Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 19 AS 4600/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 3891/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 7. August 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444)) eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, jedoch unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustandes geht (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt von den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) sowie der Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung aufgrund Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) ab (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Anordnungsvoraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann grundsätzlich nur summarisch erfolgen, es sei denn, das sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebende Gebot der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie der grundrechtlich geschützte Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erforderten eine abschließende Überprüfung. Ist in diesen Fällen im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG); z.B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927; zuletzt BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. November 2007 - 1 BvR 2496/07 - NZS 2008, 365). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - a.a.O. und vom 17. August 2005 - a.a.O.).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Zu entscheiden ist im vorliegenden Verfahren über die Kosten der Ausbildung des Antragstellers zum Verkehrsflugzeugführer seit 26. Juni 2008 (Eingang des Antrags beim Sozialgericht Stuttgart (SG)). In der Zeit seit der Antragstellung beim SG sind jedoch keine Ausbildungskosten (mehr) angefallen, wie eine telefonische Nachfrage des Berichterstatters des Senats vom heutigen Tag bei der FFH-Südwestdeutsche Verkehrsfliegerschule ergeben hat. Dort ist der Antragsteller zwar seit dem 7. November 2007 formal als Flugschüler eingeschrieben. Allerdings ist er nach Aussage des zuständigen Ausbildungsleiters (Head of Training) offenbar seit einem halben Jahr nicht mehr zum Unterricht erschienen, und die Flugschule ist - wohl unter Anderem mit Blick auf die seit November 2007 aufgelaufenen und unbezahlten Kosten in Höhe von ca. 20.000 EUR - derzeit auch nicht bereit, den Antragsteller weiter zu unterrichten. Somit sind Kosten der Ausbildung innerhalb des letzten halben Jahres - und damit auch seit der Antragstellung beim SG - offenbar nicht angefallen. Für den hier entscheidungserheblichen Zeitraum fehlt es damit nach den Umständen des Falles bereits an dem nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderlichen Gegenwartsbezug und damit auch am Anordnungsgrund, nämlich der besonderen Dringlichkeit des Rechtsschutzbegehrens; dies darf der Senat nicht unbeachtet lassen. Denn die Regelungsanordnung dient zur "Abwendung" wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig sind (vgl. schon Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 2005 - L 7 SO 2060/05 ER-B - (juris) und vom 1. August 2005 a.a.O.; ferner Senatsbeschluss vom 28. März 2007 - L 7 AS 1214/07 ER-B- (juris)). Einen Ausgleich für Rechtsbeeinträchtigungen in der Vergangenheit herbeizuführen, ist deshalb grundsätzlich nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes. Eine Ausnahme ist bei einer begehrten Regelungsanordnung nur dann zu machen, wenn die Notlage noch bis in die Gegenwart fortwirkt und den Betroffenen in seiner menschenwürdigen Existenz bedroht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 a.a.O.; ferner Krodel, NZS 2007, 20, 21 (m.w.N. aus der Rechtsprechung)). Einen derartigen Nachholbedarf zur Sicherung der Existenz hat der Antragsteller indessen nicht glaubhaft gemacht. Allein die Zahlungsrückstände gegenüber der Flugschule begründen eine existenzielle Notlage in diesem Sinne nicht.
