L 6 R 5012/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 2561/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 R 5012/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts F. vom 9. August 2007 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 7. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 25. Mai 2005 verurteilt, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 1. Mai 2005 bis 30. April 2011 zu gewähren, außerdem unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung über den 30. April 2011 hinaus.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.

Der am 1957 geborene Kläger begann nach seinem Hauptschulabschluss im Jahr 1972 eine Lehre zum Automechaniker, die er im Jahr 1974 abbrach. Seinen Angaben zufolge war er danach zunächst im Gleisbau und in "Akkordarbeit" sowie als Dachdecker tätig. Im Jahr 1983 begann er eine vom Arbeitsamt getragene Ausbildung zum Baumaschinenführer (Fachrichtung Erd- und Tiefbau), die er am 8. März 1984 erfolgreich abschloss (Zeugnis der Industrie- und Handelskammer Mittlerer Oberrhein vom 8. März 1984). Anschießend war der Kläger als Kranführer tätig. Zuletzt war er von 1987 bis Ende August 2004 bei der Firma H. in Akkordarbeit im Bereich der Endmontage von Fernsehersesseln beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der Insolvenz des Arbeitgebers. Danach wurde der Kläger zunächst bis 30. April 2005 in eine Transfergesellschaft übernommen; seither ist er arbeitslos.

Nachdem beim Kläger Mitte des Jahres 2003 St.e Schmerzen in beiden Händen aufgetreten waren und ein Ganglion diagnostiziert worden war, erfolgte im August 2003 eine operative Behandlung im Strecksehnenbereich beider Hände. Wegen fortbestehender Schmerzen war der Kläger ab 21. Oktober 2003 erneut arbeitsunfähig. Vom 18. März bis 20. April 2004 wurde er stationär in der Rehabilitationsklinik K. behandelt (Diagnosen: Zustand nach Ganglion-Operation im Strecksehnenbereich beider Hände 8/03, Entwicklung eines Morbus Sudecks postoperativ an beiden Händen). Ausweislich des entsprechenden Entlassungsberichts vom 29. April 2004 wurde er für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, die hohe Anforderungen an die Feinmotorik stellte und eine St.e Beanspruchung beider Hände forderte, auf Dauer nicht mehr einsatzfähig erachtet. Für Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen und ohne St.e Beanspruchung der Hände, ohne hohe Anforderung an die Feinmotorik und ohne Erschütterungen und Vibrationen sahen die behandelnden Ärzte in ca. zwei bis drei Monaten wieder eine Einsatzfähigkeit für zumindest sechs Stunden täglich.

