Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 2929/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 4738/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 23. September 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag zu Recht abgelehnt.
Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Absatzes 1 der Vorschrift vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich beschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung).
Vorliegend kommt, da es dem Antragsteller ersichtlich um die Regelung eines vorläufigen Rechtszustandes geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussicht in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 1 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO).
Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 2. Mai 2005, 1 BvR 569/05, BVerfGK 5, 237, 242). Im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ist ihnen allerdings in den Fällen, in denen es um existentiell bedeutsame Leistungen der Krankenversicherung für den Antragsteller geht, eine lediglich summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage verwehrt. Sie haben unter diesen Voraussetzungen die Sach- und Rechtslage abschließend zu prüfen (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 29. Juli 2003, 2 BvR 311/03, BVerfGK 1, 292, 296; Beschluss vom 22. November 2002, 1 BvR 1586/02, NJW 2003, S. 1236 f.). Ist dem Gericht in einem solchen Fall eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung. zu entscheiden (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 2. Mai 2005, a.a.O., m.w.N.); die grundrechtlichen Belange des Antragstellers sind umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 22. November 2002, a.a.O., S. 1237; Beschluss vom 29. November 2007, 1 BvR 2496/07, NZS 2008, 365).
Eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (19. August 2008) scheidet ohnehin aus. Das beruht auf dem auch für das Recht des Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) geltenden Grundsatz, dass Geldleistungen im Wege der einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen haben und nicht rückwirkend zu bewilligen sind, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (vgl. Beschluss des Senats vom 16. Oktober 2008 - L 11 KR 4447/08 ER-B).
Im Übrigen ergibt die Prüfung nach den oben dargelegten Grundsätzen, dass ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden ist. Mit Ausnahme des die Arbeitsunfähigkeit des Antragsteller bescheinigenden Allgemeinmediziners K. haben sämtliche behandelnden Fachärzte bescheinigt, dass unter Lithium-Prophylaxe ein stabiler Arbeitszustand sowie Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Der Antragsteller wird als leistungsbewusst und leistungsorientiert beschrieben. Er muss lediglich, wie dies auch die zuletzt vorgelegten Atteste von Dr. S. und Dr. L. belegen, Arbeiten im Schichtbetrieb und Nacharbeit sowie Arbeiten unter Zeitdruck und Fließbandarbeiten vermeiden. Diese Leistungseinschränkungen sind angesichts des beschriebenen Krankheitsbildes einer bipolaren affektiven Störung bei einer zur Zeit vorliegenden depressiven Episode mit Zukunftsängsten, Schlafstörungen und Angstzuständen auch für den Senat nachvollziehbar. Dies steht aber der allein hier maßgebenden Beurteilung, ob der Antragsteller als Versicherter aufgrund seiner Arbeitslosigkeit noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten kann, nicht entgegen. Dies hat auch der Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) mit Gutachten vom 20. August 2008 bestätigt.
Besteht damit kein Anordnungsanspruch, kann der Senat offenlassen, ob ein Anordnungsgrund vorliegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag zu Recht abgelehnt.
Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Absatzes 1 der Vorschrift vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich beschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung).
Vorliegend kommt, da es dem Antragsteller ersichtlich um die Regelung eines vorläufigen Rechtszustandes geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussicht in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 1 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO).
Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 2. Mai 2005, 1 BvR 569/05, BVerfGK 5, 237, 242). Im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ist ihnen allerdings in den Fällen, in denen es um existentiell bedeutsame Leistungen der Krankenversicherung für den Antragsteller geht, eine lediglich summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage verwehrt. Sie haben unter diesen Voraussetzungen die Sach- und Rechtslage abschließend zu prüfen (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 29. Juli 2003, 2 BvR 311/03, BVerfGK 1, 292, 296; Beschluss vom 22. November 2002, 1 BvR 1586/02, NJW 2003, S. 1236 f.). Ist dem Gericht in einem solchen Fall eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung. zu entscheiden (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 2. Mai 2005, a.a.O., m.w.N.); die grundrechtlichen Belange des Antragstellers sind umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 22. November 2002, a.a.O., S. 1237; Beschluss vom 29. November 2007, 1 BvR 2496/07, NZS 2008, 365).
Eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (19. August 2008) scheidet ohnehin aus. Das beruht auf dem auch für das Recht des Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) geltenden Grundsatz, dass Geldleistungen im Wege der einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen haben und nicht rückwirkend zu bewilligen sind, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (vgl. Beschluss des Senats vom 16. Oktober 2008 - L 11 KR 4447/08 ER-B).
Im Übrigen ergibt die Prüfung nach den oben dargelegten Grundsätzen, dass ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden ist. Mit Ausnahme des die Arbeitsunfähigkeit des Antragsteller bescheinigenden Allgemeinmediziners K. haben sämtliche behandelnden Fachärzte bescheinigt, dass unter Lithium-Prophylaxe ein stabiler Arbeitszustand sowie Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Der Antragsteller wird als leistungsbewusst und leistungsorientiert beschrieben. Er muss lediglich, wie dies auch die zuletzt vorgelegten Atteste von Dr. S. und Dr. L. belegen, Arbeiten im Schichtbetrieb und Nacharbeit sowie Arbeiten unter Zeitdruck und Fließbandarbeiten vermeiden. Diese Leistungseinschränkungen sind angesichts des beschriebenen Krankheitsbildes einer bipolaren affektiven Störung bei einer zur Zeit vorliegenden depressiven Episode mit Zukunftsängsten, Schlafstörungen und Angstzuständen auch für den Senat nachvollziehbar. Dies steht aber der allein hier maßgebenden Beurteilung, ob der Antragsteller als Versicherter aufgrund seiner Arbeitslosigkeit noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten kann, nicht entgegen. Dies hat auch der Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) mit Gutachten vom 20. August 2008 bestätigt.
Besteht damit kein Anordnungsanspruch, kann der Senat offenlassen, ob ein Anordnungsgrund vorliegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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