L 13 AL 4795/08 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 21 AL 6011/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 4795/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. September 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag des Klägers, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm als berufliche Rehabilitationsmaßnahme die Ausbildung zum Gärtner - Fachrichtung Zierpflanzen - beim Berufsbildungswerk München (BBW) zu bewilligen, mit zutreffender Begründung abgelehnt. Hierauf wird gem. § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Bezug genommen.

Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung vermag keine andere Sicht der Dinge zu eröffnen. Nach § 97 Abs. 1 3. Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) i. V. m. §§ 33 ff. 9. Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) hat die Antragsgegnerin über Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistung und die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Bei der Auswahl der Leistungen werden gem. § 33 Abs. 4 SGB IX Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt. Auch das Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde ändert nichts daran, dass die Ausbildung in M. nicht die einzige geeignete im Sinne des § 33 Abs. 4 SGB IX ist. Gleicherweise geeignete Alternativen hat die Antragsgegnerin mit den Ausbildungen bei S. in S. und bei C. in S. angeboten, die beide eine internatsmäßige Unterbringung und die Berücksichtigung des Ausbildungswunsches des Antragstellers als Gärtner - Fachrichtung Zierpflanzen - gewährleisten. Die Tatsache, dass es sich bei diesen beiden Ausbildungsmöglichkeiten nicht um überbetriebliche, sondern betriebliche Ausbildungen handelt, ändert an der Eignung nichts. Aus der Stellungnahme des Kinder- und Jugendtherapeuten B. vom 18. September 2008 folgt nämlich nur, dass für den Antragsteller bei einer Berufsausbildung eine internatsmäßige Unterbringung dringend notwendig sei, weil er aufgrund seiner massiv retardierten psychischen Entwicklung eine strukturierende, ihm Halt gebende Umgebung brauche. Aus dieser aus therapeutischer Sicht erfolgten Beschreibung der notwendigen Ausbildungsstrukturen im Hinblick auf den psychischen Entwicklungsgrad des Antragstellers folgt aber gerade nicht, dass er deswegen einer betrieblichen Ausbildung mit internatsmäßiger Unterbringung nicht gewachsen wäre. Soweit in der Beschwerdebegründung darauf abgehoben wird, dass die Ausbildung bei S. in S. schon deswegen nicht mit der Ausbildung beim B. in M. vergleichbar sei, weil die Ausbildung in einer Friedhofsgärtnerei erfolge, weswegen der Kläger schon in diese Richtung festgelegt sei, ist darauf hinzuweisen, dass dies zum einen nicht für die Ausbildung beim C. in S. gilt; zum anderen sind die Ausbildungen bei S. in S. und C. in S. hinsichtlich des Ausbildungsablaufes und der Qualität des Berufsabschlusses gleichwertig und ermöglichen dem Antragsteller - bei erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung - eine künftige Tätigkeit als Gärtner mit der Fachrichtung Zierpflanzen ohne jede Einschränkung.

Vor diesem Hintergrund kann von einer Ermessensreduzierung auf Null im Hinblick auf die Gewährung einer Ausbildung beim B. in M. nicht ausgegangen werden, weshalb eine diesbezügliche Verpflichtung der Antragsgegnerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht in Betracht kommt.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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