Am 25. November 2004 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Hierzu legte er u.a. die Bescheinigung des Dr. T., Arzt für Allgemeinmedizin/Betriebsmedizin, vom 22. November 2004 vor, der den Kläger für erwerbsunfähig hielt. Die Beklagte zog medizinische Unterlagen bei, u.a. das Sozialmedizinische Gutachten des Arztes Sch. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) vom 14. Mai 2004, der allenfalls noch eine Arbeitsfähigkeit für leichte berufliche Tätigkeiten sah, sowie den Bericht (einschließlich Operationsbericht) der Stadtklinik St. M. G. vom 22. Juli 2004 über die stationäre Behandlung vom 7. bis 9. Juli 2004, im Rahmen derer wegen einer chronischen Instabilität des Metacarpocarpalgelenks II bei Zustand nach Subluxation in diesem Gelenk des Metacarpale II und chronischer Synovitis eine Synovektomie und Arthrodese des Metacarpocarpalgelenkes II mittels 1,5 mm T-Platte durchgeführt worden war, und den weiteren Bericht vom 16. November 2004 über die ambulante Vorstellung am Vortag, nach dem eine durchführte Röntgenkontrolle der linken Hand einen verschwundenen Gelenkspalt und eine gebrochene Platte gezeigt hätten. Sodann veranlasste die Beklagte das Gutachten des Facharztes für Chirurgie Dr. K., der den Kläger am 13. Dezember 2004 in der Ärztlichen Untersuchungsstelle Offenburg untersuchte. Ausweislich seines Gutachtens vom 15. Dezember 2004 stünden beim Kläger im Vordergrund der Beeinträchtigungen Beschwerden von Seiten eines Morbus Sudeck im Bereich beider Hände bei einem Zustand nach beidseitiger Ganglion-Operation. Dabei sei die Beweglichkeit der Hand- und Fingergelenke schmerzhaft, aber durchaus möglich. Er diagnostizierte im Übrigen eine Erhöhung des CRP- und des Rheumafaktorwertes sowie der Leukozyten und der BSG wie bei seropositiver rheumatoider Arthritis, einen Hypertonus, den er am ehesten als situativ bedingt ansah, und beschrieb ferner eine nasal verwaschene Sprachbehinderung ohne Einschränkung der Verständigbarkeit sowie multiple entstellende Tätowierungen an den Extremitäten und am Körperstamm. Dr. K. hielt leichte Männerarbeiten, bspw. leichtere Montagetätigkeiten, des allgemeinen Arbeitsmarktes für zumutbar, wobei allerdings die Belastung der Hände bzgl. der Kraft nicht allzu ausgeprägt sein solle. Die bisher ausgeübte Tätigkeit in der Fertigung von Sesseln im Akkord sei für die Hände zu schwer und daher nicht mehr zumutbar. Mit Bescheid vom 7. Januar 2005 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, er sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, er halte sich zumindest für teilweise erwerbsgemindert; auch Dr. T., der ihn sogar für voll erwerbsgemindert halte, teile seine Ansicht. Er legte dessen Bestätigung vom 18. Januar 2005 vor, wonach er den Kläger unverändert zumindest für erwerbsgemindert halte, "wenn nicht für EU". Die Beklagte holte bei Dr. T. den Befundbericht vom 8. Februar 2005 ein, in dem dieser ausgeprägte schmerzhafte Handwurzelarthrosen rechts mehr als links mit anhaltender Schwellung und anhaltender schmerzhafter Bewegungseinschränkung in beiden Handgelenken beschrieb, durch die der Kläger keine manuellen Tätigkeiten mit Belastung der Handgelenke ausüben könne. Die Beklagte zog weitere Befundunterlagen und Arztbriefe bei und veranlasste die Stellungnahme des Dr. Sch. vom 16. März 2005, der auf den Befund im Arztbrief des Handchirurgen Dr. W., D.-Klinik B., vom 17. Dezember 2004 verwies, nach dem eine gute, beidseits mäßig kräftige Faustschlussbildung erkennbar sei. Danach sei die Gebrauchsfähigkeit beider Hände nicht aufgehoben. Das weiterhin bestätigte Carpaltunnelsyndrom linksseitig könne operativ angegangen werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2005 wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger könne zumindest noch sechs Stunden täglich erwerbstätig sein und habe daher keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente.

