L 10 U 4975/08 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 U 3320/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 4975/08 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15.09.2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Zutreffend hat das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss dargelegt, aus welchen Gründen der Beklagten wegen des Verhältnisses von Verletztengeld und Verletztenrente (s. § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) angesichts der von ihm behaupteten seit dem Arbeitsunfall durchgehend bestehenden Arbeitsunfähigkeit und des insoweit beim Senat anhängigen, gerade die Weitergewährung von Verletztengeld betreffenden und damit vorgreiflichen Verfahrens L 10 U 1672/08 ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des vom Kläger gestellten Antrages auf Gewährung von Verletztenrente zur Seite steht und deshalb das Verfahren nach § 88 SGG auszusetzen ist. Da der Kläger sich mit diesen Ausführungen des Sozialgerichts in seiner Beschwerde inhaltlich nicht auseinandersetzt, weist der Senat die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Teil der Kosten des Klageverfahrens.
Rechtskraft
Aus
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