonbuch von D. ist die Klägerin im Übrigen nach wie vor als Fachtherapeutin für psychologische Beratung/PR-Beraterin (Tel.-Nr. 07555/9279958) sowie als Verity Profiler/Mediation (Tel.-Nr. 07555/929700) eingetragen.

Sonach sind die Aufklärungsmöglichkeiten des Senats erschöpft. Die vom Beklagten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht im Februar und April 2007 - und im Übrigen auch wieder im März 2008 - zur Verfügung gestellten Lebensmittelgutscheine, aus deren Inanspruchnahme sich zumindest Hinweise auf eine existenzielle Notlage hätten ergeben können, hat die Klägerin nicht eingelöst und die ersten Gutscheine noch nicht einmal abgeholt. Die Hilfebedürftigkeit der Klägerin als Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II lässt sich nach allem nicht feststellen. Dass die Klägerin die ihr ebenfalls ohne Anerkennung einer Rechtspflicht im März und April 2007 vom Beklagten angebotenen Geldbeträge (323,25 Euro und 20,00 Euro) angenommen hat, belegt ihre Hilfebedürftigkeit jedenfalls nicht. Die Angaben der Klägerin zu ihren Einkommens- und Vermögensvermögensverhältnisse sind unvollständig, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar; erst recht sind vorliegend keine Beweismittel ersichtlich, welche dem Senat ein umfassendes Bild der finanziellen Verhältnisse der Klägerin in dem zur Sachprüfung gestellten Zeitraum vom 6. Dezember 2005 bis 10. Oktober 2007 erlaubten. Zwar hat die Klägerin im Schriftsatz vom 10. Dezember 2007 M. Rot. als Zeuge dafür benannt, dass die ihr im Jahr 2006 von Anderen gewährte Hilfe nicht in Form eines Zuschusses, sondern als Darlehen mit Rückzahlungsverpflichtung gewährt worden sei, wobei es sich hier offenbar um den "Darlehensvertrag" vom 24. Juli 2006 handelt, der jedoch nicht von dem benannten Zeugen, der auch erst seit 2007 Alleingesellschafter der M. GmbH gewesen sein soll, unterschrieben ist. Dafür, dass dieser zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Klägerin konkrete Angaben machen könnte, gibt die Beweisanregung jedenfalls nichts her. Auf Rückzahlung wurde die Klägerin von der M. GmbH im Übrigen offensichtlich bis heute nicht in Anspruch genommen, obwohl in § 4 des "Darlehensvertrags" davon die Rede ist, dass die Gläubigerin bei einer Verschlechterung oder erheblichen Gefährdung der Vermögensverhältnisse der Schuldnerin, durch die das Risiko der ordnungsgemäßen Rückführung des Darlehens nicht unwesentlich erhöht werde, von der Schuldnerin die Stellung einer Sicherheitsleistung verlangen oder das Darlehensverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen könne. Zu ihren weiteren angeblichen Darlehensgebern hat sich die Klägerin ausgeschwiegen; den Pfarrer i.R. Gö. hat sie bemerkenswerterweise erst dann namentlich genannt, als dieser bereits verstorben war. Nach allem sind die Erkenntnismöglichkeiten des Senats auch unter Würdigung der spärlich vorhandenen Unterlagen erschöpft. Dies geht zu Lasten der Klägerin.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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