Dagegen erhob der Kläger am 24. Juni 2005 beim Sozialgericht F. (SG) Klage und wandte sich gegen die Einschätzung im Gutachten des Dr. K., wonach er leichte Männerarbeiten wie bspw. leichtere Montagetätigkeiten, bei denen die Belastungen der Hände bzgl. der Kraft nicht allzu ausgeprägt seien, noch sechs Stunden täglich ausüben könne. Was hierunter konkret zu verstehen sei, bleibe offen. Da Heben und Tragen für ihn nicht in Betracht komme, entfielen Tätigkeiten bspw. im Lagerbereich. Auch als Fahrer könne er nicht eingesetzt werden, da er immer wieder Probleme beim Lenken habe. Ein Arbeitsplatz mit leichten Montagetätigkeiten sei nicht vorstellbar, da ihm hierzu entweder die Geschicklichkeit der Handgelenke und Finger für das Zusammensetzen kleinerer Teile fehle, er andererseits aber schwerere Teile nicht heben und tragen könne. Im Übrigen seien Tätigkeiten auch nicht mehr sechs Stunden täglich ausführbar, da er bei steter Benutzung der Hände immer wieder Schmerzen und Stechen in den Händen bekomme. Die Schmerzsymptomatik sei zudem ganz unterschiedlich ausgeprägt. Er sei deshalb auch lediglich unstetig belastbar, so dass keine dauerhafte Arbeitstätigkeit in Betracht komme. In diesem Sinne habe sich auch sein behandelnder Arzt Dr. T. geäußert. Schließlich hätten auch die im Rahmen des Klageverfahrens hinzugezogenen Sachverständigen eine Dauerbelastung über die Zeit von sechs Stunden täglich nicht für zumutbar erachtet bzw. sogar Tätigkeiten in diesem zeitlichen Umfang verneint. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage der sozialmedizinischen Stellungnahmen des Dr. H., Arzt für Allgemeinmedizin, vom 28. November 2005 sowie der Ärztin für Chirurgie Dr. L. vom 23. Juni 2006 und 16. April 2007 entgegen. Diese sahen weiterhin keine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens. Auszuschließen seien lediglich Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an die Kraft und Dauerbelastbarkeit der Hände und Handgelenke stellten sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und unter besonderer Belastung durch Wärme, Nässe oder Kälte. Das SG hat Dr. T. unter dem 26. September 2005 sowie den Unfallchirurgen Dr. M., Stadtklinik St. M. G., unter dem 29. September 2005 schriftlich als sachverständige Zeugen angehört. Dr. T. sah im Hinblick auf die bestehenden Handgelenksschmerzen lediglich eine berufliche Einsatzfähigkeit von weniger als drei Stunden für Handarbeiten. Arbeitsmöglichkeiten ohne Einsatz der Hände sah er für den intellektuell einfach strukturierten Kläger nicht. Dr. M. sah keine Einsatzfähigkeit für grob- und feinmotorische Tätigkeiten, hielt eine Wechseltätigkeit, die nicht wesentlich mit Handarbeit verbunden sei, weil dies aufgrund der geschädigten Hände nicht mehr möglich sei, über sechs Stunden hinweg jedoch für zumutbar. Er führte als Beispiel eine Pförtnertätigkeit auf, soweit der Kläger sich dabei nicht mit modernen Techniken auseinandersetzen müsse; dies sei ihm aufgrund seiner Schulbildung nicht möglich. Das SG erhob sodann das Gutachten des Prof. Dr. St., Ärztlicher Direktor der Abteilung Plastische und Handchirurgie in der Chirurgischen Universitätsklinik F., vom 20. März 2006. Dieser beschrieb als wesentliche Befunde beider Hände und Handgelenke einen inkompletten Faustschluss beidseits sowie eine Minderung der groben Kraft links größer als rechts. Er äußerte den Verdacht auf eine chronische Algoneurodystrophie beider Hände (vorbehaltlich eines neurologischen Gutachtens), den Verdacht auf eine chronisch entzündliche Erkrankung beider Handgelenke und Handwurzelbereiche, eine Arthrose beider Handwurzelbereiche sowie einen Zustand nach Arthrodese des Metacarpocarpalgelenks DII. Diese Gesundheitsstörungen führten zu chronischen Schmerzen beider Hände sowohl unter Belastung als auch in Ruhe, wodurch der Kläger glaubhaft und dauerhaft eingeschränkt sei, ferner zu einer Bewegungseinschränkung im Sinne einer Kraftminderung und eines inkompletten Faustschlusses beider Hände, die weder grob- noch feinmechanische Arbeiten zuließen. Möglich seien nur Tätigkeiten, die keinen Einsatz der Hände beanspruchten, wobei solche Tätigkeiten lediglich drei bis weniger als sechs Stunden in Betracht kämen, da der Kläger glaubhaft von Schmerzen in beiden Händen berichtet habe, die nicht nur unter Belastung, sondern auch in Ruhe aufträten. Das SG erhob ferner das internistisch-rheumatologisch-schmerztherapeutische Gutachten der Fachärztin für Innere Medizin Dr. M., Theresienklinik Bad K., vom 4. Dezember 2006. Dr. M. diagnostizierte eine floride Synovitis beider Handgelenke sowie einzelner