Hiernach ist der angefochtene Beschluss des SG bereits mit Blick darauf zu bestätigen, dass jedenfalls eine Eilbedürftigkeit für das Begehren des Antragstellers nicht erkennbar ist. Deshalb bedarf keiner Vertiefung, ob der Antrag auf eine einstweilige Anordnung nicht auch wegen des Fehlens eines Anordnungsanspruchs abzulehnen ist. Allerdings spricht bei summarischer Prüfung einiges dafür, dass die diesbezüglichen Ausführungen des SG zutreffen. Wegen der weiteren Begründung wird - auch mit Blick darauf, dass die Beschwerde nicht begründet wurde - zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG entsprechend).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444)) eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, jedoch unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustandes geht (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt von den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) sowie der Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung aufgrund Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) ab (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Anordnungsvoraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann grundsätzlich nur summarisch erfolgen, es sei denn, das sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebende Gebot der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie der grundrechtlich geschützte Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erforderten eine abschließende Überprüfung. Ist in diesen Fällen im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG); z.B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927; zuletzt BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. November 2007 - 1 BvR 2496/07 - NZS 2008, 365). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - a.a.O. und vom 17. August 2005 - a.a.O.).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Zu entscheiden ist im vorliegenden Verfahren über die Kosten der Ausbildung des Antragstellers zum Verkehrsflugzeugführer seit 26. Juni 2008 (Eingang des Antrags beim Sozialgericht Stuttgart (SG)). In der Zeit seit der Antragstellung beim SG sind jedoch keine Ausbildungskosten (mehr) angefallen, wie eine telefonische Nachfrage des Berichterstatters des Senats vom heutigen Tag bei der FFH-Südwestdeutsche Verkehrsfliegerschule ergeben hat. Dort ist der Antragsteller zwar seit dem 7. November 2007 formal als Flugschüler eingeschrieben. Allerdings ist er nach Aussage des zuständigen Ausbildungsleiters (Head of Training) offenbar seit einem halben Jahr nicht mehr zum Unterricht erschienen, und die Flugschule ist - wohl unter Anderem mit Blick auf die seit November 2007 aufgelaufenen und unbezahlten Kosten in Höhe von ca. 20.000 EUR - derzeit auch nicht bereit, den Antragsteller weiter zu unterrichten. Somit sind Kosten der Ausbildung innerhalb des letzten halben Jahres - und damit auch seit der Antragstellung beim SG - offenbar nicht angefallen. Für den hier entscheidungserheblichen Zeitraum fehlt es damit nach den Umständen des Falles bereits an dem nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderlichen Gegenwartsbezug und damit auch am Anordnungsgrund, nämlich der besonderen Dringlichkeit des Rechtsschutzbegehrens; dies darf der Senat nicht unbeachtet lassen. Denn die Regelungsanordnung dient zur "Abwendung" wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig sind (vgl. schon Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 2005 - L 7 SO 2060/05 ER-B - (juris) und vom 1. August 2005 a.a.O.; ferner Senatsbeschluss vom 28. März 2007 - L 7 AS 1214/07 ER-B- (juris)). Einen Ausgleich für Rechtsbeeinträchtigungen in der Vergangenheit herbeizuführen, ist deshalb grundsätzlich nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes. Eine Ausnahme ist bei einer begehrten Regelungsanordnung nur dann zu machen, wenn die Notlage noch bis in die Gegenwart fortwirkt und den Betroffenen in seiner menschenwürdigen Existenz bedroht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 a.a.O.; ferner Krodel, NZS 2007, 20, 21 (m.w.N. aus der Rechtsprechung)). Einen derartigen Nachholbedarf zur Sicherung der Existenz hat der Antragsteller indessen nicht glaubhaft gemacht. Allein die Zahlungsrückstände gegenüber der Flugschule begründen eine existenzielle Notlage in diesem Sinne nicht.
Hiernach ist der angefochtene Beschluss des SG bereits mit Blick darauf zu bestätigen, dass jedenfalls eine Eilbedürftigkeit für das Begehren des Antragstellers nicht erkennbar ist. Deshalb bedarf keiner Vertiefung, ob der Antrag auf eine einstweilige Anordnung nicht auch wegen des Fehlens eines Anordnungsanspruchs abzulehnen ist. Allerdings spricht bei summarischer Prüfung einiges dafür, dass die diesbezüglichen Ausführungen des SG zutreffen. Wegen der weiteren Begründung wird - auch mit Blick darauf, dass die Beschwerde nicht begründet wurde - zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG entsprechend).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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