Grund- und Mittelgelenke mit konsekutiver Deviation bei cystischen Veränderungen beider Handwurzeln, eine lupoide rheumatoide Arthritis bzw. Mischkollagenose (wahrscheinlich), eine mittelgradige Handwurzelarthrose beidseits sowie klinisch und radiologisch ein Sudeck-Stadium III mäßiger Ausprägung mit herabgesetzter Greifsicherheit, Griffstärke, Feinmotorik und Beweglichkeit im Bereich beider Handgelenke und einzelner Fingergrund- und Mittelgelenke sowie herabgesetztem Faustschluss. Die Minderung der zuletzt genannten Funktionen gegenüber einem Altersnormalkollektiv sei aus rheumatologischer Sicht als mittelgradig einzustufen. Im Hinblick auf diese Gesundheitsstörungen sei lediglich noch eine leichte Tätigkeit, überwiegend überwachend oder auskunftgebend bzw. im Betrieb von Maschinen, die vorwiegend elektronisch/elektrisch gesteuert werden, sechs Stunden täglich möglich. Derartige Tätigkeiten setzten jedoch eine gewisse Ausbildung voraus und auch gewisse intellektuelle Fähigkeiten, über die der Kläger nicht verfüge; auch für eine entsprechende Schulung sei er nicht geeignet. Mit seinem Ausbildungsstand und seinen intellektuellen Fähigkeiten kämen für den Kläger nur Tätigkeiten in Betracht, für die er regelmäßig seine Hände in einem Normalmaß einzusetzen habe, was ohne Schädigung der Restgesundheit jedoch nicht mehr möglich sei. Solche Tätigkeiten kämen maximal drei bis sechs Stunden in Betracht. Um seine geschädigten Handstrukturen schonen zu können, benötige der Kläger zudem betriebsunübliche Pausen, da nach etwa einer Stunde Arbeit mit verstärkten Schmerzen und Steife zu rechnen sei. Das SG erhob darüber hinaus das Gutachten der Fachärztin für Neurologie, Physikalische und Rehabilitative Medizin Dr. K., Schwarzwaldklinik in Bad K., vom 5. März 2007. Ihren Ausführungen zu Folge sei eine Zuordnung des Krankheitsbildes aus neurologischer Sicht nicht möglich, insbesondere liege das vermutete CRPS (Algodystrophie bzw. Morbus Sudeck) nicht vor. Da der Kläger seine Beschwerden mit belastungsabhängigen Schmerzen bereits bei leichten Haushaltstätigkeiten jedoch glaubhaft und nachvollziehbar geschildert habe, komme lediglich eine leichte körperliche Arbeit, wie bspw. die Überwachung einer Maschine in Betracht, dies jedoch für sechs Stunden täglich oder mehr. Für eine geistige Tätigkeit sei der Kläger im Hinblick auf seine Schulbildung nicht geeignet. Hinreichend sicher könne nicht beantwortet werden, ob eine Überwachungs- oder Auskunftstätigkeit, die eine gewisse Ausbildung und Schulung voraussetze, möglich sei. Ungeachtet dessen seien jedoch betriebsunübliche Pausen notwendig, da bereits nach 30 Minuten leichter körperlicher Arbeit mit den Händen verstärkt Schmerzen aufträten, sodass eine 10- bis 15-minütige Pause alle 30 bis 60 Minuten notwendig sei. Mit Urteil vom 9. August 2007 wies das SG die Klage mit der Begründung ab, die Kammer habe sich nicht davon überzeugen können, dass der Kläger nicht mehr in der Lage sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Soweit die Sachverständigen Prof. Dr. St. und Dr. M. lediglich noch die Möglichkeit gesehen hätten, drei bis unter sechs Stunden täglich tätig zu sein, werde dies durch die erhobenen Befunde nicht überzeugend gestützt. Zwar seien nicht unerhebliche Beeinträchtigungen der Handfunktion beschrieben, doch resultiere hieraus keine quantitative Leistungsminderung. Soweit die Sachverständigen ihre Auffassung mit einem auch in Ruhe vorhandenen Handschmerz begründet hätten, hätten sie keinerlei Feststellungen dazu getroffen, ob der Schmerz durch Belastung und nach welcher Zeit ggf. schlimmer werde. Eine mangelnde Vorbildung könne im Übrigen kein Grund für die Annahme eines auf unter sechs Stunden täglich herabgesunkenen Leistungsvermögens sein. Die Beklagte habe dem Kläger auch keine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen, da weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliege, noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung. Denn leichte Tätigkeiten unter Ausschluss feinmotorischer Tätigkeiten könne der Kläger noch durchführen. Darüber hinausgehende Einschränkungen, insbesondere eine vollständige Unbenutzbarkeit beider Hände liege nicht vor. Dass der Kläger betriebsunübliche Pausen benötige, sei nicht objektivierbar. Die insoweit von Dr. K. getroffene Einschränkung beruhe allein auf den Angaben des Klägers und könne schon aus diesem Grund nicht überzeugen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des den Bevollmächtigten des Klägers am 20. September 2007 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Urteils verwiesen.

Dagegen hat der Kläger am 19. Oktober 2007 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und die hausärztliche Stellungnahme des Dr. T. vom 14. Dezember 2007 vorgelegt. Dass er bei leichten Tätigkeiten keine Schmerzen habe, schließe das SG zu Unrecht aus dem Umstand, dass er auch im privaten Umfeld durchaus noch Tätigkeiten mit den Händen erledige, wie bspw. die Führung des Haushalts und das Aufziehen von Winterreifen. Insoweit übersehe das SG aber, dass er bei diesen Tätigkeiten Schmerzen habe, die Arbeiten aber gleichwohl erledigt werden müssten. Insoweit handle es sich im Übrigen um zeitlich begrenzte Tätigkeiten, die weder über mehrere Stunden hinweg anfielen noch täglich. Unzutreffenderweise sei das SG auch davon ausgegangen, dass die von dem Sachverständigen Dr. K. für erforderlich erachteten Pausen nicht zu objektivieren seien. Denn deren Einschätzung beruhe auf den medizinischen Befunden und auf seinen Angaben, die auf der Grundlage dieser Befunde glaubwürdig seien.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts F. vom 9. August 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 7. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 25. Mai 2005 zu verurteilen, ihm ab 1. Mai 2005 befristete Rente wegen voller, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig und hat die sozialmedizinische Stellungnahme des Facharztes für Orthopädie Dr. K. vom 11. Februar 2008 vorgelegt. Dieser sah anhand der Befundsituation keine quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens für leichte Arbeiten, wenn qualitative Einschränkungen nicht unüblicher Art beachtet würden. Eine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens könne - anders als von den Sachverständigen vorgenommen - nicht allein mit den subjektiven Angaben des Versicherten begründet werden. Für eine Tätigkeit als Pförtner an einer Nebenpforte bestehe ebenso wie für eine Tätigkeit als Museumsaufseher ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig; sie ist auch begründet.

Das SG hätte die Klage nicht abweisen dürfen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 25. Mai 2005 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Mit einem Leistungsvermögen von regelmäßig lediglich noch drei bis weniger als sechs Stunden täglich ist der Kläger teilweise erwerbsgemindert, was einen Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente begründet, da der Kläger einen entsprechenden Arbeitsplatz nicht inne hat.

Das SG hat die rechtlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs im Einzelnen dargelegt und mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass die lediglich hilfsweise geltend gemachte Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit im Sinne des § 240 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) von vorneherein bereits deshalb ausscheidet, weil der Kläger keinen Berufsschutz genießt und daher auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung.

Soweit das SG allerdings einen Anspruch auf volle bzw. teilweise Erwerbsminderungsrente verneint hat, weil nicht feststellbar sei, dass der Kläger lediglich noch über ein Leistungsvermögen von weniger als sechs Stunden täglich verfüge oder betriebsunübliche Pausen benötige, vermochte der Senat dieser Beurteilung nicht zu folgen. Denn für den Senat steht auf der Grundlage der Gutachten des Prof. Dr. St., der Dr. M. sowie der Dr. K. fest, dass der Kläger seine Hände im Rahmen der für ihn in Betracht kommenden Tätigkeitsfelder des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr für eine berufliche Tätigkeit von zumindest sechs Stunden täglich einsetzen kann. Dies beruht zum einen auf den Einschränkungen, die Dr. M. mit einer herabgesetzten Greifsicherheit, Griffstärke, Feinmotorik und Beweglichkeit im Bereich beider Handgelenke und einzelner Fingergrund- und Mittelgelenke sowie einem herabgesetzten Faustschluss beschrieben hat, durch die beim Kläger die entsprechenden Funktionen gegenüber einem Versicherten vergleichbaren Alters mittelgradig herabgesetzt sind. Zum anderen ist von wesentlicher Bedeutung der Umstand, dass die im Bereich der Handgelenke bzw. Hände vorliegenden Reizzustände selbst in Ruhe zu Schmerzen führen, was eine berufliche Tätigkeit über einen Zeitraum von zumindest sechs Stunden täglich nicht mehr zulässt. Aufgrund der Beschwerdeschilderungen des Klägers ist davon sowohl der Sachverständige Prof. Dr. St., der eine Beurteilung von handchirurgischer Seite vorgenommen hat, ausgegangen, als auch die Sachverständige Dr. M., die sich unter internistisch-rheumatologisch-schmerztherapeutischen Gesichtspunkten geäußert hat. Sowohl Prof. Dr. St. als auch Dr. M. fanden beim Kläger im Rahmen ihrer gutachtlichen Untersuchungen jeweils keine Hinweise auf Simulation oder Aggravation und haben die vom Kläger geltend gemachten chronischen Schmerzen für glaubhaft und gerade auch anhand der Befundsituation für nachvollziehbar erachtet. Der Senat sieht keine Gründe, an dieser Einschätzung zu zweifeln, zumal Prof. Dr. St. auch eine nicht ausgeprägte Beschwielung der Hände erwähnt hat, was darauf hindeutet, dass der Kläger seine Hände tatsächlich auch nur beschränkt einsetzt. Auch die anamnestischen Angaben des Klägers bei der Sachverständigen Dr. M. lassen die von ihm angegebenen Schmerzen als nachvollziehbar erscheinen. So gab der Kläger an, dass der Schmerzgrad nach Bewegung und Belastung variiere und er normale Hausarbeit wie bspw. Staubsaugen nur mit Pausen durchführen könne und größere Belastungen zu stärkeren Schmerzen führten, so wie bspw. anlässlich des seinerzeit gerade durchgeführten Reifenwechsels, der extrem starke Schmerzen über zwei Tage hinweg und eine erhebliche Steife nach sich gezogen habe, wodurch er keinerlei weiteren Arbeiten mehr habe verrichten können. In EinkL. mit diesen Darlegungen ist auch die weitere Angabe des Klägers zu bringen, dass er im Alltag sehr St. beeinträchtigt sei, da er allein lebe und deshalb alles selbst machen müsse und er sich jeden Handgriff überlegen müsse. Der Senat sieht gerade auch vor dem Hintergrund der insoweit übereinstimmenden Einschätzungen der Sachverständigen, wonach die Beschwerdeschilderungen des Klägers auch angesichts der Befundsituation glaubhaft seien, keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Darlegungen zu seiner Schmerzsituation nicht mit dem tatsächlich vorherrschenden Zustand übereinstimmen. Die Tatsache, dass Schmerzzustände nicht objektiv messbar sind, stellt keinen Grund dar, sie im Rahmen der Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens außer Betracht zu lassen bzw. die entsprechenden Schilderungen bereits grundsätzlich in Zweifel zu ziehen.

Nach Überzeugung des Senats stellt auch der Umstand, dass der Kläger mit den Händen durchaus noch "Arbeiten" verrichtet, selbst wenn diese im Einzelfall über solche leichterer Art hinausgehen, keinen Grund dar, in Abrede zu stellen, dass bei ihm selbst in Ruhe oder bereits bei leichter Belastung Schmerzen auftreten. Schließlich kann der Kläger auch im alltäglichen Leben nicht gänzlich auf den Einsatz seiner Hände verzichten. Auf deren Einsatz ist er gerade auch bei den Verrichtungen des täglichen Lebens angewiesen. Wären seine Hände gebrauchsunfähig, so wäre der Kläger pflegebedürftig. Für einen Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente wird ein derart gravierender Zustand aber nicht verlangt. Daher kann dem Kläger auch nicht entgegen gehalten werden, dass er Haushaltstätigkeiten je nach Befinden und Schmerzzustand noch durchführt. Schließlich kann er dabei gerade auch selbstbestimmt Pausen einlegen, was er seinen Ausführungen zu Folge bspw. beim Staubsaugen tatsächlich auch tut. Daher vermag der Senat aus dem Umstand, dass der Kläger seine Hände tatsächlich noch einsetzt, und sogar zu Beginn des Winters im Jahr 2006 noch selbst Winterreifen aufgezogen hat, nicht zu folgern, dass auch eine zeitlich unlimitierte berufliche Tätigkeit von zumindest sechs Stunden täglich noch möglich sei. Schließlich hat der vom Kläger vorgenommene Reifenwechsel seinen Angaben zu Folge sogar zu extremen Schmerzen über zwei Tage hinweg geführt. Darin, dass der Kläger sich diese für ihn ungeeignete Arbeit mit der Folge des Auftretens extremer Schmerzzustände über zwei Tage hinweg zugemutet hat, sieht der Senat keinen Grund für die Annahme, dass er leichte Arbeiten über sechs Stunden hinweg noch verrichten kann und dabei nicht vom Auftreten unzumutbarer Schmerzen auszugehen ist.

Soweit die Sachverständige Dr. K. in Abweichung von Prof. Dr. St. und Dr. M. die Auffassung vertreten hat, der Kläger könne durchaus noch sechs Stunden und mehr täglich beruflich tätig sein, hat sie ihrer Beurteilung offenbar zugrunde gelegt, dass der Kläger in Ruhe schmerzfrei sei, wie sie dies in ihrem Gutachten im Rahmen der aktuellen Beschwerden auch dokumentiert hat. Dafür, dass sie hiervon ausging, spricht auch der Umstand, dass sie im Rahmen ihrer Leistungsbeurteilung als leichte körperliche Arbeiten, die für sechs Stunden und mehr täglich in Betracht kämen, lediglich Tätigkeiten aufgeführt hat, die im Wesentlichen nicht den Einsatz der Hände erfordern, wie die genannte Überwachung von Maschinen bzw. Arbeitsabläufen oder die Auskunftstätigkeiten. Unter Berücksichtigung der Darlegungen des behandelnden Arztes Dr. T. sowie der Sachverständigen Prof. Dr. St. und Dr. M., die übereinstimmend auch von geschilderten Ruheschmerzen berichtet haben, vermochte der Senat nicht davon auszugehen, dass gerade dieser von Dr. K. zugrunde gelegte Ansatz (in Ruhe schmerzfrei) zutreffend ist. Denn wenn der Kläger, wie den nachfolgenden Darlegungen der Dr. K. unter den Abschnitt "Aktuelle Beschwerden" zu entnehmen ist, bereits morgens mit Schmerzen in den Händen aufwacht, so lässt sich dies mit einer Schmerzfreiheit in Ruhe nicht vereinbaren. Damit kann auch die Schlussfolgerung dieser Sachverständigen, Tätigkeiten, die ohne Einsatz der Hände ausgeführt werden, wie Überwachungs- oder Auskunftsarbeiten, könnten in einem rentenrechtlich relevanten Ausmaß zumutbar ausgeführt werden, nicht überzeugen. Denn wenn Schmerzzustände selbst in Ruhe vorliegen, die sich bei Belastung weiter verstärken, rechtfertigt dies nicht die Beurteilung, dass die entsprechenden Tätigkeiten jedenfalls noch sechs Stunden täglich zugemutet werden können. Denn schließlich sind auch die angesprochenen Überwachungs- oder Auskunftstätigkeiten nicht ohne Weiteres so gestaltet, dass keinerlei Einsatz der Hände gefordert wird.

Auf der Grundlage dieser Einschätzung, wonach beim Kläger lediglich noch ein berufliches Leistungsvermögen von drei Stunden bis weniger als sechs Stunden täglich besteht, kann der Senat offen lassen, ob der Kläger bei den für ihn in Frage kommenden Tätigkeiten darüber hinaus betriebsunübliche Pausen benötigt bzw. ob die für ihn in Frage kommenden Überwachungs- bzw. Auskunftstätigkeiten im Hinblick auf seine intellektuelle Leistungsfähigkeit auch tatsächlich von ihm ausgefüllt werden können, was die gerichtlichen Sachverständigen im Wesentlichen übereinstimmend angezweifelt haben, weil dafür eine gewisse Ausbildungs- und Schulungsfähigkeit Voraussetzung sei, über die der Kläger wohl nicht verfüge.

Mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen ist der Kläger im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI zwar nicht voll erwerbsgemindert, da volle Erwerbsminderung eine auf weniger als drei Stunden täglich herabgesunkene berufliche Leistungsfähigkeit verlangt, jedoch ist abweichend von diesem Grundsatz die frühere Rechtssprechung zu dem bis 31. Dezember 2000 geltenden Recht für ein untervollschichtiges Leistungsvermögen auch weiterhin anzuwenden, sodass volle Erwerbsminderung auch dann vorliegt, wenn der Versicherte täglich noch mindestens drei bis unter sechs Stunden erwerbstätig sein kann und der Teilzeitarbeitsmarkt für ihn verschlossen ist. Denn wie bereits nach früherem Recht ist auch nach dem seit 1. Januar 2001 geltenden neuen Recht die konkrete Arbeitsmarktsituation im Rahmen einer konkreten Betrachtungsweise dann zu berücksichtigen, wenn der Versicherte zwar mehr als drei Stunden, jedoch keine sechs Stunden mehr tätig sein kann. Dann schlägt die teilweise Erwerbsminderung in die volle Erwerbsminderung durch. Da der Kläger keinen seinem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz inne hat, steht ihm somit volle Erwerbsminderungsrente zu.

Der Senat geht davon aus, dass der Versicherungsfall mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 21. Oktober 2003 eingetreten ist. Denn seither ist es nach den Ausführungen des behandelnden Arztes Dr. T. im Hinblick auf den Schmerzzustand im Bereich der Hände nicht mehr zu einer durchgreifenden Besserung der Gebrauchsfähigkeit und der Schmerzsituation gekommen. Insoweit brachte weder die durchgeführte stationäre Rehabilitationsmaßnahme, die weitere operative Behandlung im Juli 2004 noch die durchgeführten Therapien eine durchgreifende Besserung. Für den Zeitraum ab Rentenantragstellung geht hiervon im Übrigen auch der Sachverständige Prof. Dr. St. aus, der allerdings auch nur nach dem Zustand seit 31. August 2004 befragt wurde.

Gemäß § 102 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB VI werden u.a. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit geleistet, wobei die Befristung für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn erfolgt. Soweit entsprechende Renten nach Satz 5 der Regelung unter bestimmten Voraussetzungen unbefristet gewährt werden, gilt dies nicht für die vorliegend im Hinblick auf die Arbeitsmarktlage zu gewährende Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden gemäß § 101 Abs. 1 SGB VI nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet. Damit könnte die Rente des Klägers frühestens ab 1. Mai 2004 geleistet werden. Da der Kläger die Rente jedoch erst am 25. November 2004 beantragt hat und damit im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, und da er zuletzt im Berufungsverfahren im Hinblick auf seine Bezüge aus der Auffanggesellschaft, die er bis 30. April 2005 erhalten hat und die einen Rentenbezug gemäß § 96 a SGB VI ausgeschlossen haben, nur noch Rente ab 1. Mai 2005 beantragt hat, ist die Rente ab 1. Mai 2005 zu gewähren.

Deshalb war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte entsprechend dem Hauptantrag des Klägers zu verurteilen, ihm befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Mai 2005 zu gewähren, wobei unter Berücksichtigung des bereits abgelaufenen Dreijahreszeitraums die Rente für einen weiteren Zeitraum von drei Jahren zu befristen war, mithin bis 30. April 2011.

Entsprechend dem Hilfsantrag war die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger über den 30. April 2011 hinaus unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren. Der Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung besteht im Sinne des § 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI unabhängig von der Arbeitsmarktlage, da der Kläger aus medizinischen Gründen nur noch zwischen drei und sechs Stunden täglich arbeiten kann und weil nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen unwahrscheinlich ist, dass er wieder ein Leistungsvermögen von täglich sechs Stunden oder mehr erreichen wird. Gemäß § 89 Abs. 1 SGB VI wird die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nur geleistet, solange nicht die höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung zusteht. Falls letztere über den 30. April 2011 hinaus verlängert wird, würde dies daher den Bezug von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung weiterhin ausschließen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
Rechtskraft
Aus
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